Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 391/17
Tenor
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,
(In Bezug auf T6)
T2 habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen,
wie geschehen in dem Buch „N10“.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 2 zu 5/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 1/11 und die Beklagte zu 2 zu 10/11. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger. Die durch die Streitverkündung entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 1/11 und die Streithelferin zu 10/11.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors in Höhe von 5000,- € und für den Kläger im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist eines von drei Kindern des verstorbenen T2. Der Beklagte zu 1 ist Finanzbeamter und Verfasser des erstmals 2009 und mittlerweile in neunter Taschenbuchauflage erschienenen Buches „N10“, das seit Oktober 2010 in dem zur Verlagsgruppe der Beklagten zu 2 gehörenden Wilhelm Heyne Verlag erschien und bis zum 19.12.2017 erworben werden konnte. Hinsichtlich der Einzelheiten des Buches wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2011 forderte der Kläger den Beklagten zu 1 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Kammer (28 O 773/11; Urteil vom 13.02.2011) und das Oberlandesgericht Köln (15 U 38/13; Urteil vom 10.05.2015) verurteilten den Beklagten 1 zur Unterlassung der hier streitgegenständlichen Äußerungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und K5 Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof (VI ZR 357/15) hat die seitens des Beklagten zu 1 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.01.2017 zurückgewiesen.
4Am 19.08.2016 veranstaltete der Beklagte zu 1 mit seinem Prozessbevollmächtigten im Münchener Presseclub eine Pressekonferenz, in der sie gegenüber ca. 30 Journalisten das auch in diesem Verfahren vorgelegte Papier „E11-Intern“ vom 04.04.1994 präsentierten. Hierbei teilten sie mit, dass ihnen das Papier von einem „Mitglied des Empfängerkreises“ vorgelegt worden sei, dass sie sich bei der E10-Bank als Nachfolgerin der E11-Bank nicht über die Authentizität der Urkunde erkundigt hätten, dass sie die Quelle für glaubwürdig hielten und dass sie die Echtheit der Urkunde aber letztlich nicht belegen könnten. Hiernach verteilten sie eine unvollständige und von ihnen kommentierte Fassung der Urkunde, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage K13 Bezug genommen wird.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2017 forderte der Kläger den Beklagten zu 1 zur Vorbereitung seiner Geldentschädigungsansprüche erfolglos u.a. zur Auskunftserteilung auf. Ferner forderte der Kläger die Beklagte zu 2 mit anwaltlichem Schreiben von demselben Tage zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Auskunft auf. Mit Ausnahme der mit dem Klageantrag zu I. angegriffenen Äußerung gab die Beklagte zu 2 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die begehrte Auskunft.
6Der Kläger ist der Auffassung, dass die auf den Seiten 5 bis 8 der Klageschrift wiedergegebenen streitgegenständlichen Äußerungen und Eindrücke nicht der Wahrheit entsprächen. Insbesondere behauptet er, dass es weder zutreffe, dass er und seine Geschwister von ihrem Vater mindestens 300 Millionen DM geerbt hätten, noch, dass das vererbte Vermögen illegaler Herkunft sei. Die seitens der Beklagten angeführten vermeintlichen Beweistatsachen belegten diese Behauptung nicht, da er kein Telefonat mit Herrn L geführt habe und da der sogenannte „E11-Intern“-Bericht vom 04.04.1994 eine Fälschung sei sowie inhaltlich nicht zutreffe. Ferner ist er der Meinung, dass die Beklagten ihm aufgrund der durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen und der Äußerungen auf der Pressekonferenz am 19.08.2016 eingetretenen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung als Gesamtschuldner eine Geldentschädigung zu zahlen hätten, die weder verjährt noch verwirkt sei und zu deren Bezifferung er die mit den Anträgen zu II. und III. begehrte Auskunft benötige.
