Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 679/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.333,26 € und weitere 465,90 €, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 7.10.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die der Nebenintervenientin entstandenen Kosten sind ihr von der Beklagten zu erstatten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 24.333 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Ingenieurgesellschaft, Schadensersatz wegen fehlerhafter Planungs- und Baubetreuungsleistungen.

2

Am 5.9.2006 vereinbarte die Klägerin mit der H.-C. AG, D.straße in L. die Errichtung einer Grubenwasserreinigungsanlage in Uhlental, wobei sie sich unter anderem von der Beklagten vertreten ließ ( Anlage K 1, Blatt 12 d.A). Die Beklagte beauftragte sie bereits am 23.7.2004 mit der Planung und Baubetreuung der Wasseraufbereitungsanlage ( Anlage K 2, Blatt 17 f d.A.).

3

Nach Abnahme am 8.1.2008 kam es in der Winterperiode 2009/2010 an dem zu der Wasseraufbereitungsanlage gehörenden Betriebsgebäude wegen diverser Mängel zu einem umfangreichen Wasserschaden. Den Schaden ließ die Klägerin durch den Sachverständigen S. begutachten. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass neben einem mutmaßlichen Einwirken von Tieren (Fledermäuse und Mäuse) sowohl Bauausführungsmängel als auch Planungs- und Überwachungsfehler vorgelegen haben. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 1.6.2010 die Streitverkündete, die H.- C. AG und die Beklagte zur Mangelbeseitigung aufforderte, soweit Bauausführungsmängel und Planungs- und Überwachungsmängel vorlagen, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 20.8.2010 der Klägerin mit Schreiben u.a. folgendes:

4

„Es bestehen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz – keine Bedenken, dass das Büro S. mit der Sanierungsplanung und gutachterlichen Begleitung beauftragt wird. Es wird empfohlen, dass das Büro S. im Rahmen der Sanierung eine Beweissicherung durchführt. Die Versicherung leistet selbstverständlich im Rahmen des Umfangs des werkvertraglichen Regelwerks und im Rahmen des Versicherungsvertrages....“ ( Anlage K 10, Blatt 83 d.A.)

5

Mit Schreiben vom 13.1.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Firma T. Bauges. die Sanierungsarbeiten übernehmen werde und der Sachverständige S. beauftragt werden soll, die quotenmäßige Beteiligung an den Ursachen der notwendigen Sanierung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf entsprechend der Leistungsphase 8 und 9 des Vertrages die Aufgabe der Bauüberwachung zu übernehmen ( Anklage K 11, Blatt 84 ).

6

Unter dem 4.3.2011 erklärte die Beklagte sodann, dass sie sich nach Rücksprache mit ihrer Versicherung keiner Sachverständigenausführung unterwerfen dürfe, was sie hiermit erkläre und auch keinerlei Haftungsanerkenntnisse abgegeben habe, aber gemäß ihrer Leistungsverpflichtung der Leistungsphase 8 und 9 die Bauüberwachung übernehmen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben (Anlage K 13 ) Bezug genommen.

7

Mit Schreiben vom 24.3.2011 (Anlage K 14, Blatt 87 f d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 1.4.2011 auf, dem Grunde nach zu erklären, ob die Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen S. anerkannt werden, ferner zu erklären, ob eine entsprechende Mindestquote der anfallenden Mängelbeseitigungsarbeiten akzeptiert werde.

8

Die Höhe der Quote ließ die Klägerin in dem Schreiben offen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Nach fruchtlosem Fristablauf kündigte die Klägerin an, die Fehlerbeseitigung in Auftrag zu geben und die Kosten entsprechend der vom Sachverständigen S. ermittelten Quote umzulegen.

9

Die Mängelbeseitigungskosten bezifferte die Klägerin schließlich auf 46.980, 82 €, die Kosten für den Sachverständigen S. auf 14.763,75 €

10

Hiervon übernahm die H.-C. GmbH zunächst 50 %. Von der Beklagten forderte die Klägerin 40 % und trägt unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen S. vor, bei den ausgeführten Mängeln Nr. 2, 4a, und 5a ( Gutachten Seite 19 f ) handele es sich um die streitgegenständlichen Planungsmängel, bei dem unter Nr. 1 ausgeführten Mangel handele es sich um einen Überwachungsfehler. Die Dachdeckung sei nicht nach Herstellerangaben kontrolliert worden, die Kontrolle der Hinterlüftung sei unterlassen worden. Die Dampfbremse hätte kontrolliert werden müssen, bevor es zur Aufnahme der Trockenbauarbeiten gekommen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen.

