Beschluss vom Landgericht Köln - 33 O 24/25

Tenor

wird auf Antrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ff., 890 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre) verboten,

1. im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in A. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu A. hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angabe „A. Handmade Chocolate“ zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen,

wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

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2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.


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