Urteil vom Landgericht Mannheim - 7 O 128/06

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass folgende Ansprüche des Beklagten gegen die Kläger nicht bestehen:

1. Es zu unterlassen,

a) personenbezogene Informationen über Herrn …, die einer der oder die Schuldner durch die Gewährung von Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten erlangt haben oder zukünftig erlangen, zu anderen Zwecken als für den Zweck zu verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde.

b) personenbezogene Informationen über Herrn …, die einer der Schuldner oder die Schuldner durch die Gewährung von Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten erlangt haben, gleich in welcher Form (schriftlich oder elektronisch, per Brief, Fax oder E-Mail etc.) – insbesondere durch Rundschreiben an Dritte, wie durch das als Anlage 2 beigefügte Rundschreiben geschehen – zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder – wie durch das Bereithalten der Internet-Seite mit der URL … (Anlage 3) geschehen – im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen; dies betrifft insbesondere die nachfolgenden personenbezogenen Informationen:

- „Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … indizieren, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen können wir diese Bewertung nur bestätigen.“

- „Nach unseren Informationen hat in der letzten Woche erneut eine Haftprüfung stattgefunden. Dabei hat sich Herr … darauf berufen, dass die gesamte Konstruktion von namhaften Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien geprüft worden sei und er hier für siebenstellige Honorare gezahlt habe. Als Reaktion hierauf ist aber nicht Herr … frei gekommen (...).“

2. Es zu unterlassen, die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen, wie durch das als Anlage 2 beigefügte Rundschreiben und durch die Veröffentlichung auf der Web-Seite mit der URL … (Anlage 3) geschehen:

- Erwecken des Eindrucks, dass Herr … versucht habe, zum Schaden von Gesellschaftern Gelder von Geschäftskonten, insbesondere der Fondsgesellschaften … und … zu entnehmen, und/oder

- Erwecken des Eindrucks, es stehe fest, Herr … sei des Betruges und der Steuerhinterziehung schuldig,

insbesondere durch die nachfolgenden Äußerungen:

- „Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … legen die Vermutung nahe, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen teilen wir diese Bewertung.“

3. Es zu unterlassen, Behauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen (wie durch das als Anlage 2 beigefügte Rundschreiben und durch die Veröffentlichung auf der Web-Seite mit der URL … (Anlage 3) geschehen), mit denen zur Prozessführung gegen Herrn … aufgerufen und/oder mit der Vertretung von Dritten gegen Herrn … als Prozessgegner geworben wird, z.B.:

- „In der Sache … vertreten wir bereits eine Vielzahl von Mandanten.“

- „(...) empfehlen wir, gegen (...) die Fondsverantwortlichen (...) vorzugehen.“

- „Um etwaige Verjährungsprobleme bei der Prospekthaftung von vornherein auszuschließen, empfehlen wir eine Klageeinreichung möglichst bis Ende März 2006“

- „Wir haben die ersten Klagen erstellt und werden kurzfristig für eine Vielzahl von Mandanten Klage einreichen. Wenn Sie ebenfalls hieran interessiert sind, möchten wir Sie bitten, möglichst kurzfristig folgende Unterlagen an uns zu senden: (...).“

4. Herrn … die ihm aus der Abmahnung vom 15.03.2003 entstanden Rechtsanwaltkosten zu erstatten, soweit diese einen Betrag von 788,68 Euro übersteigen.

5. Anzuerkennen, Herrn … zum Ersatz des durch die Handlungen nach Ziffer 1. a), b), 4. und 5. Äußerung, Ziff. 2. 3. Äußerung sowie Ziff. 3 der vom Beklagten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 15.03.2006 entstandenen bzw. hierdurch noch entstehenden Schadens verpflichtet zu sein, wobei die Schuldner gesamtschuldnerisch haften;

6. Herrn … zur Auskunft über die Handlungen nach Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. verpflichtet zu sein, soweit Herr … die Auskunft zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß Ziffer 6, Spiegelstrich 1, benötigt.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