7Der Kläger beantragt,
8I. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,
9(In Bezug auf T6)
10T2 habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen;
11II. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Anzahl der verkauften Exemplare des Buches „N10“, einschließlich ebooks und Hörbüchern sowie die Umsätze, die der Beklagte zu 1 aufgrund der Beteiligung am Verkauf und der Bewerbung des Buches in einem seinen Formen erzielt hat, jeweils aufgegliedert nach Auflage, Exemplaren pro Auflage und Verkaufspreis nach den jeweiligen Kalendervierteljahren;
12III. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Anzahl der verkauften Exemplare des Buches „N10“, einschließlich ebooks und Hörbüchern, die Umsätze, die mit dem Verkauf des Buches in allen seinen Formen erzielt wurden, die Vertriebswege der Vervielfältigungsstücke, sowie über den Umfang und die Art etwaiger Werbung, jeweils aufgegliedert nach Auflage, Exemplaren pro auf Preis nach den jeweiligen Kalendervierteljahren.
13Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte zu 1 ist der Auffassung, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch bereits deshalb nicht zustehe, weil er keinen Geldentschädigungsanspruch gegen ihn habe, insbesondere weil er seine journalistische Sorgfalt gewahrt habe, weil es sich bei dem Buch, in dem die streitgegenständlichen Äußerungen enthalten sind, um ein ausschließlich politisches Werk handele, das sich mit dem verstorbenen Spitzenpolitiker T2 auseinandersetze, weil die in dem Buch aufgeworfene Frage, ob T2 Schmiergelder oder rechtswidrige Zuwendungen von dritter Seite erhalten habe, eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit sei und weil der Kläger nur am Rande erwähnt werde.
16Er ist der Meinung, dass er in Anbetracht der zuvor genannten und in der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände berechtigt sei, die Höhe des Erbes, dessen Herkunft und dessen unterbliebene Versteuerung zu thematisieren, weil ihm hinreichende Anhaltspunkte für die Wahrheit dieser Äußerung vorlägen. Insbesondere sei der ihm erst im Juni 2016 zugespielte interne Prüfbericht der Zentrale der E11 Bank in Frankfurt am Main vom 04.04.1994 (Anlage B1) zu berücksichtigen, nach dem sich zum Zeitpunkt der Auflösung eines Privatkontos des Herrn T2 im März 1990 359.498.066 DM auf demselben befunden haben sollen, nach dem der Kontobevollmächtigte von Juni 1987 bis zur Auflösung des Kontos im März 1990 der Kläger gewesen sei, nach dem der Betrag in bar abgehoben worden sei und nach dem dieser Betrag nicht versteuert worden sei. Im Zusammenhang mit der Aussage des Vizepräsidenten der D11 Herrn L im Rahmen des Verfahrens beim LG Köln mit dem Az. 28 O 773/11 und der Aussage der Zeugin T2 im Rahmen des Verfahrens beim LG Köln mit dem Az. 28 O 442/12 sowie weiterer Indizien könne ihm die Äußerung der streitgegenständlichen Äußerung nicht verwehrt werden. Der Beklagte zu 1 meint zudem, dass ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass das infrage stehende Vermögen des Herrn T2 jedenfalls zum Teil illegal erworben worden sei. Dies werde ebenfalls durch den zuvor genannten Bericht der E10 Bank belegt, nach dem Herr T2 in den Jahren 1983 und 1984 u.a. insgesamt 100 Millionen DM Provisionen für die Vermittlung des Milliarden-Kredits an die DDR durch Überweisungen des Oberst H10 erhalten haben soll. Ferner wiesen die Bezeichnungen der Unterkonten darauf hin, dass auf diese Konten auch Einnahmen bzw. Provisionen aus Waffengeschäften mit Saudi-Arabien geflossen seien. Es sei aufgrund der Herkunft der Einnahmen zudem davon auszugehen, dass weder Herr T2 noch seine Erben diese illegalen Einnahmen versteuert hätten. Der Beklagte zu 1 ist ferner der Meinung, dass ihn kein Verschulden treffe, da er sich auf die – vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene - rechtliche Prüfung durch die Rechtsanwaltskanzlei von Moers, die seitens der Streitverkündeten beauftragt worden sei und die die rechtliche Unbedenklichkeit vor der Erstveröffentlichung bescheinigt habe, verlassen habe dürfen. Schließlich erhebt der Beklagte zu 1 die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung.
