Urteil vom Landgericht Kleve - 6 S 148/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und deren Streithelferin wird das am 30.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts xx abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und der Streithelferin in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten oder der Streithelferin durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der teilweisen Nichtanmeldung von Zinsansprüchen aus einer Grundschuld im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung geltend.
4Der Kläger ist seit dem 26.11.2007 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau C, handelnd unter C Wohnbau und C Bauunternehmen (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der I eG (nachfolgend einheitlich: Beklagte) und die Streithelferin die Rechtsnachfolgerin der N eG (nachfolgend einheitlich: Streithelferin).
5Die Schuldnerin war Eigentümerin des im Wohnungseigentums-Grundbuch des Amtsgerichts C3, Bl. 5155, eingetragenen Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 3, N-Str. in ####1 C3. Der Grundbesitz war mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 150.000,00 DM nebst 15 % Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung zugunsten der Beklagten, einer zweitrangigen Grundschuld in Höhe von 145.000,00 DM nebst 15 % Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung zugunsten der Streithelferin und weiteren nachrangigen Zwangssicherungshypotheken belastet (vgl. Grundbuchabschrift vom 27.08.2007, Bl. 19 – 26 GA). Beide vorgenannten Grundschulden waren zugunsten der Streithelferin bestellt worden, wobei die erstrangige Grundschuld in der Folge zur Sicherung eines Darlehens, welches die Beklagte der Frau C aufgrund des Vertrages vom 13.10.2000 (Bl. 12 – 18 GA) gewährte, an die Beklagte abgetreten wurde. Der Darlehensvertrag vom 13.10.2000 sah die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten vor und in Ziffer 12 Abs. 6 der AHB zum Darlehensvertrag heißt es:
6"Die M ist nicht verpflichtet, in Zwangsvollstreckungsverfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönlichen Forderungen hinausgeht und kann in Verteilungsverfahren auf etwaige Mehrerlöse verzichten."
7Im Hinblick auf die Bestellung der beiden Grundschulden unterzeichnete die Schuldnerin am 23.10.2000 eine Zweckerklärung mit Abtretung von Rückgewähransprüchen (Bl. 77, 78 GA), in welcher es unter Ziffer 2. heißt:
8"Der Eigentümer tritt hiermit die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung derjenigen gegenwärtigen und künftigen Grundschulden, die der vorstehend genannten Grundschuld im Rang vorgehen oder gleichstehen, nebst allen Zinsen und Nebenleistungen an die Gläubigerin [= Streithelferin] ab, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder künftig entstehen. […] Sollten Rückgewähransprüche an vorrangigen Grundschulden bereits anderweitig abgetreten sein, so tritt der Eigentümer hiermit seinen Anspruch auf Rückübertragung dieser Ansprüche ab.
9Abgetreten werden hiermit ferner – in Bezug auf jede Grundschuld bzw. Teilgrundschuld – die Ansprüche auf:
10[…]
112.4 Auszahlung des Erlöses – auch gegen das Gericht –, soweit dieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei freihändigem Verkauf des Grundstücks und im Fall der Verwertung der Grundschuld durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt,"
12Im Jahr 2003 zeigte die Streithelferin die Rückabtretung der Beklagten an, welche der Streithelferin mit Schreiben vom 15.07.2003 (Bl. 80, 81 GA) die Kenntnisnahme von der Abtretung und die Beachtung deren Rechte bestätigte.
13Die Beklagte kündigte das Darlehen vom 13.10.2000 mit Schreiben vom 28.07.2008 (Bl. 34 – 38 GA) und betrieb in der Folge die Zwangsversteigerung aus der erstrangigen Grundschuld. Mit Beschluss des Amtsgerichts C2 vom 03.12.2008 (Bl. 39 GA) wurde der Grundbesitz der Schuldnerin dem Meistbietenden für den Betrag von 89.200,00 € zugeschlagen.
