Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 212/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Rahmen des sog. Abgasskandals.
3Der Kläger kaufte am 09.05.2012 einen B RX 2,0 TDI Quattro als Neuwagen bei einer Vertragshändlerin in Köln zu einem Preis von 46.700,- €, wobei streitig ist, ob dies als Privatperson oder als Unternehmer erfolgt ist. Das Fahrzeug ist mit dem Motortyp F 000 ausgestattet.
4Die Beklagte informierte ab dem 22.09.2015 die Öffentlichkeit über die Thematik rund um die F 000 Dieselmotoren. Es erfolgte insbesondere eine Pressemitteilung der Beklagten an diesem Tage mit dem auf Bl. 20 der Klageerwiderung (Bl. 91 GA) eingeblendeten Inhalt sowie eine ad-hoc Mitteilung der börsennotierten Beklagten mit demselben Inhalt. Es folgten diverse weitere Pressemitteilungen der Beklagten im Jahr 2015 zum sogenannten Abgaskanal. Auch die Presseberichterstattung zu diesem Thema erfolgte regional und überregional sowie international auf praktisch allen Medien und Kanälen, was die Beklagte anschaulich und mit Beispielen in ihrer Klageschrift dargestellt hat. Anfang Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Internetseite frei, auf der jedermann durch Eingabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der angegriffenen Umschaltlogik ausgestattet war. Entsprechende Webseiten stellten auch die übrigen Konzernmarken, so auch die Marke B , zur Verfügung. Die Beklagte informierte außerdem ihre Vertragshändler und Servicepartner sowie über ihre verbundenen Unternehmen auch deren Vertragshändler und Servicepartner. Dass der Kläger positive Kenntnis von der generellen Abgasskandalthematik als auch von der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeuges im Jahr 2015 erlangt hat, bestritt er im Laufe des Verfahrens trotz des ausführlichen Vortrags in der Klageerwiderung nicht.
5Der Kläger hat sich am 27.12.2018 der Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig, Az. 4 MK 1/18, angeschlossen (Anlage K3, Bl. 21; Bestätigung BfJ, Bl. 139; Angaben bei Anmeldung, Bl. 172). Beklagte lehnte im Nachgang einen Vergleich mit dem Kläger jedoch ab.
6Der Kläger begehrt wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung die Zahlung von Schadensersatz ausgehend vom Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, Ersatz für Verwendungen und Deliktszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer (vgl. zur Berechnung Bl. 14 GA). Der Kläger ist der Ansicht, er habe sich wirksam zur Musterfeststellungsklage angemeldet.
7Der Kläger beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückübereignung des B RX 2,0 TDI Quattro, Fahrzeug-Ident-Nr.: XXXXX einen Betrag i.H.v. 44.313,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
92. die Beklagte zu verurteilen, an die F1 Rechtsschutzversicherung AG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Höhe eines Betrags von 1.706,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, zunächst weil sich aus dem Kaufvertrag nicht die FIN ergebe. Ergänzend behauptet sie unter Bezugnahme auf den vorgelegten Kaufvertrag, dass der Kläger das Fahrzeug für seine gewerbliche Tätigkeit als C Ausbildungszentrum Köln angeschafft und genutzt habe.
13Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung; der Kläger habe sich mangels Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) nicht wirksam zur Musterfeststellungsklage angemeldet, sodass keine Hemmung der Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen seine wirksame Anmeldung schon nicht möglich gewesen, weil der Kläger nicht als Verbraucher betroffen sei. Sie verteidigt sich im Übrigen maßgeblich damit, dass es an der Kausalität zwischen der Manipulation und dem Kaufentschluss des Klägers im Jahr 2012 fehle.
14Die Klageschrift ist der Beklagten am 28.07.2020 zugestellt worden.
15Entscheidungsgründe:
16I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
171. Es bedarf vorliegend keiner Ausführungen dazu, ob dem Kläger ein Anspruch aus § 826 BGB oder sonstigen Vorschriften gegen die Klägerin zusteht, weil ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt ist und die Beklagte sich wirksam auf die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) berufen hat.
