Teilurteil vom Landgericht Köln - 21 O 315/19

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch Vorlage einer geordneten Aufstellung unter Zuordnung zu den die jeweiligen Vermögensvorteile gewährenden natürlichen und juristischen Personen sowie unter Beifügung sämtlicher der Beklagten hierzu vorliegender Belege Rechenschaft abzulegen

-über sämtliche von der Beklagten aus Anlass des Ende Januar 2018 erfolgten Transfers des Klägers vom G zu E mit Dritten mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form geschlossenen Vereinbarungen, ferner

-über sämtliche von der Beklagten aus Anlass des vorgenannten Transfers des Klägers vom G zu E erlangten Vermögensvorteile, insbesondere über Grund und Höhe sämtlicher von der Beklagten aus diesem Anlass erlangter Vermittlungsprovisionen und/oder sonstiger Vergütungen -einschließlich der von der G GmbH & Co KGaA auf der Grundlage einer mit dieser geschlossenen „Wegvermittlungsvereinbarung“ gezahlten Vergütung- sowie

-über die Identität sämtlicher natürlicher und juristischer Personen, die der Beklagten aus Anlass des vorgenannten Transfers des Klägers vom G zu E Vermögensvorteile im vorgenannten Sinne gewährt haben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-€ abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.


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