Urteil vom Landgericht Lüneburg - 27 Ks 1501 Js 28600/23 (10/24)
Tenor:
Der Angeklagte ist des Raubes mit Todesfolge schuldig.
Er wird unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts C vom XXX.XXX.2024 (Az. XXX und dem Strafbefehl des Amtsgerichts S vom XXX.XXX.2024 (Aktenzeichen: XXX zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
Die angeordnete Fahrerlaubnissperre aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts S vom XXX.XXX.2024 bleibt aufrechterhalten.
Die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 160,- € wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Gründe
I.
Der zur Tatzeit 39-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, geschieden und Vater von drei Kindern im Alter von 13 Jahren, 5 Jahren und 3 Jahren. Zu seinem ältestem Kind, was aus der geschiedenen Ehe des Angeklagten stammt, hat der Angeklagte keinen Kontakt mehr. Die beiden jüngeren Kinder stammen aus der bis zur Trennung im April 2024 über 7 Jahre geführten Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin S M. Der Angeklagte ist gelernter KFZ-Mechaniker. Er arbeitet aber seit über 5 Jahren nicht mehr in diesem Beruf und ist zuletzt arbeitslos gewesen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten und rechtskräftig verurteilt worden:
1) Am XXX.XXX.2014 verurteilte das Amtsgericht C ihn wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 40,00 EUR.
2) Am XXX.XXX.2016 verurteilte das Amtsgericht C ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren mit einem Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherungsschutz in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
3) Am XXX.XXX.2016 verurteilte das Amtsgericht C ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
4) Am XXX.XXX.2018 verurteilte das Amtsgericht C ihn wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
5) Am XXX.XXX.2018 verurteilte das Amtsgericht C ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.
6) Am XXX.XXX.2018 verurteilte das Amtsgericht H ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
7) Mit Beschluss vom XXX.XXX.2018 bildete das Amtsgericht H aus den vorbenannten Entscheidungen vom XXX.XXX.2018, XXX.XXX.2028 und XXX.XXX.2018 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
8) Am XXX.XXX.2019 verurteilte das Amtsgericht C ihn wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur einer Gesamtfreiheitstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom XXX.XXX.2022.
9) Am XXX.XXX.2024 verurteilte das Amtsgericht C ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 25,00 EUR. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"Die Staatsanwaltschaft Lüneburg - Zweigstelle Gelle - beschuldigt Sie,
am XXX.XXX.2023 gegen 11:54 Uhr
in E
vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten.
Ihnen wird zur Last gelegt:
Sie befuhren mit dem Personenkraftwagen Toyota, amtliches Kennzeichen XXX-XXX XXX, öffentliche Straßen, nämlich u.a. die B XXX in Fahrtrichtung C /H .
Dabei wussten Sie, dass Sie hierfür eine Erlaubnis der Verwaltungsbehörde benötigten, die Sie nicht hatten.
Dabei überschritten Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h. "
10) Am XXX.XXX.2024 verurteilte das Amtsgericht S ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 EUR und ordnete daneben gemäß § 69 a StGB eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 13.03.2025 an. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"Die Staatsanwaltschaft Lüneburg beschuldigt Sie,
in W
am XXX.XXX.2023 gegen 00.02 Uhr
vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten.
Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Ihnen wird zur Last gelegt:
Sie befuhren mit dem Personenkraftwagen Ford Ranger, amtliches Kennzeichen XXX-XXX XXX, öffentliche Straßen, nämlich die Bundesstraße XXX, Ortsteil BoXXX, in Fahrtrichtung S . Dabei wussten Sie, dass Sie hierfür eine Erlaubnis der Verwaltungsbehörde benötigten, die Sie nicht hatten.
Wegen eines vermeintlichen Wildwechsels kamen Sie nach links von der Straße ab. Beim Versuch des Gegenlenkens überschlug sich das Fahrzeug und stieß mit dem Fahrzeugdach gegen einen Straßenbaum. Bei Ihnen wurde ein Blutalkoholwert von 0,93 Promille festgestellt."
Die Vollstreckung der unter den Ziffern 9 und 10 genannten Strafen ist bislang noch nicht erledigt.
Der Angeklagte wurde in dieser Sache am XXX.XXX.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L vom XXX.XXX.2024 in Untersuchungshaft.
II.
1. (Tatvorgeschichte)
Der Angeklagte lebte zur Zeit der hier in Rede stehenden Tat mit seiner damaligen Lebensgefährtin - der Zeugin M - sowie den beiden gemeinsamen Kindern und einem jugendlichen Sohn der Zeugin aus einer früheren Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt in U . Die Beziehung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin war geprägt von ständiger Geldnot und häufigen Wohnungswechseln aufgrund ausstehender Mietzahlungen. Sie lebten überwiegend von Sozialleistungen, einer Erwerbsunfähigkeitsrente der Zeugin M und Kindergeld. Weil diese Einnahmequellen oft nicht zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes ausreichten, waren sie häufig auf die finanzielle Unterstützung von Verwandten und Bekannten angewiesen. Die Geldnot lag unter anderem am übermäßigen Drogenkonsum der Zeugin M . Der Angeklagte konsumierte gelegentlich mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam Kokain, entwickelte aber keine Abhängigkeit hinsichtlich irgendwelcher Suchtmittel ("Ich bin auch ohne Drogen klargekommen, sie nicht."). Alkohol trank er nur phasenweise in größeren Mengen, sowohl vor als auch nach der Tat gelang es ihm jedoch monatelang auch hiervon abstinent zu leben.