18a) Gemäß § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner berechtigt, die Leistung nach Eintritt der Verjährung zu verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Gemäß § 204 Abs. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt u.a. durch die Erhebung der Klage (Nr. 1) oder die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage (Nr. 1a).
19Im vorliegenden Fall ist die Verjährung nicht durch die Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 4 MK 1/18, am 27.12.2018 gehemmt worden. Der Kläger hat sich nicht wirksam zu dem zu der Klage geführten Klageregister angemeldet.
20Nach § 608 Abs. 2 ZPO ist die Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister nur wirksam, wenn dies frist- und formgerecht erfolgt und die in Ziffern 1-5 abschließend aufgezählten Angaben enthält. § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO fordert dabei die Angabe des Gegenstandes und Grundes des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers. Dazu gehören die Darstellung des Lebenssachverhalts, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, und das Rechtsschutzziel. Die Anforderungen entsprechen denen einer Klageschrift gem. § 253 ZPO. Vor allem ist der Anspruch so zu individualisieren, dass er jedenfalls durch den Schuldner eindeutig zugeordnet werden kann. Die in § 3 Abs. 2 MFKRegV vorgesehene Begrenzung auf 2.500 Zeichen ist nur eine Sollvorschrift. Durch die Verordnung werden die Anforderungen des materiellen Rechts (insbesondere zur Verjährungshemmung § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB) an die Individualisierung und Darstellung des Sachverhaltes nicht geändert. Die Hemmung tritt insbesondere dann nicht ein, wenn sich aus den Angaben bei der Anmeldung aus der objektivierten Sicht des Schuldners keine eindeutige Zuordnung vornehmen lässt (BeckOK ZPO/Lutz, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 608 Rn. 11, 21). Es gelten die zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entwickelten Grundsätze entsprechend (Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, ZPO § 608 Rn. 5; BT-Drs. 19/2507, 24; OLG München, NZI 2020, 912).
21§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fordert die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag. Auf einen bestimmten Antrag kommt es im Fall der Anmeldung zum Klageregister dabei offensichtlich nicht weiter an. Jedoch ist die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs ohne Einschränkungen zu fordern. Während dem Begriff des Gegenstands des Anspruchs keine weitere praktische Bedeutung zukommt (Musielak/Voit/Foerste, a.a.O., § 253, Rn. 24), meint der Klagegrund den Lebenssachverhalt, auf den der Klageantrag gestützt werden soll. Vorzutragen sind diejenigen Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Der Streitstoff ist nach Beteiligten, Ort und Zeit so zu konkretisieren, dass der Klageanspruch von anderen Streitgegenständen unterschieden und abgrenzbar ist, nämlich Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels sein kann (Musielak/Voit/Foerste, a.a.O., § 253, Rn. 25 f. m.w.N. aus der Rspr. des BGH).
22Diesen Anforderungen wurde die Anmeldung des Klägers (Bl. 172 GA) nicht gerecht. So enthält die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage als Gegenstand und Grund die Angabe: "B RX 2.0 TDI quattro Kaufvertrag: 09.05.2012; Erstzulassung 10.05.2012 (…) Softwaremanipulation der Abgaswerte; das Fahrzeug nahm an der Rückrufaktion 23Q7 – NoxAbweichung bei F 000Motoren im Januar 2017 teil". Die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer fehlt unstreitig.