11

Nachdem die H.-C. GmbH als Streithelfer für die Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten ist,

12

beantragt die Klägerin und die Streithelferin die Beklagte zu verurteilen,

13

an die Klägerin 24.333,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 7.10.2011 zu zahlen, ferner nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 465, 90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 7.10.2011 zu bezahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Sie bestreitet für die Planung des Betriebsgebäudes und die Bauüberwachung verantwortlich gewesen zu sein. Sie sei nur für das Ingenieurbauwerk, nicht aber für das Betriebsgebäude verantwortlich gewesen. Die Klägerin würde es unterlassen, die erforderliche Unterscheidung nach Ingenieursbauwerk und Betriebsgebäude vorzunehmen.

17

Das Gutachten des Sachverständigen habe keine Verantwortlichkeit der Beklagten festgestellt.

18

Die Höhe der angeblichen Mangelbeseitigungskosten habe noch nicht hinreichend überprüft werden können, diese müsse deshalb „vorsorglich“ bestritten werden.

19

Im Übrigen handele es sich bei den vorgetragenen Mängeln um keine Mängel der Ingenieurleistungen, sondern um Ausführungsfehler.

20

Für welche Planungs- und Überwachungsfehler die Beklagte einzustehen habe, sei nach wie vor nicht ausreichend dargelegt.

21

Wegen der Übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

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Die zulässige Klage ist begründet.

23

a) Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz, weil die Beklagte eine Vertragspflicht, nämlich das streitgegenständliche Betriebsgebäude zu planen und die Bauaufsicht zu führen, verletzt hat.

24

aa) Die Beklagte hat nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag sowohl die Planung des Betriebsgebäudes, als auch die Bauaufsicht geschuldet. Dabei können die Ausführungen der Beklagten zur HOAI dahingestellt bleiben. Die darin geregelten Vorschriften bestimmen in erster Linie nur, welche Preise für welche Leistungsphasen verlangt werden können. Um derartige Fragen geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

25

Gegenstand des Rechtsstreits sind Fragen des Vertragsinhalts und damit verbundener Pflichtverletzungen. Da die Klägerin zuletzt die Planungsunterlagen für das Betriebsgebäude vorgelegt hat ( Anlagen K 29 ) und sich diesen entnehmen lässt, dass die Beklagte die Pläne für das streitgegenständliche Betriebsgebäude angefertigt hat, besteht jedenfalls nach den §§ 133, 157 BGB kein vernünftiger Zweifel, dass zu den von der Beklagten zu erbringenden Leistungen auch die Planung des Betriebsgebäudes gehört hat.

26

Entsprechendes gilt für die Bauaufsicht. Das ergibt sich aus § 3 des Vertrages ( Blatt 18, Bd. I d.A.). Danach war der Beklagten die örtliche Bauaufsicht übertragen. Dass diese sich auch auf das Betriebsgebäude erstreckt hat, hat die Beklagte im Rahmen der Organisation der Sanierungsarbeiten selbst bestätigt. Andernfalls machen ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 4.3.2011 (Anlage K 13), in dem die Beklagte ausdrücklich auf ihre Leistungspflichten Bezug genommen und die Übernahme der weiteren Bauaufsicht erklärt hat, keinen Sinn. Das prozessuale Bestreiten der Beklagten und die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen erschließen sich der Kammer, auch vor dem Hintergrund, dass ihre Versicherung die Schadensabwicklung augenscheinlich begleitet, nicht. Das berechtigte Interesse der hinter der Beklagten stehenden Versicherung, Ansprüche abzuwehren, gestattet es jedenfalls nicht, das Prozessverhalten der Beklagten zu beeinflussen, wenn dies zur Folge hätte, das es mit § 138 Abs. 1 ZPO kollidieren würde.

27

bb) Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. lagen neben Ausführungsmängeln sowohl Planungsfehler als auch Mängel bei der Bauaufsicht vor.

28

Die in der Zusammenfassung auf Seite 19 f dargestellten Ausführungen sind im Gutachten näher erläutert.

29

Die Planungsmängel sind auf Seite 10 des Gutachtens im Zusammenhang mit einer fehlenden Unterdeckung, die aufgrund der Verwendung des Dachziegels Terra Viva notwendig gewesen ist, ausgeführt. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 1 widerspricht den Feststellungen des Sachverständigen nicht, weil sie die vom Sachverständigen festgestellten Herstelleranforderungen bestätigt. Dass die Unterdeckung, entgegen den Herstellerangaben, bei der Planung der Ausführungsarbeiten nicht berücksichtigt worden ist, war unstreitig.