 
Die Klägerin zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft, die insbesondere im Bereich des Kapitalanlagerechts tätig ist. Die Kläger zu 2) und 3) sind Partner der Gesellschaft. Der Beklagte ist Mitglied der Geschäftsleitung der .... Gegen den Beklagten läuft ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Betruges (siehe Anlage B 6). Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 02.01.2006 und 20.02.2006 für von ihnen vertretene Mandanten Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Ihnen wurde auf Grundlage von § 406 e StPO Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt (Anlage B 6 und Anlage K 12).
Der Sachstand wurde auf der Internetseite der Klägerin zu 1) veröffentlicht (Anlage K 2), wo es auszugsweise lautete:
Die …-Gruppe als bislang am Markt der Steuersparfonds sehr erfolgreicher Anbieter legte insbesondere als sog. Garantiefonds den "…" und den "…" auf. Neben einer angeblichen garantierten Sicherheit wiesen diese Fonds sehr hohe Steuervorteile auf. Diese bis dahin fast einzigartige Kombination wurde dadurch erreicht, dass der Großteil der Anlegergelder - anstatt diese tatsächlich zur Herstellung von Filmen zu verwenden - über zwischengeschaltete Firmen letztlich bei den sog. "schuldübernehmenden Banken" landeten.
Die angebliche garantierte Sicherheit wurde tatsächlich nur durch eine sog. Schuldübernahme der Verpflichtungen der Vertriebsfirma durch die … (... 3), bzw. durch die … (... 4) unterlegt.
Diese Konstruktion führte nunmehr zu der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betruges und Steuerhinterziehung (…). Gegen den Initiator des Fonds, Herrn …, hat das AG … einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr erlassen. Herr … hat am 28.09.2005 ein Konto bei der … eröffnet und noch am gleichen Tag von einem bei der … geführten Konto (Kontoinhaber …) einen Betrag von EUR 4.000.000,00 per Blitzgiro überweisen wollen. Zudem hat Herr … versucht, an jenem Tag - einen Tag nach der Durchsuchung - einen weiteren Betrag von 2,25 Mio. EUR an seine Ehefrau zu überweisen, die diesen Betrag bar abheben wollte.
1. Verfahrensstand
Wir vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern, die in die Medienfonds … und … investiert haben.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass durch die Finanzämter die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beteiligungen an den …-Fonds aberkannt werden wird. Wir erwarten für beide Fonds Steuerrückforderungen der Finanzämter in Höhe von insgesamt mehr als 150 Mio. Euro.
Auch verdichtet sich der Verdacht, dass bei den … Fonds 3 und 4 von Anfang an nicht geplant war, die Anlegergelder tatsächlich in Filmprodukte zu investieren. Statt dessen sind in der Regel jeweils knapp 80 % der Gelder über zwei zwischengeschaltete Firmen an die garantiegebenden Banken geflossen. Diese "schuldübernehmenden Banken" waren dabei eng in die Fondsdurchführung eingebunden. Nach einer Aussage des Fonds-Geschäftsführers … wurden Überweisungen beispielsweise erst ausgeführt, wenn eine durchgehende Kette von Überweisungsaufträgen vom Fonds über die Produktionsfirma und die Vertriebsfirma bis zur schuldübernehmenden Bank vorlag.
10 
Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … legen die Vermutung nahe, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen teilen wir diese Bewertung.
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Wir müssen leider davon ausgehen, dass der Teil der Anlegergelder, die angeblich auf "Garantiekonten" bei deutschen Großbanken liegen, nicht als sicher angesehen werden können.
12 
[…] Klagen: Grundsätzlich empfehlen wir, gegen die schuldübernehmenden Banken, die Fondsverantwortlichen und die … vorzugehen.
13 
Wichtig: Um etwaige Verjährungsprobleme bei der Prospekthaftung auszuschließen, empfehlen wir eine Klageeinreichung möglichst bis 27.03.2006. Unter ungünstigen Umständen kann schon ab 27.03.2006 eine Verjährung eintreten. Die Verjährung knüpft an die Kenntnis des jeweiligen Anlegers an und ist deshalb bei jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Anleger sollten sich aber hier keine unnötigen Risiken aufbürden, die durch ein rasches Handeln sicher vermieden werden können.
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5. Nächste Schritte
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Wir haben die ersten Klagen erstellt und werden kurzfristig für eine Vielzahl von Mandanten Klage einreichen. Wenn Sie ebenfalls hieran interessiert sind, möchten wir Sie bitten möglichst kurzfristig folgende Unterlagen an uns zu senden: …
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Die Kläger verfassten ein Rundschreiben vom 21.02.2006 über den ermittelten Sachverhalt (Anlage K 1). In dem Rundschreiben wurde u.a. mitgeteilt:
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Weiterhin konnten wir feststellen, dass der inzwischen inhaftierte … eine Tag nach den Durchsuchungen seiner Firmen den Versuch unternommen hatte, Millionenbeträge von den Firmenkonten auf seine Privatkonten zu überweisen. Ähnliche Handlungen wurden auch von seiner Ehefrau unternommen, die einen Millionenbetrag in bar von einem Konto abheben wollte. Damit hat sich Herr … selbst die Fluchtgefahr nachgewiesen.
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Nach unseren Informationen hat in der letzten Woche erneut eine Haftprüfung stattgefunden. Dabei hat sich Herr … darauf berufen, dass die gesamte Konstruktion von namhaften Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien geprüft worden sei und er hierfür siebenstellige Honorare gezahlt habe. Als Reaktion hierauf ist aber nicht Herr … frei gekommen, sondern es wurden die Kanzleiräume dieser Gesellschaften durchsucht. Auch gegen die beteiligten Banken wird inzwischen ermittelt.
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Vorab möchten wir Sie - sofern dies nicht schon geschehen ist - bei Mandatserteilung bitten, uns etwaige Prospektunterlagen und sonstiges Werbematerial, insbesondere Rundschreiben des Vertriebs, beizulegen.
20 
Zuletzt benötigen wir von Ihnen eine kurze Schilderung, wer Ihnen mit welchen Zusicherungen und Aussagen zu welchem Zeitpunkt den Fonds empfohlen hat. Bitte teilen Sie auch mit, wann Sie das erste Mal von den oben erwähnten Umständen Kenntnis erlangt haben.
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Soweit Sie obige Dinge schon erledigt haben, benötigen wir die Unterlagen nicht nochmals. Vorliegend handelt es sich um ein Rundschreiben. Deshalb konnten wir individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen.
22 
Sobald uns Ihre Unterlagen vorliegen, werden wir diese überprüfen und innerhalb von ein bis zwei Wochen auf Sie zurückkommen. Am besten ist es, wenn wir dann - ggf. nach Vorliegen der Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherungen - einen Besprechungstermin in unseren Kanzleiräumen vereinbaren. Möglich ist natürlich auch, dass wird das weitere Vorgehen, insbesondere einer Klage, telefonisch besprechen.