23Nach Ansicht des Gerichts genügen die getätigten Angaben nicht zur hinreichenden Konkretisierung des Lebenssachverhalts für die Beklagte als maßgebliche Adressatin. Mangels Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer ist mit den gemachten Angaben gerade keine unzweifelhafte und unverwechselbare Festlegung des betroffenen Fahrzeugs möglich. Dabei ist nach Ansicht des Gerichts zu beachten, dass die Beklagte einer enormen Vielzahl von gegebenenfalls vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen konfrontiert war. Die bloße Angabe des Fahrzeugmodells ist dabei ein Grobfilter, der eine Verwechslung nicht ausschließt. Die weitere Angabe des Datums des Kaufvertrags sowie des Datums der Erstzulassung dienen ebenfalls als solcher Grobfilter. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass das Datum des Kaufvertrags alleine keine weitere Eingrenzung für die Beklagte ermöglicht, weil es nicht die Beklagte war, die das Fahrzeug an den Kläger verkauft hat. Vielmehr war Verkäuferin ein Vertragshändler der Marke B in Köln, sodass vorliegend die Information des Datums des Kaufvertrags - zumal ohne Angabe des Verkäufers - der Beklagten keine nähere Zuordnung ermöglichte. Als weitere Information kommt noch der Teilnahme an der Rückrufaktion im Januar 2017 eine gewisse Funktion als Grobfilter zu. Jedoch erscheint es aus objektivierter Sicht der mit der Anspruchsanmeldung konfrontierten Beklagten nicht ausgeschlossen, dass mehrere Fahrzeuge gleichen Modells mit gleichem Erstzulassungsdatum an dieser Rückrufaktion teilgenommen haben. Hinzu kommt, dass die Angaben selbst bei Konkretisierung zu einem bestimmten Fahrzeug nicht die Gefahr ausschließen, dass ein und dasselbe Fahrzeug – etwa bei mehrmaligem Verkauf als Gebrauchtfahrzeug – von verschiedenen Personen mehrfach zum Klageregister angemeldet werden.
24Diese für die Bestimmtheit des Klage- bzw. Anspruchsgrundes notwendige unverwechselbare Konkretisierung des betroffenen Fahrzeuges wäre ohne größere Probleme durch die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer möglich gewesen. Dass der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gegebenenfalls nicht rechtsanwaltlich vertretene Kläger hier einen Fehler gemacht hat, ist seiner Sphäre zuzurechnen; die damit verbundenen Nachteile hat er selbst zu vertreten.
25So ist auch zu beachten, dass der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Kläger in seiner Klageschrift zur bestimmten Angabe des Antrags und des Klagegrundes die Fahrzeugidentifikationsnummer seines Fahrzeugs angegeben hat. Es dürfte insoweit nicht im Streit stehen, dass diese Angabe im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens notwendig ist, um eine gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Klage zu erheben. Da aber diese Grundsätze wie oben beschrieben auch für die Anmeldung zum Klageregister für die Musterfeststellungsklage gelten, drängt sich die Fehlerhaftigkeit der Anmeldung auf.
26Die rechtlichen Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang verfangen nicht. Die Bestätigung der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hat kein Präjudiz für die Wirksamkeit im Sinne von § 608 ZPO und § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB. Das hiesige Gericht ist vielmehr zur eigenen Prüfung der Wirksamkeit verpflichtet. Auch aus der Angabe des Bundesamts für Justiz, dass mit der Verwendung der Online Formulare sichergestellt werde, dass der Antrag alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben enthalte (vgl. Bl. 157 GA) ergibt sich nichts anderes. Wie oben ausführlich ausgeführt konnte und sollte die im Online Formular enthaltene Eingabemöglichkeit bei Grund und Gegenstand des Anspruchs mit bis zu 2500 Zeichen ausgefüllt werden. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Ausfüllende einen individuellen Spielraum hatte. Diesen hat der Kläger, offenbar in Verkennung der Rechtslage, fehlerhaft genutzt. Dabei mag es auch zutreffend, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer nicht zu den vom BfJ genannten "Pflichtangaben" bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gehört. Dies liegt aber auch daran, dass die Musterfeststellungsklage nicht nur für den Abgasskandal geschaffen worden ist, sondern eine Vielzahl von verschiedensten Sachverhalten auch außerhalb der Automobilbranche betreffen kann.