17Die Beklagte zu 2 ist der Meinung, dass der Unterlassungsantrag unbegründet sei, weil die im Klageantrag wiedergegebene Aussage im Buch weder in offener noch in verdeckter Form als eigene Behauptung des Beklagten zu 1 erscheine, da eine ausreichende Distanzierung durch den Beklagten zu 1 von den wiedergegebenen Gerüchten Dritter vorliege bzw. dem Leser der formulierte Eindruck nicht als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt werde, und der Kläger die angeblich verdeckte Behauptung im Übrigen auch nicht in der konkreten Verletzungsform angreife. Im Übrigen wäre aufgrund der Informationen im Prüfbericht der E11 Bank vom 04.04.1994 sowie weiterer Indizien (vgl. Seite 16 – 18 der Klageerwiderung Bl. 136 – 138 GA) von der Wahrheit der streitgegenständlichen Aussage zur Höhe des Nachlasses auszugehen, so dass auch eine - unterstellt – (verdeckte) Behauptung nicht untersagt werden könne. Ferner stehe dem Kläger kein Auskunftsanspruch zu, weil dieser aufgrund seiner Unbestimmtheit bereits unzulässig sei und überdies die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht vorlägen. Insbesondere seien die seitens des Klägers angegriffenen Passagen nicht rechtswidrig. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wären die weiteren Voraussetzungen der Zuerkennung einer Geldentschädigung, nämlich eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, ein besonders schweres Verschulden und ein unabwendbares Bedürfnis bereits aufgrund des Zeitablaufs bis zur Geltendmachung der Ansprüche bei keiner der streitgegenständlichen Aussagen/Passagen gegeben. Überdies seien der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und ein Geldentschädigungsanspruch verwirkt. Schließlich erhebt die Beklagte zu 2 ebenfalls die Einrede der Verjährung.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.05.2018 durch Vernehmung der Zeugin G2 und der Zeugen Dr. U, C4, Dr. C3, Dr. C5 und Dr. T3 sowie gemäß Beweisbeschluss vom 30.01.2019, ergänzt durch den Beschluss vom 12.04.2019, durch Vernehmung der Zeugin T2 und des Zeugen Dr. L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2018, Bl. 385 -395 d.A., und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2019, Bl. 602 – 607 d.A. Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist hinsichtlich der Auskunftsansprüche unbegründet, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet.
22A.
23Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB, da er gegen sie keinen Geldentschädigungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hat.
24Eine schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundsetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfG, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGH, NJW 2015, 2500; NJW 2014, 2029). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss ferner ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (vgl. BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221).
25Hier scheidet die Zuerkennung einer Geldentschädigung bereits aufgrund des Fehlens eines unabwendbaren Bedürfnisses aus.
26Denn der Kläger begehrte von den Beklagten Auskunft zur Vorbereitung seines Geldentschädigungsanspruchs erstmalig am 12.12.2017, obwohl ihm die streitgegenständlichen Passagen des im Jahre 2009 erschienenen Buches spätestens am 29.07.2011 bekannt waren.
