Urteil vom Landgericht Kleve - 3 O 45/22
Tenor
1. Die Beklagten werden als Miteigentümer des im G03 eingetragenen Grundstücks verurteilt, den Klägern als Miteigentümern des Flurstücks 180, ihren Angehörigen und Mietern sowie deren Besuchern den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen von der Straße V.-straße zwischen den Häusern Z.-straße zum Flurstück 180, I.-straße, auf der bestehenden Zufahrt für drei Monate ab Verkündung dieses Urteils Zug-um-Zug gegen Zahlung einer monatlichen Notwegrente in Höhe von 100,00 EUR zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 EUR, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
1Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des im Grundbuch von G04 eingetragenen Grundstücks. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind Miteigentümer des im Grundbuch von G05 eingetragenen Grundstücks.
2Die Beklagten zu 1) und 2) sind Miteigentümer des Grundstücks G07. Die Beklagte zu 3) ist Miteigentümerin des Grundstücks G08. Die Beklagte zu 4) ist Miteigentümerin des Grundstücks G09.
3Mit notariellem Kauvertrag vom 02.10.1987 veräußerte der Vater der Kläger das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück Blatt 0164, Flur 8, Flurstück 179 an die Eheleute U. In der Urkunde räumte der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 179 dem Eigentümer der Flurstücke 178 und 180 das Recht ein, eine in der Anlage zum Kaufvertrag gekennzeichnete Parzelle des Flurstücks 179 zum Begehen und Befahren zu nutzen. Zudem sollte das Wegerecht dinglich abgesichert werden, weswegen die Beteiligten zugleich erklärten, dass die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Flurstücks 179 und zugunsten der Flurstücke 178 und 180 bewilligt und beantragt wird.
4Nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages wurde das Eigentum umgeschrieben, eine Eintragung der Grunddienstbarkeit erfolgte hingegen nicht.
5Das Eigentum an dem Grundstück Flurstück 179 wurde zunächst an den Ehemann J. allein übertragen und sodann gemäß § 8 WEG in Wohneigentum aufgeteilt. Die Beklagten zu 1) und 3) erwarben ihren Miteigentumsanteil von Herrn J. im Jahre 2012. Die Beklagte zu 2) erwarb ihren Miteigentumsanteil im Rahmen einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag vom 01.07.2021.
6Die Kläger konnten die Zufahrt lange Jahre mitbenutzen, bis es zu erstmaligen Streitigkeiten hinsichtlich der Mitbenutzung kam.
7Auf dem Flurstück 178 befindet sich ein Wohnhaus sowie im hinteren Bereich an der Grenze zum Flurstück 180 ein Gartenhaus aus Holz. Zwischen dem Wohnhaus befindet sich eine ca. 3,50m breite Fläche bis zum Flurstück 179. In diese Fläche ragen vom Wohngebäude aus Treppenstufen hinein. An der Grenze zum Flurstück
8180 ist eine Hecke angepflanzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf den zu den Akten gereichten Flächenplan und Lichtbilder ausdrücklich Bezug genommen.
9Für das Anlegen einer Zufahrt über das klägerische Grundstück holten die Kläger einen Kostenvoranschlag der Fa. Brandt vom 15.11.2022 ein, wonach die Kosten voraussichtlich 55.700 EUR betragen würden.
10Auf dem Flurstück 179 besteht eine Baulast für Versorgungsleistungen für das Flurstück 180.
11Die Kläger forderten die Beklagten bereits vorgerichtlich zur Bewilligung der Eintragung der Grunddienstbarkeit auf und legten dazu auch einen Entwurf einer Eintragungsbewilligung vor.
12Die Kläger behaupten,
13die Beklagten hätten nach Erwerb des Miteigentumsanteils am Flurstück 179 von der Grunddienstbarkeit Kenntnis erlangt oder diese jedenfalls erlangen können. Von der Baulast hätten die Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs gewusst.