Im Juli 2023 war das Geld erneut knapp geworden, sie hatten fast nichts mehr, um Einkaufen gehen zu können, und Verwandte bzw. Bekannte hatten die finanzielle Unterstützung eingestellt. Dieser Mangel an Geld führte zu häufigen Diskussionen und Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin. Die Zeugin M , die im Gegensatz zum Angeklagten, der trotz seiner abgeschlossenen Ausbildung seit vielen Jahren nicht arbeiten ging, zumindest eine Erwerbsunfähigkeitsrente zum gemeinsamen Lebensunterhalt beisteuerte, forderte den Angeklagten dabei wiederholt auf, endlich Geld zu besorgen.
Der Angeklagte entschloss sich daher, auf illegalem Wege bspw. durch einen Handtaschenraub Geld für die Familie herbeizuschaffen. Wiederholt äußerte er gegenüber seiner Lebensgefährtin die Idee, es müsste doch "möglich sein, einer älteren Frau das Portmonee zu klauen".
2. (Tatplanung/-Vorbereitung)
Am Vormittag des XXX.XXX.2023 war der Angeklagte stundenlang im U Stadtgebiet unterwegs, um Ausschau nach einer geeigneten Örtlichkeit für einen Handtaschenraub zu halten. Er entschied sich schließlich für die K straße in U , welche vom Parkplatzbereich des dort gelegenen K -Supermarktes und H -Baumarktes einige Hundertmeter bergab führt und nach einer langgezogenen Linkskurve in ein südlich angrenzendes Wohngebiet mündet. Dieser am linken und rechten Straßenrand durch eine Hecke und Bäume weitestgehend begrünte Teil der K straße ist deutlich ruhiger gelegen als deren nördliches Ende, in der der Parkplatzbereich unmittelbar zu der höherfrequentieren B straße führt. Auf dem vom Angeklagten ausgewählten südlichen Abschnitt der K straße war daher nur mit wenig Autoverkehr auf der asphaltierten Straße selbst und wenigen Fußgängern auf dem gepflasterten Fußgängerweg auf der rechten Seite zu rechnen.
Der Angeklagte entwickelte den Plan, diese abschüssige Strecke mit einem Fahrrad zu befahren und einer noch auszuwählenden Passantin, die auf dem Fußweg in die gleiche Richtung ging und den sich von hinten nähernden Angeklagten deshalb nicht sehen konnte, die Handtasche zu entreißen.
Er begab sich daher in der Mittagszeit nach Hause und holte aus dem Keller das 26-Zoll-Mountainbike des jugendlichen Sohnes seiner Lebensgefährtin, welches er bei der Tat verwenden wollte. Zudem zog er ein schwarzes Basecap sowie eine Sonnenbrille auf, um bei der Tat von etwaigen Zeugen nicht erkannt zu werden. Sodann begab er sich wieder zu dem Parkplatz in der K straße, stellte sich mit dem Fahrrad dicht neben einen Campingwagen, um möglichst nicht entdeckt zu werden und hielt Ausschau nach potentiellen Opfern.
Seine Wahl fiel schließlich auf die 46-jährige - von ihm auf etwa Mitte Fünfzig geschätzte - E Z (im Folgenden: die Geschädigte), weil er ihre über die linke Schulter getragene Handtasche für hochwertig erachtete und die Geschädigte deshalb für wohlhabend hielt, so dass er mit einer hohen Summe Bargeld in der Tasche als mögliche Beute rechnete. Die Geschädigte ging um kurz vor 14 Uhr die K straße auf dem dortigen Fußweg in südliche Richtung bergab.
3. (Tatgeschehen)
In Ausführung seines zuvor entwickelten Tatplans fuhr der Angeklagte in relativ hohem Tempo von etwa 20 km/h zunächst an der ihm auf dem Fußweg in Begleitung ihrer Mutter entgegenkommenden Zeugin N W vorbei und sodann von hinten auf die etwa 50 Meter weiter entfernte Geschädigte zu.
Weil der Angeklagte die Geschädigte beim Heranfahren nur von hinten sah, war ihm nicht bewusst, ob sie die Handtasche, deren Träger über ihre linke Schulter hingen, in diesem Zeitpunkt zusätzlich mit ihrem Arm oder ihrer Hand sichernd festhielt. Dies war ihm in diesem Moment auch egal. Denn er beabsichtigte, die durch seinen Geschwindigkeitsüberschuss verstärkte Kraftentfaltung dafür zu nutzen, gegebenenfalls zu erwartenden Widerstand beim Wegziehen der Tasche im Vorbeifahren zu brechen. Dass die Geschädigte bei einem etwaigen Festhalten an der Tasche heftig auf den harten Untergrund stürzen und sich dabei schwerwiegende Verletzungen zufügen würde, die zu einer - zumindest vorübergehenden - Immobilisierung bei ihr führen könnten, war ihm zumindest gleichgültig und hätte sich ihm aufdrängen müssen.
Kurz vor dem Bereich der Linkskurve holte der immer noch mit einer hohen Geschwindigkeit von etwa 20 km/h auf seinem Fahrrad fahrende Angeklagte die Geschädigte ein, griff nach den Tragegriffen der über die linke Schulter hängenden Handtasche und zog an diesen, in der Absicht ihr die Tasche zu entreißen. Die Geschädigte, die die Handtasche festhielt, wurde dadurch stark ruckartig nach vorne gezogen und schlug ein bis zwei Meter weiter so heftig auf den harten Untergrund des gepflasterten Fußweges bzw. der Bordsteinkante auf, dass sie sich hierdurch eine Beckenringfraktur zuzog und vor Schmerzen laut aufschrie.
