Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 103/16
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 17.03.2016 - 25 C 114/15 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 52,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin, die über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen verfügt, macht aus (doppelt) abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.03.2015 in Wermelskirchen ereignet hat. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin. Deren vollständige Haftung für den Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten allein um die Höhe der Sachverständigenkosten, die für die Begutachtung des Fahrzeugs der Geschädigten entstanden sind, sowie die diesbezügliche Aktivlegitimation der Klägerin. Am 24.03.2015 unterzeichnete die Geschädigte einen Gutachtenauftrag (Anlage K 3 = Bl. 35 GA), aufgrund dessen das als „SV“ bezeichnete Sachverständigenbüro V ein Gutachten erstellen sollte. Die Urkunde lautet auszugsweise wie folgt:
4„Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 (entspricht € 2,97 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz € 1,65 (entspricht € 1,96 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 (entspricht € 1,31 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50km); Porto/Telefon (pauschal): € 18,00 (entspricht € 21,42 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: € 2,80 (entspricht € 3,33 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 1,40 (entspricht € 1,67 inkl. MwSt.)
5(…)
6Abtretung und Zahlungsanweisung
7Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahme verzichte ich. (…) Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. (…)
8Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle
9Der SV bietet hiermit der E AG, T-Straße, 51063 Köln die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!“
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 35 GA) Bezug genommen.
11Der Sachverständige erstellte unter dem 25.03.2015 ein Gutachten (Anlage K 1 = Bl. 8 ff. GA) und berechnete der Geschädigten hierfür insgesamt € 716,02 brutto. Der Betrag setzt sich aus einem Grundhonorar für das Gutachten, Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibgebühren sowie einer Pauschale für Porto/Telefon und EDV zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit der Anlage K 2 (Bl. 34 GA) vorgelegte Rechnung vom 25.03.2015 verwiesen. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen, übersandte die Rechnung zusammen mit der Abtretungserklärung an die Beklagte und forderte diese zur Zahlung an sich auf. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 549 € an die Klägerin. Eine weitergehende Zahlung lehnte sie mit Schreiben vom 18.04.2015 (Anlage K 6 = Bl. 38 GA) ab.
12Mit der am 17.06.2015 zugestellten Klage hat die Klägerin den Differenzbetrag zum Rechnungsbetrag (netto) in Höhe von 52,70 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars sei von dem Sachverständigen an sie abgetreten worden. Die in Rechnung gestellten Kosten des Sachverständigen seien von der Beklagten in voller Höhe zu ersetzen.
13Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin mangels Bestimmtheit der Abtretung(en) bereits nicht aktivlegitimiert sei. Zudem sei die Rechnung des Sachverständigen überhöht. Die Beklagte schulde nur die erforderlichen Sachverständigenkosten. Diese habe die Beklagte bereits vollumfänglich beglichen.
14Mit Urteil vom 17.03.2016 (Bl. 148 ff. GA), auf das die Kammer wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Amtsgericht Wermelskirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil sich die Abtretungsvereinbarung zugunsten der Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut allein auf die zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten vereinbarte Honorarforderung, nicht aber auf die Schadensersatzforderung der Geschädigten gegen die Beklagte beziehe. Daran könne auch die Überschrift „Weiterabtretung“ über der maßgeblichen Passage nichts ändern, weil der nachfolgende Text nicht auf eine „vorstehend abgetretene Forderung“, sondern auf „die vorstehend vereinbarte Forderung“ Bezug nehme, die Schadensersatzforderung der Geschädigten aber nicht in diesem Sinne zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten vereinbart sei.
15Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe verkannt, dass offensichtlicher Sinn und Zweck der Erklärung die Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs sei. Dies zeige die komplette gerichtliche und außergerichtliche Vorgehensweise. Die Überschrift „Weiterabtretung“ mache nur in Bezug auf den Schadensersatzanspruch Sinn. Auch die systematische Stellung der Weiterabtretung spreche für eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs der Geschädigten. So hätten es auch die Parteien des Rechtsstreits verstanden.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte unter Abänderung des am 17.03.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wermelskirchen (25 C 114/15) zu verurteilen, an die Klägerin 52,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
21II.
22Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars in der geltend gemachten Höhe aus §§ 7 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG zu.
231)
24Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin scheitert. Die Klägerin ist nach Ansicht der Kammer im Wege der Abtretung Inhaberin des - dem Grunde nach unstreitig - ursprünglich der Geschädigten K gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars geworden.