14Des Weiteren sei es nicht möglich, die Zufahrt parallel zu dem streitigen Flurstück auf dem Grundstück Flur 178 des Klägers anzulegen, weil eine Baugenehmigung nicht erteilt werden würde. Zudem werde die mögliche Durchfahrtbreite auf dem Flurstück
15178 durch die denkmalgeschützte Hecke und Mauer auf 2,10m verringert. Des
16Weiteren müsste ein Zaun aufgestellt werden, um ein überfahren auf das Grundstück der Beklagten zu verhindern. Außerdem würden die Treppenstufen vom Wohnhaus aus etwa 65cm in die Zufahrt ragen.
17Die Kläger sind der Ansicht,
18ihnen stünde gem. § 1018 BGB ein Anspruch auf Eintragung des Wegerechtes in Form einer Grunddienstbarkeit zu, weil die damals zwischen ihrem Vater und den Käufern J. getroffene Vereinbarung nicht zur Entstehung gelangt ist. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, da die schuldrechtliche Verpflichtungserklärung erst durch die Eintragung des Rechts im Grundbuch wirksam werde. Da keine Eintragung erfolgt ist, könne auch keine Verjährung eintreten.
19Des Weiteren sei eine Zufahrt über das Grundstück des Klägers zu 1) nicht anzulegen, da die Beklagten nach § 918 Abs. 2 BGB zur Duldung des Notwegerechtes verpflichtet sind.
20Das Verhalten der Beklagten sei zudem rechtsmissbräuchlich. Dies schon deshalb, weil sie von der Baulast gewusst und die Mitbenutzung jahrelang akzeptiert hätten.
21Die Kläger beantragen,
221. Die Beklagten zu 1) werden als Miteigentümer des im G03 eingetragenen Grundstücks verurteilt, den jeweiligen Eigentümern der im Grundbuch von G10, Flur 8, Flurnummern 178 und 180 eingetragenen Grundstücke an rangbereiter Stelle das Recht einzuräumen, über das Flurstück 179 zu gehen und zu fahren. Demzufolge bewilligen und beantragen die Parteien die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der vorgenannten Flurstücke 178 und 180 zu Lasten des Flurstücks 179.
232. Der Beklagte zu 2) wird als Miteigentümer des im Grundbuch von G11, Flur 8, Flurstück 179 eingetragenen Grundstücks verurteilt, den jeweiligen Eigentümern der im Grundbuch von G10, Flur 8, Flurnummern 178 und 180 eingetragenen Grundstücke an rangbereiter Stelle das Recht einzuräumen, über das Flurstück 179 zu gehen und zu fahren. Demzufolge bewilligen und beantragen die Parteien die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der vorgenannten Flurstücke 178 und 180 zu Lasten des Flurstücks 179.
243. Die Beklagte zu 3) wird als Miteigentümerin des im Grundbuch von G12 Flur 8, Flurstück 179 eingetragenen Grundstücks verurteilt, den jeweiligen Eigentümern der im Grundbuch von G10, Flur 8, Flurnummern 178 und 180 eingetragenen Grundstücke an rangbereiter Stelle das Recht einzuräumen, über das Flurstück 179 zu gehen und zu fahren. Demzufolge bewilligen und beantragen die Parteien die Eintragung einer
25Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der vorgenannten Flurstücke 178 und 180 zu Lasten des Flurstücks 179.
26Hilfsweise beantragen die Kläger,
27Die Beklagten als Miteigentümer des im G03 eingetragenen Grundstücks zu verurteilen, den Klägern, ihren Angehörigen und Mietern sowie deren Besuchern den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen von der Straße V.-straße zwischen den Häusern Z.-straße auf einer Länge von 30 m und einer Breite von 4m zum Flurstück 180, I.-straße, zu gewähren.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen
30Hilfsweise aufschiebend bedingt, für den Fall, dass die Kammer ein Notwegrecht der Kläger ohne eine Zug-um-Zug-Verurteilung zur Zahlung einer Notwegrente zuspricht, beantragen die Beklagten widerklagend,
31die Kläger zu verurteilen, den Beklagten eine angemessene Geldrente zu zahlen, die sich an dem Nachteil für das im Miteigentum der Beklagten stehende Grundstück eingetragen im G03 Flurnummer und der Minderung des Verkehrswerts des vorgenannten Grundstücks orientiert, mindestens jedoch einen Betrag von monatlich € 300,00, beginnend mit dem Erlass des Urteils in dieser Angelegenheit.