14Nach Zustellung des Zuschlagsbeschlusses bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2008 (Bl. 40 GA), zum Verteilungstermin neben der Hauptforderung auch den vollen Betrag auf die Zinsen anzumelden. Mit Schreiben vom 02.01.2009 (Bl. 41 GA) meldete die Beklagte ihre Forderungen zum Verteilungstermin an, wobei sie die dinglichen Zinsen nicht in voller Höhe, sondern lediglich anteilig für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 04.01.2009 in Höhe von 5.046,74 € anmeldete. Dies hatte die Beklagte mit der Streithelferin zuvor abgestimmt, wobei die Streithelferin sich verpflichtete, die Beklagte von Schadensersatzansprüchen des Klägers aus diesem Grund freizustellen. Der Kläger bat die Beklagte nach Erhalt der Forderungsanmeldung mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2009 (Bl. 42, 43 GA) auch den vollen Betrag auf die Grundschuldzinsen zum Verteilungstermin anzumelden. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach und ein Teil des Erlöses in Höhe von 3.620,93 € wurde der Streithelferin als nachrangiger Grundschuldgläubigerin zugeteilt.
15Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2009 (Bl. 50 – 52 GA) forderte der Kläger die Beklagte auf, an ihn bis zum 04.11.2009 Schadensersatz in Höhe von 3.620,93 € zu zahlen, weil der Insolvenzmasse ein Schaden in dieser Höhe infolge der Minderanmeldung der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin entstanden sei.
16Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.620,93 € gegen die Beklagte geltend gemacht.
17Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihm zum Schadensersatz in Höhe von 3.620,93 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet sei. Sie habe dadurch, dass sie die Grundschuldzinsen nicht in voller Höhe angemeldet habe (Minderanmeldung), gegen ihre Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag verstoßen, zur Wahrung der berechtigten Belange des Sicherungsgebers eine von diesem nachgewiesene günstige Verwertungsmöglichkeit zu prüfen und zu nutzen. Wenn die Beklagte die Grundschuldzinsen in voller Höhe angemeldet hätte, hätte diese den Betrag von 3.620,93 € als Übererlös erzielt und dieser wäre an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau C auszukehren gewesen. Die Regelung in Ziffer 12 Abs. 6 der ABH zum Darlehensvertrag vom 13.10.2000 sei gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam, weil das Recht zur Minderanmeldung die Dispositionsfreiheit des Grundstückseigentümers beschränke, indem sie den Rückgewähranspruch im Ergebnis auf die Rückgewähr durch Aufhebung beschränke. Dies stelle eine unangemessenen Benachteiligung des Sicherungsgebers und Grundstückseigentümers dar. Auch die Abtretung führe nicht dazu, dass ein Übererlös an die Streithelferin auszukehren gewesen wäre. Denn der Schuldnerin als dinglicher Berechtigter habe das bessere Recht an dem Versteigerungserlös gegenüber der Streithelferin als Inhaberin des lediglich schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs zugestanden. Der Rückgewähranspruch sei nicht insolvenzfest.
18Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie keine Pflichtverletzung begangen habe, weil ein Recht zur Minderanmeldung in Ziffer 12 Abs. 6 der ABH zum Darlehensvertrag vom 13.10.2000 vereinbart gewesen sei und die nicht angemeldeten Grundschuldzinsen – was unstreitig ist – über die persönliche Forderung gegen die Schuldnerin hinausgegangen seien. Die Regelung stelle keine unangemessene Benachteiligung der Schuldnerin dar, weil sie aufgrund der Abtretung keinen Anspruch auf einen Übererlös gehabt hätte. Sie, die Beklagte, müsse einen Übererlös jedoch an den materiell Berechtigten auskehren und habe ein Interesse an der Vereinbarung des Rechts zur Minderanmeldung, um die mit der Auskehr verbundenen Risiken zu vermeiden. Diese Verteilung solle entsprechend den Grundsätzen des ZVG weiterhin dem Vollstreckungsgericht obliegen. Unabhängig davon folge aus der Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Sicherungsgebers nur die Verpflichtung zur Anmeldung des Grundschuldkapitals, nicht aber zur Anmeldung überschüssiger Grundschuldzinsen. Denn der Rückgewähranspruch der Schuldnerin beinhalte keinen Anspruch auf Grundschuldzinsen und der Anspruch auf das Surrogat könne nicht weiter gehen, als der Hauptanspruch. Wenn die Schuldnerin das Darlehen getilgt und die Beklagte