Der Angeklagte, dem es entgegen seines ursprünglichen Planes durch den ersten Angriff auf die Geschädigte noch nicht gelungen war, die Handtasche zu entwenden, bremste sein Fahrrad ab, kam etwa 5 Meter weiter entfernt von der zu Boden gestürzten Geschädigten zum Stehen, wendete und fuhr zu der Geschädigten zurück. Bei ihr angekommen, stieg er von seinem Fahrrad ab und zog kräftig an den Tragegriffen der Handtasche, welche die am Boden liegende Geschädigte jedoch mit ihren Armen umklammerte. Um den von der Geschädigten noch immer geleisteten Widerstand zu brechen und um jeden Preis ihrer Handtasche habhaft zu werden, trat er circa dreimal auf ihren Oberkörper im Bereich der linken Schulter ein. Durch das Ziehen an den Griffen auf der einen Seite und den Tritten gegen die Schulter auf der anderen Seite gelang es dem Angeklagten, eine Art Hebelwirkung zu erzeugen und die Handtasche so der Geschädigten schließlich zu entreißen.
Sodann stieg der Angeklagte wieder auf sein Fahrrad. Er bemerkte, dass zwei Männer - die Zeugen N C und B M , welche aus südlicher Richtung hinzugekommen waren und die Tat aus etwa 15 Meter Entfernung beobachtet hatten - sich ihm in den Weg stellen wollten. Um dies zu verhindern, schrie er die beiden Zeugen an und fuhr in hohem Tempo auf sie zu, woraufhin sie auswichen und ihn aus Angst um ihr eigenes Wohl passieren ließen.
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
4. (Unmittelbares Nachtatgeschehen)
Der Angeklagte fuhr zu seiner Wohnung, entnahm dort aus der entwendeten Handtasche das in einem Portmonee der Geschädigten befindliche Bargeld in Höhe von 160,- € sowie ihr Mobiltelefon. Letzteres übergab er seiner Lebensgefährtin, der Zeugin M , mit dem Auftrag dieses zu entsorgen. Dem kam die Zeugin nach und warf das Mobiltelefon umgehend in einen nahegelegenen Glascontainer. Der Angeklagte wusch die Handtasche ab, in der Hoffnung etwaige Spuren daran zu beseitigen, und wickelte sie in einen schwarzen Stoffbeutel ein. Zusammen mit der Zeugin M und den beiden gemeinsamen Kindern ging der Angeklagte anschließend in einen E -Markt nahe des U Bahnhofs und kaufte dort vom Großteil des erbeuteten Geldes Lebensmittel und Windeln ein sowie Fahrkarten nach C für einen Besuch bei der Mutter der Zeugin M . Die Tasche der Geschädigten legten sie in einem Gebüsch nahe des Bahnhofes ab. Vom restlichen Geld kaufte die Zeugin M in Bahnhofsnähe noch eine geringe Menge Kokain und konsumierte dieses am Tatabend mit dem Angeklagten zusammen.
5. (Tatfolgen)
Die Geschädigte wurde nach der Tat am XXX.XXX.2023 mit dem Rettungswagen ins H Klinikum U verbracht und dort zur stationären Behandlung der erlittenen Beckenringfraktur aufgenommen, welche eine Immobilisierung (Bettruhe) der Geschädigten notwendig machte. Trotz der ordnungsgemäßen Gabe eines üblichen Thromboseprophylaxe-Medikamentes kam es durch die notwendig gewordene Immobilisierung zur Bildung mehrere Blutgerinnsel sowohl im venösen als auch im arteriellen Schenkel des Kreislaufsystems, von denen sich Anteile losrissen und zu Verschlüssen in anderen Teilen des Kreislaufs - unter anderem in der Lunge und im Hirnkreislauf - führten. Durch ein in die mittlere Halsschlagader gelangtes Blutgerinnsel kam es letztlich zu seinem Schlaganfall und einem dadurch hervorgerufenen Hirnödem, woran die Geschädigte am XXX.XXX.2023 trotz aller Behandlungsmaßnahmen verstarb. Dabei stellen Thrombosen und die dadurch verursachten Folgen bekannte Risiken der notwendig gewordenen Immobilisierung dar, so dass diese Gefahr für den Angeklagten auch vorhersehbar war.
6. (Weiteres Nachtatgeschehen)
Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin erfuhren über Lokalnachrichten wenige Tage später vom Tod der Geschädigten sowie Ende Juli 2023 von der Öffentlichkeitsfahndung nach dem bis dato unbekannten Täter mittels eines Phantombildes. Daraufhin traute der Angeklagte sich in U kaum noch aus seiner Wohnung und zog Anfang August 2023 nach M -V , wo er zunächst für ein paar Monate als Hausmeister auf einem Campingplatz in D arbeitete und alsbald mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern eine Wohnung in K bezog.
Nachdem ihnen auch das Mietverhältnis bzgl. der Wohnung in K infolge von Mietschulden gekündigt wurde, trennte sich der Angeklagte am XXX.XXX.2024 von der Zeugin M , ließ sie sowie die gemeinsamen Kinder zurück und zog zu einer neuen Lebensgefährtin in der gleichen Ortschaft. Seitdem konsumierte der Angeklagte kein Kokain mehr und kaum noch Alkohol.
Im Rahmen von nachfolgenden Trennungsstreitigkeiten forderte die Zeugin M den Angeklagten via Textnachrichten wiederholt auf, zur Polizei zu gehen und sich wegen der hier in Rede stehende Tat zu stellen, da andernfalls sie die Polizei informieren werde. Mitte Juli 2024 sollten aufgrund der anhaltenden Obdachlosigkeit der Zeugin M die beiden gemeinsamen Kinder zunächst in die Obhut des Jugendamtes genommen und sodann bei dem Angeklagten als Kindsvater untergebracht werden. Im Rahmen des am XXX.XXX.2024 erfolgten Einsatzes des Jugendamtes in K offenbarte die Zeugin M gegenüber den begleitenden Polizeibeamten schließlich ihr Wissen über die vom Angeklagten am XXX.XXX.2023 begangene Tat.
