Urteil vom Landgericht Koblenz (2. Zivilkammer) - 2 S 28/15

Tenor

1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 22.01.2015, Az: 21 C 128/14, teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.551,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 sowie einen weiteren Betrag von 334,75 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Minderungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau, die Zeugin …, über den Vermittler …-Reisen bei der Beklagten eine Pauschalreise in Form einer Hochseekreuzfahrt zum Gesamtreisepreis von 4.998,00 €.

2

Folgende Reiseleistungen waren Bestandteil des Reisevertrages

3

Hinflug Frankfurt-Miami am 21.02.2014.
Übernachtung in Miami vom 21. auf den 22.02.2014.
Hochseekreuzfahrt vom 22.02.2014 bis zum 08.03.2014.
Rückflug von Miami nach Frankfurt am 09.03.2014.

4

Der beabsichtigte Hinflug am 21.02.2014 fiel wegen eines Streiks des Sicherheitspersonals am Flughafen Frankfurt aus, worüber der Kläger die Beklagte noch am 21.02.2014 mehrfach telefonisch informierte. Erst am 23.02.2014 flog der Kläger nebst Ehefrau von Frankfurt aus in die USA und zwar zunächst nach Charlotte/Florida. Bei Ankunft am 23.02.2014 in den USA stellte der Kläger fest, dass seine Koffer, die er nach Einchecken am 21.02.2014 am Frankfurter Flughafen nicht zurückerhalten hatte, nicht mitgeschickt worden waren. Obwohl dem Kläger beim Check-in in Frankfurt am 23.02.2014 mitgeteilt worden war, dass alle am 21.02.2014 nicht wieder herausgegebenen Koffer bereits am 22.02.2014 in die USA geflogen worden seien, erfuhr der Kläger erst bei Ankunft am Flughafen in Aruba, dass die Koffer noch in Frankfurt stünden. Am 24.02.2014 flogen der Kläger und seine Frau weiter nach Aruba. Dort hatte er online auf eigene Kosten eine Übernachtung gebucht, wofür er einen Betrag in Höhe von 177,34 € zahlen musste; darüber hinaus hatte er auf Aruba Taxikosten in Höhe von 25,00 US-$ am 24.02.2014 und weiteren 20,00 US-$ am 25.02.2014; zudem nahmen er und seine Frau am 24.02.2014 ein Abendessen zum Preis von 68,45 US-$ ein. Am 25.02.2014 schifften der Kläger und seine Ehefrau auf das Schiff ein, da dieses erst an diesem Tag in Aruba vor Anker ging. Wegen des fehlenden Gepäcks hatten sich der Kläger und seine Frau in Aruba noch am 25.02.2014 zu einem Gesamtpreis von 595,67 US-$ notdürftig eingekleidet; ein weiterer Einkauf erfolgte am 26.02.2014 im Rahmen eines Landaufenthalts in Curacao zu einem weiteren Preis von 81,50 US-$. Schließlich erreichten die Koffer den Kläger sowie seine Ehefrau erst am 02.03.2014 in Barbados.

5

Mit seiner Klage begehrte der Kläger ursprünglich Ersatz des ihm entstandenen Schadens sowie Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 1.978,70 € (zur Aufschlüsselung s. Bl. 1 ff. d.A.), nachdem die Beklagte zuvor nach erfolgloser Anspruchsanmeldung durch den Kläger unter Fristsetzung bis zum 10.04.2014 auf Intervention seines Prozessbevollmächtigten an ihn schon einen Reisepreisminderungsbetrag von 588,00 € gezahlt hatte. Nachdem im laufenden erstinstanzlichen Verfahren die Fluggesellschaft US Airways an den Kläger einen Betrag in Höhe von weiteren 206,03 € als Schadensersatz wegen des verspäteten Erhalts des Reisegepäck gezahlt hatte, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 (Bl. 46 ff. d.A.) den Rechtsstreit übereinstimmend in dieser Höhe für erledigt erklärt. Mit dem teilweise angefochtenen Urteil vom 22.01.2015 (Bl. 69 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 349,13 € (Reisepreisminderung wegen des verspäteten Beginns der Kreuzfahrt) zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit seiner am 04.03.2015 (Bl. 85 ff., 123 ff. d.A.) bei Gericht eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageziele im Umfang der Klageabweisung weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 134 ff. d.A.). Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … (Bl. 219 f.d.A.).