den Anspruch auf Rückübertragung der Schuldnerin erfüllt hätte, wäre auf Seiten der Schuldnerin eine Eigentümergrundschuld entstanden, so dass diese gemäß § 1197 Abs. 2 BGB nicht berechtigt gewesen wäre, Grundschuldzinsen zu verlangen, weil keine Zwangsverwaltung vorgelegen habe. Dies müsse auch gelten, wenn die Grundschuld durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erlösche, weil sonst ein Widerspruch zur Wertung des § 1197 Abs. 2 BGB entstehe. Die Liquidation der Grundschuldzinsen im Verteilungsverfahren für die Schuldnerin könne sogar eine unzulässige Rechtsausübung dargestellt. Der Insolvenzmasse sei außerdem aus dem Grund kein Schaden entstanden, weil die Rückgewähransprüche einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung eines Übererlöses in Ziffer 2. der Grundschuldzweckerklärung vom 23.10.2000 von der Klägerin an die Streithelferin abgetreten worden seien. Aufgrund der Anzeige der Abtretung und deren Bestätigung durch sie, die Beklagte, im Juli 2003 habe die Streithelferin die aufschiebend bedingten Rückgewähransprüche hinsichtlich der Grundschuld gemäß § 140 Abs. 3 InsO insolvenzfest erworben. Ein etwaiger Übererlös wäre an die Streithelferin auszukehren gewesen und die Streithelferin hätte aufgrund der Abtretung ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO gehabt. Die Schuldnerin habe auch kein besseres dingliches Recht gegenüber der Streithelferin gehabt, weil die Streithelferin ebenfalls dinglich Berechtigte, nämlich ebenfalls Inhaberin einer Grundschuld gewesen sei.
19Die Streithelferin hat im Wesentlichen die gleichen Auffassungen wie die Beklagte vertreten.
20Mit am 30.08.2010 verkündetem und am 30.09.2010 berichtigtem Urteil hat das Amtsgericht S die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.620,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
21Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB habe, weil die Beklagte gegen die sich aus dem Sicherungsvertrag ergebende Pflicht, auch überschüssige Grundschuldzinsen in voller Höhe anzumelden, schuldhaft verstoßen habe. Der Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers wandele sich zu einem nach Rang und Höhe entsprechendem Anteil am Erlös und der Grundschuldgläubiger sei durch den Sicherungsvertrag im Rahmen der Verwertung gegenüber dem Schuldner treuhänderisch gebunden, gegenüber anderen Gläubigern aber nicht zur Rücksichtnahme verpflichtet. Hiernach sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, die Grundschuldzinsen im Anwendungsbereich von § 1197 Abs. 2 BGB auszunehmen. Die Zinsbeschränkung gelte nur während der Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in einer Person. Außerdem bestehe nach Erlöschen der Grundschuld durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung die gleiche Situation wie bei der Zwangsverwaltung, weshalb dem Eigentümer zumindest die Anteile am erlös zustünden, welche ab Erlöschen der Grundschuld auf die Zinsen entfielen. Wenn der Sicherungsgeber um eine Anmeldung ersuche, bestehe auch eine Verpflichtung hierzu. Dem Sicherungsgeber dürfte hinsichtlich der Anmeldung nicht die Letztentscheidungskompetenz zufallen, ob er seinem Treugeber realisierbare Vermögenswerte vorenthalte oder zukommen lasse. Die Regelung in Ziffer 12 Abs. 6 ABH sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB nichtig, weil die dem Gläubiger eingeräumte Befugnis, noch nach Befriedigung der eigenen Ansprüche mit dem Vermögen des Schuldners nach Belieben zu verfahren, mit dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsgrundschuld unvereinbar sei. Ein Schaden sei nicht aufgrund der Abtretung des Rückgewähranspruchs abzulehnen, weil diese nur insolvenzfest sei, wenn der Rückgewähranspruch bei Insolvenzeröffnung entstanden und fällig, also der Einflussnahme des Schuldners entzogen sei. Aufgrund der weiten Sicherungszweckerklärung könnten stets neue Verbindlichkeiten des Schuldners entstehen, so dass jederzeit eine Neuvalutierung der Sicherheit möglich sei. Damit besteht kontinuierlich ein Sicherungsbedürfnis des Sicherungsnehmers, so dass die Durchsetzbarkeit des Rückübertragungsanspruchs im Einzelfall dauerhaft gehindert sein könne. Das fortdauernde Revalutierungsrecht des Schuldners führe dazu, dass im Insolvenzfall freie Teile des vorrangigen Grundpfandrechts selbst bei abgetretenem Rückgewähranspruch in die Insolvenzmasse fallen.
22Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte und die Streithelfern jeweils mit der Berufung.
23Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung, dass das Amtsgericht zu Unrecht und ohne nähere Begründung von einer Nichtigkeit der Regelung in Ziffer 12 Abs. 6 der ABH ausgegangen sei. Im Bereich der Sicherungsabrede gebe es keinen Grundgedanken, von welchem abgewichen werden könne. Die Sicherungsabrede sei nicht gesetzlich geregelt und auch die erst in jüngerer Zeit geschaffenen Regelungen zur Sicherungsgrundschuld seien nicht tangiert. Auch der Vertragszweck werde durch das Recht zur Minderanmeldung nicht gefährdet. Weiter habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass § 307 BGB strukturell von einer "rollenspezifischen Unterlegenheit" des Vertragspartners ausgehe, die vorliegend bei der Schuldnerin als Unternehmerin nicht gegeben sei. Nach § 310 Abs. 1 S. 2 BGB seien insbesondere die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und üblichen Gebräuche zu berücksichtigen. Das Recht zur Minderanmeldung stelle eine in der Bankenpraxis gängige Bestimmung dar und der Schuldnerin sei als im Immobilienbereich tätige Person auch die inhaltliche Tragweite der Regelung in Ziffer 12 Abs. 6 ABH bekannt gewesen. Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, ein legitimes Interesse daran, nur den von ihr materiell-rechtlich zu beanspruchenden Erlösanteil anzumelden. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagte aus der Sicherungsabrede verpflichtet sein solle, die materielle Berechtigung eines potentiellen Gläubigers des Rückgewähranspruchs für den Treugeber zu prüfen und sich dadurch möglicherweise regresspflichtig zu machen. Zudem würde dem Sicherungsgeber durch eine entsprechende Verpflichtung zur Anmeldung des Übererlöses durch die Hintertür jederzeit ein vorrangiger Anspruch auf Erlösauskehr eingeräumt, welches im Widerspruch zu der in § 10 Abs. 1 ZVG enthaltenen Rangordnung der Rechte stehen würde. Schließlich sei dem Kläger bzw. der Insolvenzmasse kein Schaden entstanden, weil der Rückgewähranspruch bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Streithelferin abgetreten worden sei. Das Amtsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass die Streithelferin den Rückgewähranspruch nicht insolvenzfest erworben habe, weil es die Regelung in § 140 Abs. 3 InsO übersehe. Der Rückgewähranspruch sei bereits mit der Sicherungsabrede im Jahr 2000 entstanden und stelle einen, durch die Tilgung der Forderung aufschiebend bedingten Anspruch dar. Danach hätten sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen bis auf den Bedingungseintritt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen. Ferner hätte die Schuldnerin wegen § 1197 Abs. 2 BGB keine Grundschuldzinsen beanspruchen können. Das Amtsgericht versuche einen entsprechenden Anspruch dadurch zu konstruieren, dass der Beklagten als Fremdgrundpfandrechtsgläubigerin ein Anspruch auf Grundschuldzinsen zustehe. Der Anspruch müsse aber nicht auf Seiten der Beklagten, sondern auf Seiten des Klägers bzw. der Schuldnerin bestehen.