Im Rahmen seiner am XXX.XXX.2024 erfolgten Festnahme räumte der Angeklagte sodann gegenüber dem Polizeibeamten KOK S ein: "Ja, ich habe die Frau überfallen, aber nur, weil die (Frau M ) mich ständig unter Druck gesetzt hat. Die wollte immer mehr und mehr. Ich musste immer Geld besorgen."
III.
1.
Die oben unter I. getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Seine Vorstrafen ergeben sich aus der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom XXX.XXX.2024 sowie den ebenfalls verlesenen Strafbefehlen des Amtsgerichts C vom XXX.XXX.2024 und des Amtsgerichts S vom XXX.XXX.2024.
2.
Die oben unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der die Tatvorgeschichte (II.1.), die Tatvorbereitung (II.2.) sowie auch das Tatgeschehen (II.3.) und das Nachtatgeschehen (II.4. und II.6.) im Wesentlichen wie festgestellt geschildert hat. Die Kammer hat keine Bedenken, die Angaben des Angeklagten ihren Feststellungen zugrunde zu legen, weil sie weitgehend mit den Bekundungen der Zeugin S M (Tatvorgeschichte und Nachtatverhalten), den Zeugen B M , N C und N W (Tatgeschehen) und dem Zeugen KOK S (Geständnis im Rahmen der Festnahme) sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, in Einklang stehen.
a.
Abweichungen von der Einlassung haben sich insoweit ergeben, als der Angeklagte behauptet hat, er sei bei der Tatausführung nur langsam rollend an die Geschädigte herangefahren und habe geglaubt, ihr die Tragegriffe der Handtasche locker von der Schulter streifen zu können, ohne dass sie zu Schaden kommen würde. Außerdem hat der Angeklagte abgestritten, auf die am Boden liegende Geschädigte bei dem weiteren Versuch, ihr die Handtasche zu entreißen, eingetreten zu haben. Dem vermochte die Kammer nicht zu folgen, weil seine Angaben insoweit widerlegt sind. Hierzu im Einzelnen:
aa.
Dass der Angeklagte bei dem ersten Angriff auf die Geschädigte mit einer relativ hohen Geschwindigkeit von etwa 20 km/h von hinten an sie heranfuhr, folgt insbesondere aus den Angaben der Zeugin N W . Die Zeugin hat bekundet, dass sie zusammen mit ihrer Mutter auf dem Fußweg der K straße in nördliche Richtung bergauf gegangen sei, als der Angeklagte kurz vor dem Parkplatz des K Supermarktes "relativ schnell" mit dem Fahrrad an ihnen in die entgegengesetzte Richtung vorbeigefahren sei. Seine ungefähre Geschwindigkeit hat sie auf "etwa 20 km/h" geschätzt. Kurz darauf habe sie einen Schrei der Geschädigten gehört, sich daraufhin umgedreht und gesehen, dass die Geschädigte etwa 50 Meter entfernt von ihr am Boden gelegen habe. Wenngleich die Zeugin den ersten Angriff selbst nicht gesehen hat, legen ihre vorgenannten Angaben ein relativ hohes Tempo des Angeklagten auch bei Tatbegehung nahe. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er zwischen dem Passieren der Zeugin und dem Erreichen der Geschädigten etwa 50 Meter weiter bergab seine Geschwindigkeit erheblich reduziert hätte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen auch die Angaben der Zeugen M und C , welchen den Angriff auf die Geschädigte aus einer Entfernung von circa 15 Meter beobachtet haben, für ein relativ hohes Tempo des Angeklagten. Dabei erscheint die Schätzung des Zeugen C in Höhe von 35 km/h zwar deutlich überzogen. Aber der Zeuge M hat - unabhängig von der Zeugin W - von "mehr als der doppelten Schrittgeschwindigkeit" gesprochen, was insofern als ungefähre Einordnung die Schätzung der Zeugin W von etwa 20 km/h zu bestätigen vermag und absolut realistisch erscheint. Auch die von den Zeugen C und M beschriebene Dynamik des Sturzgeschehens, wonach die Geschädigte "ein bis zwei Meter nach vorne geschleudert" worden sei, was laut dem Zeugen M "sehr brutal" und "äußerst rücksichtslos" gewirkt habe, spricht für eine erhöhte Geschwindigkeit, die der Angeklagte bei seinem Angriff auf die Geschädigte nutzte.
Der Angeklagte hat zudem selbst eingeräumt, dass er mit seinem Fahrrad erst circa 5 Meter weiter entfernt von der zu Boden gestürzten Geschädigten zum Stehen gekommen sei, bevor er umgekehrt und zu ihr zurückgefahren sei, das Fahrrad abgestellt und zweimal an der Tasche gezogen habe, um sie ihr abzunehmen. Auch dieser von ihm selbst beschriebene Anhalteweg von etwa 5 Metern spricht für eine deutlich höhere Geschwindigkeit als ein bloßes langsames Heranrollen wie von ihm zunächst behauptet, und lässt sich ohne weiteres mit einer Geschwindigkeit von circa 20 km/h in Einklang bringen.