25a)
26Die Geschädigte K hat ihren Anspruch gegen (u. a.) die Beklagte auf Erstattung des Sachverständigenhonorars zunächst wirksam an den Sachverständigen V abgetreten.
27aa)
28Die von der Geschädigten K unterschriebene Abtretungserklärung entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.06.201 - VI ZR 260/10, zit. nach juris). Insbesondere ist keine Mehrzahl von Forderungen der Geschädigten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall erfasst, sondern die Abtretung beschränkt sich auf die Position der Sachverständigenkosten und ist der Höhe nach auf den Honoraranspruch begrenzt und auch von daher bestimmbar. Die Abtretung befindet sich auf dem Gutachtenauftrag (Anlage K3, Bl. 35 GA), in dem Unfallzeit und -ort sowie Kennzeichen, Halter des gegnerischen Kfz und die Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners genannt werden. Durch die Bezugnahme der Abtretungsvereinbarung auf die „o.g. Angelegenheit“ sind Schadensereignis und Schädiger eindeutig auszumachen, was für die Bestimmung der abgetretenen Schadensersatzforderung jedenfalls hinreichend ist. Ob diese Angaben im Einzelnen notwendig sind (so etwa AG Bremen, Urteil v. 06.09.2012 - 9 C 258/11, zit. nach juris, Rz. 16), mag daher dahinstehen.
29bb)
30Die in der Abtretung der Geschädigten an den Sachverständigen enthaltenen Bestimmungen sind auch nicht im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB überraschend, so dass die Weiterabtretung an die Klägerin nicht aus diesem Grund ausscheidet. Auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen der Geschädigten an den Sachverständigen sind die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar, weil sich der Geltungsanspruch des Gesetzes auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter erstreckt (vgl. BGH, Urteil v. 21.06.2016 - VI ZR 475/15, zit. nach juris, Rz. 9 m.w.Nw.). Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2016 (a.a.O.) zugrunde lag, hat die Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars hier aber nur seinen Schadenersatzanspruch gegen die Schädiger auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und nicht zugleich auch weitere Ersatzansprüche auf Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten an den Sachverständigen abgetreten. Es ist aber nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB, wenn ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrags zur Erstellung des Sachverständigengutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt (BGH, Urteil vom 21.06.2016, a.a.O., Rz. 14 m.w.Nw.).
31cc)
32Die Kammer vermag in der Abtretung ihres Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen auch keine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten K im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB zu sehen. Eine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten folgt insbesondere weder aus der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme im Falle der Weiterabtretung der Forderung noch daraus, dass der Schuldner der Honorarforderung nach der Abtretungsvereinbarung wieder in Anspruch genommen werden kann, wenn die Verfolgung der erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche nicht zum Erlöschen der Leistungspflicht führt (vgl. dazu LG Köln, Urteil v. 01.12.2015 - 11 S 46/15, unter II 1 b bb).
33b)
34Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Kammer der Auffassung, dass der Sachverständige die - dem Grund nach unstreitige - Schadensersatzforderung der Geschädigten gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
35aa)
36Nach Auffassung der Kammer genügt die Abtretung den Bestimmtheitsanforderungen. Denn trotz der vom Amtsgericht zutreffend herausgearbeiteten Unklarheiten in der Formulierung folgt aus dem Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen und vor allem dem übereinstimmenden Willen der handelnden Personen, dass nicht nur die Honorarforderung des Sachverständigen gegen die Geschädigte, sondern auch die zur Sicherheit dieser Honorarforderung an den Sachverständigen abgetretene Schadensersatzforderung der Geschädigten gegen die Beklagte auf die Klägerin übergehen sollte. Im Einzelnen:
37Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine abzutretende Forderung, die Gegenstand eines Verfügungsgeschäfts ist, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss und die Abtretung unwirksam ist, wenn unter mehreren in Betracht kommenden Forderungen die abgetretene Forderung auch anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze nicht individualisiert werden kann (Roth/Kieninger, in: MünchKomm zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 398 Rn. 66 f. m.w.Nw.).