32Die Kläger beantragen,
33die Widerklage abzuweisen.
34Die Beklagten sind der Ansicht,
35eine Baulast habe ausschließlich öffentlich-rechtliche Bedeutung. Sie gebe weder ein zivilrechtliches Duldungs- noch ein Betretungsrecht. Auch hätten die Kläger keinen Anspruch auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB, da diese eine Zufahrt zum verbindungslosen Flurstück 180 in zumutbarer Weise über ein anderes, in ihrem Eigentum stehendes Grundstück, errichten könnten. Des Weiteren scheitere die Einräumung eines Notwegerechts an § 918 Abs. 1 BGB, da die Eltern der Kläger die Verbindung durch die damalige Teilung des Grundstücks in mehrere Flurstücke sowie den anschließenden Verkauf des Flurstücks 179 aufgehoben haben und die
36Kläger daran gebunden seien. Schließlich liege auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor.
37Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung. Der aus der kaufvertraglichen Verpflichtung entstandene Anspruch auf Einräumung eines Wegerechts sei mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt.
38Auf Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage "B." hat das Landgerichts Kleve die hiesigen Kläger mit Urteil vom 11.01.2023 (Az. 1 O 33/2022) verurteilt, es zu unterlassen, den zum Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G13 G14, Flurstück 179, gehörenden Zufahrtsweg zu nutzen oder sonstige, die Nutzung des Weges beeinträchtigende/behindernde Maßnahmen, vorzunehmen. Das Urteil ist nichts rechtskräftig.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
40A.
41Die zulässige Klage auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit ist unbegründet.
42I.
43Den Klägern steht kein Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit gegenüber den Beklagten aus Vertrag zu.
44Ein Anspruch auf Einräumung eines Wegerechts kann sich aus der ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtung ergeben.
45Durch die vertragliche Vereinbarung in Nr. 4 I der notariellen Kaufvertragsurkunde vom 02.10.1987 haben der Vater der Kläger und die Eheleute J. eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts, § 1018 BGB, begründet. Dies stellt das schuldrechtliche Grundgeschäft dar. Die Beklagten können aus dieser Vereinbarung jedoch nicht verpflichtet werden. Die Vereinbarung wirkt nur zwischen den Parteien, die diese Pflicht begründet haben.
46II.
47Ein Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit gegen die Beklagten folgt auch nicht aus § 328 BGB.
48Wird das dienende Grundstück vor wirksamer Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch veräußert, so kann sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des Veräußerungsvertrags ergeben, dass der Erwerber die Bestellungsverpflichtung übernimmt (Staudinger/Weber (2017) BGB § 1018, Rn. 12 m.w.N.; so auch OLG Hamburg Urt. v. 20.11.2020 – 6 U 106/14, BeckRS 2020, 49488 Rn. 27 ff. für den Fall, dass der Verkäufer und der Käufer eines Voderliegergrundstücks unter Bezugnahme auf eine im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast vereinbaren, dass die Zuwegung zu dem gefangenen Hinterliegergrundstück vom hinteren Grundstückseigentümer anzulegen und zu unterhalten ist).
49Dafür, dass die Beklagten im Veräußerungsvertrag zugleich die Grunddienstbarkeit übernehmen wollten, bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Weder der Inhalt noch die Umstände des damaligen Veräußerungsgeschäfts sind dargelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Grunddienstbarkeit im Veräußerungsvertrag übernommen haben oder übernehmen wollten. Auch kann dahinstehen, inwieweit die Beklagten beim Erwerb der Miteigentumsteile von der Baulast Kenntnis erlangt haben und ob und inwieweit diese Grundlage des Vertrags wurde, denn die Baulast betrifft nur Versorgungsleistungen, nicht jedoch die Einräumung eines Wegerechts.