27Insofern ist aber anerkannt, dass das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten entfallen kann bzw. zumindest deutlich geringer wird, wenn - wie hier - dafür kein vernünftiger Grund angegeben wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2017 – 15 U 86/17 – n.v.; LG Berlin v. 18.03.2008 - 27 O 884/07). Das OLG Köln hat insofern schon eine Dauer von knapp einem Jahr (Urteil vom 01.09.2016 – 15 U 60/16 – n.v.), von 1 ½ Jahren (Urteil vom 14.04.2016 – 15 U 193/15, juris Rn. 24) sowie jedenfalls von drei Jahren (Urteil vom 21.08.2017 – 15 W 47/17, n.v.) als schädlich angesehen. Dies beruht auf der Überlegung, dass bei der für einen Entschädigungsanspruch erforderlichen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung eigentlich davon auszugehen ist, dass diese – wenn sie wie hier dem Kläger tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist – auch unverzüglich angegriffen wird.
28Demgegenüber weckt es durchgreifende Zweifel sowohl an der behaupteten Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung als auch an der Gebotenheit einer entsprechenden Sanktion, wenn die den angeblichen Geldentschädigungsanspruch begründenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen über mehrere Jahre hinweg unverfolgt bleiben. Faktisch liegt eine Form der Selbstwiderlegung vor, weil der Betroffene zeigt, dass er offenbar über lange Zeit hinweg mit der entsprechenden Berichterstattung und ihren Folgen durchaus leben konnte (vgl. allg. dazu auch BGH Urteil vom 07.12.1976 – VI ZR 272/75, juris Rn. 18 und für Zuwarten allg. auch kritisch Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 14, Rn. 130). Angesichts dessen und angesichts der Tatsache, dass auch die Titulierung des Unterlassungsanspruchs eine gewisse Genugtuungsfunktion hatte, erscheint daher jedenfalls zuletzt eine Geldentschädigung nicht (mehr) geboten.
29Einen dieses erhebliche Zuwarten rechtfertigenden Grund, weshalb der Kläger trotz der seines Erachtens vorliegenden schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung mindestens sechseinhalb Jahre mit der außerprozessualen Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung eines Geldentschädigungsanspruch wartete, ist nicht ersichtlich. Sofern er meint, dass es prozessual und wirtschaftlich nachvollziehbar sei, zunächst die Rechtskraft des Rechtsstreits die gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffend abzuwarten, überzeugt dies nicht, weil die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs keine präjudizielle Wirkung für einen Geldentschädigungsanspruch hat. Soweit er weiter meint, dass er nicht wissen habe können, auf welche Indizien der Beklagte zu 1 seine Äußerungen stütze, sodass die Annahme eines schweren Verschuldens nicht auf der Hand gelegen habe, verkennt er, dass der Geldentschädigungsanspruch kein schweres Verschulden voraussetzt. Auch rechtfertigt allein die Wiederholung der seit Jahren bekannten Äußerungen auf der Pressekonferenz am 19.08.2016 für sich betrachtet keine Geldentschädigung, zumal der Kläger sich hiergegen weder vorprozessual noch prozessual gewehrt hat. Wenn er jedoch nicht einmal außerprozessual eine Unterlassungsverpflichtungserklärung von den Beklagten forderte, kann er nicht nach knapp zwei Jahren hierfür eine Geldentschädigung verlangen.
30B.
31Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung.
32Hinsichtlich der von der Beklagten zu 2 thematisierten Fragen der Betroffenheit des Klägers in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, des Erweckens eines unabweislichen Eindrucks durch die streitgegenständlichen Äußerungen und des Zu-Eigen-Machens durch den Beklagten zu 1 – und auch der Beklagten zu 2 – sowie hinsichtlich der Beweislast wird auf die Ausführungen des OLG Köln in seinem Urteil vom 19.05.2015 (15 U 38/13 – Rn. 20 bis 32, zitiert nach juris) Bezug genommen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
33Hinsichtlich der Beweislast ist zwar zu berücksichtigen, dass mit dem Prüfbericht der E11 Bank vom 04.04.1994 ein Mindestbestand an Beweistatsachen i.S.d. der Argumentation des OLG Köln (a.a.O., Rn. 34) vorliegen könnte. Da jedoch weiterhin eine unausgewogene Darstellung vorliegt, weil die mittlerweile bekannte Sicht des Klägers zu diesem Thema in dem Buch nicht wiedergegeben wird und der Kläger vor der Veröffentlichung nicht die Gelegenheit erhielt, sich zu diesem Vorwurf zu äußern, trägt die Beklagte zu 2 mangels Einhaltung der journalistischen Sorgfalt die Beweislast für die Wahrheit der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung.
