Urteil vom Landgericht Kleve - 1 O 202/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.700,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2014 sowie die vorgerichtlich entstandenen Kosten in Höhe von 986,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch als Regressanspruch aus übergegangenem Recht der W2 E.G. (im Folgenden Versicherungsnehmerin genannte) geltend. Die Klägerin schloss mit der Versicherungsnehmerin seit dem 20.06.2003 einen Versicherungsvertrag Geno-Bankpolice OP-RISK, Nr.: 250 43 #####/#### (vgl. Versicherungsschein vom 01.01.2012, Bl. 83 ff. GA), dem u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin (Fassung 01/2010) (vgl. Bl. 116 ff. GA) zugrunde lagen.
3Die Versicherungsnehmerin unterhielt zu dem Zeugen T einen Girovertrag. Der Beklagte unterhielt bei der Verbandssparkasse Goch ein Girokonto mit der Kontonummer xxxxxx. Am 15.10.2012 wurde auf dieses Konto ein Betrag in Höhe von 9.700,- € von dem Konto des Zeugen T bei der Versicherungsnehmerin überwiesen. Die Überweisung erfolgte, nachdem durch unbekannte Täter das Konto des Zeugen T bei der Versicherungsnehmerin ausgekundschaftet worden war, ohne Anweisung des Zeugen T an die Versicherungsnehmerin als überweisende Bank.
4Der Beklagte, auf dessen Konto bei der Verbandssparkasse xy der Betrag in Höhe von 9.700,- € gutgeschrieben worden war, hob am 16.10.2012 diesen Betrag ab und transferierte ihn in zwei Tranchen per Western Union (4.305,00 €) und per RIA (4.900,- €) in bar an eine Empfängerin namens N, Sankt-Petersburg in Russland. Einen Betrag in Höhe von 388,00 € (5%) behielt er als Provision für sich. Damit folgte der Beklagte einer Vereinbarung (vgl. Bl. 28 ff. GA), die er mit der Firma C AG aus Zürich geschlossen haben will.
5Die Klägerin zahlte an die Versicherungsnehmerin aufgrund einer Schadensmeldung mit der Nummer 250 95 xxxxxxxxxx 5 vom 15.10.2012 (vgl. Anlage K2, Bl. 10 ff. GA) am 13.11.2012 9.700,- €.
6Die Klägerin ist der Ansicht, der Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten sei auf sie gem. § 86 Abs. 1 VVG übergegangen. Die Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass dieser leichtfertig aus grober Achtlosigkeit nicht erkannt habe, dass die Gelder aus einem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug stammten.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.700,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2014 zu zahlen sowie die vorgerichtlich entstandenen Kosten in Höhe von 986,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte wendet ein:
12Er habe bei der Überweisung der Gelder nicht grob leichtfertig oder achtlos gehandelt. Vielmehr habe er sich an seine Vertragspartnerin gewandt, als ihm im Rahmen der ersten Überweisung Zweifel gekommen seien. Diese habe ihm mitgeteilt, sie ein seit Jahren tätiges, registriertes Schweizer Unternehmen sei. Der Vorwurf der Geldwäsche sei eine unsinnige Anschuldigung. Auch habe eine Internet-Recherche nichts Gegenteiliges ergeben.
13Im Übrigen bestreite er, dass die Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Der Nachtrag zum Versicherungsschein zur GENO-Bankpolice OP-RISK weise einen Stand vom 01.01.2012 und ein Ausfertigungsdatum aus. Es sei nicht dargetan und nachvollziehbar, ob und inwieweit der Nachtrag Gegenstand des „Gesamt“-Vertrages sei.
14Zudem sei von einem 100%-Mitverschulden des Zeugen T und der Versicherungsnehmerin auszugehen. Der Zeuge T habe die Online-Überweisung wohl trotz ungewöhnlicher Umstände getätigt.
15Er sei entreichert, da er die Vermögensvorteile nicht mehr habe. Er hafte auch nicht darüber hinaus, da er keine Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes gehabt habe.
16Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
17Die Akten der Staatsanwaltschaft Kleve AZ.: 204 Js 541/12 und 204 Js 567/13 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 9.700,- € gemäß § 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zu.
20Der Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung des am 15.10.2012 von unbekannten Tätern im Wege des „Phishings“ überwiesenen Geldbetrages in Höhe von 9.700,- € aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB ist auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangen.
211) Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin ein Versicherungsvertrag seit dem 20.06.2003 bestand und dass der Schadensfall in der Form des sog. „Phishings“ von dem vorgenannten Versicherungsvertrag umfasst ist. Die Art und der Inhalt des Versicherungsvertrages ergeben sich aus dem Versicherungsschein vom 01.01.2012 (vgl. Bl. 83 ff. GA), den die Klägerin vorgelegt hat. Dieser lässt die W2 eG als Versicherungsnehmerin der Versicherung mit dem Namen Geno-Bankpolice OP-RISK mit der Nummer 250 xxxxxxxxxx8 erkennen. Dieser Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Geno-Bankpolice OP-RISK (Fassung 01/2010, Bl. 116 ff. GA) zugrunde, die die Klägerin ebenfalls vorgelegt hat (Bl. 116 ff. GA). Aus diesen ergibt sich, dass u.a. Gegenstand des Versicherungsschutzes der streitgegenständliche „Phishings“-Fall als Unterfall des Online-Bankings (vgl. Ziffer 2.1.3; 2.2.2 Abs. 3) ist.
22Soweit der Beklagte bestreitet, dass ein entsprechender Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin besteht, ist dies nach den vorgelegten Unterlagen der Klägerin unbeachtlich, da sich aus diesen nachvollziehbar der Versicherungsschutz ergibt. Der Beklagte trägt nicht vor, warum trotz der Vorlage dieser Unterlagen und der unstreitigen Regulierung des Schadensfalles durch die Klägerin ein entsprechender Versicherungsschutz nicht bestehen soll. Dass die vorgelegten Unterlagen etwa gefälscht oder anderweitig fehlerhaft sind, trägt der Beklagte nicht vor.
23Im Übrigen kommt es für den Forderungsübergang nicht darauf an, ob zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Versicherungsvertrag bestand. Ausreichend und erforderlich ist vielmehr, dass die Parteien im Zeitpunkt der Leistung von einem Vertrag ausgegangen sind (str. vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 86 VVG, RdNr. 39 m.w.N.), was hier unstreitig der Fall war.
242) Bei der vorgenannten Versicherung handelt es sich um eine sog. Schadensversicherung, die unter den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 1 VVG fällt. Bei dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch handelt es sich auch um einen Ersatzanspruch i.S.d. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 86 VVG, RdNr. 7 m.w.N.) .
253) Unerheblich ist auch, dass der Beklagte vorträgt, die Klägerin sei gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin nicht zur Regulierung des Schadens verpflichtet gewesen. Der Übergang der Forderung gemäß § 86 Abs. 1 VVG setzt eine solche Verpflichtung nicht voraus, da der Übergang vom Bestehen einer Leistungspflicht unerheblich ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 86 VVG, RdNr. 37 m.w.N.). Vielmehr wird nur vorausgesetzt, dass der Versicher den Schaden (aufgrund des Versicherungsvertrages) ersetzt, was die Klägerin hier unstreitig durch die Zahlung vom 13.11.2012 getan hat.
264) Weiter steht der Versicherungsnehmerin der Ersatzanspruch gegen einen Dritten, hier den Beklagten, i.S.d. § 86 Abs. 1 BGB zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB.
27a) Der Beklagte hat am 15.10.2012 einen Vermögensgegenstand, nämlich die Gutschrift auf seinem Konto Verbandssparkasse xy in Höhe von 9.700,- € erlangt.
28b) Vorliegend ist auch die Eingriffskondiktion im Verhältnis Versicherungsnehmerin und Beklagtem anwendbar.
29Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollzieht, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (vgl. BGHZ 147, 269, 273; BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt (BGH, Urteil vom 11. April 2006 – XI ZR 220/05 –, BGHZ 167, 171-178, Rn. 9). Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte, weil die Zahlung ohne gültige Anweisung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann, selbst wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.). Das Risiko einer falschen – von einem Dritten unter Benutzung der Daten des Bankkunden veranlassten – Überweisung liegt grundsätzlich bei der Bank, welche auf den falschen Auftrag bezahlt hat. Die Bank hat deshalb einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB („in sonstiger Weise“) gegen den Überweisungsempfänger (BGH Urteil vom 21. Juni 2005 – XI ZR 152/04 –; 11. April 2006 – XI ZR 220/05 – bei juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 U 133/08 –, Rn. 15, juris). Die Belastungsbuchung der Bank auf dem Konto des Zeugen T2 wirkte nämlich nur deklaratorisch (BGH Urteil vom 7. März 2002 – IX ZR 223/01 –; 18. April 1989 – XI ZR 133/08 – jew. m.w.N.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 U 133/08 –, Rn. 15, juris). Aufgrund der in der Giroabrede liegenden Kontokorrentvereinbarung werden die einzelnen Gut– und Lastschriften mit dem Ziel der Verrechnung und Schadensfeststellung erst in einer einheitlichen Rechnung verbindlich zusammengefasst. Der rein rechnerische Vorgang der Buchung entfaltet hingegen noch keine kontokorrentrechtlichen Wirkungen und vermindert das Kontovermögen des „Geschädigten“ daher nicht. Die Bank ist vielmehr verpflichtet, die fehlerhafte Belastungsbuchung zu korrigieren (BGH Urteil vom 7. März 2002 – aaO –; 31. Mai 1994 – VI ZR 12/94 – bei juris; WM 1959, 81; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 U 133/08 –, Rn. 15, juris).