24Die Streithelferin ist unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls der Auffassung, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 12 Abs. 6 der ABH angenommen habe. Ferner folge aus § 1197 Abs. 2 BGB und § 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1178 Abs. 1 BGB, dass der Eigentümer im Zwangsversteigerungsverfahren und nach Erfüllung von Rückgewähransprüchen vor der Versteigerung aus der entstehenden Eigentümergrundschuld keine Zinsen verlangen könne. Da es sich nach der Umwandlung in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses weiter um einen Rückgewähranspruch handele, könne dieser nicht zu einem höheren Anspruch als aus einer Eigentümergrundschuld führen. Der an sie, die Streithelferin, abgetretene Rückgewähranspruch sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 140 Abs. 3 InsO auch insolvenzfest, weil der Anspruch mit dem Abschluss des Sicherungsvertrages entstanden sei und die Abtretung bereits im Jahre 2000 erfolgt sei.
25Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und Vertiefung desselben.
26II.
27Die zulässigen Berufungen sind begründet.
281.
29Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.620,93 € wegen der Minderanmeldung von Grundschuldzinsen im Verteilungsverfahren gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
30Die Beklagte hat durch die Minderanmeldung keine Pflichtverletzung gegenüber der Schuldnerin bzw. dem Kläger begangen.
31a.
32Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.02.2011 (Az. V ZR 132/10) in einem Fall, in dem eine Sicherungsgrundschuld nach Erteilung des Zuschlags im Rahmen einer Teilungsversteigerung bestehen geblieben war und die Gläubigerin von der Ersteherin zur Ablösung der Grundschuld (nur) den Nominalbetrag der Grundschuld ohne Grundschuldzinsen verlangt und erhalten hatte, wodurch aber die persönliche Schuld der Sicherungsgeber gegenüber der Gläubigerin getilgt wurde, entschieden, dass die Gläubigerin dadurch, dass sie die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht benötigten Grundschuldzinsen nicht geltend gemacht habe, nicht gegen den Sicherungsvertrag verstoßen habe. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass der Gläubiger einer Sicherungsgrundschuld seiner aus dem Sicherungsvertrag folgenden Pflicht, bei Ausübung seiner sich aus der Grundschuld ergebenden Rechte zugleich die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren, dadurch nachkomme, dass er für die Verwertung der Grundschuld in der Weise sorge, dass der Sicherungsgeber von der persönlichen Schuld gegenüber dem Gläubiger befreit werde. Wenn der Gläubiger einen zur Tilgung seiner persönlichen Forderung ausreichenden Ablösungsbetrag verlange und die Verrechnung der gezahlten Ablösung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führe, sei dass vom Sicherungsgeber im Rahmen des Sicherungsgeschäfts vorrangig verfolgte Ziel, nämlich die Befreiung von der gegenüber dem Gläubiger bestehenden schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung erreicht. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Zahlung auf die Grundschuld oder die gesicherte Forderung erfolge. Weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur Zeit der Ablösung nicht valutierte Grundschuldzinsen ergäben sich aus der treuhänderischen Gebundenheit des Inhabers der Grundschuld nicht. Denn die Zinsen hätten den Sicherungsgebern auch dann nicht zugestanden, wenn diese vor der Teilungsversteigerung des Grundstücks die Grundschulden selbst abgelöst hätten. Ihnen hätte – auch im Falle der Unwirksamkeit einer im dortigen Fall vorgesehenen Beschränkung des Rückgewähranspruchs – zwar ein Anspruch auf Übertragung der Grundschuld zugestanden. Die Übertragung der Grundschuld hätte aber nach §§ 1192 Abs. 1, 1178 Abs. 1 S. 1 BGB zu einem Erlöschen des dinglichen Zinsanspruchs geführt. Ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Rückgewähranspruch durch den auf Grund der Teilungsversteigerung eingetretenen Eigentumsverlust eine Ausweitung erfahren solle, sei nicht gegeben. Auch der Umstand, dass der Ersteher den Gläubiger bei einer Ablösung gemäß § 266 BGB in der vollen Höhe der Grundschuld zu befriedigen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil § 266 BGB ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Ersteher betreffe und die Vorschrift den Gläubiger nicht daran hindere, sich mit einer Zahlung nur des Grundschuldkapitals zufrieden zu geben.
33Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch im vorliegenden Fall. Zwar unterscheidet sich der Sachverhalt des vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2011 (Az. V ZR 132/10) entschiedenen Falls vom vorliegenden Fall dadurch, dass es um die Geltendmachung von Grundschuldzinsen im Rahmen der Ablösung einer im Rahmen der Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Sicherungsgrundschuld durch den Ersteher ging. Vorliegend sind an dem zugeschlagenen Grundbesitz keine eingetragenen Rechte bestehen geblieben und geht es um die Anmeldung von Grundschuldzinsen im Verteilungsverfahren. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigen diese Sachverhaltsunterschiede jedoch keine unterschiedliche rechtliche Würdigung. Der Kläger macht insofern zwar geltend, dass die Beklagte gegen die Verpflichtung verstoßen habe, die Grundschuld im Verteilungsverfahren vollständig, also einschließlich nicht valutierter Grundschuldzinsen anzumelden. Letztlich leitet der Kläger diese Verpflichtung aber nicht aus vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, sondern aus der Sicherungsabrede und dem hierdurch begründeten Treuhandverhältnis her. Die treuhänderischen Pflichten des Sicherungsgebers sind im Zwangsversteigerungsverfahren nach Ansicht der Kammer jedoch nicht anders zu beurteilen als im Rahmen einer Verwertung der Sicherungsgrundschuld außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens, reichen im Zwangsversteigerungsverfahren insbesondere nicht weiter. Die Interessenlage auf Seiten des Klägers bzw. der Schuldnerin als Sicherungsgeberin und der Beklagten als Gläubigerin und Sicherungsnehmerin ist in beiden Fallkonstellationen vergleichbar.
34b.
35Darüber hinaus war die Beklagte zur Minderanmeldung auch nach Ziffer 12 Abs. 6 der ABH zum Darlehensvertrag berechtigt.
36Nach Auffassung der Kammer ist die Regelung in Ziffer 12 Abs. 6 der ABH weder überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 BGB dar. Dies ergibt sich bereits aus vorstehenden Ausführungen, wonach die treuhänderische Verpflichtung des Gläubigers der Sicherungsgrundschuld nur soweit reicht, dass das Ziel der Befreiung des Sicherungsgebers von der persönlichen Schuld gegenüber dem Gläubiger befreit wird.
37Darüber hinaus ist das Vorliegen einer ungewöhnlichen und überraschenden Regelung abzulehnen, weil die Regelung des Rechts der Bank, den über die persönliche Schuld hinausgehenden Grundschuldbetrag im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend zu machen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gängige Bankenpraxis ist und die Schuldnerin als im Baugewerbe tätige Unternehmerin nicht als unerfahren in diesem Geschäftsbereich angesehen werden kann. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die Bestimmung überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB gewesen wäre.
38Weiter wird durch die Regelung in Ziffer 12 Abs. 6 der ABH nach Auffassung der Kammer auch nicht die grundsätzliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers unterlaufen, an einer möglichst günstigen Verwertung des Grundstücks mitzuwirken und darauf hinzuwirken. Denn dem Schuldner bringt es keinen schutzwürdigen Vorteil, ob der Sicherungsgeber im Zwangsversteigerungsverfahren über seine materiell-rechtliche Forderung hinaus Grundschuldzinsen geltend macht oder nicht. Wenn er keinen Übererlös erzielt, kommt der nächste Grundpfandrechtsgläubiger entsprechend der Rangfolge nach § 10 ZVG zum Zug bzw. wird in dem Fall, dass ein solcher nicht vorhanden ist, der weitere Erlös vom Vollstreckungsgericht an den Schuldner ausgekehrt. Wenn der Grundschuldgläubiger einen Übererlös