II.

6

Die zulässige Berufung des Klägers führt unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Abänderung des angegriffenen Urteils in dem unter Ziffer 1. des Entscheidungstenors titulierten Umfang.

1)

7

Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen des verspäteten Beginns der Kreuzfahrt in Höhe von insgesamt 259,49 € aus § 651f I BGB.

8

Der Anspruch besteht dem Grunde nach, weil die Reise mangelhaft i.S.v. § 651c I BGB war und die Beklagte ihr nach § 651 f I BGB vermutetes Verschulden nicht hat widerlegen können. Zur Annahme einer Mangelhaftigkeit der Reise genügt jeder Fehler i.S.d. § 651c BGB (Staudinger-Staudinger, BGB, 75. Auflage 2016, § 651 f Rn. 11). Ein Fehler ist das Abweichen der Reiseleistung von der dem Reiseveranstaltungsvertrag entsprechenden sachlichen Beschaffenheit (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.02.1988, Az.: 14 U 182/86, Rn. 22, zit. nach juris). Vorliegend sollte die vom Kläger gebuchte Kreuzfahrt am 22.02.2014 beginnen, aufgrund des Streiks des Sicherheitspersonals am Flughafen Frankfurt konnte der Kläger die Kreuzfahrt indes erst am 25.02.2014 in Aruba beginnen, so dass ein Fehler der Reise vorlag. Zwar haftet die Beklagte als Reiseveranstalterin gem. § 651 f I BGB nur für von ihr zu vertretende Reisemängel, doch wird das Verschulden des Veranstalters vermutet und die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegen können. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Beklagte zwar nicht gem. § 278 BGB für den Streik des Sicherheitspersonals als solchen haftet. Denn die Beklagte ist lediglich für ein Fehlverhalten ihrer Erfüllungsgehilfen verantwortlich, zu denen u.a. die Fluggesellschaft und das Flughafenpersonal gehören (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 651 a Rn. 11), nicht jedoch die Bundespolizei, für die das streikende Sicherheitspersonal als Beliehene tätig gewesen ist, da diese hoheitliche Aufgaben erfüllt. Somit hat es sich bei dem Streik des Sicherheitspersonals damit aus Sicht der Beklagten um einen sogenannten „betriebsexternen“ Streik gehandelt, für den ein Reiseveranstalter mangels Beherrschbarkeit nicht haftet (LG Hannover NJW-RR 1989, 820, 821; Staudinger-Staudinger, a.a.O., Rn. 35; s. auch AG Hamburg, Urteil vom 09. Mai 2014 – 36a C 462/13, zit. nach juris). Allerdings hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass sie auch kein sogenanntes Abwendungsverschulden trifft, d.h., sie hätte ihre vom Kläger bestrittene Behauptung beweisen müssen, dass sie alle ihr zumutbaren organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um den Kläger und seine Ehefrau trotz des Streiks rechtzeitig zum Beginn der Kreuzfahrt in die USA zu verbringen. Dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2016 nicht der Fall. Die bei der Beklagten als Einkaufsleiterin beschäftigte Zeugin … hat zwar erläutert, dass auch im Falle des Klägers wie regelmäßig bei Streiks am Flughafen das Standardprogramm zur Findung eines Ersatzfluges durchgeführt worden sei, also eine Überprüfung der Datenbanken des Consolidators www.conso.de sowie der Plattformen www.skyscanner.de, www.momondo.de, www.opodo.de, www.fluege.de und www.expedia.de in Verbindung mit einer Anfrage bei der entsprechenden Fluglinie, hier US Airways. Sie konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, dass diese zu einem Erfolg geführt hätte. Der Kläger hingegen hat zur Überzeugung der Kammer vorgetragen, dass die vorliegende Lösung mit den Flügen nach Charlotte und weiter nach Aruba sowie der Einschiffung in Aruba nicht von der Beklagten gefunden wurde, sondern von Mitreisenden, die am 21.02.2014 die entsprechenden Flugverbindungen und die Anbindung an das Schiff in Aruba selbst mit ihrem mitgebrachten Laptop zusammengesucht und miteinander kombiniert hätten. Die durch die Zeugin … vertretene Beklagte habe dieser Lösung dann zugestimmt, so dass der Kläger selbst die entsprechenden Flugverbindungen noch am 21.02.2014 am Schalter der US Airways nach Absprache mit der Zeugin gebucht habe. Der entsprechende neue Sachvortrag des Klägers wurde von der Beklagten nicht bestritten. Hieraus folgt, dass die Beklagte jedenfalls nicht alle ihr zumutbaren organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Kläger und seiner Frau die Teilnahme an der Kreuzfahrt zu ermöglichen, denn sonst hätte es des zusätzlichen Engagements der Mitreisenden und des Klägers nicht mehr bedurft. Es bleibt damit bei dem vermuteten Verschulden der Beklagten. Der Kläger kann auch die von ihm geltend gemachten Schadenspositionen in der geltend gemachten Höhe verlangen. Zu den nach § 651f I BGB ersatzfähigen Schäden gehören alle Nichterfüllungsschäden einschließlich aller Mangelfolge- und Begleitschäden nach §§ 249 ff., welche in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch die Preisminderung abgegolten sind (BT-Drucksache 8/786, S. 29; Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 11 Rn. 28). Diese sind vorliegend:

9

a) die zusätzliche Übernachtung in Aruba für 2 Personen für 177,34 €. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätten der Kläger und seine Frau diese Nacht bereits auf dem Schiff verbracht. Auch ist der Preis von 177,34 € gem. § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte behauptet, dieser Preis sei überhöht, weil ein Zimmer bereits für 72,00 € erhältlich gewesen wäre (Bl. 57, 60 d.A.) und insoweit ein Angebot von (angeblich) www.booking.com vorlegt, ist zum einen bereits nicht ersichtlich, wann und für welches Datum diese Anfrage durchgeführt wurde und wo genau das in Bezug genommene Hotel „M... Residence“ überhaupt liegt. Zum anderen ist auffällig, dass die Beklagte dem Kläger das von ihm für 177,34 € (2 Personen) in Eigenregie gebuchte Hotel in ihrer Email vom 21.02.2014 sogar zu einem weit höheren Preis von 270 US-$ pro Person (!) angeboten hatte.

10

b) die Taxikosten in Aruba vom Flughafen zum Hotel am 24.02.2014 von 25,00 US-$ und vom Hotel zum Schiff am 25.02.2014 von 20,00 US-$. Auch diese Kosten sind nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung der amtlichen Wechselkurse von US-$ in € am 24.02.2014 (1 $ = 0,7281 €) und am 25.02.2014 (1 $ = 0,7275 €) ergeben sich erstattungsfähige Beträge von 18,00 € für den 24.02.2014 (dieser Anspruch hätte rechnerisch sogar in Höhe von 18,20 € bestanden, der Kläger hat insoweit aber nur einen Betrag von 18,00 € geltend gemacht, weshalb die Kammer gem. § 308 ZPO nicht darüber hinausgehen darf) und von weiteren 14,55 € für den 25.02.2015.

11

c) die Kosten für das gemeinsame Abendessen in Aruba am 24.02.2014 von 68,45 US-$, umgerechnet 49,83 €, wobei die Kammer wegen § 308 ZPO nur 49,60 € berücksichtigen durfte. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätten der Kläger und seine Frau dieses Abendessen an Bord des Schiffes eingenommen, so dass auch keine ersparten Aufwendungen etc. zu berücksichtigen sind. Der Betrag ist gem. § 287 ZPO auch der Höhe nach angemessen.

2)

12

Darüber hinaus besteht ein weiterer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 656,00 € wegen Minderung des Reisepreises aufgrund der verspäteten Anlieferung des Gepäcks aus §§ 651d, 638 III BGB.