38Der Wortlaut der mit „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle“ überschriebenen und am 25.03.2015 von dem Sachverständigen V unterschriebenen Textpassage lässt verschiedene Auslegungen zu: So sollte sich das Abtretungsangebot des Sachverständigen ausdrücklich auf „die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate“ beziehen, was - wie das Amtsgericht richtig gesehen hat - vom Wortlaut her nur auf die Honorarforderung des Sachverständigen passt, weil die Schadensersatzforderung der Geschädigten gerade nicht zwischen Sachverständigem und Geschädigter vereinbart war, sondern sich aus dem Gesetz ergibt und sodann - allerdings im Wege einer Vereinbarung - von der Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten worden war. Für die Auslegung, dass der Klägerin (jedenfalls auch) die Schadensersatzforderung der Geschädigten gegen die Beklagte abgetreten werden sollte, spricht die Überschrift „Weiterabtretung“, weil eine Weiterabtretung - hierauf beruft sich die Berufung zu Recht - nur im Fall einer vorherigen Abtretung in Betracht kommt. An den Sachverständigen abgetreten war aber nur der Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings findet sich diese Abtretungsvereinbarung ebenso wie die aus dem Gutachtenauftrag folgende Honorarforderung auf derselben Urkunde über der mit „Weiterabtretung“ überschriebenen Passage, so dass das Wort „vorstehend“ sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sowohl auf die vereinbarte Honorarforderung als auch auf die abgetretene Schadensersatzforderung bezieht. Wollte man hieraus - wie das Landgericht Krefeld in seinem Urteil vom 10.12.2015 in einem vergleichbaren Fall (3 S 21/15, zit. nach juris, Rz. 30 ff., 32) - den Schluss ziehen, dass auch die Schadensersatzforderung der Geschädigten auf die Klägerin übergehen sollte, steht dem - wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt - entgegen, dass die betreffende Passage nur „die vorstehend vereinbarte Forderung“ im Singular erwähnt, was jedenfalls nach dem Wortlaut dagegen spricht, dass der Klägerin sowohl die Schadensersatzforderung der Geschädigten als auch die Honorarforderung des Sachverständigen gegen die Geschädigte abgetreten werden sollten. Auch die Formulierung „inklusive aller Nebenrechte und Surrogate“ ist nicht eindeutig, weil es sich bei Forderungen, die zur Sicherung einer anderen Forderung abgetreten werden, um nicht-akzessorische Sicherheiten handelt, die jedenfalls nicht kraft Gesetzes das Schicksal der gesicherten Forderung teilen (vgl. BGH NJW 1981, 748, 749), so dass unklar ist, ob mit dem Verweis auf „Nebenrechte und Surrogate“ die zur Sicherung der Honorarforderung abgetretene Schadensersatzforderung der Geschädigten gegen die Beklagte gemeint war (vgl. dazu auch LG Krefeld, a.a.O., Rz. 31).
39Da der Wortlaut der Vereinbarung, auf die die Klägerin ihre Forderung stützt, somit nicht eindeutig ist, bedarf es einer ergänzenden Vertragsauslegung, denn Abtretungsverträge sind, wie alle anderen Verträge auch, auslegungsfähig und - sofern erforderlich - auch auslegungsbedürftig (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 10.01.1997 - 2Z BR 137/96, zit. nach juris, Rz. 7 und OLG Schleswig, Urteil v. 10.11.2015 - 7 U 172/03, zit. nach juris, Rz. 12 sowie Roth/Kieninger, in: MünchKomm zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 398, Rn. 66 m.w.Nw.).
40Aus der systematischen Stellung des mit „Weiterabtretung“ überschriebenen Absatzes kann die Klägerin entgegen der Berufung nichts für sich herleiten, da das Wort „vorstehend“ - wie gezeigt - auf beide Vereinbarungen bezogen werden kann und sich nicht zwingend auf die unmittelbar vorstehende Textpassage bezieht.