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Am 15.03.2006 mahnte der Beklagte die Kläger wegen Rechtsverstößen in Musterrundschreiben und im Internet ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Er fügte dabei folgende vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei (Anlage K 4):
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Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
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1. Rechtsanwälte … Partnerschaftsgesellschaft, …,
26 
2. Herr Rechtsanwalt …,
27 
3. Herr Rechtsanwalt …,
28 
4, Herr Rechtsanwalt …,
29 
5. Herr Rechtsanwalt …,
30 
- nachfolgend auch : „die Schuldner“ -
31 
verpflichten sich gegenüber Herrn …,
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1. es zu unterlassen,
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a) personenbezogene Informationen über Herrn …, die einer der oder die Schuldner durch die Gewährung von Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten erlangt haben oder zukünftig erlangen, zu anderen Zwecken als für den Zweck zu verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde, insbesondere
34 
b) personenbezogene Informationen über Herrn …, die einer der Schuldner oder die Schuldner durch die Gewährung von Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten erlangt haben, gleich in welcher Form (schriftlich oder elektronisch, per Brief, Fax oder E-Mail etc.) – insbesondere durch Rundschreiben an Dritte, wie durch das als Anlage 2 beigefügte Rundschreiben geschehen – zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder – wie durch das Bereithalten der Internet-Seite mit der URL (Anlage 3) geschehen – im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen; dies betrifft insbesondere die nachfolgenden personenbezogenen Informationen:
35 
- „Nach einer Aussage des Geschäftsführers … wurden beispielsweise die Überweisungen erst ausgeführt, wenn eine durchgehende Kette von Überweisungsaufträgen von dem Fonds über die Produktionsfirma und über die Vertriebsfirma bis zur schuldübernehmenden Bank vorlag.“
36 
- „Weiter konnten wir feststellen, dass der inzwischen inhaftierte ... einen Tag nach den Durchsuchungen seiner Firmen den Versuch unternommen hatte, Millionenbeträge von den Firmenkonten auf seine Privatkonten zu überweisen. Ähnliche Handlungen wurden auch von seiner Ehefrau unternommen, die einen Millionenbetrag in bar von einem Konto abheben wollte. Damit hat sich Herr … selbst die Fluchtgefahr nachgewiesen.“
37 
- „Herr … hat am 28.09.2005 ein Konto bei der … eröffnet und noch am gleichen Tag von einem bei der … geführten Konto (Kontoinhaber …) einen Betrag von EUR 4.000.000,00 per Blitzgiro überweisen wollen. Zudem hat Herr … versucht, an jenem Tag - einen Tag nach der Durchsuchung - einen weiteren Betrag. von 2,25 Mio. EUR an seine Ehefrau zu überweisen, die diesen Betrag bar abheben wollte.“
38 
- „Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … indizieren, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen können wir diese Bewertung nur bestätigen.“
39 
- „Nach unseren Informationen hat in der letzten Woche erneut eine Haftprüfung stattgefunden. Dabei hat sich Herr … darauf berufen, dass die gesamte Konstruktion von namhaften Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien geprüft worden sei und er hier für siebenstellige Honorare gezahlt habe. Als Reaktion hierauf ist aber nicht Herr … frei gekommen (...).“
40 
2. es zu unterlassen, die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen, wie durch das als Anlage 2 beigefügte Rundschreiben und durch die Veröffentlichung auf der Web-Seite mit der URL … (Anlage 3) geschehen:
41 
- Erwecken des Eindrucks, dass Herr … versucht habe, zum Schaden von Gesellschaftern Gelder von Geschäftskonten, insbesondere der Fondsgesellschaften … und … zu entnehmen, und/oder
42 
- Erwecken des Eindrucks, es stehe fest, Herr … sei des Betruges und der Steuerhinterziehung schuldig,
43 
insbesondere durch die nachfolgenden Äußerungen:
44 
- „Herr … hat am 28.09.2005 ein Konto bei der … eröffnet und noch am gleichen Tag von einem bei der … geführten Konto (Konto Inhaber …) einen Betrag von EUR 4.000.000,00 per Blitzgiro überweisen wollen. Zudem hat Herr … versucht, an jenem Tag - einen Tag nach der Durchsuchung - einen weiteren Betrag von 2,25 Mio. EUR an seine Ehefrau zu überweisen, die diesen Betrag bar abheben wollte.“
45 
- „Weiter konnten wir feststellen, dass der inzwischen inhaftierte … einen Tag nach den Durchsuchungen seiner Firmen den Versuch unternommen hatte, Millionenbeträge von den Firmenkonten auf seine Privatkonten zu überweisen. Ähnliche Handlungen wurden auch von seiner Ehefrau unternommen, die einen Millionenbetrag in bar von einem Konto ab heben wollte. Damit hat sich Herr ... selbst die Fluchtgefahr nachgewiesen.“
46 
- „Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … legen die Vermutung nahe, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen teilen wir diese Bewertung.“
47 
3. es zu unterlassen, Behauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen (wie durch das als Anlage 2 beigefügte Rundschreiben und durch die Veröffentlichung auf der Web-Seite mit der URL (Anlage 3) geschehen), mit denen zur Prozessführung gegen Herrn … aufgerufen und/oder mit der Vertretung von Dritten gegen Herrn … als Prozessgegner geworben wird, z.B.:
48 
- „In der Sache … vertreten wir bereits eine Vielzahl von Mandanten.“
49 
- „(...) empfehlen wir, gegen (...) die Fondsverantwortlichen (...) vorzugehen.“
50 
- „Um etwaige Verjährungsprobleme bei der Prospekthaftung von vornherein auszuschließen, empfehlen wir eine Klageeinreichung möglichst bis Ende März 2006“
51 
- „Wir haben die ersten Klagen erstellt und werden kurzfristig für eine Vielzahl von Mandanten Klage einreichen. Wenn Sie ebenfalls hieran interessiert sind, möchten wir Sie bitten, möglichst kurzfristig folgende Unterlagen an uns zu senden: (...)“
52 
4. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung - auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen - unter Ausschluss des Einwands des Fortsetzungszusammenhangs und der natürlichen Handlungseinheit gegen die unter Ziffer 1., Ziffer 2 und/oder Ziffer 3 aufgeführten Verpflichtungen an Herrn … eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.010,00 (in Worten: Euro fünftausendundzehn) zu zahlen, wobei die Schuldner gesamtschuldnerisch haften;
53 
5. Herrn … die ihm entstanden Rechtsanwaltkosten in Höhe von EUR 1.948,92 (auf Basis einer 1,3-Geschäftsgebühr und einem Streitwert von EUR 100.000,- zzgl. Auslagen und zzgl. MwSt.) zu ersetzen und diesen Betrag unter Angabe des Az. … innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Kostennote auf das Konto-Nr. … bei der … (Fremdgeldkonto …), zu zahlen, wobei die Schuldner gesamtschuldnerisch haften;
54 
6. anzuerkennen,
55 
- Herrn … zum Ersatz durch die Handlungen nach Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. entstandenen bzw. hierdurch noch entstehenden Schadens verpflichtet zu sein, wobei die Schuldner gesamtschuldnerisch haften;