13

Die verspätete Anlieferung von Reisegepäck stellt einen Reisemangel dar (LG Frankfurt, Urteil vom 05. Juni 2007 – 2-24 S 44/06, 2/24 S 44/06 –, juris; Staudinger-Staudinger, a.a.O., § 651d Rn. 63; Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 9, Rn. 32 m.w.N.). Der Kläger hat es auch nicht schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen, § 651 d II BGB. Zwar entfällt bei schuldhaft unterlassener Anzeige die Minderung bezüglich der nicht angezeigten Mängel ganz, da der Reisende die Obliegenheit hat, den Mangel alsbald nach Feststellung dem örtlichen Reiseleiter, Vertreter oder dem Veranstalter anzuzeigen, um ihm eine Abhilfe zu ermöglichen (Palandt-Sprau, a.a.O., § 651d Rn. 4). Allerdings ist die Anzeige entbehrlich, wenn der Veranstalter den Mangel zweifelsfrei kennt oder eine Abhilfe nicht möglich ist (OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1999, 202; LG Arnsberg NJW-RR 2007, 930, Rn. 13). Reisemangel war vorliegend nicht die Nichtherausgabe des Reisegepäcks am 21.02.2014, sondern das Nichtvorhandensein des Gepäcks von der Ankunft des Klägers und seiner Frau von ihrer Ankunft in den USA am 23.02.2014 bis zu seiner Nachlieferung am 02.03.2014. Denn Gegenstand des Reisevertrages war nicht die Herausgabe des Gepäcks am Flughafen aufgrund von Streikfolgen, sondern die Beförderung des Reisegepäcks gemeinsam mit dem Kläger und seiner Frau in die USA und im Anschluss auf das Kreuzfahrtschiff. Diesen Mangel hat der Kläger unstreitig nicht nur unmittelbar, nachdem er das Fehlen des Gepäcks bemerkt hat, sowohl gegenüber dem als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätigen Personal am Lost-luggage-Schalter in Charlotte als auch erneut in Aruba gerügt. Der Mangel war dem Personal der US Airways zudem auch bekannt. Denn unstreitig wurde dem Kläger durch einen Flughafenbediensteten als Erfüllungsgehilfen der US Airways, die wiederum Erfüllungsgehilfin der Beklagten war, beim Einchecken am 23.02.2014 mitgeteilt, die Koffer seien bereits am 22.02.2014 in die USA geflogen worden. Dies entsprach nicht der Wahrheit, zeigt aber, dass die Fluggesellschaft über den Mangel informiert war und auch dahingehend auf die einzig mögliche Art Abhilfe geschaffen hat, dass die Koffer so umgebucht wurden, dass sie den Kläger am 02.03.2013 auf Barbados erreichten. Eine weitere Mängelanzeige an die Beklagte war damit nicht mehr erforderlich.

14

Wegen der Höhe des Anspruchs hält die Kammer einen Minderungsbetrag von 30% des Tagesreisepreises für die Dauer der Beeinträchtigung für angemessen. Während grundsätzlich bei verspäteter Aushändigung des Reisegepäcks Minderungsbeträge von 20 – 30% des Tagesreisepreises für angemessen gehalten werden, werden gelegentlich für Kreuzfahrten 40 % bzw. in Sonderfällen, wie einer Arktiskreuzfahrt, sogar 50 % zuerkannt (s. LG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 1993, Az.: 2/24 S 230/93 –, Rn. 5 und Urteil vom 05. Juni 2007 – 2-24 S 44/06, 2/24 S 44/06 –, Rn. 25, beide zit. nach juris). Gleichwohl hält die Kammer die Beeinträchtigung durch das fehlende Gepäck im vorliegenden Fall nicht für so schwerwiegend (der Kläger und seine Ehefrau hatten vor Beginn der Kreuzfahrt noch die Gelegenheit, sich ausreichend mit Kleidung einzudecken), dass eine Minderung von mehr als 30% angemessen wäre. Der Minderungsanspruch berechnet sich damit wie folgt:

15

4.998,00 € Reisepreis : 16 Übernachtungen = 312,38 € anteiliger Tagesreisepreis
Betroffene Tage: 7 (23.02.2014 bis 02.03.2014 = 7 Übernachtungen)
312,38 € x 7 = 2.186,66 €
Hiervon 30%: 656,00 €

3)

16

Schließlich kann der Kläger von der Beklagten unter Berücksichtigung des im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von der Fluglinie gezahlten Betrages von 206,03 € noch einen weiteren Betrag in Höhe von 286,87 € als Schadensersatz für die infolge des verspätet angelieferten Gepäcks erforderlich gewordene Neueinkleidung aus § 651 f I BGB verlangen. Die Kammer hält insoweit gem. § 287 BGB sowohl die vom Kläger und seiner Frau eingekauften Gegenstände an sich für erstattungsfähig als auch die jeweiligen Kaufpreise für angemessen; die Taxifahrt vom Kaufhaus zum Hafen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2016 nachvollziehbar erklärt und mit Zeitmangel begründet.