41Allerdings folgt aus dem Sinn und Zweck der mit „Weiterabtretung“ überschriebenen Passage sowie aus dem in der Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigter und Sachverständigem nebst Zahlungsanweisung zum Ausdruck kommenden Willen der handelnden Personen, dass die Parteien vorliegend sowohl eine Abtretung der Honorarforderung des Sachverständigen als auch eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs der Geschädigten K gegen die Beklagte vereinbart haben. Nur diese Auslegung entspricht den Interessen der Geschädigten, worauf das Landgericht Krefeld in der oben zitierten Entscheidung (a.a.O., Rz. 32) zu Recht hingewiesen hat. Denn durch die erfüllungshalber vereinbarte Abtretung des Schadensersatzanspruchs hat der Sachverständige der Geschädigten die Erfüllung der Honorarforderung zunächst gestundet. Daher ist es im Interesse der Geschädigten, dass die Berechtigungen zur Geltendmachung von Honorarforderung und Schadensersatzforderung nicht auseinanderfallen, weil er die Einziehung der Schadensersatzforderung zum Zwecke der Erfüllung der Honorarforderung erwartet (vgl. LG Krefeld, a.a.O., Rz. 32). Für das Verhältnis zwischen Sachverständigem und Klägerin gilt nichts anderes: Die Klägerin bietet echtes Factoring an. Sie sollte nach dem Willen auch des Sachverständigen wirtschaftlich an dessen Stelle treten, was nur dann der Fall ist, wenn ihr beide Forderungen zugleich abgetreten worden sind und sie - im Interesse der Geschädigten - zunächst gegen die Beklagte vorgeht. Dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die Vereinbarung entsprechend verstanden haben, zeigt auch das vorprozessuale Verhalten, auch wenn ein Anerkenntnis der Anspruchsberechtigung der Klägerin mit den bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten nicht verbunden ist (vgl. LG Köln, Urteil v. 14.05.2014 - 9 S 9/14).
42bb)
43Die Abtretung an die Klägerin ist auch nicht gem. § 134 BGB nichtig. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Abtretung einer Schadensersatzforderung auf Erstattung von Sachverständigenkosten durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt, gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 S. 1 2. Fall, 3 RDG nichtig ist (vgl. BGH, Urteil v. 21.10.2014 - VI ZR 507/13, zit. nach juris). Allerdings handelt es sich bei der Klägerin unstreitig um ein registriertes Unternehmen im vorgenannten Sinn. Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Erstabtretung ebenfalls keine Bedenken, was ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) betrifft. Die Forderungseinziehung stellt sich als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen dar, die nach § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (vgl. KG, Urteil v. 30.04.2015 - 22 U 31/14, zit. nach juris).
442)
45Der danach wirksam abgetretene Schadensersatzanspruch der Geschädigten besteht auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe.
46a)
47aa)
48Ausgangspunkt ist zunächst die Überlegung, dass ein Geschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen darf und von dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen darf (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014 - VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rz. 7 m.w.Nw.).
49Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, a.a.O., Rz. 7; BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 15; BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 11, BGH, Urteil v. 19.07.2016 - VI ZR 491/15, zit. nach juris, Rz. 16, jeweils m.w.Nw.).
50Nach diesen Grundsätzen obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss aber Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016, a.a.O., Rz. 13 m.w.Nw.).
51Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Dabei bildet nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12 sowie Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 16, m.w.Nw.).
52bb)
53Im Streitfall kommt der von dem Sachverständigen V erstellten Rechnung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der von ihm geltend gemachten Kosten zu, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Geschädigte K diese Rechnung beglichen hat. Kann man nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 20; LG Stuttgart, Urteil v. 29.07.2015 - 13 S 58/14, zit. nach juris, Rz. 10; LG Mannheim, Urteil v. 05.02.2016 - 1 S 119/15, zit. nach juris, Rz. 9; vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit. nach juris, Rz. 12; vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, zit. nach juris, Rz. 15). Der demnach erforderlichen Plausibilitätskontrolle hält nach Ansicht der Kammer eine Preisvereinbarung stand, die jedenfalls aus der Sicht des durchschnittlichen, mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befassten Geschädigten keine branchenunüblichen Preise beinhaltet. Andernfalls ginge die subjektbezogene Schadensbetrachtung ins Leere.
54Im Streitfall war zwischen den Parteien für die Gutachtenerstellung sowohl hinsichtlich des an der Schadenshöhe ausgerichteten Grundhonorars als auch hinsichtlich der im einzelnen im Gutachtenauftrag aufgeführten Nebenkosten eine Vergütung vereinbart, die sich an der Spalte HB V der BVSK-Honorarbefragung 2013 orientiert.
55Ob das Ergebnis der Umfrage des BVSK aus dem Jahre 2013 insgesamt - also sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten - als Grundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars herangezogen werden kann oder ob das Umfrageergebnis hinsichtlich der Nebenkosten als Schätzgrundlage ausscheidet, weil die angegeben Preise teilweise überhöht sind (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 14.07.2016 - 5 S 164/15, zit. nach juris, Rz. 21 ff.), kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben.
56Denn eine etwaige Erhöhung der vom Sachverständigen verlangten Preise war für die Geschädigte im Streitfall jedenfalls nicht erkennbar.