56 
- Herrn … zur Auskunft über die Handlungen nach Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. verpflichtet zu sein, soweit Herr … die Auskunft zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß Ziffer 6, Spiegelstrich 1, benötigt.
57 
Auf Antrag des Beklagten wurde gegen die Kläger durch das Landgericht … am 06.04.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen (Anlage K 7). Am 26.07.2006 erhob der Beklagte gegen die Kläger Hauptsacheklage (Anlage B 15). In einem anderen einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde durch Urteil entschieden (Anlage B 18).
58 
Die Kläger tragen vor,
59 
das angerufene Landgericht Mannheim sei zuständig, da der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage derjenige der positiven Leistungsklage sei und wegen der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen im Internet auch der Bezirk des Landgerichts Mannheim betroffen sei. Auch seien Rundschreiben in den Bezirk des Landgerichts Mannheim gesandt worden. Der Beklagte habe zwar vor dem Landgericht … Klage erhoben, der Streitgegenstand sei dort jedoch begrenzt und es sei auch noch nicht mündlich verhandelt worden. Es werde bestritten, dass die Struktur der … von verschiedenen Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als unbedenklich eingestuft worden sei. Bestritten werde ebenfalls, dass der Aufsichtsrat eine Zahlung von 4 Mio. Euro genehmigt habe. Die Aussagen der Kläger seien nichts als der Wahrheit entsprechende Aussagen und durch alternative Quellen belegbar. Das Unterlassungsbegehren des Beklagten greife in unzulässigem Maße in die rechtlich geschützte Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ein. Rechtlich seien die Normen des § 406 e StPO und des Bundesdatenschutzgesetzes nicht drittschützend. Die angegriffenen Informationen seien auch nicht durch die Kläger erstmals bekannt gemacht worden, was sich aus den aus Anlagenkonvolut K 10 ersichtlichen Presseveröffentlichungen ergebe. Der Inhalt der Strafakte sei auch vielen weiteren Anlegern bekannt gewesen, die ebenfalls Akteneinsicht genommen hätten. Die Verbreitung von Informationen falle in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, was vorliegend umso stärker wiege, da die Klägerin über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses berichte. Gegenüber dem Mandaten müsse ein Informationsaustausch jederzeit möglich sein. Dies gelte auch gegenüber potentiellen Mandanten, da ein funktionierender Opferschutz ohne Informationen nicht möglich sei. Zu berücksichtigen sei vorliegend auch, dass die Staatsanwaltschaft … umfassend gewährt worden sei und das Landgericht … dies bestätigt habe. Bei der anzustellenden Güterabwägung würden die Interessen der Kläger überwiegen, ihnen würden auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu Gute kommen. Schließlich seien die angegriffenen Äußerungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren gemacht worden, weshalb der Beklagte keine Unterlassung fordern könne.
60 
Die Kläger haben zunächst beantragt,
61 
I. Es wird festgestellt, dass Ansprüche des Beklagten gegen die Kläger,
1. es zu unterlassen,
62 
a) personenbezogene Informationen über Herrn …, die einer der oder die Schuldner durch die Gewährung von Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten erlangt haben oder zukünftig erlangen, zu anderen Zwecken als für den Zweck zu verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde, insbesondere
63 
b) personenbezogene Informationen über Herrn …, die einer der Schuldner oder die Schuldner durch die Gewährung von Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten erlangt haben, gleich in welcher Form (schriftlich oder elektronisch, per Brief, Fax oder E-Mail etc.) – insbesondere durch Rundschreiben an Dritte, wie durch das als Anlage 2 beigefügte Rundschreiben geschehen – zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder – wie durch das Bereithalten der Internet-Seite mit der URL (Anlage 3) geschehen – im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen; dies betrifft insbesondere die nachfolgenden personenbezogenen Informationen:
64 
- „Nach einer Aussage des Geschäftsführers … wurden beispielsweise die Überweisungen erst ausgeführt, wenn eine durchgehende Kette von Überweisungsaufträgen von dem Fonds über die Produktionsfirma und über die Vertriebsfirma bis zur schuldübernehmenden Bank vorlag.“
65 
- „Weiter konnten wir feststellen, dass der inzwischen inhaftierte … einen Tag nach den Durchsuchungen seiner Firmen den Versuch unternommen hatte, Millionenbeträge von den Firmenkonten auf seine Privatkonten zu überweisen. Ähnliche Handlungen wurden auch von seiner Ehefrau unternommen, die einen Millionenbetrag in bar von einem Konto abheben wollte. Damit hat sich Herr … selbst die Fluchtgefahr nachgewiesen.“
66 
- „Herr … hat am 28.09.2005 ein Konto bei der … eröffnet und noch am gleichen Tag von einem bei der … geführten Konto (Kontoinhaber …) einen Betrag von EUR 4.000.000,00 per Blitzgiro überweisen wollen. Zudem hat Herr … versucht, an jenem Tag - einen Tag nach der Durchsuchung - einen weiteren Betrag. von 2,25 Mio. EUR an seine Ehefrau zu überweisen, die diesen Betrag bar abheben wollte.“
67 
- „Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … indizieren, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen können wir diese Bewertung nur bestätigen.“
68 
- „Nach unseren Informationen hat in der letzten Woche erneut eine Haftprüfung stattgefunden. Dabei hat sich Herr … darauf berufen, dass die gesamte Konstruktion von namhaften Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien geprüft worden sei und er hier für siebenstellige Honorare gezahlt habe. Als Reaktion hierauf ist aber nicht Herr … frei gekommen (...)“
69 
2. es zu unterlassen, die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen, wie durch das als Anlage 2 beigefügte Rundschreiben und durch die Veröffentlichung auf der Web-Seite mit der URL (Anlage 3) geschehen:
70 
- Erwecken des Eindrucks, dass Herr … versucht habe, zum Schaden von Gesellschaftern Gelder von Geschäftskonten, insbesondere der … … zu entnehmen, und/oder
71 
- Erwecken des Eindrucks, es stehe fest, Herr … sei des Betruges und der Steuerhinterziehung schuldig,
72 
insbesondere durch die nachfolgenden Äußerungen:
73 
- „Herr … hat am 28.09.2005 ein Konto bei der … eröffnet und noch am gleichen Tag von einem bei der … geführten Konto (Konto Inhaber …) einen Betrag von EUR 4.000.000,00 per Blitzgiro überweisen wollen. Zudem hat Herr … versucht, an jenem Tag - einen Tag nach der Durchsuchung - einen weiteren Betrag von 2,25 Mio. EUR an seine Ehefrau zu überweisen, die diesen Betrag bar abheben wollte.“
74 
- „Weiter konnten wir feststellen, dass der inzwischen inhaftierte … einen Tag nach den Durchsuchungen seiner Firmen den Versuch unternommen hatte, Millionenbeträge von den Firmenkonten auf seine Privatkonten zu überweisen. Ähnliche Handlungen wurden auch von seiner Ehefrau unternommen, die einen Millionenbetrag in bar von einem Konto ab heben wollte. Damit hat sich Herr … selbst die Fluchtgefahr nachgewiesen.“
