Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 156/21

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) 9.483,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.210,47 EUR seit dem 17.09.2019 und aus 1.190 EUR seit dem 22.11.2019, sowie aus 83,12 EUR seit dem 22.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2) 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 3) 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3) alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung des Patienten entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 4) 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils zu 49 % die Beklagten zu 51 %. Die Kläger zu 1) und 2) tragen jeweils 9 % der Gerichtkosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Klägerin zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 27 % die Beklagte zu 73 %. Die Klägerin zu 3) trägt 8% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Kläger zu 4) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 70 % die Beklagte zu 30 %. Der Kläger zu 4) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8 %. Die Kläger zu 5) und 6) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu jeweils 11 %. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Kläger ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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