Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 189/19

Tenor

Das am 24.07.2020 verkündete Versäumnisurteil wird aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21.06.2019 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 414/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklage wird verurteil, an die Klägerin 27.384,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 29 % und die Beklagte zu 71 %, mit Ausnahme der durch die Säumnis angefallenen Kosten, die die Klägerin trägt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 7 9 10 11 12 13 14 15 17 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen