Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 80/25

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin mit Verfügungsantrag vom 17.02.2025 im Verfahren 28 O 37/25 vor dem Landgericht Köln geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung erledigt sind, soweit die Klägerin beantragt hat, es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu verbieten,

1.1

mit Bezug zur Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

•pp.

1.2

Bildnisse der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie

a) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

b) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „Z.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]

„Bilddarstellung wurde entfernt“

1.3

mit Bezug zur Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

• pp.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Bildnisse der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie

a) nachfolgend wiedergegeben auf der Titelseite der [streitgegenständlichen, Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

b) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „T.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]

„Bilddarstellung wurde entfernt“

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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