34Diesen Beweis hat die Beklagte zu 2 nicht geführt.
35Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist (§ 286 ZPO), wobei keine absolute Gewissheit zu fordern ist. Vielmehr genügt die subjektive Gewissheit des erkennenden Gerichts, für die ausreichend aber auch erforderlich ist, dass vernünftige Zweifel schweigen. Die Gewissheit kann sich dabei auch aus Indizien ergeben, die zwar nicht die Beweistatsache unmittelbar betreffen aber als mittelbare Tatsache den logischen Rückschluss auf die zu beweisende Tatsache zulassen.
36Es kann dahinstehen, ob die Aussage der Zeugin G2, die verwertbar ist (vgl. Huber in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, § 383 ZPO, Rn. 10; Scheuch in: BeckOK ZPO, Stand 01.03.2019, § 383 ZPO, Rn. 17), obwohl sie sich hiernach auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO „kraft Natur der Sache“ (Damrau in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 383 ZPO, Rn. 39; Huber, a.a.O., § 383 ZPO, Rn. 6) berufen hat, glaubhaft ist, da die Kammer nicht von der Glaubwürdigkeit der Zeugin G2 überzeugt ist.
37Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G2 und der Wahrheit des Inhalts des internen Berichts vom 04.04.1994 (im Folgenden: „E11-Intern“) bestehen trotz der teilweise detaillierten Schilderung der Zeugin G2 bereits deshalb, weil diejenigen Zeugen (C4, U und C3), deren Paraphen sich auf dem „E11-Intern“ befinden sollen, ausgesagt haben, dass es sich hierbei nicht um ihre Paraphen handele, zumal alle – neben der Zeugin G2 – vernommenen Zeugen zudem bekundet haben, den „E11-Intern“ – wenn überhaupt – nicht zur damaligen Zeit zur Kenntnis genommen zu haben. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang verwunderlich, dass die – vermeintliche – Paraphe des Zeugen U sich über der Bezeichnung „Rechtsabteilung“ findet, gleichwohl er – als Vorstandsvorsitzender – nach seinem Bekunden – und auch nachvollziehbar – über der Bezeichnung „Gesamtvorstand“ hätte paraphieren müssen. Ferner verwundert, dass der Zeuge C3 den „E11-Intern“ paraphiert haben soll, obschon in diesem Vorwürfe ihm gegenüber erhoben werden. Hinzu kommt, dass es aufgrund der Umstände, dass die Zeugin G2 nach eigenem Bekunden lediglich einen Zeitarbeitsvertrag von einem Jahr bei der E11-Bank als – so hat der Zeuge C4 bekundet – „Kundenbetreuer Aktien/Sales“ hatte, dass die Zeugen U und C5 übereinstimmend ausgesagt haben, dass eine derartige Untersuchung von der Innenrevision durchgeführt worden wäre, und dass der Zeuge C4, der unmittelbare Vorgesetzte der Zeugin G2, bekundet hat, dass er von einer solchen Untersuchung nichts mitbekommen habe und diese auch nicht von Mitarbeitern aus dem betroffenen Bereich durchgeführt worden wäre, nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grunde die Zeugin G2 mit dieser nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden, verantwortungsvollen und sensiblen Aufgabe betraut worden sein soll.