75 
- „Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … legen die Vermutung nahe, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen teilen wir diese Bewertung.“
76 
3. es zu unterlassen, Behauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen (wie durch das als Anlage 2 beigefügte Rundschreiben und durch die Veröffentlichung auf der Web-Seite mit der URL (Anlage 3) geschehen), mit denen zur Prozessführung gegen Herrn … ... und/oder mit der Vertretung von Dritten gegen Herrn … als Prozessgegner geworben wird, z.B.:
77 
- „In der Sache … vertreten wir bereits eine Vielzahl von Mandanten.“
78 
- „(...) empfehlen wir, gegen (...) die Fondsverantwortlichen (...) vorzugehen.“
79 
- „Um etwaige Verjährungsprobleme bei der Prospekthaftung von vornherein auszuschließen, empfehlen wir eine Klageeinreichung möglichst bis Ende März 2006“
80 
- „Wir haben die ersten Klagen erstellt und werden kurzfristig für eine Vielzahl von Mandanten Klage einreichen. Wenn Sie ebenfalls hieran interessiert sind, möchten wir Sie bitten, möglichst kurzfristig folgende Unterlagen an uns zu senden: (...)“
81 
4. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung - auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen - unter Ausschluss des Einwands des Fortsetzungszusammenhangs und der natürlichen Handlungseinheit gegen die unter Ziffer 1., Ziffer 2 und/oder Ziffer 3 aufgeführten Verpflichtungen an Herrn … eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.010,00 (in Worten: Euro fünftausendundzehn) zu zahlen, wobei die Schuldner gesamtschuldnerisch haften;
82 
5. Herrn … die ihm entstanden Rechtsanwaltkosten in Höhe von EUR 1.948,92 (auf Basis einer 1,3-Geschäftsgebühr und einem Streitwert von EUR 100.000,- zzgl. Auslagen und zzgl. MwSt.) zu ersetzen und diesen Betrag unter Angabe des Az. „…“ innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Kostennote auf das Konto-Nr. … bei der …, BLZ … (Fremdgeldkonto …), zu zahlen, wobei die Schuldner gesamtschuldnerisch haften;
83 
6. anzuerkennen,
84 
- Herrn … zum Ersatz durch die Handlungen nach Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. entstandenen bzw. hierdurch noch entstehenden Schadens verpflichtet zu sein, wobei die Schuldner gesamtschuldnerisch haften;
85 
- Herrn … zur Auskunft über die Handlungen nach Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. verpflichtet zu sein, soweit Herr … die Auskunft zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß Ziffer 6, Spiegelstrich 1, benötigt.
86 
nicht besteht.
87 
Die Kammer hat am 22.09.2006 mündlich verhandelt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2006 haben die Kläger erklärt, den Antrag Ziffer I. 4. zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 03.11.2006 hat der Beklagte erklärt, der Klagerücknahme nicht zuzustimmen.
88 
Der Beklagte beantragt,
89 
die Klage abzuweisen.
90 
Der Beklagte trägt vor,
91 
das angerufene Landgericht Mannheim sei örtlich unzuständig, da der Beklagte seinen Sitz in der Nähe von … habe, der Beklagte in … eine einstweilige Verfügung erwirkt habe und ein Vortrag der Kläger über Adressaten des Rundschreibens im Bezirk des Landgerichts Mannheim fehle. Auch wenn für die Veröffentlichungen im Internet ein deliktischer Gerichtsstand in Mannheim bestehe, so bestehe keine örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der in den Rundschreiben getätigten Äußerungen; denn die Kläger hätten nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Rundschreiben auch in den Bezirk des Landgerichts Mannheim versendet worden seien. Der Beklagte mache gegen die Kläger Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichungen der Kläger im Internet und durch ihr Werberundschreiben geltend. Das Rundschreiben habe sich ausweislich des Briefendes nicht an Mandanten gerichtet, sondern habe zur Werbung künftiger Mandanten gedient. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft … seien unbegründet, da das von dem Beklagten verfolgte komplexe steuerliche Konzept mit steuerlichen Verlustzuweisungen von verschiedenen Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mehrfach geprüft worden sei und vergleichbare steuerliche Konzepte seit vielen Jahren von anderen großen Anbietern im Markt praktiziert würden. Nach der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft … hätten die Kläger ihr Insider-Wissen zu Unrecht zu Werbezwecken verwendet. Die Information von Seite 1, Absatz 3 der Internetmitteilung der Kläger (Anlage K 2) stamme - was unstreitig ist - aus der Ermittlungsakte. Es sei der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass sich der Beklagte zu Unrecht bereichert habe. Tatsächlich sei die Zahlung von 4 Mio. Euro vom Aufsichtsrat genehmigt worden (Anlage B 9). Auch die Informationen von Seite 2, Absatz 3 stammten - was die Kläger nicht bestreiten - aus der Ermittlungsakte. Diese Informationen seien vorher nicht bekannt gewesen. Die Persönlichkeitsrechte des Beklagten seien verletzt worden, wobei mit den erlangten Informationen rechtswidrig Kundenwerbung betrieben worden sei. Die Beklagten seien zur Unterlassung verpflichtet, da sie insbesondere gegen als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu betrachtende datenschutzrechtliche Verbote zur Übermittlung von personenbezogenen Daten verstoßen hätten. Die Informationen aus dem Ermittlungsverfahren seien personenbezogene Daten, die Kläger seien verantwortliche Stellen i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG, deren Übermittlung ohne die notwendige Einwilligung des Beklagten erfolgt sei. Die Kläger hätten gegen § 406 e StPO i.V.m. § 477 Abs. 5 S. 1 StPO verstoßen, da sie die Informationen aus der Akteneinsicht nicht zu dem Zweck benutzt hätten, zu denen ihnen die Akteneinsicht gewährt worden war, indem sie hiermit Werbung betrieben hätten. Ferner hätten die Kläger unwahre Tatsachen behauptet. Sie hätten zu Unrecht den Eindruck erweckt, dass der Beklagte versucht habe, zum Schaden der Gesellschafter Gelder in Millionenhöhe von Firmenkonten zu entnehmen. Bei einer Abwägung der geschäftlichen Werbeinteressen der Kläger mit dem Persönlichkeitsrecht des Beklagten würden die Interessen des Beklagten deutlich überwiegen. Schließlich würden die Kläger gezielt zur Prozessführung gegen den Beklagten aufrufen. Auch hier liege wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen eine Schutzrechtsverletzung vor, gleichfalls bestehe eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe ohne Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens habe sich der Beklagte nicht berühmt. Der Beklagte habe sich auch nicht der Ansprüche berühmt, die die Klägerin mit ihren Anträgen Ziff. 5 und 6 der Klageschrift geltend mache.
92 
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie alle sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

 
93 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
A.
94 
Die Klage ist zulässig.
I.
95 
Das Landgericht Mannheim gem. § 32 ZPO örtlich zuständig.
96 
§ 32 ZPO ist auch im Falle der negativen Feststellungsklage seitens eines Abgemahnten anwendbar. Geht der Abgemahnte seinerseits mittels einer negativen Feststellungsklage zum Angriff über, so kann diese Klage im Tatortgerichtsstand geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger seinerseits im Tatortgerichtsstand klagen kann (Bähr, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage 2005, Kap. 17, Rdnr. 23 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, das Gericht ist gem. § 32 ZPO zuständig. Für die Äußerungen auf der Homepage der Kläger (Anlage K 2) ist maßgebend, dass diesbezüglich die Verbreitung über das Internet erfolgte und damit auch eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit des Mediums im Bezirk des Landgerichts Mannheim bestand (Vollkommer, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 25. Auflage 2005, § 32, Rdnr. 17 m.w.N.). Soweit es um Äußerungen im Rundschreiben der Kläger (Anlage K 1) geht, ist entscheidend, dass der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bereits dann eröffnet ist, wenn die Begehung einer unerlaubten Handlung ernsthaft droht (Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 16). Dies ist vorliegend der Fall. Denn zur Überzeugung der Kammer war das Schreiben nach Anlage K 1 bundesweit für alle Interessenten bestimmt, die z.B. über die Presseberichterstattung oder Meldungen im Internet auf die Kläger aufmerksam geworden sind. Die Passage des Schreibens „Vorab möchten wir Sie - sofern dies nicht schon geschehen ist - bei Mandatserteilung bitten, uns etwaige Prospektunterlagen und sonstiges Werbematerial, insbesondere Rundschreiben des Vertriebs, beizulegen.“ zeigt, dass hier auch Interessenten angesprochen werden, die noch nicht mandatiert haben. Da die Kläger bundesweit agieren, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dieses Schreiben auch an Interessierte in Mannheim zum Versand bereit lag. Dies belegt auch der allgemeine Charakter des Schreibens als Rundschreiben ausweislich der Textstelle „Vorliegend handelt es sich um ein Rundschreiben. Deshalb konnten wir individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen.“ Zumindest drohte damit eine Versendung in den hiesigen Gerichtsbezirk. Dem Beweisangebot der Kläger, tatsächlich das Rundschreiben in den Bezirk des Landgerichts Mannheim versendet zu haben, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden.
II.
97 
Gleichermaßen besteht das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Abmahnung ist zugleich eine Rechtsberühmung des Abmahnenden, die mit sofortiger Wirkung das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage begründet (Spätgens, in; Ahrens, a.a.O., Kap. 5, Rdnr. 3 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht durch die Klage des Beklagten vom 26.07.2006 (Anlage B 15) weggefallen. Abgesehen davon, dass bei dieser Klage nur teilweise ein identischer Streitgegenstand vorliegt, besteht das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage zumindest so lange fort, bis über die Leistungsklage streitig verhandelt worden ist und diese gem. § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 256, Rdnr. 7 d m.w.N.). Dies ist vorliegend zum Zeitpunkt des Endes der Schriftsatzfrist nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht der Fall.
III.
98 
Die durch Schriftsatz der Kläger vom 24.10.2006 erklärte Teilklagerücknahme ist wirkungslos. Sie erfolgte erst nach der mündlichen Verhandlung und bedurfte somit gem. § 269 Abs. 1 ZPO der Einwilligung der Beklagten, der diese jedoch ausdrücklich verweigert hat. Für ein bloßes Redaktionsversehen und damit eine von Anfang an bestehende Unerheblichkeit des Klageantrags Ziff. I. 4. gibt es keine Anhaltspunkte.
B.
99 
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
100 
Gegenstand der vorliegend zu entscheidenden negativen Feststellungsklage ist, ob dem Beklagten die Ansprüche in der Sache zustehen, die er in seiner Abmahnung gegenüber den Klägern geltend gemacht hat. Dabei gelten dieselben Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, wie wenn der Beklagte positiv seine Ansprüche geltend gemacht hätte.
101 
I. Zum Klagantrag I. 1.
102 
1. Dem Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO zu, wonach er von den Klägern verlangen kann, es zu unterlassen, personenbezogene Informationen über Herrn …, die einer der oder die Kläger durch die Gewährung von Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten erlangt haben oder zukünftig erlangen, zu anderen Zwecken als für den Zweck zu verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde.
103 
Ein solcher Anspruch scheidet schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Begehrens i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aus. Ein Unterlassungsbegehren muss so konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 253, Rdnr. 13 b). Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss so genau wie möglich beschrieben werden, z.B. durch wörtliche Aufnahme einer beanstandeten Aussage (ebenda). Im vorliegenden Fall hat das unter Punkt 1. a) der Abmahnung verlangte Unterlassungsbegehren keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da aus dem Antrag nicht hervorgeht, was personenbezogene Informationen sein sollen, welche Informationen aus der Akteneinsicht erlangt sind und was eine zweckwidrige Verwendung sein soll. Demnach würde der gesamte Rechtsstreit in das Vollstreckungsverfahren verlagert, was das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerade verhindern will. Zwar sind Verallgemeinerungen, die den Kern der Verletzung charakterisieren zulässig; dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie hier - ein vollstreckungsfähiger Inhalt nicht mehr gegeben ist. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass das Begehrung nach Ziff. 1 a) mit einem „Insbesondere-Zusatz“ endet. Ziff. 1 a) ist als selbständiger Anspruch formuliert und steht selbständig neben dem Anspruch in Ziff. 1 b). Deshalb gilt hier, dass der „Insbesondere-Zusatz“ weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung des im Obersatz formulierten Klagebegehrens enthält (Jestaedt, in Ahrens, a.a.O., Kap. 22, Rdnr. 28; BGH, GRUR 1991, 772 - Anzeigenrubrik I).
104 
Da folglich diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch des Beklagten nicht besteht, ist das Feststellungsbegehren der Kläger insoweit begründet.
105 
2. Der Beklagte kann von den Klägern aber gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, , 477 Abs. 5 StPO Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 1. Äußerung („Nach einer Aussage des Geschäftsführers … wurden beispielsweise die Überweisungen erst ausgeführt, wenn eine durchgehende Kette von Überweisungsaufträgen von dem Fonds über die Produktionsfirma und über die Vertriebsfirma bis zur schuldübernehmenden Bank vorlag.“) verlangen.
106 
a) Dieses Begehren war hinreichend bestimmt, da unter 1 b) der Abmahnung eine konkrete Äußerung zum Gegenstand gemacht worden ist und im Verhältnis zum pauschalen Obersatz somit eine konkretisierende Verdeutlichung vorliegt (Greger, in: Zöller, ZPO-Kommentar, § 253, Rdnr. 13 b), die nach der notwendigen Auslegung zu einem hinreichend bestimmt geltend gemachten Unterlassungsanspruch führt.
107 
b) §§ 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO sind ein Schutzgesetz i.S.d. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB. Ein Schutzgesetz liegt dann vor, wenn eine Rechtsnorm zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen, wobei es auf den Inhalt, Zweck und Intention des Gesetzgebers ankommt (Sprau, in: Palandt, BGB-Kommentar, 65. Auflage 2006, § 823, Rdnr. 57 m.w.N.). § 406 e Abs. 6 StPO mit seinem Verweis auf § 477 Abs. 5 StPO ist durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 eingefügt worden. Durch diese Regelung soll sicher gestellt werden, dass der Verletzte die durch Akteneinsicht, Auskünfte oder Abschriften erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwendet, für den die Einsicht oder die Auskunft gewährt wurde (Kurth, in: Lemke/Julius, Heidelberger Kommentar zur StPO, 2001, § 406 e, Rdnr. 18). Die Gesetzesbegründung ist eindeutig: „Mit diesen Regelungen soll eine unzulässige zweckentfremde Verwendung erlangter Informationen verhindert werden.“ (BT Drs. 14/1484, S. 25 und 29). Hiermit macht der Gesetzgeber unmissverständlich klar, dass die Regelung den Beschuldigten davor schützen soll, dass über ihn erhobene Informationen zweckentfremdet werden. Damit liegt ein Schutzgesetz zu Gunsten des jeweiligen Beschuldigten vor.
108 
c) Gegen §§ 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO haben die Kläger verstoßen. Sie haben die aus der Akteneinsicht erlangten Informationen nicht zu dem Zweck verwendet, für den Akteinsicht gewährt worden war.
109 
Zunächst ist klarzustellen, dass das Akteneinsichtsrecht gem. § 406 e Abs. 1 StPO „dem Verletzten“ zusteht und auch diesem gewährt wird, d.h. der Person, die als Träger des durch die Strafvorschrift geschützten Rechtsguts anzusehen ist (Kurth, a.a.O., § 406 d, Rdnr. 2). Schon hieraus wird klar, dass die Akteneinsicht nicht einer unbestimmten Vielzahl von Personen eingeräumt wird. Schon gar nicht wird die Akteneinsicht dem Rechtsanwalt zu dessen beliebiger Verwendung gewährt, sondern nur in seiner Eigenschaft als Vertreter des Verletzten. Aus diesem Grund hat auch das Landgericht … in seinem Beschluss vom 20.03.2006 Akteneinsicht nur gegen Vorlage einer Vollmacht gewährt (Anlage K 12).
110 
Zweck der Akteneinsicht war die Wahrung der vermögensrechtlichen Belange des Mandanten, d.h. wiederum der Verletzten. Die Zweckbindung i.S.d. § 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO ist folglich dahingehend zu verstehen, dem Verletzten die Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche zu erleichtern. Mithin ist klar, dass nicht einer unbestimmten Anzahl von Personen außerhalb dieser Zweckbindung Informationen verschafft werden sollten.
111 
Die Kläger haben dieser gesetzlichen Zweckbindung der Verwendung von aus der Akteneinsicht erlangten Informationen zu wider gehandelt. Dass die von ihnen getätigte Aussage auf Informationen aus der Akteneinsicht basiert, bestreiten die Kläger nicht. Somit unterlagen die Informationen der Zweckbindung, dass sie nur zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche von den Mandanten verwendet werden dürfen, für die Akteneinsicht genommen wurde. Statt sich hieran zu halten, haben die Kläger die Informationen auch an Personen außerhalb dieses Personenkreises weitergeleitet, nämlich über ihre Homepage an eine unbestimmte Anzahl ihnen nicht näher bekannter Personen. Damit wurden die Informationen aus der Akteneinsicht zum weltweit abrufbaren Allgemeingut gemacht und jede Art der Zweckbindung aufgegeben. Auch die Rundschreiben sind so gestaltet, dass sie für Personen außerhalb des Kreises derjenigen bestimmt waren, für die Akteneinsicht gewährt wurde. Wie oben dargelegt zeigt die Passage des Schreibens „Vorab möchten wir Sie - sofern dies nicht schon geschehen ist - bei Mandatserteilung bitten, uns etwaige Prospektunterlagen und sonstiges Werbematerial, insbesondere Rundschreiben des Vertriebs, beizulegen.“, dass hier auch Interessenten angesprochen werden, die noch nicht Mandanten sind. Dass letztendlich alle Interessenten angesprochen waren, belegt die Textstelle „Vorliegend handelt es sich um ein Rundschreiben. Deshalb konnten wir individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen“. Auch hier wurde jede Zweckbindung der Information aufgegeben.
112 
d) Dass die dieses Unterlassungsbegehren betreffenden Informationen der Allgemeinheit schon bekannt wären, ist aus dem Vortrag der Kläger nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass der bloße Verweis auf eine Artikelserie als Anlagenkonvolut keinen substantiierten Sachvortrag darstellt, war die streitgegenständliche Information einer der Veröffentlichung der Kläger zeitlich vorgelagerten Berichterstattung aus den vorgelegten Anlagen nicht zu entnehmen.
113 
e) Eine Rechtfertigung ist auch unter Berücksichtigung der Stellung der Kläger als Rechtsanwälte nicht ersichtlich. Soweit die Kläger hervorheben, dass die Informationsweitergabe an ihre Mandaten nicht gefährdet werden dürfe, geht dies schon im Ansatz fehl. Denn die Mandaten der Kläger können als Verletzte Akteneinsicht verlangen und bei Gewährung diese Informationen im Rahmen der Zweckbindung nutzen. Außen vor bleiben potentielle Mandanten, d.h. der unbestimmte Personenkreis derjenigen, der noch nicht mandatiert ist und zu diesem Zweck von den Klägern angesprochen wird. In dieser Beziehung überwiegen die Interessen des Beklagten an seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hierbei ist entscheidend, dass die Informationen aus dem Ermittlungsverfahren stammen und daher ihre Gewinnung regelmäßig in Zusammenhang mit erheblichen staatlichen Grundrechtseingriffen steht. In dieser Situation bedarf die Abwägung von berechtigten Interessen des Verletzten und des Beschuldigten des besonderen Verfahrens der §§ 406 e, 477 StPO. In dieser Hinsicht gehen die Persönlichkeitsrechte des Beklagten dem Interesse der Kläger vor, einem unbestimmten Personenkreis diese Informationen zum Zwecke der Mandatsgewinnung zugänglich zu machen. Überdies haben die Kläger in keiner Weise behauptet oder dargelegt, dass nur ebenfalls anlagegeschädigte Personen informiert worden seien. Im Gegenteil war über die Homepage der Kläger einem weltweiten Publikum die Information zugänglich. Eine dermaßen ausufernde Zugänglichmachung von Informationen ist nicht zu rechtfertigen.
114 
Da insofern das Unterlassungsbegehren des Beklagten begründet ist, steht den Klägern diesbezüglich kein Feststellungsanspruch zu.
115 
3. Der Beklagte kann von den Klägern weiter gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 2. Äußerung („Weiter konnten wir feststellen, dass der inzwischen inhaftierte … einen Tag nach den Durchsuchungen seiner Firmen den Versuch unternommen hatte, Millionenbeträge von den Firmenkonten auf seine Privatkonten zu überweisen. Ähnliche Handlungen wurden auch von seiner Ehefrau unternommen, die einen Millionenbetrag in bar von einem Konto abheben wollte. Damit hat sich Herr … selbst die Fluchtgefahr nachgewiesen.“) geltend gemachten Unterlassungsbegehrens verlangen.
116 
Hinsichtlich dieses Anspruchs gilt das zu unter I. 2. Ausgeführte. Es liegt auch nicht die Besonderheit vor, dass ein Verstoß gegen §§ 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO deshalb ausscheidet, weil das von den Klägern Berichtete bereits bekannt war. Dabei braucht nicht vertieft zu werden, ob aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG der allgemeine Grundsatz folgt, dass ein datenschutzrechtliches Interesse dann nicht besteht, wenn die Daten allgemein zugänglich sind. Zwar berufen sich die Kläger auf eine Veröffentlichung aus …-Online vom … (Anlage K 10). Jedoch ist auch diesbezüglich nicht bestritten, dass die Kläger diese Information aus den Ermittlungsakten erhalten haben und nicht nur …-Online zitiert haben. Der Artikel legt zudem nahe, dass die streitgegenständliche Information von den Klägern selbst stammt, da sie im gleichen Absatz und unmittelbar vor einem Zitat des Klägers zu 3) genannt ist. Entscheidend ist jedoch, dass jeder substantiierte Vortrag der Kläger dahingehend fehlt, dass der Artikel in …-Online zeitlich vor ihrer eigenen Veröffentlichung nach der Anlagen K 2 im Internet gelegen hat.
117 
Da insofern ein Unterlassungsanspruch des Beklagten besteht, ist diesbezüglich das Feststellungsbegehren der Kläger unbegründet.
118 
4. Der Beklagte kann von den Klägern gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO auch Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 3. Äußerung („Herr … hat am 28.09.2005 ein Konto bei der ... eröffnet und noch am gleichen Tag von einem bei der … geführten Konto (Kontoinhaber …) einen Betrag von EUR4.000.000,00 per Blitzgiro überweisen wollen. Zudem hat Herr … versucht, an jenem Tag - einen Tag nach der Durchsuchung - einen weiteren Betrag. von 2,25 Mio. EUR an seine Ehefrau zu überweisen, die diesen Betrag bar abheben wollte.“) geltend gemachten Unterlassungsbegehrens verlangen.
119 
Hierzu gilt das unter I. 2. und 3. Ausgeführte.
120 
5. Der Beklagte hat keinen Anspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO auf Unterlassung des unter I. 1. b), 4. Äußerung („Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … legen die Vermutung nahe, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen teilen wir diese Bewertung.“) geltend gemachten Unterlassungsbegehrens.
121 
Die angegriffene Äußerung gibt keine Informationen weiter, die aus der Ermittlungsakte stammen. Es handelt sich nicht um die Mitteilung von Tatsachen, sondern um eine Bewertung der Kläger. Damit ist eine Meinungsäußerung gegeben, da es allein um das Element des Meinens und Dafürhaltens geht (zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung Prinz/Peters, Medienrecht 1999, 4 ff). Mit dem Wort „indizieren“ wird deutlich, dass es sich um die Einschätzung des Stands des Ermittlungsverfahrens durch die Kläger handelt. Damit wird keine Information aus dem Ermittlungsverfahren weitergegeben. Es wird vielmehr das zuvor Berichtete wertend eingeordnet. Dies wird nochmals dadurch verstärkt, dass es in dem Abschnitt anschließend lautet, dass die Kläger diese angenommene Bewertung der Behörden aus der eigenen Sichtung der Unterlagen bestätigen können. Dies verdeutlicht, dass es hier um eine originäre Einschätzung der Kläger selbst geht. Damit stellt die angegriffene Aussage allein eine Meinungsäußerung ab und enthält keine Information aus dem Ermittlungsverfahren.
122 
Da mithin kein Unterlassungsanspruch des Beklagten besteht, ist das Feststellungsbegehren der Kläger begründet.