27Zuletzt steht der hiesigen Entscheidung nicht entgegen, dass es zu dieser Streitfrage keine anderen Gerichtsentscheidungen gebe, die eine Verjährung mangels wirksamer Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage annehmen. Selbst wenn solche Entscheidungen veröffentlicht wären, folgte hieraus keine Bindungswirkung für das hiesige Gericht. Ebenso wenig steht der hiesigen Auslegung entgegen, dass das LG Bückeburg (Urteil vom 21.05.2021,1 O 18/21) in einem ähnlich gelagerten Fall die Verjährungseinrede zurückgewiesen hat. Dem zitierten Urteil des LG Bückeburg ist keine Subsumtion unter anwendbare Normen und keine Auseinandersetzung mit dem Aussagegehalt der dortigen gegebenenfalls mangelhaften Angaben bei der Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage zu entnehmen. Insofern kann auch keine sachliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Urteil erfolgen. Dass das hiesige Gericht eine andere Ansicht vertritt, ergibt sich aus den obigen ausführlichen und auf Gesetzesnorm sowie Literaturfundstellen gestützten Ausführungen.
28b) Somit ist davon auszugehen, dass die Klage erst mit Zustellung der Klageschrift bei der Beklagten am 28.07.2020 rechtshängig geworden ist und damit die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist. Dies war jedoch nicht rechtzeitig, um die bereits eingetretene Verjährung zu hemmen. Das Gericht geht insofern davon aus, dass der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Zeitpunkt jedenfalls vor dem 01.01.2017 gewesen ist, weil der Anspruch insoweit bereits entstanden war und der Kläger auch zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hätte erlangen müssen. Mangels Bestreitens durch den Kläger ist prozessual sogar von positiver Kenntnis des Klägers bereits im Jahr 2015 nach dem Bekanntwerden des Skandals am 22.09.2015 anzunehmen.
29In einem hinsichtlich der Feststellungen zur Kenntnis des dortigen Klägers gleich gelagerten Fall hat der BGH (Az. VI ZR 739/20 – NJW 2021, 918, Rn. 17 ff.) wie folgt ausgeführt:
30„2. Nach den für den Senat gem. §§ 314, 559 ZPO bindenden, von der Revision somit nicht angreifbaren und insoweit auch nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des BerGer. ist unstreitig, dass der Kl. im Jahr 2015 „von dem sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein“ sowie „von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs“ Kenntnis hatte. Den diesbezüglichen ausführlichen Sachvortrag der Bekl. hat der Kl., so die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, nicht bestritten. Das BerGer. hat ferner festgestellt, dass die Bekl. nach wie vor bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Bekl. von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten; insoweit ist es also entgegen der Ansicht der Revision nicht von einem unstreitigen Sachverhalt ausgegangen. Die Beurteilung des BerGer., dass der Kl. dennoch bereits 2015 Kenntnis von den den Anspruch aus § 826 BGB begründenden tatsächlichen Umständen iSv § 199 I Nr. 2 BGB hatte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
31a) Wer – wie der Kl. – vor September 2015 ein W -Dieselfahrzeug kaufte, das mit einem Motor des Typs F 000 und der im Tatbestand beschriebenen Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, kann Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB gegen die Bekl. im Wesentlichen auf folgende Tatsachenbehauptungen stützen:
32Die Bekl. hat basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in von ihr hergestellten Dieselfahrzeugen bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und damit das KBA zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt getäuscht. Die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge hat sie unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzten, millionenfach in den Verkehr gebracht. Der Kl. ging mit dem Abschluss des Kaufvertrags eine Verpflichtung ein, die er in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht eingegangen wäre, weil das Fahrzeug für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Die strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ist von einem Vorstand oder einem anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Bekl. wenn nicht selbst, so zumindest mit dessen Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieser Person war bewusst, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand – zumindest nicht ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis – ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (vgl. Senat NJW 2020, 1962 = ZIP 2020, 1179 Rn. 16 ff.).
33b) Dem Kl. war es 2015 zumutbar, aufgrund dessen, was ihm damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage zu erheben und diese auf die genannten Behauptungen zu stützen.