Aus Sicht der Kammer spricht darüber hinaus bereits die Tatvorbereitung - namentlich die Auswahl einer abschüssigen Strecke und das Hinzuziehen eines Fahrrades für die Tatbegehung - dafür, dass es dem Angeklagten darauf ankam, durch eine hohe Geschwindigkeit im Vorbeifahren die Kraftentfaltung, welche durch das Reißen an den Tragegriffen des Handtasche auf die Geschädigte einwirkte, zu verstärken, um auf diese Weise einen möglichen Widerstand der Geschädigten in Form des Festhaltens der Tasche möglichst effektiv zu überwinden.
bb.
Dass der Angeklagte im weiteren Verlauf circa dreimal auf den Oberkörper der am Boden liegenden Geschädigten (im Bereich der linken Schulter) eintrat, um ihren Widerstand zu brechen und der von ihr noch immer festgehaltenen Handtasche habhaft zu werden, folgt ebenfalls aus den Angaben der Zeugen C und M , die diese Tritte glaubhaft geschildert haben. Insbesondere hat der Zeuge M nachvollziehbar beschrieben, dass es dem Angeklagten erst durch eine Art Hebelwirkung gelungen sei, die von der Geschädigten mit beiden Armen umklammerte Handtasche zu entreißen, indem er auf der einen Seite an den Tragegriffen gezogen habe und auf der anderen Seite mit einem Fuß auf ihren Oberkörper getreten sei.
Bestätigt wird dies letztlich auch durch das Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung der Geschädigten. Der Sachverständige Dr. med. D , Facharzt für Rechtsmedizin vom Institut für Rechtsmedizin am XXX H , welcher den Leichnam der am XXX.XXX.2023 verstorbenen Geschädigten am XXX.XXX.2023 obduziert und die Krankenhausunterlagen ausgewertet hat, hat hierzu folgendes ausgeführt: Die Geschädigte habe an verschiedensten Körperregionen Unterblutungen aufgewiesen, welche zeitlich auf ein drei Tage vor dem Versterben stattgehabtes Tatgeschehen zurückzuführen sein können. Neben einer sehr großflächigen Unterblutung im Bereich der linken Hüfte (wie auf den Lichtbildern SH Todesermittlung Bl. 31 unten, Bl. 34 unten, Bl. 36 ersichtlich), welche im Zusammenhang mit der Beckenringfraktur stehe und damit zweifelsfrei mit dem Sturzgeschehen an sich zu erklären sei, seien weitere großflächige Unterblutungen z.B. im Bereich des oberen linken Rückenbereichs (Lichtbild SH Todesermittlung Bl. 35 oben), hinter dem linken Ohr (Lichtbilder SH Todesermittlung Bl. 26), im Bereich des rechten Ellenbogen (Lichtbild SH Todesermittlung Bl. 28 oben), im Bereich der linken Arminnenseite (Lichtbild SH Todesermittlung Bl. 28 unten) und unterhalb des linken Schlüsselbeins (Lichtbild SH Todesermittlung Bl. 30 unten) feststellbar gewesen. Bereits die weitgestreute Verteilung der vorgenannten Hämatome lasse darauf schließen, dass nicht alle Verletzungen unmittelbar auf den Sturz selbst zurückführbar seien. Darauf deute zudem hin, dass nicht nur sog. ungeschützte Körperregionen wie Ellenbogen und Hüfte betroffen sind, sondern auch geschütztere Regionen wie die Arminnenseite, welche bei einem Sturz typischerweise nicht betroffen wären. Die großflächige Unterblutung an der Innenseite des linken Armes sei vielmehr am ehesten damit erklärbar, dass die Geschädigte - wie von den Zeugen M und C beschrieben - ihre Handtasche fest mit den Armen umklammerte, als sie am Boden gelegen und der Angeklagte heftig daran gezogen habe. Auch die teils geformt ("profilartig") wirkende Unterblutung unterhalb des Schlüsselbeins sei aus Sicht des Sachverständigen höchstwahrscheinlich nicht durch den Sturz selbst verursacht worden. Anders als im Bereich der Hüfte sei im Bereich der Schulter keine Fraktur feststellbar gewesen, die eine solche große Einblutung erklärbar machen würde. Die profilartige Ausprägung spreche am ehesten für Tritte mit einem beschuhten Fuß in diese Körperregion. Das vorstehend dargestellte Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung lässt sich daher ohne weiteres mit den von den Zeugen M und C bekundeten Tritten gegen den Oberkörper der Geschädigten in Einklang bringen.
cc.
Aus dem festgestellten Tatbild - geprägt v.a. durch eine hohe Geschwindigkeit beim ersten Versuch des Entreißens der Tasche im Vorbeifahren sowie dem nachfolgenden Nachsetzen mittels Tritten gegen das am Boden liegende Opfer - schließt die Kammer, dass dem Angeklagten das Wohl seines Opfers besonders gleichgültig war und er um jeden Preis der Handtasche der Geschädigten habhaft werden wollte.
Das Motiv hierfür hat der Angeklagte selbst geliefert, indem er eingeräumt hat, die Geschädigte deshalb ausgewählt zu haben, weil ihm ihre Handtasche als hochwertig erschien. Zudem hat er eingeräumt, dass er die Geschädigte beim Heranfahren nicht von vorne gesehen hat und ihm deshalb nicht bewusst war, ob sie die Handtasche, deren Träger über ihre linke Schulter hingen, in diesem Zeitpunkt zusätzlich mit ihrem Arm oder ihrer Hand sichernd festhielt. Bereits diese von ihm eingeräumte Unsicherheit in Bezug auf die Sicherung der Tasche durch die Geschädigte spricht gegen die von ihm behauptetet Annahme, die Tragegriffe der Handtasche locker von der Schulter der Geschädigten streifen zu können. Wäre die Tat vom Angeklagten auf eine Leichtigkeit der Tatbegehung ausgelegt gewesen, hätte es zudem nahegelegen, die weitere Ausführung nach dem Scheitern des ersten Angriffs und dem schweren Sturz der Geschädigten, abzubrechen und direkt zu flüchten, da sich die Tat jedenfalls dann auch für ihn als nicht mehr leicht durchführbar dargestellt hätte. Dass er stattdessen - trotz Anwesenheit von Zeugen - umkehrte und weiter - trotz Widerstandes der am Boden liegenden Geschädigten - mittels Gewalt auf sie einwirkte, zeigt seine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber der Geschädigten.
Da der Angeklagte beim (ersten) Heranfahren an die Geschädigte nicht sehen konnte, ob die Geschädigte ihr Handtasche sichernd festhielt, hätte er zumindest damit rechnen müssen, dass sie in diesem Fall durch seine relativ hohe Geschwindigkeit ruckartig nach vorne gezogen wird und heftig auf den harten Untergrund stürzen würde. Aufgrund des Angriffs von hinten, auf den die arglose Geschädigte sich nicht vorbereiten konnte, der harten Beschaffenheit des gepflasterten Gehweges, auf den die Geschädigte fallen würde, sowie der infolge seiner hohen Geschwindigkeit enorm verstärkten Kraftentfaltung, auf die die Tat angelegt war (siehe oben III.2.a.aa.) und die sich fahrradfahrend kaum dosieren lässt, hätte es sich dem Angeklagten aufdrängen müssen, dass ein solcher Sturz zu schwerwiegende Verletzungen führt, die zu einer - zumindest vorübergehenden - Immobilisierung der Geschädigten führen konnten.
b.
Die unter II.5. getroffenen Feststellungen zur Todesursache der Geschädigten beruhen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med M , Facharzt für Rechtsmedizin sowie Neuropathologie und Leiter der Forensischen Neuropathologie am XXX H .
Ausweislich der vom Sachverständigen ausgewerteten Krankenunterlagen habe die Geschädigte am XXX.XXX.2023 im Klinikum U Symptome eines Schlaganfalls gezeigt, woraufhin sie in die Klinik L verlegt worden sei. Die dortige Untersuchung habe ergeben, dass es bei der Geschädigten zur Bildung von mehreren Blutgerinnseln sowohl im venösen als auch im arteriellen Schenkel des Kreislaufsystems gekommen war, von denen sich offenbar Anteile losgerissen hatten, wodurch es zu Verschlüssen in anderen Teilen des Kreislaufs - unter anderem in der Lunge und im Hirnkreislauf - gekommen war. Trotz aller Maßnahmen sei die Geschädigte schließlich am XXX.XXX.2023 um 14:00 Uhr im Klinikum L aufgrund einer schweren Hirnschwellung im Zusammenhang mit dem Schlaganfall verstorben.
Bei der durch seine Kollegen vom Rechtsmedizinischen Institut durchgeführten Obduktion ein "todesursächliches Hirnödem mit ausgedehntem Hirninfarkt und fulminanten Lungenarterienthrombembolien bei Blutgerinnseln im venösen und arteriellen Stromgebiet nach Sturz und Beckenringfraktur nach Raubüberfall" festgestellt und zur Vervollständigung der Diagnostik ergänzende neuropathologische Untersuchungen des bei der Obduktion zurückbehaltenen Gehirns und seiner Hüllen empfohlen worden.
Die durch den Sachverständigen Dr. M durchgeführte Untersuchung des Gehirns der Verstorbenen habe im Ergebnis den todesursächlichen Schlaganfall bestätigt. Generell entstünden Schlaganfälle entweder durch eine kritische Einengung einer Hirnschlagader im Rahmen einer schweren Arteriosklerose oder durch ein aus einer peripheren Vene oder Arterie in eine Hirnarterie verschlepptes Blutgerinnsel (embolischer Infarkt). Da bei der Geschädigten ausweislich der erhobenen Befunde keine nennenswerte Arteriosklerose vorlag und sie zudem ausgedehnte Blutgerinnsel im venösen und arteriellen Kreislaufschenkel aufwies, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem todesursächlichen Schlaganfall um einen embolischen Infarkt gehandelt hat. Offenbar hatte sich bei ihr ein beispielsweise ursprünglich in einer tiefen Beinvene gelegenes Blutgerinnsel mit dem Blutstrom losgerissen, welches über den venösen Kreislauf bis in das rechte Herz gelangt war. Ausweislich der Befunde bei der gerichtlichen Leichenöffnung sei bei der Geschädigten die Scheidewand zwischen rechtem und linkem Vorhof nicht geschlossen gewesen (offenes Foramen civale), sodass das Blutgerinnsel bzw. ein Anteil davon durch die offene Scheidewand in den linken Vorhof und in der Konsequenz damit in die linke Herzkammer und von hier in die mittlere Hirnschlagader gelangt war. Hierdurch sei das Blutgerinnsel letztlich zur Ursache des todesursächlichen Schlaganfalls geworden. Passend hierzu habe der Sachverständige kleine verbliebene Anteile eines Blutgerinnsels in der mittleren Hirnschlagader mikroskopisch nachweisen können.