30

Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass bei der Planung des Gebäudes die geografischen und klimatischen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind und auch Detailskizzen gefehlt haben ( Gutachten Seite 10 unten, Seite 11). Auch dies hat der Sachverständige zutreffend als Planungsmangel erkannt.

31

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Ausführungen der unterseitigen Bekleidung der Dachkonstruktion mittels GK-Platten aufgrund von Planungsvorgaben nicht beherrschbar gewesen sind. Dies beruhe darauf das Deckenhöhen von 1 m – O,5 m vorgegeben waren. Derart niedrige Deckenhöhen haben es erschwert, bzw. verhindert, dass die GK-Platten ordnungsgemäß befestigt werden konnten (Gutachten Blatt 12). Auch die Zuordnung dieses Mangels als mitwirkenden Planungsfehler begegnet keinen Bedenken.

32

Insoweit hat der Sachverständige auch einen Mangel bei der Bauaufsicht angenommen, weil dieser hätte auffallen müssen, dass die Handwerker aufgrund der niedrigen Deckenhöhen nicht fachgerecht arbeiten konnten. Einen ebensolchen Rückschluss hat der Sachverständige aus dem Fehlen von Detailskizzen gezogen, weil das Fehlen solcher Skizzen bei einer gehörigen Bauaufsicht hätte auffallen müssen und Anlass zu Kontrollen hätte geben müssen, um gegebenenfalls Korrekturen am Werk vorzunehmen, weil Korrekturen möglich gewesen wären ( Gutachten Seite 12 und 13 ).

33

Auch das begegnet keinen Bedenken.

34

Ferner hat der Sachverständige bei der Dachkonstruktion Ausführungsmängel festgestellt, weil ein Abstandsholz zwischen Stütze und Unterzug eingebracht worden ist. Dieser Ausführungsmangel habe zugleich aber auch einen Überwachungsmangel und einen Planungsmangel dargestellt, weil dieser Ausführungsmangel der Bauaufsicht hätte auffallen und hätte abgestellt werden müssen. Zugleich hätte die Mangelbeseitigung verlangt, dass an dieser Stelle die Statik hätte überarbeitet werden müssen (Gutachten Seite 13 unten). Auch diese Ausführungen begegnen keinen Bedenken.

35

Die Kammer sieht sich auch nicht gehindert, das Gutachten in vollem Umfang nach § 138 Abs. 3 ZPO zu verwerten, auch wenn es sich nur um substantiiertes Parteivorbringen handelt. Denn die Beklagte hat die Feststellungen des Sachverständigen im Detail nicht bestritten. Liegt aber substantiierter Parteivortrag vor, muss in ebenso substantiierter Weise bestritten werden, um die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme zu begründen ( bei Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 138 Rn 16) Die Beklagte hat sich insoweit nur auf eine allgemeine Aussage zurückgezogen und ausgeführt, aufgrund einer äußeren Mangelhaftigkeit des Bauwerks könne nicht auf die Mangelhaftigkeit des Planungswerks geschlossen werden. Das ist, aus den vom Sachverständigen im Einzelnen ausgeführten Gründen, hier nicht weiter erheblich, weil der Sachverständige substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, aufgrund welcher Umstände die von ihm gezogenen Schlüsse gerechtfertigt sind.

36

Damit hat sich die Beklagte, obgleich sie über eine ausreichende Stellungnahmefrist verfügt hat, nicht auseinandergesetzt, weshalb ihr Vorbringen in dieser Hinsicht unergiebig geblieben ist. Als Fachfirma, die erwiesener Maßen die Pläne für das Bauwerk erstellt hat, steht sie dem Geschehen auch nicht mit einer solchen Distanz gegenüber, dass zu berücksichtigen gewesen wäre, das sie sich aus Gründen der fachlichen Kompetenz nicht hätte erklären können. Die Kammer kann auch ausschließen, dass die Beklagte die Substantiierungsanforderung verkannt hat. Denn aus ihrem vorprozessualen Verhalten, als auch ihrem prozessualen Vorbringen ergibt sich, dass es von vornherein nur in ihrer Absicht gelegen hat, die Verantwortung für Planung und Beaufsichtigung des Baus des Betriebsgebäudes in Abrede zu stellen und sich schließlich darauf zu beschränken, die Höhe der Mangelbeseitigungskosten „vorsorglich“ zu bestreiten, wobei sie auf die nicht weiter nachvollziehbare Erwägung zurückgegriffen hat, sie habe die Kosten noch nicht ausreichend prüfen können. Diese Erwägung ist nicht nachvollziehbar, weil sie bereits vorprozessual in ihrem Schreiben vom 20.8.2010 (Anlage 10) anerkannt hatte, dass das Betriebsgebäude zu sanieren ist und weitere Haftungserklärungen nur aus Gründen ihrer Versicherung abgelehnt hat (Anlage K 13). Auch das Gutachten lag bereits seit dem 22.4.2010 vor. Der Streitstoff lässt deshalb auch sonst keine Umstände erkennen, die den Rückschluss zulassen, dass die Rücksichtnahme der Beklagten auf ihre Versicherung so weit gegangen wäre, in ihrer Branche ihre eigene fachliche Reputation als beratende Ingenieurgesellschaft in die Waagschale zu werfen, indem sie sich auf eine streitige Auseinandersetzung über die inhaltliche Qualität des Sachverständigengutachtens einlässt. Das wäre in dem betreffenden Verkehrskreis auch eher unüblich.

