Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 292/22

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.175,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2022 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (24. Zivilsenat) - 24 U 142/24
24. März 2025
24 U 142/24 24. März 2025

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