Zur Entstehung derartiger Blutgerinnsel führte der Sachverständige folgendes aus: Patienten mit Knochenbrüchen, die im Rahmen der erforderlichen Behandlung notwendigerweise immobilisiert werden (Bettruhe), haben hierdurch bekanntermaßen eine gesteigerte Neigung zur Entstehung von Blutgerinnseln im venösen Teil des Kreislaufs. Sie werden daher in aller Regel vorsorglich mit blutgerinnungshemmenden Medikamenten (Heparin) behandelt. Ausweislich der dem Sachverständigen vorgelegten Krankenunterlagen (insbesondere den Arztbriefen des H Klinikum U vom XXX.XXX.2023 und XXX.XXX.2023) sei von den Behandlern im Klinikum U eine solche Thromboseprohylaxe angeordnet und der Geschädigten mittels des Medikaments Innohep 4500 IE auch tatsächlich verabreicht worden. Dass es trotz der Gabe dieses absolut üblichen blutgerinnerungshemmenden Mittels zu Blutgerinnsel kommen kann, sei nicht unüblich, da diese Medikamente keine absolute Sicherheit bieten können.
Im Ergebnis sei es im vorliegenden Fall hochwahrscheinlich, dass die notwendig gewordene Immobilisierung zur Behandlung der infolge der Tat erlittenen Beckenringfraktur zur Bildung der festgestellten ausgedehnten Blutgerinnsel geführt habe. Dass sich dieses Gerinnsel unabhängig von dieser Immobilisierung gebildet hatte, sei den Ausführungen des Sachverständigen zufolge unwahrscheinlich.
Dafür sei das 46-jährige Opfer typischerweise zu jung gewesen, dahingehende Vorerkrankungen seien nicht bekannt und die Geschädigte scheine vor der Tat ausreichend mobil (bspw. fußläufig unterwegs) gewesen zu sein. Die festgestellten Blutgerinnsel seien zudem nur wenige Tage (nicht älter als drei Tage) alt gewesen.
Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass die Tat des Angeklagten eine durchgehende, zum Tode der Geschädigten führende Kausalkette in Gang gesetzt hat.
c.
Durchgreifende Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB sind nicht ersichtlich. Es fehlt bereits an einem Eingangskriterium im Sinne des § 20 StGB. Hinweise auf eine relevante psychiatrische Erkrankung des Angeklagten haben sich nicht ergeben. Auch eine erhebliche Alkohol- oder Substanzbeeinflussung kann nicht festgestellt werden.
Zwar hat der Angeklagte behauptet, am Vormittag des Tattages zwei kleine Fläschchen (jeweils 0,04l) Jägermeister getrunken und mit seiner Lebensgefährtin nicht nur am Abend nach der Tat, sondern bereits am Vormittag gemeinsam Kokain konsumiert zu haben. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn die Zeugin M hat den vom Angeklagten behaupteten gemeinsamen Konsum am Vormittag des Tattages glaubhaft verneint und angegeben, dass sie lediglich am Tatabend mit ihm zusammen Kokain konsumiert habe, welches sie mit einem Teil der Beute gekauft habe. In den Wochen vor der Tat sei der Angeklagte auch im Hinblick auf Alkohol abstinent gewesen. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin sich bei ihren Aussagen trotz entsprechender Belehrung in nicht unerheblichem Maße selbst belastet hat - nicht nur bzgl. des Erwerbs von Betäubungsmitteln, sondern bspw. auch hinsichtlich der Entsorgung des von der Geschädigten Mobiltelefons - hat die Kammer keine Bedenken, ihren Angaben zu folgen.
Aus der Tatplanung und -ausführung ergeben sich überdies keinerlei Umstände, die auf das Vorliegen eines Eingangskriteriums im Sinne des § 20 StGB hindeuten. Das Unrecht der Tat ist offensichtlich und unzweifelhaft vom Angeklagten, der sich aus Furcht vor Entdeckung mit einer Sonnenbrille und einem schwarzen Basecap bekleidete, erkannt worden. Eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der motivationalen Steuerungsfähigkeit (Hemmungsfähigkeit) kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht festgestellt werden. Das festgestellte Tatgeschehen weist klare Steuerungselemente auf. Der Angeklagte hat die allein von ihm konstellierte Tat zuvor stundenlangen geplant und vorbereitet. Auf die beiden hinzugekommenen Zeugen C und M , die sich ihm bei der Flucht in den Weg stehen wollte, hat er situationsadäquat reagiert, indem er sie durch Anschreien und schnelles Zufahren zu einem Ausweichen bewegt hat. Alkohol- bzw. drogenbedingte Ausfallerscheinungen des Angeklagten wie Torkeln, Fahrfehler oder ähnliches wurden weder von ihm selbst behauptet noch von den Zeugen bekundet.
IV.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte eines Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 StGB schuldig gemacht.
Dass der Tod im konkreten Verlauf nicht durch die Beckenringfraktur als unmittelbare Sturzverletzung selbst, sondern erst im Zusammenwirken mit der dadurch notwendig gewordenen Immobilisierung auf die hierdurch entwickelten Blutgerinnsel zurückzuführen ist, welche den todesursächlichen Schlaganfall hervorriefen, stellt den qualifikationsspezifischen Risikozusammenhang i.S.d. § 251 StGB nicht infrage. Die von der Raubhandlung ausgehende spezifische Gefahr hat sich gleichwohl in der tödlichen Folge realisiert. Denn der Angeklagte setzte mit der zur Wegnahme der Handtasche aufgewendeten Gewalt insoweit das Risiko für den tödlichen Ausgang, als das Reißen am Griff der Handtasche im Vorbeifahren zum Sturz der Geschädigten und der dadurch die Immobilisierung notwendig machenden Beckenringfraktur führte. Das tödliche Risiko, das in der Tat selbst seinen Ausgang nahm, hat sich in einem durch sie in Gang gesetzten typischen Verlauf verwirklicht, der nicht außerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Erwartbaren lag.
Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Todesfolge auch leichtfertig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Leichtfertigkeit i.S.d. § 251 StGB nicht allein aus der Raubbegehung als solcher gefolgert werden kann, weil diesem Tatbestandsmerkmal sonst jede eigenständige Bedeutung genommen werden würde. Leichtfertig handelt vielmehr, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt, wobei in die anzustellende wertende Betrachtung neben dem Umfang der Tatsachenkenntnis auch der Grad der Vermeidbarkeit einzustellen und damit zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts etwa wegen einer besonderen Opfersituation aufdrängen musste (vgl. BeckOK StGB/Wittig, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 251 Rn. 7). Neben der Opfersituation kann diesbezüglich insbesondere auch eine besonders massive Gewaltanwendung bedeutsam sein und i.d.R. zur Annahme leichtfertigen Handelns führen (vgl. HK-GS/Gunnar Duttge, 5. Aufl. 2022, StGB § 251 Rn. 10). Im vorliegenden Fall spricht - wie bereits oben unter III.2.a.cc. näher ausgeführt - vor allem die Massivität der vom Angeklagten ausgeübten Gewalt für eine besondere Gleichgültigkeit in Bezug auf das Leben der Geschädigten. Die festgestellte Begehungsweise der Tat - das Reißen an der von einer fußläufigen und mit einem Angriff nicht rechnenden Passantin festgehaltenen Tasche im Vorbeifahren auf einem Fahrrad - birgt aufgrund der erhöhten und kaum kontrollierbaren Dynamik des Geschehens die Gefahr eines besonders heftigen Sturzes des Opfers, weil dadurch das mitgerissene Opfer mit erhöhter Geschwindigkeit auf dem harten Boden aufschlägt. Die Möglichkeit, dass dies zu einer schwerwiegenden Sturzverletzung führt, die selbst für ein nicht allzu betagtes Opfer eine komplikationsanfällige Immobilisierung mit sich bringen und daher das Leben bedrohen kann, hätte sich ihm daher aufdrängen müssen.
V.
1.
Die für die festgestellte Tat zu verhängende Strafe war dem Strafrahmen des § 251 StGB zu entnehmen.
Dabei hat die Kammer von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitstrafe in Anbetracht der geständigen Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Begehung des Raubes an sich sowie der "nur" leichtfertigen - d.h. nicht vorsätzlichen - Herbeiführung des Todes der Geschädigten abgesehen.
Darüber hinaus hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, dass die Tatbeute mit 160,- € noch relativ gering ausgefallen ist. Strafschärfend zu berücksichtigen waren hingegen die vielen - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten.
Unter Abwägung aller vorgenannter für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen erachtet die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren für tat- und schuldangemessen.
2.
Aus der vorgenannten Strafe sowie aus den durch Strafbefehl des Amtsgerichts C vom XXX.XXX.2024 und Strafbefehl des Amtsgerichts S vom XXX.XXX.2024 verhängten Geldstrafen in Höhe von 55 Tagessätzen und 90 Tagessätzen war gemäß §§ 55 Abs. 1, 54 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat insoweit nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 2 Monaten erkannt.
3.
Gemäß § 55 Abs. 2 StGB war zudem die mit dem einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts S vom XXX.XXX.2024 angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) aufrechtzuerhalten.
VI.
Die Kammer hat ferner geprüft, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen ist, dies im Ergebnis jedoch verneint. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen zu dieser Frage bedurfte es nicht, da die Voraussetzungen der Maßregel erkennbar nicht gegeben sind.
Es fehlt bereits an einem feststellbaren Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Das Gesetz fordert in der seit Oktober 2023 geltenden Neufassung eine sog. "Substanzkonsumstörung", was nach der Gesetzesbegründung substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen und schwere Formen des schädlichen Gebrauchs erfassen soll. Beides ist für den Angeklagten jedoch nicht erkennbar. Hinsichtlich Kokain hat er angegeben, dieses lediglich "gelegentlich" mit der Zeugin M konsumiert zu haben und betont, dass nicht er, sondern sie hiervon abhängig gewesen sei ("Ich bin auch ohne Drogen ausgekommen, sie nicht"). Alkohol habe er eigenen Angaben zufolge phasenweise durchaus in größeren Mengen konsumiert (bis zu einer 0,7l-Flasche Jägermeister pro Tag), es sei ihm jedoch immer wieder gelungen, auch hiervon monate- und sogar jahrelang abstinent zu leben. Dies hat die Zeugin M auch insbesondere für die Wochen vor der Tat bestätigt. Seit der Trennung von der Zeugin M am 18.04.2024 bis zu seiner Festnahme am 14.08.2024 habe er kaum noch Alkohol getrunken (und kein Kokain mehr konsumiert). Damit liegen auch diesbezüglich zumindest aktuell die Voraussetzungen eines Hanges i.S.v. § 64 StGB nicht mehr vor.
Darüber hinaus ginge die hier festgestellte Tat jedenfalls auch nicht überwiegend auf seinen Hang zurück. Zwar konsumierte der Angeklagte von dem aus einem Teil der Tatbeute durch seine Lebensgefährtin gekauften Kokain mit. Beweggrund für die Tat war der Druck, den seine Lebensgefährtin auf ihn ausgeübt hat, Geld zu beschaffen. Einen eigenen Suchtdruck verspürte er nicht. Denn wie bereits erwähnt, hat der Angeklagte erklärt: "Ich bin auch ohne Drogen ausgekommen, sie nicht". Die Tat geht daher (mittelbar) allenfalls auf ihren, nicht aber auf seinen Hang zurück. Bezeichnend ist insoweit auch, dass bei dem Einkauf im E -Markt nach übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin M keine alkoholischen Getränke, sondern nur Nahrung, Fahrkarten und Windeln gekauft wurden.
VII.
Die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 160,- € beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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