Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 38/13

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.02.2013 (28 O 773/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und - wie folgt - neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1.               zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:

a)               (in Bezug auf N K T)

G K T habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen,

wie auf den Seiten 161 f. des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,

und/oder

b)               „Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei N T festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio. DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.“,

wie auf Seiten 162 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,

und/oder

c)               „Er (sc. N2 N3) beklagte (sc. in der Fernsehsendung „Live aus der alten Oper“ am 02. November 1989), immer wenn es im nahen Osten um Waffen und Geld gegangen sei, sei man auf die Familie T gestoßen, immer wieder auf T.“,

wie auf Seite 168 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,

und/oder

2.              durch die Passagen

              „Und schließlich ist der Anschein finanzieller Korrektheit dadurch erschüttert worden, dass N T - dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden F S zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war. War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der CSU so handelte?“

und/oder

„Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der CSU gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren L O und N T, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag in den Gremien der Münchner CSU nicht geklärt. L G2 als Schatzmeister des CSU-Bezirks schrieb: „Es fehlt der Widerschein dieses enormen Fehlbetrages.“ Vornehm formuliert! (Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?)“.

den Eindruck zu erwecken, N K T habe als zuständiger Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes einen Fehlbetrag von 236.000,00 DM bzw. einer Viertelmillion Mark nicht erklären und belegen können,

wie auf den Seiten 179 und 311 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,

und/oder

3.              durch die Passage

„Wie intensiv die Aktivitäten des T-Clans waren, wurde durch die Erklärung von G.K. T selbst deutlich. Als publik wurde, dass T-Sohn N in Gegenwart des deutschen Botschafters in Saudi-Arabien an einem Verhandlungsgespräch mit den Saudis über den Verkauf von Leopard-Panzern teilgenommen hatte (und sich dabei skandalös verhalten hatte), begründete der T-Vater dies damit, dass sein Sohn N aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen tätig geworden sei. Er sei schon circa 20 Mal in Saudi-Arabien gewesen, in der Tat eine erstaunliche Häufigkeit für einen jungen Mann, der gerade erst Rechtsreferendar war. Deshalb nochmals die Frage: Wie viel erhielt T dafür? Wie viel sein Sohn N? Und auf welche Konten wurde überwiesen? Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“

die Eindrücke zu erwecken,

a)               N K T habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten,

und/oder

b)               N K T habe gegenüber dem deutschen Finanzamt Provisionszahlungen aus Waffengeschäften verschwiegen,

wie auf Seite 170 des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen,

und/oder

4.              durch die Passagen

              „Die T Kinder dementierten F2 A, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen.“ Erstens aber hatte A nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich). So hat T-Freund X T3 angegeben, dass T auch Kunde des Züricher Bankhauses C war. N T gab gegenüber dem Spiegel zu, dass es T Konten bei Q, W sowie bei der Filiale der Deutschen Bank in der Schweiz gegeben habe. Davon, dass sein Vater laut T3 auch Kunde beim Bankhaus C gewesen sei, habe er nichts gewusst. Das bedeutet dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte und dass es auch nicht aus den Steuerklärungen von G.K. T ersichtlich war.“

              und/oder

              „Dem Spiegel gegenüber weigerten sich die T-Kinder, „über Einzelheiten der Vermögensanlage“ ihrer Eltern Zeugnis abzulegen. Alle Schweizer Konten wie auch deren Erträge und Zuflüsse seien „ordnungsgemäß versteuert“ worden. Das widerspricht jedoch dem, was etwa anderthalb Jahre später geschah (...). Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war. (...) Außerdem hatte N T, wie erwähnt, gegenüber dem Spiegel selbst angegeben, von dem T-Konto beim Bankhaus C nichts gewusst zu haben, also konnte insoweit auch nichts versteuert worden sein. (...). War N T dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der CSU so handelte?“

den Verdacht zu erwecken bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, N K T habe ein Guthaben beim Bankhaus C geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert,

wie auf den Seiten 163 f. und 178 f. des Buches des Beklagten mit dem Titel „Macht und Missbrauch – Von T bis T2“ geschehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilungen zu Ziffern 1.a)-c) sowie  2.-4. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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