38Diese Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G2 können jedoch dahinstehen, da die Kammer die Zeugin G2 für nicht glaubwürdig erachtet. Denn die Zeugin G2 hat bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2018 ausgesagt, „seinerzeit alle wichtigen Dokumente ins Ausland verbracht“ zu haben. Hierzu im Widerspruch hat sie in ihrem Schreiben vom 13.05.2019, Bl. 584 ff. d.A., jedoch ausgeführt, sie habe „sämtliche Unterlagen, auch jene, auf die ich mich bei meiner Einvernahme am 28. November 2018 vor dieser Kammer stützen wollte, was der Kläger unterbinden ließ, (…) im Nachgang Ihres Beweisbeschlusses vom 30. Januar 2019 ins entfernte Ausland verbracht“. Eingedenk dieses Widerspruchs und – maßgeblich – des Umstands, dass sich die Zeugin G2 – zwar berechtigterweise, jedoch gleichwohl zu berücksichtigen (Huber, a.a.O., § 383 ZPO, Rn. 10) – weigerte, diejenigen Unterlagen herauszugeben, deren Herausgabe sie in der mündlichen Verhandlung ankündigte, geht die Kammer davon aus, dass es diese Unterlagen, welche die Aussage der Zeugin G2 untermauern hätten sollen, nicht gibt, was durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin G2 bei der Kammer hervorruft.
39Eine Zeugenbeeidigung der Zeugin G2 konnte gleichwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 unterbleiben, da die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin G2 sich erst aus ihrem nachträglichen Verhalten ergeben hat und die Zeugin G2 in der mündlichen Verhandlung nach dem damaligen Eindruck der Kammer das ausgesagt hat, was sie für wahr hielt. Dann konnte eine Vereidigung an ihrer Glaubwürdigkeit jedoch nichts ändern, auch wenn die Aussage selbst (s.o.) tendenziell unglaubhaft war. In einem solchen Fall unterbleibt die Vereidigung (BGH Urteil vom 13.07.1967 – III ZR 204/65).
40Auch die Aussage des Zeugen L vermochte die Kammer nicht mit der notwendigen Gewissheit davon zu überzeugen, dass tatsächlich ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen L zu dem behaupteten Inhalt stattgefunden hat. Denn der Zeuge L konnte bereits nicht mit Sicherheit sagen, dass er mit dem Kläger telefoniert hat. Er ging lediglich davon aus, dass sein Gesprächspartner, der sich nicht mit Namen vorgestellt hat, der Kläger gewesen sei. Für eine solche Annahme könnte zwar sprechen, dass der Zeuge L zunächst mit einer Person gesprochen haben will, die sich mit „C10“ oder ähnlich gemeldet habe, und ihn dann auf seine Bitte, T6 zu sprechen, weiterverbunden habe. Allerdings kann schon nicht sicher festgestellt werden, dass der Zeuge L tatsächlich mit dem seinerzeitigen Sekretariat des Klägers telefoniert hat. Denn der Zeuge L hat die Telefonnummer, die ihm die Zeugin T2 überlassen haben soll, seinerzeit nicht verifiziert und konnte sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr an diese erinnern. Gesprächsnotizen hat der Zeuge nicht gefertigt, so dass jeder objektive Anhaltspunkt für das fragliche Telefonat und die Person des Gesprächspartners fehlt. Sofern der Zeuge L bekundet hat, er sei sich deshalb sicher, dass es sich bei seinem Gesprächspartner um den Kläger gehandelt habe, weil er dessen Stimme 20 Jahre nach dem Telefonat erneut gehört habe, überzeugt dies bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge und des zeitlichen Abstands nicht. Aus dem Inhalt des Telefongesprächs lässt sich indes nicht zwingend zurückschließen, dass der Gesprächspartner nur der Kläger gewesen sein kann. Bei den – vermeintlich - mitgeteilten Details handelt es sich nicht nur um solche, die nur der Kläger wissen hätte können. Denn bei der Mitteilung, es handele sich um das „Erbe unseres Vaters“, das 300 Mio. DM betrage und bei der Landesbank in München liege, handelt es sich allenfalls dann um Insiderinformationen, wenn man deren Wahrheit unterstellt. Diese ist aber hier gerade fraglich, weshalb solche grundsätzlich allgemeinen Aussagen auch von jeder dritten Person getätigt worden sein können. Ohnehin ist die Aussage des Zeugen L in der Kernfrage des Inhalts des Telefonats äußerst detailarm. Sie beschränkt sich im Grunde darauf, dass der Zeuge L sich vorgestellt habe und der Gesprächspartner ihm dann mitgeteilt habe, dass es sich um das „Erbe unseres Vaters“ in Höhe von 300 Mio. DM handele, das bei der Landesbank in München liege und in bar nach Luxemburg transferiert werden sollte. Weitergehendes hat der Zeuge L zu dem Inhalt des Telefongesprächs nicht bekundet. Zwar nimmt dies angesichts des Umstandes, dass das vermeintliche Telefonat im Zeitpunkt der Beweisaufnahme bereits über 20 Jahre zurücklag, nicht Wunder. Die Detailarmut schmälert aber gleichwohl den Beweiswert der Aussage.