erzielt, der an den Schuldner auszukehren ist, ist der Schuldner nach Auffassung der Kammer nicht schutzwürdig darin, dass er diesen Übererlös weiteren Gläubigern vorenthält, zu deren Sicherheit er ebenfalls Grundpfandrechte bestellt hatte. In dem Fall, dass ein Übererlös an den Insolvenzverwalter ausgekehrt würde, weil über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, fließt der Übererlös letztlich ebenfalls an Gläubiger des Schuldners. Lediglich die Personen der Gläubiger sind verschieden. Der Schuldner hat danach aber keinen schutzwürdigen Vorteil, wenn er den Übererlös erhält, obwohl dann ein Teil der Gläubiger zu deren Gunsten der Schuldner Grundpfandrechte bestellt hatte, nicht befriedigt werden. Auch sonst ist weder ersichtlich, dass wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen unterlaufen werden, noch werden wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Im Gegenteil entspricht die Geltendmachung lediglich des Betrages, der materiell-rechtlich valutiert, dem Grundgedanken der Regelungen in §§ 10 ff. ZVG, dass die Gläubiger in der Höhe ihrer Forderungen entsprechend der Rangfolge ihrer Rechte befriedigt werden. Dieses System hat letztlich dass Ziel, dass unter Berücksichtigung der Rangfolge möglichst viele dingliche Gläubiger aus der Verwertung befriedigt werden. Die Auskehr von Übererlösen an den Schuldner steht im Widerspruch hierzu und durchbricht dieses System. Letztlich verweisen die Beklagte und die Streithelferin auch zurecht auf das Interesse der Beklagten als Klauselverwenderin, nicht mit einem Streit und einer Unklarheit darüber, wer materiell-rechtlich Berechtigter an einem Übererlös ist, konfrontiert zu werden. Die bestehende Möglichkeit, einen Übererlös zu hinterlegen, kompensiert diese Problematik in der Praxis nicht.
39c.
40Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Sicherungsnehmer die Grundschuldzinsen grundsätzlich vollständig anmelden muss, um im Interesse des Sicherungsgebers einen Übererlös zu realisieren und an diesen auszukehren sowie weiter angenommen wird, dass die Regelung in Ziffer 12 Abs. 6 ABH gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil oder gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ist nach Auffassung der Kammer die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn sich der Schuldner in der Insolvenz befindet. Denn in dieser Situation kommt – wie oben ausgeführt – der Übererlös nicht dem Schuldner persönlich, sondern lediglich den Insolvenzgläubigern zugute. Es ist nach Ansicht der Kammer in dieser Situation nicht gerechtfertigt, die allgemeinen Insolvenzgläubiger besser zu behandeln, als die nachrangingen Grundpfandrechtsgläubiger, sofern der Erwerb der Grundpfandrechte nicht insolvenzrechtlich anfechtbar ist. Die Grundpfandrechte der nachrangigen Gläubiger sind in diesem Fall insolvenzfest erworben und ihre Rechtsposition ist in diesem Fall grundsätzlich besser bzw. vorrangig gegenüber den allgemeinen Insolvenzgläubigern. Die Verpflichtung zur Realisierung eines Übererlöses würde diese Rechtsstellung teilweise umkehren, welches im Widerspruch zu den allgemeinen Wertungen betreffend das Verhältnis zwischen den Ansprüchen der allgemeinen Insolvenzgläubigern und denjenigen, die – an sich insolvenzfest – besondere Sicherungsrechte an Vermögenswerten des Schuldners erworben und insofern auch Absonderungsrechte haben, stünde. Dies erscheint nicht gerechtfertigt, weil die Realisierung des Übererlöses in der Situation der Insolvenz nicht im Interesse des Schuldners, sondern lediglich im Interesse der Insolvenzgläubiger erfolgt, die keine Sonderrechte an Vermögenswerten des Schuldners erworben haben.
