Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 3/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass der "Vertrag über die Vermietung der Nutzung der terrestrischen und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabelnetzen der Kabelnetzbetreiber" vom 11.4./9.5./14.5./16.5./26.6.2003 zwischen der Beklagten, der U AG, der ish GmbH & Co. KG sowie verschiedenen anderen Kabelnetzbetreibern der ish GmbH & Co. KG die zeitgleiche und unveränderte (= "rechtefreie") Weiterleitung von Programmen der Sendeunternehmen, deren Urheber- und Leistungsschutzrechte die Beklagte wahrnimmt, vom Übergabepunkt bis zu den Fernsehgeräten in den Hotelzimmern der Klägerin erlaubt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 38/07
4. September 2007
4 U 38/07 4. September 2007
Urteil vom Landgericht Bochum - 8 O 355/06
25. Januar 2007
8 O 355/06 25. Januar 2007

Referenzen