41Der eingeschränkte Beweiswert setzt sich darin fort, dass die Aussage zudem in Einzelheiten in Widerspruch zu früheren Aussagen des Zeugen L steht, wie sie sich in einem Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft Bochum vom 11.11.2010 (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2019, Bl. 612 ff. d.A.) sowie einem Vermerk von Rechtsanwalt C2 über ein Gespräch mit dem Zeugen am 01.06.2010 (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2019, Bl. 608 ff. d.A.) finden. So hat der Zeuge L in seiner Vernehmung vor der Kammer erklärt, dass er von einem Bartransfer erstmals durch den potentiellen Kunden erfahren habe, nicht bereits von der Zeugin T2. Dies steht auch in Einklang mit der Aussage des Zeugen L vor der Staatsanwaltschaft Bochum, bei der er mit Blick auf diese Information noch erklärt hat: „Das war für mich der Hammer“. Die danach von dem Zeugen L geschilderte, während des Telefonats erlebte – wenn auch nicht gegenüber dem Gesprächspartner gezeigte – Überraschung über einen Bartransfer in dieser Größenordnung steht indes nicht in Einklang mit seiner vorherigen Erklärung gegenüber Rechtsanwalt C2, in der er selbst erklärt hat, dass die Frage des Bartransfers schon von Frau T2 thematisiert worden sei. Danach waren ihm also die Transaktionsmodalitäten bereits vor dem vermeintlichen Gespräch mit dem Kläger bekannt. Diesen von Rechtsanwalt C2 gefertigten Gesprächsvermerk hat der Zeuge zwar nicht unterzeichnet. Er hat indes gegenüber der Staatsanwaltschaft Bochum erklärt, dass der Vermerk inhaltlich zutreffend sei. Einen vergleichbaren Widerspruch gibt es in Hinblick auf die Darstellung des Zeugen L zum Lageort des Geldes. In seiner Vernehmung durch die Kammer teilte der Zeuge L mit, sein Gesprächspartner habe ihm mitgeteilt, das Geld befinde sich bei der Landesbank in München. Gegenüber Rechtsanwalt C2 hatte der Zeuge L jedoch noch erklärt: „Ich fragte sofort, wo das Geld sei. Als Antwort wurde mir gegeben: in München. Ich fragte weiter, wo das Geld in München liege, ob es bei der Landesbank sei. Hierauf erhielt ich keine Antwort.“. Nach dieser Aussage ist dem Zeugen L mithin gerade nicht mitgeteilt worden, dass sich das Geld bei der Landesbank in München befinde.
