Beschluss vom Landgericht Köln - 13 T 50/12

Tenor

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Gläubigerin wird der Be­schluss des Amtsgerichts Köln (71 IK 127/05) vom 07.02.2012 aufgehoben und die Rechtspflegerin des Amtsgerichts angewiesen, der Gläubigerin die Vollstreckungsklausel für den ihre Forderung betreffenden Auszug aus der Insolvenztabelle – lfd. Nr. 5 der Insolvenztabelle im Verfahren 71 IK 127/05 – zu erteilen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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