41Letztlich wäre dem Kläger bzw. der Insolvenzmasse in diesem Fall nach Auffassung der Kammer auch kein Schaden entstanden, weil der Rückgewähranspruch einschließlich des Anspruchs auf einen Übererlös von der Schuldnerin bereits im Jahr 2000, also lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Streithelferin abgetreten worden ist. Der Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld und der Anspruch auf Herausgabe des hierauf entfallenden Übererlöses, der vom Grundschuldgläubiger im Rahmen der Zwangsversteigerung erzielt wird, folgen aus der Sicherungsabrede (vgl. BGH, a.a.O.; Urteil vom 18.02.1992, Az. XI ZR 134/91; Urteil vom 27.02.1981, Az. V ZR 9/80). Es handelt sich danach um schuldrechtliche Ansprüche. Der Anspruch auf Rückgewähr stellt auch keinen zukünftigen Anspruch dar, sondern entsteht bereits aufschiebend bedingt mit der Sicherungsabrede (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1976, Az. V ZR 5/75). Diese Rechtslage setzt sich an einem etwaigen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses, in den sich der Rückgewähranspruch umwandelt, fort (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1981, Az. V ZR 9/80). Hiernach ist für die Frage der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Abtretung gemäß § 140 Abs. 3 InsO jedoch nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die aufschiebende Bedingung eintritt, sondern auf den Zeitpunkt der Abtretung im Jahr 2000 selbst. Die Abtretung an die Streithelferin ist demnach nicht nach den §§ 129 ff. InsO anfechtbar und die Streithelferin wäre nach § 51 Nr. 1 InsO absonderungsberechtigt gewesen. Eine andere Betrachtung erscheint auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts D vom 14.07.2010 (Az. 3 U 23/10) nicht geboten. Denn das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2006 (Az. IX ZR 11/05), aufgrund dessen das Oberlandesgericht D eine Insolvenzfestigkeit der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld bzw. Auskehr des Übererlöses ablehnte, betrifft den gesetzlichen Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers nach § 1179 a BGB. Dieser Anspruch unterscheidet sich jedoch von dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld bzw. auf Auskehr des Übererlöses dadurch, dass der Löschungsanspruch erst mit der Vereinigung von Grundstückeigentum und Grundpfandrecht entsteht. Wenn dies nicht bereits in der Vergangenheit geschehen ist, setzt die Insolvenzfestigkeit des Löschungsanspruchs deshalb voraus, dass der Anspruch nicht nur möglich, sondern der sichere Rechtsboden für die Entstehung in der für die Vormerkungsfähigkeit zukünftiger Ansprüche entsprechenden Weise bereits gelegt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftig Berechtigten abhängt, nicht aber, wenn die Entstehung des Anspruchs ausschließlich vom Willen des Schuldners oder davon abhängig, dass dieser das Rechtsgeschäft überhaupt vornimmt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2006, Az. IX ZR 11/05). Dies gilt für den Rückgewähranspruch bzw. den Anspruch auf Auskehr des Übererlöses nicht, weil diese Ansprüche bereits entstanden sind.
42d.
43Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere des Klägers geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Die diesbezügliche Entscheidung haben der Richter am Landgericht K und die Richterin am Landgericht Henckel ohne Beteiligung des Vizepräsidenten des Landgerichts Bender getroffen, weil dieser nach abschließender Beratung und Urteilsfällung, aber vor Eingang der betreffenden Schriftsätze und nunmehriger Verkündung des Urteils bereits an das Oberlandesgericht L versetzt worden war und deshalb nicht mehr zur Mitberatung und Mitentscheidung über eine Wiedereinsetzung berufen war. In einem solchen Fall ist über die Wiedereinsetzung durch die an der Urteilsfällung beteiligten Richter ohne den versetzten Richter und ohne Hinzuziehung eines Vertreters zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2002, Az. V ZR 357/00). Die von den Parteien in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung angesprochenen Rechtsfragen und Rechtsauffassungen waren bereits Gegenstand der abschließenden Beratung.
442.
45Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
46Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und S. 2 ZPO.
47Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Fragen, ob eine Verletzung des Sicherungsvertrages auch im Falle der Minderanmeldung von Grundschuldzinsen im Rahmen des Verteilungsverfahrens vorliegt, sowie falls ja, ob die Vereinbarung eines Rechts der Bank zur Beschränkung der Forderungsanmeldung im Zwangsvollstreckungsverfahren auf die Höhe der persönlichen Forderung wirksam ist und/oder ob der Sicherungsnehmer zumindest im Falle der Insolvenz des Schuldners nicht verpflichtet ist, einen Übererlös zu erzielen, um diesen an den Insolvenzverwalter auszukehren, sowie gegebenenfalls ob und unter welchen Voraussetzungen der abgetretene Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld bzw. Auskehr eines Übererlöses insolvenzfest ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts erscheint auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
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