30c) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er den streitgegenständlichen Geldbetrag weitergeleitet hat und er deshalb entreichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Voraussetzungen des § 819 BGB vorliegen. Die verschärfte Haftung gemäß § 819 BGB tritt ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes oder den Gesetzesverstoß beim Empfang der Leistung kannte oder sich dieser Kenntnis in einer Weise verschlossen hat, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen (BGH Urteil vom 6. November 2008 – III ZR 120/08 –; 12. Juli 1996 – V ZR 117/95 –; 25. September 1986 – VII ZR 349/85 – bei juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 U 133/08 –, Rn. 17, juris).
31Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat sich der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes für die Überweisung hier zumindest in einer Weise verschlossen, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen. Dies ergibt sich aus Kommunikation zwischen ihm und der Firma C AG aus Zürich, die er im Rahmen des Strafermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Kleve, AZ.: 204 Js, 541/12 (vgl. dort Bl. 15 – 16 d.BA), vorgelegt hat. So ergibt sich aus seiner Mail vom 18.10.2012, dass er vergeblich versucht habe, die zweite Tranche über die Moneygram in Duisburg an N zu weisen. Er teilte mit, dass die Entgegennahme des Geldes wegen des Verdachtes auf Geldwäsche abgelehnt worden sei. In einer weiteren Nachricht vom 18.10.2012 berichtete er von ähnlichen Erfahrungen mit RIA. Weiter teilte er der Firma C AG mit, dass man vermeiden müsse, dass Nachfragen bei der Zentrale gestellt würden, damit die Überweisungen ausgeführt würden. Er forderte die Firma C AG daher auf, ihm u.a. den Grund der Zahlung mitzuteilen und ihm weitere schriftliche Anweisung zu übermitteln. Bereits aus dieser Kommunikation ergibt sich, dass dem Beklagten selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überweisungen kamen.
32Hinzu kommen weitere Umstände. So sollte der Beklagte treuhänderisch über Geldeingänge verfügen, die nicht unerheblich waren, obwohl ein persönlicher Kontakt zwischen ihm und der Firma C AG aus Zürich nie stattgefunden hat. Trotz seines relativ geringfügigen Arbeitsaufwandes, der nur in der prompten Weiterleitung der eingehenden Beträge nach Russland bestand, sollte er pro transferierter Geldsumme ein Entgelt von 5 % erhalten. Auffällig war darüber hinaus die Anweisung an den Beklagten, das auf seinem Konto eingehende Geld „schnellstmöglich“ abzuheben, zu stückeln, und per Bargeldtransfer über den Geldversand Money Gram bzw. Western Union an die per E-Mail (Bl. 6 f. d.BA) mitgeteilte Privatpersonen in Russland (und nicht etwa an die „Arbeitgeberin“, die Firma C AG aus Zürich) weiterzuleiten. Das drängte den Verdacht förmlich auf, dass die sofortige Weiterversendung das Geld dem Zugriff der Berechtigten entziehen sollte. Ferner war auffällig, dass die Überweisung an die Frau N den Verwendungszweck „Familie“ oder „Spende“ oder „mein Freund hilft mir“ enthalten sollte und nicht – wie der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Firma C AG nahe legt – die treuhänderische Verwaltung der Zahlungseingänge oder ähnliches, so dass der angegebene Verwendungszweck mit dem angeblichen Tätigkeitsfeld des Beklagten für die o.g. Firma nicht in Einklang zu bringen ist.
33d) Schließlich steht dem Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten nicht entgegen, dass sie selbst möglicherweise gegen den Zeugen T2 einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB hat, weil dieser im Verhältnis zu der Versicherungsnehmerin eventuell fahrlässig gehandelt hat. Der Zeugen T2 könnte seinerseits einem solchen Anspruch im Verhältnis zu dem Beklagten als Leistungsempfänger entgegen halten, dass er gegen den Beklagten als Leistungsempfänger einen Schadensersatzanspruch bzw. einen Anspruch aus Bereicherungsrecht hat.
34Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, da die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2014 (B. 13 f. GA) zur Zahlung aufforderte und ihm hierfür eine Frist bis zum 28.04.2014 setzte. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB).
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
36Unterschrift
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Referenzen
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