50III.
51Ein Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit folgt auch nicht aus § 242 BGB i.V.m. der Baulast.
52Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg ist es treuwidrig, wenn der Käufer im Grundstückskaufvertrag eine im Baulastenverzeichnis zugunsten des gefangenen Grundstücks eingetragene Baulast übernommen hat, dem späteren Eigentümer des gefangenen Grundstücks die Zuwegung zu dessen Grundstück über sein Vorderliegergrundstück aber verweigert (OLG Hamburg Urt. v. 20.11.2020 – 6 U 106/14, BeckRS 2020, 49488 Rn. 34 ff.).
53Da die Baulast nur Versorgungsleistungen betrifft, kann dahinstehen, inwieweit die Beklagten beim Erwerb der Miteigentumsteile von der Baulast Kenntnis erlangt haben und ob und inwieweit diese Grundlage des Vertrags wurde (s.o.).
54Des Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Mitbenutzung der Zufahrt in schikanöser Absicht verwehren. Das Eigentumsrecht umfasst auch das Recht, andere von der Benutzung auszuschließen. Darüber hinaus haben die Beklagten aber auch deutlich gemacht, dass sie den Verkehrswert ihres Grundstücks durch die Nutzung des Weges und den damit einhergehenden Lärm gemindert betrachten.
55B.
56I.
57Der Hilfsantrag auf Gewährung eines Notwegs ist zulässig.
58Der Hilfsantrag wurde aufschiebend bedingt für den Fall erhoben, dass kein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit besteht. Dabei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung.
59Eine Klageänderung liegt nicht vor, da das Begehren, ein Notwegrecht zu gewähren, als Minus in den ursprünglich gestellten Anträgen erhalten ist, 133, 157 BGB analog. Mit diesen wird ausdrücklich, den jeweiligen Eigentümern das Recht einzuräumen, über das Flurstück 179 zu gehen und zu fahren sowie eine entsprechende Grunddienstbarkeit zu bestellen. Das Begehren, dass Flurstück 179 zu begehen und zu befahren, kann mit der Einräumung eines Notwegs verfolgt werden.
60Eine Klageänderung wäre nach § 264 Nr. 2 ZPO aber auch ohne weiteres zulässig.
61Dem Hilfsantrag steht insbesondere keine anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 III Nr. 1 ZPO durch das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Kleve (Az. 1 O 33/22) entgegen. Dabei kann dahin stehen, inwieweit im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft Parteiidentität mit ihren Mitglieder besteht. Denn als Gegenstand der Rechtshängigkeit benennt § 261 ZPO die Streitsache. Dies ist, wie sich auch aus Abs. 2 ergibt, der prozessuale Anspruch, der mit der Klage geltend gemacht wird, also der Streitgegenstand (BeckOK ZPO/Bacher, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 261 Rn. 2). Bei einer Unterlassungsklage nach § 1004 BGB geht es jedoch um das begehrte Unterlassungsgebot. Die Frage der Duldungspflicht stellt dabei nur eine präjudizielle Vorfrage für den Anspruch auf Unterlassung dar und ist gerade nicht Streitgegenstand.
62II.
63Der Hilfsantrag ist teilweise begründet.
641.
65Ein Anspruch auf ein Notweg ist nicht durch die vorherige Duldung der Mitbenutzung der Zufahrt nach § 242 BGB oder aufgrund Gewohnheitsrechts entstanden.
66In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine – sei es auch jahrzehntelange –
67Übung unter Grundstücksnachbarn, die in der Annahme erfolgt, hierzu schuldrechtlich oder nach § 917 BGB berechtigt bzw. verpflichtet zu sein (BGH NJW 2020, 1360 Rn. 10).
682.
69Ein Anspruch folgt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht bereits aus § 918 II BGB.