17

Damit sind erstattungsfähig:

18

a) Einkauf vom 25.02.2014 (1 $ = 0,7281 €)

19

Damenbluse

46,57 $

Damenbekleidung

 142,97 $

Rasiercreme

14,00 $

Sonnencreme

18,56 $

Damen Textil

55,82 $

Nähgarn

 5,25 $

Taxifahrt Kaufhaus = Hafen

20,00 $

2 Herren-T-Shirts a 18,00 $

36,00 $

1 Hemd ½ Arm

15,00 $

2 Sonnenhüte (16,00 $ u. 22,00 $)                  

38,00 $

Kosmetik

18,50 $

Damenbluse ½ Arm

14,00 $

Damen-Hose ½ lang

36,00 $

Damen-Strandkleid

28,00 $

Damen-Unterwäsche

45,00 $

Herren-Unterwäsche

36,00 $

Herrenhose kurz

26,00 $

        

595,67 $

595,67 $ x 0,7275 € =

 433,35 €

20

b) Einkauf vom 26. Februar 2014 (1 $ = 0,7307 €)

21

Herren- und Damenschuhe                            

 81,50 $

81,50 $ x 0,7307 =

 59,55 €

22

c) Zwischensumme

492,90 €

- des von der Fluggesellschaft gezahlten Betrages

 206,03 €

        

 286,87 €

4)

23

Der Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 I, II Nr. 3, 288 I BGB. Der Kläger hatte die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 18.03.2014 unter Fristsetzung bis zum 10.04.2014 dazu aufgefordert, die entsprechend von ihm dargestellten und bezifferten, aus den Reisemängeln entstandenen, Schäden zu begleichen und ihm einen entsprechenden Minderungsbetrag zu erstatten (Bl. 2 – 4 d.A.). Nachdem die Beklagte in Reaktion hierauf ebenso unstreitig mit Schreiben vom 25.03.2014 (Bl. 9 f. d.A.) jegliche Kostenübernahme abgelehnt und stattdessen versucht hatte, den Kläger mit einem Reisegutschein über 50,00 € abzuspeisen, befand sie sich jedenfalls seit dem 11.04.2014 in Verzug. Der Kläger kann daher ebenfalls aus Verzug auch die ihm insoweit entstandenen vorgerichtlichen Gebühren seines Prozessbevollmächtigten ersetzt verlangen. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte bestand zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers noch in Höhe von 2.345,52 €, da zu diesem Zeitpunkt noch keine der beiden Teilzahlungen der Beklagten und der Fluglinie erbracht waren, so dass sich die Geschäftsgebühr nach diesem Gegenstandwert wie folgt berechnet:

24

1,3 Geschäftsgebühr aus 2.345,52 €   

= 261,30 €

Pauschale

= 20,00 €

zzgl. 19% aus 281,30 €

= 53,45 €

Gesamt

 334,75 €

5)

25

Die Kostenquoten für beide Instanzen folgen aus § 92 I 1 ZPO, diejenige für die erste Instanz zudem aus § 91a ZPO. Bei der erstinstanzlichen Kostenquote hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass der Kläger von dem geltend gemachten Betrag von ursprünglich 1.978,70 € neben den von der Kammer ausgeurteilten zusätzlichen 1.202,36 € noch die bereits vom Amtsgericht zugesprochenen 349,13 € erhalten hat und, dass nach der Teilzahlung der Fluglinie von 206,03 € auch die insoweit angefallenen Kosten gem. § 91a ZPO von der Beklagten zu tragen waren. Der Kläger hat damit erstinstanzlich rechnerisch mit 1.757,52 € im Verhältnis zu den eingeklagten 1.978,70 € obsiegt. In der zweiten Instanz hat der Kläger noch einen Betrag von 1.426,54 € geltend gemacht und insoweit mit einem Betrag von 1.202,36 € obsiegt.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht erfüllt sind, ist die Revision nicht zuzulassen.

27

Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.426,54 € festzusetzen.

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