37

cc) Die Beklagte hat auch nichts dafür dargelegt, was sie nach § 276 BGB entlasten würde.

38

dd) Die Höhe der Mangelbeseitigungskosten bedarf hier auch keiner Klärung, weil die Frage der Haftungsquote allein das Verhältnis der Beklagten zur Streitverkündeten betrifft. Im Verhältnis zur Klägerin haftet die Beklagte neben dem Bauunternehmen gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner, weshalb sie in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann.

39

Zwar ist die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nach § 278 BGB deren Erfüllungsgehilfin und bildet zusammen mit der Streitverkündeten kein Gesamtschuldverhältnis, solange das Bauwerk zu errichten ist und die primären Leistungsansprüche im Streit stehen würden. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn der Bauunternehmer und das Planungsbüro bereits gemeinsam Mängel zu verantworten haben und die Leistung des einen, jedenfalls teilweise, dem anderen zugute kommt. Insoweit kommt es für die Beurteilung, ob ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt, nicht auf eine formale Anknüpfung an, weshalb es nicht erheblich ist, welche Rechte der Bauherr gegenüber seinen Schuldnern hätte geltend machen können. Maßgebend ist, ob gleichstufige Ansprüche vorliegen. Das ist hier der Fall, weil die Rechtsfolgen nicht mehr auf unterscheidbare persönliche Handlungspflichten gerichtet sind, sondern es nur noch um die Erbringung von Geldzahlungen geht (so nunmehr BGHZ 192, 182, bei juris Rn 18).

40

Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die häufig kritisierte Annahme einer Zweckgemeinschaft zurückgreift (vgl. hierzu BGH NJW 1969, 653, bei Juris Rn 18; auch NJW 1992, 2818; zum Streitstand, Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. § 421 Rn 6 und 7). Auch das Bestehen einer Zweckgemeinschaft kann hier angenommen werden. Die Mangelsituation ist hier sowohl von Ausführungs- als auch Planungs- und Überwachungsmängeln bestimmt gewesen, die sich nach den Feststellungen teilweise wechselseitig bedingt haben und von solcher Art gewesen sind, dass das Bauunternehmen als auch die Beklagte von vornherein in die Sanierungsplanung einbezogen gewesen sind. Denn jedenfalls insoweit war die Beklagte mit der Beauftragung des Sachverständigenbüros einverstanden ( Anlage K 11). Auch hat es wiederum zum Leistungsumfang der Beklagten gehört, die Sanierungsarbeiten zu überwachen, was wiederum auch der Streithelferin der Klägerin zugute kommt, weil sie ein gleichgerichtetes Interesse an der Mangelbeseitigung hat. Es leuchtet deshalb ohne Weiteres ein, dass es evident sachwidrig wäre, Meinungsverschiedenheiten der Beklagten und der Streithelferin über die richtige Bemessung der Verursachungsbeiträge und der Schadensquote in das Prozessrisiko der Klägerin zu stellen. Diese Frage ist deshalb dem Innenausgleich nach § 426 Abs.1 BGB zuzuordnen.

41

b) Ob die Mangelbeseitigungskosten in allen Einzelheiten richtig ermittelt worden sind, kann die Kammer dahingestellt lassen, weil sich die Klägerin, im Hinblick auf das Leistungsverhalten der Streithelferin, auf die Geltendmachung der vom Sachverständigen ermittelten Quote, die der Beklagten anheim fallen soll, beschränkt hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Überprüfung der Mangelbeseitigungskosten zu einer Unterschreitung der geltend gemachten Quote führen würde.

42

Das hat auch die Beklagte gar nicht behauptet.

II.

43

Die Nebenforderung folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB, die Kostenentscheidung aus § 91, 101 Abs.1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §709 ZPO.


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