57Weder das vom Sachverständigen V in Rechnung gestellte Grundhonorar noch die von ihm berechneten Nebenkosten überschreiten die in der Spalte HB V der BVSK-Befragung 2013 genannten Zahlen. Auch wenn die in Rechnung gestellten Preise innerhalb des Korridors am oberen Rand liegen und daher nach der Legende zur BVSK-Tabelle nur maximal 10 % der befragten Sachverständigen Preise berechnen, die über dem vom Sachverständigen V verlangten Honorar liegen, so erscheinen sie aus Sicht der mit dem Gebührenrecht nicht vertrauten Geschädigten jedenfalls nicht als branchenunüblich, und sind damit nicht erkennbar deutlich überhöht.
58Das gilt auch dann, wenn die vom Sachverständigen verlangten Nebenkosten den tatsächlichen Aufwand für Fotos, Kopien, Druck und Fahrten in einem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb deutlich überschreiten (anders wohl BGH, Urteil v. 26.04.2016, a.a.O., Rz. 14). Denn wenn es - wie hier ausweislich der begleitenden Bemerkungen zur BVSK-Befragung 2013 der Fall - branchenüblich ist, dass die in Rechnung gestellten Nebenkosten nicht den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern dass diese Posten Gewinnanteile enthalten, kann der Geschädigte allein daraus, dass die Nebenkostenpositionen im Verhältnis zum Aufwand sehr hoch erscheinen, keine relevanten Erkenntnisse ziehen (vgl. LG Stuttgart, a.a.O., Rz. 37; LG Fulda, Urteil v. 24.04.2015 - 1 S 168/14, zit. nach juris, Rz. 27). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine von der Geschädigten durchgeführte Marktforschung (die ihm ja nicht einmal obliegt) dazu geführt hätte, dass er Sachverständige ausfindig macht, die bei den Nebenkosten niedrigere Preise zugrunde legen. Insoweit liegt der Fall auch anders als derjenige, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 (a.a.O., vgl. dort Rz. 20) zugrunde lag. Dort war es so, dass die Sachverständigen auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abgerechnet haben. Entsprechendes ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.
59Nach Auffassung der Kammer folgt die Erkennbarkeit einer - unterstellt - deutlichen Erhöhung der geltend gemachten Nebenkosten für die Geschädigte auch nicht daraus, dass die mit der Rechnung vom 25.03.2015 abgerechneten Nebenkosten in der Summe (170,70 €) etwa 28 % der Netto-Gesamtrechnungssumme (601,70 €) und knapp 40 % des Grundhonorars (431,00 €) ausmachen. Denn die Geschädigte kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, in dem sie der Vereinbarung der ausgewiesenen Nebenkosten zugestimmt hat, nicht mit Sicherheit erkennen, dass in ihrem konkreten Fall durch die Anfertigung einer Vielzahl von Lichtbildern sowie die für jede Seite des Gutachtens, deren Anzahl für die Geschädigte ebenfalls nur schwer einschätzbar ist, erhobene Schreibgebühr die Nebenkosten einen dreistelligen Betrag erreichen werden (vgl. aber LG Fulda, a.a.O., Rz. 28). Im Übrigen führt ein bei einem relativ geringen Schaden gegebenes „geringes“ Grundhonorar zwangsläufig dazu, dass die Nebenkosten - auch wenn wie hier nur verhältnismäßig wenige Lichtbilder angefertigt und wenige Seiten geschrieben werden - einen großen Anteil am Gesamthonorar ausmachen. Aus diesem Grund ist nach Ansicht der Kammer eine prozentuale Grenzziehung bei der Frage der Erkennbarkeit ohnehin ungeeignet.
60Die Kammer verkennt nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe die Gefahr besteht, dass Sachverständige im Ergebnis überhöhte Preise abrechnen. Jedoch bleibt es der Beklagtenseite unbenommen darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sich bei den Sachverständigen - ähnlich wie im Bereich der Mietfahrzeuge - eine Art „Sondermarkt“ herausgebildet hat, dass sich also ein besonderer Tarif entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. In diesem Fall wäre eine strengere Erforderlichkeitskontrolle vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.2007 - VI ZR 105/06, zit. nach juris). Da für einen solchen „Sondermarkt“ bislang nichts ersichtlich ist, kann die Beklagte auch aus dem Umstand, dass bei Mietwagenkosten auf einen (aus Sicht des Geschädigten keinesfalls nachvollziehbaren) Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste abgestellt wird, nichts für sie herleiten.
