Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 391/17

Tenor

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,

(In Bezug auf T6)

T2 habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen,

wie geschehen in dem Buch „N10“.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 2 zu 5/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 1/11 und die Beklagte zu 2 zu 10/11. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger. Die durch die Streitverkündung entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 1/11 und die Streithelferin zu 10/11.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors in Höhe von 5000,- € und für den Kläger im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.


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