70§ 918 II BGB regelt einen Spezialfall selbstverursachten Notwegebedarfs, bei dem die Notlage entweder durch eine Grundstücksveräußerung nach einer Grundstücksteilung (II S. 1) oder durch die Veräußerung eines von mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (II S. 2) herbeigeführt worden ist. Die Norm begründet kein Notwegrecht, sondern setzt eine Notlage im Sinne von § 917 BGB voraus; insoweit wird das duldungspflichtige Grundstück konkretisiert (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 918 Rn. 8).
713.
72Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf ein auf drei Monate befristetes Notwegerecht zugunsten des Flurstücks 180 nach § 917 I, 918 II S. 2 BGB Zug-um- Zug gegen Leistung einer Notwegrente in Höhe von 100,00 EUR monatlich.
73Nach § 917 BGB gilt: Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
74a.
75Bei einem Wohngrundstück setzt die ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung in der Regel die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden.
76Dies ist hier jedenfalls für das Flurstück 178 gegeben, welches im Eigentum des Klägers zu 1) steht, da dieses unmittelbar an den Abteiplatz angrenzt und der Eingangsbereich ohne weiteres erreicht werden kann.
77Dies kann jedoch nicht ohne weiteres für das Flurstück 180 angenommen werden, da dieses selbst an keinen öffentlichen Weg angrenzt. Zwar kann das Flurstück 180 vom Abteiplatz über das Flurstück 178 erreicht werden. Unabhängig der Frage, ob dies einer Anfahrbarkeit des Flurstücks 180 gleichkommt, ist der Zugang gegenwärtig
78durch ein Kfz jedenfalls nicht ohne Umbaumaßnahmen passierbar, so dass gegenwärtig eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung nicht gegeben ist.
79b.
80Die Verbindung über ein fremdes Grundstück muss zur ordnungsgemäßen Nutzung aber auch notwendig sein. Da ein Notwegrecht regelmäßig einen gravierenden Eingriff in das Eigentum bedeutet, sind an die Notwendigkeit der Verbindung strenge Anforderungen zu stellen (Staudinger/Roth (2020) BGB § 917, Rn. 17).
81Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, kommt ein Notwegrecht nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann. Daher besteht kein Notwegrecht, wenn der Grundstückseigentümer in zumutbarer anderer Weise eine Verbindung zu dem öffentlichen Weg herstellen kann, sei es auf dem – nur teilweise verbindungslosen Grundstück selbst, sei es über benachbarte eigene Grundstücke oder auch über fremde Grundstücke, etwa aufgrund eines rechtlich gesicherten Nutzungsrechts oder aufgrund eines ihm angetragenen Gestattungsvertrages, dessen Abschluss ihm zumutbar ist. Ein Notwegrecht nach § 917 I Satz 1 BGB kommt somit nicht in Betracht, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Zufahrt zu diesem in zumutbarer Weise über ein anderes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück errichten kann. Dies gilt auch dann, wenn das für den Grundstückseigentümer umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich Umbaumaßnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg nutzen zu können. Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet (BGH ZfBR 2021, 733 m.w.N.).
82aa.
83Vorliegend können die Kläger in zumutbarer Weise eine zur ordnungsgemäßen Nutzung des Flurstücks 180 erforderliche Zufahrt über das Flurstück 178 errichten.
84aaa.
85Die Kläger haben in der Sitzung vom 05.07.2022 erklärt, dass eine Zufahrt über das Flurstück 178 in einer Breite von bis 2,80m hergestellt werden könne.
86Unbeachtlich ist dabei, dass bislang Treppenstufen 65cm in die Zufahrt ragen, da diese ohne weiteres beseitigt werden können. Die Zufahrt müsste auch nicht durch
87einen Zaun oder Ähnliches abgegrenzt werden, der die Zufahrtsbreite vermindern würde. Ebenso wenig verfängt der klägerische Einwand, die denkmalgeschützte Hecke und Mauer dürfe nicht beseitigt werden. Dem Bescheid der Stadt C. vom 02.06.2020 ist nicht zu entnehmen, dass der die Hecke/Mauer nicht entfernt werden darf. Zwar kann dem Bescheid entnommen werden, dass die Zufahrt in der engeren Umgebung eines Baudenkmals errichtet werden soll. Einer Erlaubnis zur Entfernung der Hecke/Mauer nach § 9 II DSchG NW stehen jedoch keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Die Frage der Erlaubnisfähigkeit ist insbesondere unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu prüfen (Martin/Krautzberger Denkmalschutz-HdB, Teil E. Denkmalrechtliche Ge- und Verbote und deren Durchsetzung Rn. 53, beck-online). Dabei ist hier den privaten Belangen der Beklagten, keinen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dulden zu müssen, Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Hecke/Mauer zu geben.
88Eine Breite von 2,80m reicht auch vollkommen aus, um Personenkraftfahrzeugen die Zufahrt auf das Flurstück 180 zu ermöglichen. Gegenwärtig überschreiten übliche zugelassene Personenkraftfahrzeuge eine Breite von 2,20m nicht und nach § 32 I Nr. 5 StVZO dürfen Personenkraftfahrzeuge eine Breite von 2,50m, die immer noch die Durchfahrt der Zufahrt ermöglichen würde, auch nicht überschreiten.
89Soweit die Kläger vortragen, dass 2,80m nicht genügten, um Rettungsfahrzeugen und ähnlichen Fahrzeugen die Zufahrt zu ermöglichen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Rettungsfahrzeuge können aufgrund von öffentlich-rechtlichen Befugnissen auch ohne entsprechendes Notwegerecht die Zufahrt über das streitgegenständliche Flurstück 179 nehmen (vgl. Staudinger/Roth (2020) BGB § 917, Rn. 21). Zwar kann das Notwegerecht im Einzelfall auch die Zufahrt von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen beinhalten. Dies richtet sich jedoch stets nach den objektiven Bedürfnissen des verbindungslosen Grundstücks. Dass solchen Fahrzeugen die Zufahrt ermöglicht werden müsse, die eine Breite von mehr als 2,80m erfordern, ist nicht dargelegt. Im Übrigen wäre die Erreichbarkeit des Flurstücks 180 durch den Weg über das Flurstück 178 voraussichtlich auch in diesem Fall gewährleistet, da die Müllabfuhr sowie andere Lieferdienste auf dem Abteiplatz parken und das Flurstück 180 von dort aus erreichen können.
90bbb.
91Es ist auch keine Baugenehmigung für die Zufahrt auf dem Flurstück 178 erforderlich, da es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben i.S.d. § 62 I Nr. 14 BauO NRW handelt. Zugänge und Zufahrten sind, wenn sie nicht dem Regime des § 5 BauO NRW unterfallen, verfahrensfrei (vgl. BeckOK BauordnungsR NRW/Seeger,
9214. Ed. 1.3.2023, BauO NRW 2018 § 62 Rn. 74). Doch selbst wenn es sich vorliegend nicht um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handeln sollte, so käme
93jedenfalls das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW zur Anwendung. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die der Erlangung einer Baugenehmigung entgegenstünden.
94Dem steht auch der Vortrag der Kläger nicht entgegen, dass der Leiter des Bauamtes der Stadt Kamp-Lintfort auf Nachfrage der Kläger bestätigt habe, dass eine Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderung nicht erteilt werden könne. Denn um eine Nutzungsänderung geht es vorliegend nicht.
95bb.
96Es ist unschädlich, dass das das Flurstück 178 im Alleineigentum des Klägers zu 1) steht.
97Die für ein Notwegerecht vorausgesetzte Notlage fehlt, solange der Eigentümer über andere eigene Grundstücke die öffentliche Straße erreichen kann, auch wenn diese wirtschaftlich selbstständig gegen das eingeschlossene Grundstück abgegrenzt sind (Staudinger/Roth (2020) BGB § 917, Rn. 13 m.w.N.).