34aa) Die vom BerGer. für das Jahr 2015 tatbestandlich festgestellte Kenntnis des Kl. vom „sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein“ und „von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs“ beinhaltet, dass der Kl. wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen W -Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das KBA der Bekl. deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Diese Konkretisierung ergibt sich jedenfalls aus dem im angefochtenen Urteil konkret in Bezug genommenen Vortrag der Bekl. zu der sehr breiten medialen Berichterstattung im Herbst 2015 über die von der Bekl. als „Umschaltlogik“, von den Medien deutlicher als „Schummelsoftware“ und „Manipulationssoftware“ bezeichnete Abschalteinrichtung in 11 Millionen Fahrzeugen weltweit, aus der die Bekl. auf die Kenntnis des Kl. vom sogenannten Dieselskandal und von der Betroffenheit seines Fahrzeugs geschlossen hat; diesem Sachvortrag ist der Kl. ausweislich der tatbestandlichen Feststellung des BerGer. nicht entgegengetreten. Naturgemäß war dem Kl. weiter bekannt, ob er beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob er das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte. Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung (vgl. Senat NJW 2020, 1962 = ZIP 2020, 1179 Rn. 52), die aufgrund der dem Kl. im Jahr 2015 bekannten Funktionsweise der Software bestand, war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand iSv § 199 I Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt.
35bb) Die dem Kl. bekannten Tatsachen reichten aus, den Schluss nahe zu legen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte. Denn die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung betraf die grundlegende strategische Frage, mithilfe welcher technischen Lösung die Bekl. die Einhaltung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro-5-Norm sicherstellen wollte (vgl. Senat NJW 2020, 2804 = ZIP 2020, 1763 Rn. 18). Sie wirkte sich auf die Produktion von mehreren Millionen Fahrzeugen aus und war mit weitreichenden Konsequenzen, nicht zuletzt enormen Risiken, verbunden. Aus denselben Gründen war es weiter naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. nur BGHZ 49, 19 [21] = NJW 1968, 391 Rn. 11 mwN), dessen Verhalten der Bekl. gem. § 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war. Da sich die Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware aufdrängt, konnte daraus ohne Weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßig berufenen Vertreters gezogen werden, ferner auf dessen Bewusstsein, dass angesichts der mit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung verbundenen, die volle Brauchbarkeit des Fahrzeugs einschränkenden Risiken niemand ein solches Fahrzeug – zumindest nicht ohne einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis – erwerben würde.
36cc) Da, wie oben (1 a) ausgeführt, die erforderliche Kenntnis iSv § 199 I Nr. 2 BGB bereits vorhanden ist, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners – bzw. seines verfassungsmäßig berufenen Vertreters iSv § 31 BGB – als naheliegend erscheinen zu lassen, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht näherer Kenntnis des Kl. von den „internen Verantwortlichkeiten“ im Hause der Bekl. (ebenso OLG Koblenz Urt. v. 24.8.2020 – 12 U 2000/19, BeckRS 2020, 20955 Rn. 26; aA OLG Oldenburg Urt. v. 21.2.2020 – 6 U 286/19, BeckRS 2020, 6830; MDR 2020, 671 = BeckRS 2020, 517; Ittner/Halder SVR 2020, 283 [286 f.]; Zieske/Meier VersR 2020, 1504 [1505, 1507]). Auch mussten die insoweit von der Bekl. angekündigten internen Untersuchungen nicht abgewartet werden. Insbesondere war es für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich, die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Bekl. zuzuordnen. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast kann das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden vom Kl. keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Bekl. tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat (Senat NJW 2020, 2804 = ZIP 2020, 1763 Rn. 14 ff.; NJW 2020, 1962 = ZIP 2020, 1179 Rn. 34 ff.). Es genügt daher, wenn der Kl. konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Bekl. war, der vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat. Dafür würde der Verweis auf die hier betroffene grundlegende Strategieentscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung, die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge und die damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen ausreichen (Senat NJW 2020, 2804 = ZIP 2020, 1763 Rn. 18; NJW 2020, 1962 = ZIP 2020, 1179 Rn. 39).