42Schließlich wird die Aussage des Zeugen L auch nicht durch andere Umstände gestützt. Vielmehr hat die Zeugin T2, die nach der Aussage des Zeugen L in den Sachverhalt involviert war, in ihrer Aussagen bekundet, dass die Schilderungen des Zeugen L hinsichtlich des – vermeintlich – mit ihr geführten Telefonats unzutreffend seien , insbesondere dass sie gar keine Telefonnummer eines „C10“ gehabt habe. Hinzu kommt, dass die Zeugin T2 bekundet hat, den Zeugen L auf seine – in mehreren Verfahren wiederholte – Aussage, er habe mit ihr telefoniert, vor dem Sitzungssaal angesprochen und Gegenteiliges mitgeteilt habe. Hieraufhin habe er – so die Zeugin T2 – sich dahingehend geäußert, dass es auch ihr Chef Herr O2 gewesen sei könne. Aus welchem Grunde der Zeuge L gegenüber der Kammer trotz dieses Gesprächs weder dasselbe noch dessen Inhalt noch eventuelle aufgekommen Zweifel an der Person seines Gesprächspartner / seiner Gesprächspartnerin geäußert hat, ist nicht verständlich.
43Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände, insbesondere dass auch der Zeuge L selbst über die Person des Gesprächspartners nur spekulieren konnte und seine im Kernbereich detailarme Aussage in den Randbereichen teilweise im Widerspruch zu früheren Aussagen steht, genügt die Aussage des Zeugen L nicht, um die Kammer davon zu überzeugen, dass das behauptete Telefonat zwischen dem Kläger und dem Zeugen L stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass es nach Auffassung der Kammer auch fern der Lebenswahrscheinlichkeit ist, dass der Kläger ein Gespräch mit dem behaupteten Inhalt mit einer ihm völlig unbekannten Person am Telefon führen würde. Denn die beabsichtigte Bartransaktion kann lediglich den einen Grund haben, die Existenz von Geld fragwürdiger Herkunft und dessen Wege vor den Steuerbehörden zu verschleiern. Vor diesem Hintergrund der möglichen Rechtswidrigkeit der Herkunft des Geldes und der beabsichtigten Perpetuierung dieses Zustandes erscheint es der Kammer als wenig wahrscheinlich, dass der Kläger dem ihm völlig unbekannten Zeugen L unverhohlen am Telefon über die Dinge berichtet haben soll, die Gegenstand des Telefonats gewesen sein sollen. Denn der potentielle Anleger wäre wohl auf größtmögliche Diskretion bedacht, von der er aber nicht ausgehen kann, wenn er seinen Gesprächspartner nicht kennt und sich überdies auch nicht sicher sein kann, ob es sich dabei überhaupt um die Person handelt, die zu sein sie vorgibt.
44Schließlich vermochte auch die Aussage der Zeugin T2 die Kammer nicht mit der notwendigen Gewissheit davon zu überzeugen, dass das Erbe des T2 eine Größenordnung von 300 Mio. DM umfasste. Denn die Zeugin T2 hat lediglich bekundet, von einem etwaigen Geldtransfer über einen Mittelsmann erfahren zu haben, dessen Namen sie nicht nennen wollte. Zudem hat sie ausgesagt, nicht angeben zu können, ob dieser direkt von der Familie T2 kontaktiert worden sein soll oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist jedoch eine valide Verbindung zur Familie T2 oder dem Kläger, aufgrund derer die Aussage der Zeugin T2 ein belastbares Indiz sein könnte, nicht nachvollziehbar.
45C.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101, 708 Nr. 11, 709, 711, 890 Abs. 2 ZPO.
47Streitwert: 60.000,- € (Antrag zu 1.: 50.000,- €; Anträge zu 2. und 3.: jeweils 5.000,- €)
48Rechtsbehelfsbelehrung:
49Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
501. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
512. wenn die Berufung in dem Urteil durch das LanE11ericht zugelassen worden ist.
52Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
53Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
54Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
55Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 38/13 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- 28 O 442/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 2 zu 10/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 357/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen 6x
- 15 U 86/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- VI ZR 272/75 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- 27 O 884/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 60/16 1x
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- III ZR 204/65 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 193/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- 15 W 47/17 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 38/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- 28 O 773/11 2x (nicht zugeordnet)