61b)
62An diesem Ergebnis ändert sich nach Auffassung der Kammer nicht dadurch etwas, dass die Geschädigte die Sachverständigenkosten nicht selbst geltend macht, sondern die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung vorgeht.
63Zunächst ist festzustellen, dass sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung an die Klägerin nicht geändert hat (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2016, a.a.O., zit. nach juris, Rz. 22).
64Die Kammer vermag sich aber auch nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung anzuschließen, dem klagenden Sachverständigen bzw. - wie hier - dem Abrechnungsunternehmen könne - anders als dem Geschädigten - losgelöst von der subjektiven Betrachtungsweise ein tatsächlich überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten werden, weil der klagende Sachverständige im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste („dolo agit-Einrede“). Diese Auffassung wird damit begründet, es bestünde eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liege und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werde. Die Haftpflichtversicherung sei in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigem und Geschädigter abgeschlossenen Vertrages einbezogen und könne deshalb Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt habe, die - wie bei der genannten Hinweispflicht - auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestünden (OLG Dresden, Urteil v. 19.02. 2014 - 7 U 111/12, zit. nach juris). Teilweise wird dieses Spannungsgefüge auch durch die Annahme eines Abtretungsanspruchs des Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Rechte des Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB gelöst (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OLG Naumburg), Urteil v. 20.01.2006 - 4 U 49/05, zit. nach juris). Dem Geschädigten gegenüber sei die gegnerische Haftpflichtversicherung zwar aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung regelmäßig zur vollständigen Regulierung verpflichtet, dies stehe einem Anspruch des Haftpflichtversicherers gegen den Sachverständigen aber nicht entgegen. Denn die „Schadensfreiheit“ des Geschädigten sei letztlich nur darauf zurückzuführen, dass der Streit zwischen den Sachverständigen und den Haftpflichtversicherern nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden dürfe (OLG Dresden, a.a.O; OLG Naumburg, a.a.O.).
65Nach Auffassung der Kammer spielt es - jedenfalls wenn die Höhe der Sachverständigenkosten betroffen ist - für die Frage der Erstattungsfähigkeit grundsätzlich keine Rolle, ob der Geschädigte selbst oder der Sachverständige bzw. eine Abrechnungsstelle aus (weiter-)abgetretenem Recht den Anspruch geltend macht. Die oben genannten Grundsätze zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung gelten nach Ansicht der Kammer unterschiedslos in beiden Fällen.
66Schon die Annahme, dass einen Sachverständigen, der ein erkennbar über den üblichen Abrechnungssätzen liegendes Honorar verlangt, eine Hinweispflicht gegenüber seinem Auftraggeber trifft, dass dieses möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird, begegnet Bedenken. Denn ausgehend von der subjektbezogenen Schadensbetrachtung entfällt die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherung nicht schon bei jeder Überschreitung des Branchenüblichen. Entfernen sich die Abrechnungssätze für den Geschädigten erkennbar vom Üblichen und damit Erstattungsfähigen, erscheint es fraglich, ob der Sachverständige tatsächlich verpflichtet ist, auf diesen Sachverhalt - obgleich dieser für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar ist - ausdrücklich hinzuweisen. Anknüpfungspunkt für die Hinweispflicht kann auch nur das Interesse des Geschädigten sein, alle Aufwendungen im Ergebnis ersetzt zu bekommen, und nicht etwa das Interesse der Versicherung an einer möglichst günstigen Regulierung. Denn die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogenen Dritten können nicht weiter als die des Vertragspartners selbst gehen (BGH, Urteil v. 13.01.2009 - VI ZR 205/08, zit. nach juris).
67Letztlich kommt es darauf aber auch nicht entscheidend an. Denn jedenfalls wenn feststeht, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung - wie hier - nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung gegenüber dem Geschädigten zur Erstattung verpflichtet ist, kann dem Sachverständigen kein Verstoß gegen eine derartige Hinweispflicht zur Last gelegt werden.
683)
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
70Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
71III.
72Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil sowohl der Frage der Wirksamkeit der Abtretung bei Verwendung der streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarung als auch der Frage, welcher Maßstab im Rahmen der subjektbezogenen Betrachtung anzulegen ist und ggf. welche Einwendungen der Schuldner der Forderung dem Zessionar entgegenhalten kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.
73Berufungsstreitwert: 52,70 €.
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