37Die Behauptung der Revision, die maßgebliche Entscheidung zur sekundären Darlegungslast sei erst mit dem Senatsurteil vom 19.2.2019 (BGHZ 221, 139 = NJW-RR 2019, 467 Rn. 17 – Behauptung von Hygieneverstößen im Arzthaftungsrecht) und damit nach dem Jahr 2015 ergangen, trifft nicht zu. Der allgemeine zivilprozessuale Grundsatz der sekundären Darlegungslast in Fällen, in denen die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen, war schon deutlich vor 2015 in der ständigen Rechtsprechung des BGH anerkannt (vgl. nur Senat NJW 2002, 1123 [1125] Rn. 16; BGHZ 140, 156 [158] = NJW 1999, 579 Rn. 11, jew. mwN).
38dd) Auch das – ohnehin eher geringe – Risiko, dass die Bekl. im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die Entscheidung für den Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung einem Mitarbeiter zuordnen würde, dessen Verhalten der Bekl. nicht gem. § 31 BGB zugerechnet werden kann, hätte eine Klageerhebung im Jahr 2015 nicht unzumutbar gemacht. Denn dann wäre eine Haftung der Bekl. aus § 831 BGB in Betracht gekommen (vgl. hierzu Senat NJW 2020, 1962 = ZIP 2020, 1179 Rn. 43).
393. Darauf, ob der Kl. bereits 2015 aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es nicht an. Der eng begrenzte Ausnahmefall, dass die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war und der Verjährungsbeginn daher hinausgeschoben wurde, liegt hier nicht vor (ebenso OLG Oldenburg NJW-RR 2020, 666 Rn. 19; OLG Köln Beschl. v. 4.3.2020 – 26 U 73/19, BeckRS 2020, 4947 Rn. 15 f.; OLG Koblenz Urt. v. 24.8.2020 – 12 U 2000/19, BeckRS 2020, 20955 Rn. 27; Zieske/Meier VersR 2020, 1504 [1508]). Der Durchsetzung des Anspruchs aus § 826 BGB stand eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen. Es war im Gegenteil ausgehend von der Rechtsprechung des BGH zu § 826 BGB (insb. Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, so dass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war.
40a) Die Kriterien, nach welchen ein Verhalten als sittenwidrig iSv § 826 BGB zu bewerten ist, sind aus der ständigen Rechtsprechung des BGH ersichtlich (vgl. nur Senat NJW 2014, 1380 = ZIP 2013, 2466 Rn. 8 mwN; BGH NJW 2014, 1098 = ZIP 2014, 65 Rn. 23; NJW 2004, 2668 [2670] Rn. 49). So wurde schon vor 2015 durch den BGH entschieden, dass eine arglistige Täuschung regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt (vgl. nur Senat BGHZ 161, 361 [366] = NJW-RR 2005, 611 Rn. 13 mwN; BGH NJW 2014, 1098 = ZIP 2014, 65 Rn. 24; NJW-RR 2005, 751 Rn. 13; NJW 1993, 1323 [1325] Rn. 20). Dasselbe gilt demgemäß für ein Verhalten, das – wie hier (vgl. Senat NJW 2020, 1962 = ZIP 2020, 1179 Rn. 23; NJW 2020, 2804 = ZIP 2020, 1763 Rn. 13) – einer unmittelbaren arglistigen Täuschung (hier: der Fahrzeugkäufer) gleichsteht. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast, auf die sich der Kl. vorliegend bei seinem Vortrag zu § 31 BGB stützen kann, waren ebenfalls bereits bekannt (so 2 b cc); alternativ konnte auf eine Haftung der Bekl. gem. § 831 BGB abgestellt werden (so 2 b dd). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zum Schaden durch Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit (Senat NJW-RR 2015, 275 = WM 2014, 2318 Rn. 19 mwN; NJW 2014, 383 Rn. 28 f.; BGHZ 161, 361 [366 ff.] = NJW-RR 2005, 611 Rn. 16 ff.) versprach schon im Jahr 2015 eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision wurde eine zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führende unklare Rechtslage nicht dadurch begründet, dass die Bekl. als Anspruchsgegnerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB, insbesondere das Vorliegen eines Schadens, verneinte. Es kommt, anders als die Revision meint, nach den oben (1 b) dargelegten Maßstäben auch nicht darauf an, ob ein rechtsunkundiger Käufer im Hinblick auf das angekündigte Software-Update am Vorliegen eines Schadens zweifelte.
41b) Dass nach 2015 Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur Ansprüche gegen die Bekl. aus rechtlichen Gründen verneint haben, verschiebt den Beginn der Verjährungsfrist nicht nach hinten. Denn dies geschah erst nach dem insoweit gem. § 199 I BGB maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 45).
42Abgesehen davon konnten die Senate der Oberlandesgerichte und Stimmen in der Literatur, die Ansprüche aus § 826 BGB bejahten, ihre Auffassung auf die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des BGH stützen. Damit wurde auch nach 2015 die Rechtslage nicht in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt, dass eine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt hätte und als unzumutbar anzusehen gewesen wäre. Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des BGH, wie sie dann mit dem Senat NJW 2020, 1962 erging, Gewissheit bringen würde, war dem Kl. zuzumuten.“
43Diesen Ausführungen schließt sich das hiesige Gericht an. Hieraus folgt, dass etwaige Ansprüche des Klägers mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind.
44c) Selbst wenn man jedoch die Angabe des Grundes und Gegenstandes des Anspruchs bei der Anmeldung des Klägers zum Klageregister der Musterfeststellungsklage annehmen wollte, stehen der notwendigen Wirksamkeit dieser Anmeldung unüberwindbare prozessuale Gründe entgegen. Denn den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er als Verbraucher betroffen ist. Nach § 608 Abs. 1 ZPO können nur Verbraucher Ansprüche anmelden. Die Beklagte hat indes in der mündlichen Verhandlung qualifiziert bestritten, dass der Kläger als Verbraucher betroffen ist und auf Grundlage von verfahrensgegenständlichen Dokumenten und Informationen zur Unternehmereigenschaft des Klägers vorgetragen. Hierzu hat der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.07.2021 Stellung genommen, jedoch keine Beweise angeboten. In seiner Stellungnahme konnte das Gericht im Übrigen merkliche Überschneidungen zwischen der gewerblichen Tätigkeit und der privaten Sphäre des Klägers erkennen, sodass eine Betroffenheit als Verbraucher nicht zweifelsfrei vorgetragen ist. Die mündliche Verhandlung war angesichts der obigen maßgeblichen Ausführungen zur Unwirksamkeit der Anmeldung wegen ungenügender Angaben nach § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO und des insoweit erfolgten Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht wieder zu eröffnen.
452. Zu einem möglicherweise von der Verjährung nicht betroffenen Anspruch nach § 852 S. 1 BGB hat der Kläger trotz ausführlicher Befassung durch die Beklagtenseite und insoweit erfolgten Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen. Eine Prüfung des Anspruchs durch das Gericht ohne Vortrag des Klägers dazu, was und in welcher Höhe die Beklagte erlangt haben mag, war nicht geboten (BGH, VI ZR 739/20 – NJW 2021, 918, Rn. 29).
463. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
47II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
48III. Der Streitwert wird auf 44.313,49 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 4x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- VI ZR 739/20 2x (nicht zugeordnet)
- 1 O 18/21 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 2x
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 2x
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 5x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 5x
- 6 U 286/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 10x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (4. Zivilsenat) - 4 MK 1/18 2x
- § 3 Abs. 2 MFKRegV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- § 608 Abs. 2 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 2000/19 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen 1x
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 4x
- § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- § 608 Abs. 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 26 U 73/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 608 ZPO 1x (nicht zugeordnet)