98Dieser Grundsatz muss auch dann Beachtung finden, wenn das Grundstück, für welches ein Notwegerecht begehrt wird, im Miteigentum steht, einer der Miteigentümer aber über ein anderes eigenes Grundstück verfügt, über welches die öffentliche Straße erreicht werden kann. Zwar hat der Miteigentümer, hier die Klägerin zu 2), keinen Rechtsanspruch auf die Benutzung des im Alleineigentum des anderen Miteigentümers stehenden Grundstücks, hier des Flurstücks 178. Es wäre jedoch treuwidrig, wenn ein Miteigentümer, hier der Kläger zu 1), durch seine Weigerung, dem anderen Miteigentümer, hier der Klägerin zu 2), die Benutzung seines Grundstücks zu gestatten, zugleich die Erforderlichkeit eines Notwegerechts hervorrufen würde.
99cc.
100Die mit der Schaffung einer Zuwegung verbundenen Erschwernisse sind nicht so groß, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird.
101Die Grenze der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer ist nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des auf Duldung eines Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn und den Kosten zu bestimmen, die durch die Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück entstehen. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks (BGH, NJW 2006, 3426 Rn. 12).
102Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kosten für die Schaffung der Zufahrt zumutbar. Ausweislich des Kostenvoranschlags der Brandt Gartengestaltung ist mit Kosten von 55.702,77 EUR zu rechnen. Diese Kosten sind jedoch angesichts der
103Nutzung des Flurstücks 180 als Wohngrundstück und des Verkehrswerts dieses Grundstücks keinesfalls geeignet, die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung aufzuheben oder zu schmälern. Dies gilt insbesondere, da der Kostenvoranschlag deutlich übersetzt ist. Dieser umfasst Positionen, die zur Schaffung der Zufahrt nicht erforderlich sind. Dies gilt beispielshaft für die Position 16 in Höhe von 9.800,00 EUR, die die Lieferung und Aufstellung eines neuen Gartenhauses betrifft sowie die Positionen 18 in Höhe von 2.109,60 EUR, die die Lieferung und Einpflanzung neuer Heckenpflanzen betrifft.
104c.
105Kann eine Zufahrt über ein eigenes Grundstück in zumutbarer Weise errichtet werden, kann bis zur Herstellung des Zugangs das Notwegrecht jedoch befristet und längstens bis zur Herstellung der anderweitigen Verbindung mit dem öffentlichen Weg zugesprochen werden. Diese Möglichkeit ist im Gesetz angelegt, denn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks kann die Duldung des Notwegs nach
106§ 917 I Satz 1 BGB nur „bis zur Hebung des Mangels“ verlangen. Die Duldungspflicht endet folglich, sobald die anderweitige Verbindung hergestellt ist. Die Dauer der Befristung richtet sich dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH, ZfBR 2021, 733, Rn. 19 f.).
107Für die Befristung ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass die Errichtung der Zufahrt genehmigungsfrei ist, jedenfalls aber eine Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommt und die Hecke/Mauer nicht unter Denkmalschutz steht, jedenfalls aber eine Abrisserlaubnis in Betracht kommt. Es ist somit von keinem bis wenig verwaltungsrechtlichem Aufwand auszugehen. Andererseits dürfte die Errichtung der Zufahrt innerhalb kurzer Zeit durchgeführt werden können. Daher erscheint eine Befristung von drei Monaten zur Errichtung der Zufahrt als auskömmlich.
108d.
109Berechtigt, die Duldung zu verlangen, ist der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks bzw. der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts, nicht aber andere dinglich oder nur schuldrechtlich zur Grundstücksnutzung Berechtigte (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 917 Rn. 25). Allerdings dürfen die Nutzungsberechtigten den dem Eigentümer eingeräumten Notweg benützen (Staudinger/Roth (2020) BGB § 917, Rn. 32).
1104.
111Das Notwegerecht ist Zug-um-Zug gegen Leistung einer Geldrente gem. § 917 S. 2 BGB zu gewähren, da die Beklagten hier ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I
112BGB geltend gemacht haben (vgl. MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB § 273 Rn. 40).
113a.
114Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts lässt sich jedenfalls im Wege der Auslegung nach § 133, 157 BGB ermitteln, da die Beklagten im Schriftsatz vom 24.11.2022 vorgetragen haben, dass sie von einer Zug-um-Zug-Verurteilung ausgehen und nur für den Fall, dass eine solche Verurteilung nicht erfolgt, hilfsweise Widerklage erhoben haben.
115b.
116Nach § 917 S. 2 BGB sind die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen.
117aa.
118Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, da der Rentenanspruch mit dem Notwegrecht entsteht (Staudinger/Roth (2020) BGB § 917, Rn. 50).
119bb.
120Die Rentenhöhe bemisst sich nicht nach dem Vorteil des Notwegeberechtigten aus dem Notweg, sondern nach dem Nachteil für das Verbindungsgrundstück. Dieser Nachteil besteht in dem Nutzungsverlust infolge der Belastung mit dem Notwegerecht und ist anhand der Minderung des Verkehrswerts des gesamten Grundstücks zu berechnen, da die Rente die Eigentumsbelastung ausgleichen soll (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 917 Rn. 38 m.w.N.).
121Angesichts der geringen Höhe einer für drei Monate zuzusprechenden Notwegrente und dem Aufwand, der zur Aufklärung der genauen Höhe erforderlich wäre, kann das Gericht die Höhe der Geldrente vorliegend schätzen, § 287 II ZPO.
122Entscheidende Bemessungskriterien für die Rentenhöhe sind Größe, Lage, Nutzungsart und Zuschnitt des Grundstücks insgesamt und der vom Notweg betroffenen Teilfläche sowie die Art und Intensität der Notwegenutzung (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 917 Rn. 38 m.w.N.). Diesen Grundsätzen entsprechend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der begehrte Notweg bereits als Zufahrt genutzt wird, diese nur vor der Grundstücksbebauung des Flurstücks 179 entlang führt und auch weiterhin durch die Nutzungsberechtigten als Zufahrt genutzt werden kann sowie dass die Zufahrt ausweislich des Lageplans nur eine verhältnismäßig kleine Fläche von etwa 1/7 der gesamten Grundstücksfläche des Flurstücks 179 ausmacht.
123Danach schätzt das Gericht, das eine Geldrente von 100,00 EUR monatlich die Minderung des Verkehrswertes durch die zusätzliche Lärm- und Feinstaubbelastung sowie ggf. entstehender Abnutzungserscheinungen angemessen ausgleicht.
124C.
125Die Kostenentscheidung folgt aus 92 II Nr. 1 ZPO. § 92 II Nr. 1 gilt analog auch für den Fall, dass der Beklagte nur in einem geringfügigen Umfang verurteilt wird (BeckOK ZPO/Jaspersen, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 92 Rn. 34). Der Wert der Verurteilung ist mit nicht mehr als 600,00 EUR zu beziffern, so dass die Beklagten in Anbetracht des Streitwerts von 21.000,00 EUR nur geringfügig, d.h. mit weit unter 5
126% (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 92 Rn. 32) unterliegen.
127Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 709, 711 ZPO. Die Höhe der den Klägern auferlegten Sicherheitsleistung berücksichtigt dabei das materielle Interesse der Beklagten an der Nichterbringung der Leistung (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 709 Rn. 5), welches hier nicht anders zu bewerten ist, als die durch das Notwegrecht entstehende Minderung des Verkehrswerts.
128Der Streitwert wird auf bis 22.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
129Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
130Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
131Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
132§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
133Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
134Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
135R. |
Q. |
D. |
Beglaubigt
137Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Kleve
138
Verkündet am 05.05.2023
140W.
141als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Referenzen
- § 8 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit 2x
- BGB § 917 Notweg 10x
- BGB § 328 Vertrag zugunsten Dritter 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 2x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- § 5 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- BGB § 918 Ausschluss des Notwegrechts 4x
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- § 9 II DSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 I Nr. 5 StVZO 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 I Nr. 14 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- 1 O 33/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 106/14 2x (nicht zugeordnet)
- 1 O 33/22 1x (nicht zugeordnet)