123 
6. Der Beklagte hat keinen Anspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO auf Unterlassung des unter I. 1. b), 5. Äußerung geltend gemachten Unterlassungsbegehrens („Nach unseren Informationen hat in der letzten Woche erneut eine Haftprüfung stattgefunden. Dabei hat sich Herr … darauf berufen, dass die gesamte Konstruktion von namhaften Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien geprüft worden sei und er hier für siebenstellige Honorare gezahlt habe. Als Reaktion hierauf ist aber nicht Herr … frei gekommen (...)“.
124 
Ein Unterlassungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil jeder Vortrag des Beklagten dazu fehlt, dass es sich hierbei um Informationen handelt, die aus der gewährten Akteneinsicht stammen. In der Klageerwiderung vom 18.08.2006 ist ab Seite 8 dargelegt, inwiefern eine rechtswidrige Verwertung der durch Akteneinsicht gewonnenen Daten erfolgt sein soll. Die nunmehr betroffene Aussage findet sich hierin nicht. Auch bei der rechtlichen Würdigung auf Seite 23 des Schriftsatzes wird auf diese Aussage nicht eingegangen. Auch in den späteren Schriftsätzen wird diese Aussage nicht thematisiert. Insofern liegt kein Sachvortrag vor, der den vom Beklagten geltend gemachten Anspruch stützen würde oder den die Kläger mangels Bestreiten hätten unstreitig stellen können.
125 
Da folglich ein Unterlassungsanspruch des Beklagten nicht besteht, ist das Feststellungsbegehren der Kläger begründet.
126 
II. Zum Klagantrag I. 2.
127 
1. Der Beklagte kann von den Klägern gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 1. Äußerung („Herr … hat am 28.09.2005 ein Konto bei der … eröffnet und noch am gleichen Tag von einem bei der … geführten Konto (Konto Inhaber …) einen Betrag von EUR 4.000.000,00 per Blitzgiro überweisen wollen. Zudem hat Herr … versucht, an jenem Tag - einen Tag nach der Durchsuchung - einen weiteren Betrag von 2,25 Mio. EUR an seine Ehefrau zu überweisen, die diesen Betrag bar abheben wollte.“) geltend gemachten Unterlassungsbegehrens verlangen.
128 
a) Der Antrag ist auch unter Berücksichtigung der verallgemeinernden Einleitung des Unterlassungsbegehrens hinreichend bestimmt, da im Antrag 2. eine konkrete Äußerung zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht worden ist und somit im Verhältnis zum abstrakten Obersatz eine konkretisierende Verdeutlichung vorliegt (Greger, in: Zöller, ZPO-Kommentar, § 253, Rdnr. 13 b).
129 
b) Es liegt eine Tatsachenbehauptung i.S.d. § 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB vor.
130 
Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehen oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens (BGH, NJW 1998, 1223). Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein. Sie ist dem Beweis zugänglich. Entscheidend ist dabei die Erfassung des Inhalts der Aussage. Hierbei ist maßgebend der Sinn, den die Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum hat (BVerfG, NJW 2006, 208). Vorliegend liegt nach dem Verständnis des Durchschnittspublikums eine klare Tatsachenbehauptung vor.
131 
Für den verständigen Durchschnittsleser ist der Inhalt eindeutig. Er misst dem Text den Inhalt zu, dass sich der Beklagte zu Unrecht Geld der Gesellschaft überweisen wollte. Hierfür spricht das dem üblichen Geschäftsgebaren widersprechende Vorgehen einer Eröffnung eines persönlichen Kontos einen Tag vor der Überweisung einer großen Summe, womit suggeriert wird, dass ein spezieller Transaktionsweg eröffnet werden sollte. Untermauert wird dies durch den zeitlichen Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, der weiter suggeriert, dass als Reaktion auf staatliche Ermittlungen Geld beiseite geschafft werden sollte. Weiterhin hierfür spricht die besondere Dringlichkeit des Vorgehens („Blitzgiro“). Zentral ist gleichermaßen die für unrechtmäßige Vermögensverschiebungen typische Verlagerung von Vermögen auf die Ehefrau und die jedem normalen Geschäftsgebaren widersprechende und damit besonders verdächtige Absicht einer Barabhebung von über 2 Mio. Euro. Der Durchschnittsleser kann dies nur so verstehen, dass der Beklagte und seine Ehefrau unrechtmäßig Geld zu ihren Gunsten verschieben wollten.
132 
c) Beweisbelastet für die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung ist derjenige, der sie aufstellt, was dem Rechtsgedanken des § 186 StGB entspricht. Im vorliegenden Fall müssen daher die Kläger die Richtigkeit ihrer Behauptung darlegen und beweisen, die von dem Beklagten substantiiert unter Hinweis auf den Aufsichtsratsbeschluss nach Anlage B 9 bestritten worden ist.
133 
Die Darlegungen der Kläger sind zu einer Untermauerung ihrer Behauptung nicht geeignet. Die vorgelegte Anlage K 16 sagt zu diesem Sachverhalt überhaupt nichts aus. Die Anlage K 18 gibt für einen Richtigkeitsbeweis ebenfalls nichts her. Vielmehr untermauert sie das Beklagtenvorbringen, in dem es dort lautet: „Am 05.09.2006 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem Herr … nichts von den laufenden Ermittlungen bekannt sein konnte – genehmigte der Aufsichtsrat der … eine Ausschüttung von 4 Mio. Euro netto an Herrn …. Diese Ausschüttung war angesichts der Liquiditätslage angemessen...“). Damit ist nicht nur von einer mangelnden Darlegung der Richtigkeit der getroffenen Aussage auszugehen, sondern die Aussage sogar als unrichtig zu bezeichnen. Denn bei einer vom Aufsichtsrat genehmigten Zahlung in angemessener Höhe kann nicht von einem rechtswidrigen Beiseite-Schaffen von Geldern seitens des Beklagten in obigem Sinne die Rede sein.
134 
d) Selbst wenn man entgegen dieses klaren Befundes zu Gunsten der Kläger von einer Nichtbeweisbarkeit der Aussage ausgehen wollte, wäre die Tatsachenbehauptung dennoch unrechtmäßig. Da der Beklagte schwerer Straftaten bezichtigt wird, liegt ein schwerwiegender Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte vor. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB setzt voraus, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellt, die nötige Sorgfalt beachtet. Diese Sorgfaltspflicht ist verletzt, wenn sich der Äußernde selektiv und ohne dass es für die Öffentlichkeit erkennbar wäre, allein auf dem Betroffenen nachteilige Ansatzpunkte stützt und hierbei verschweigt, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht (BVerfG, a.a.O.). So ist es hier. Die Anlage B 9 war – nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten – bei den Ermittlungsakten. Die Anlage K 17 stammt nach eigenem Bekunden der Kläger aus den Ermittlungsakten. Damit muss von einer Kenntnis dieser Unterlagen seitens der Kläger ausgegangen werden. Der entlastende Umstand einer Genehmigung der Ausschüttung durch den Aufsichtsrat und die Angemessenheit der Ausschüttung – die für die Einordnung der Zahlung durch das Publikum wesentlich sind – sind in den Äußerungen der Kläger selektiv übergangen worden. Damit kann von einer Erfüllung von Sorgfaltspflichten nicht die Rede sein.
135 
e) Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die angegriffenen Äußerungen in gerichtlichen Verfahren getätigt wurden. Zwar kann in der Regel der Betroffene gegenüber einem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden ehrenkränkenden Vorbringen einer Partei oder eines Zeugen zu einem schwebenden Verfahren weder Widerruf noch Unterlassung fordern (BGH, NJW 1987, 3138; NJW 1986, 2502). Hier ist aber schon nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden, d.h. in einem Schriftsatz oder einer mündlichen Verhandlung. Die Aussagen wurden vielmehr in einem Rundschreiben und über das Internet an die breite Öffentlichkeit gerichtet; dass sie über ein Verfahren gemacht wurden, bedeutet nicht, dass sie in einem Verfahren oder im Rahmen eines solchen gemacht wurden. Im übrigen sind die Grenzen der Äußerungen in rechtlichen Verfahren überschritten. So hat sich der Äußernde außerhalb des gerichtlichen Verfahrens unbewiesener Tatsachenbehauptungen zu enthalten (OLG Frankfurt, NJW-RR 1996). Ebenfalls sind Ehrschutzklagen zulässig, wenn der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt (BGH, NJW 1992, 1314). So ist es hier. Die Kläger haben das Forum ihrer Zivilrechtsprozesse verlassen und sich über ihre Rundschreiben und ihre Internetdarstellung zur Gewinnung neuer Mandanten an die Öffentlichkeit gewandt. Wer sich derart exponiert, kann sich nicht auf die enge Ausnahmekonstellation des Ausschlusses des Ehrschutzes bei gerichtlichen Verfahren berufen.
136 
2. Der Beklagte kann von den Klägern gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 2. Äußerung („Weiter konnten wir feststellen, dass der inzwischen inhaftierte … einen Tag nach den Durchsuchung seiner Firmen den Versuch unternommen hatte, Millionenbeträge von den Firmenkonten auf seine Privatkonten zu überweisen. Ähnliche Handlungen wurden auch von seiner Ehefrau unternommen, die einen Millionenbetrag in bar von einem Konto ab heben wollte. Damit hat sich Herr ... selbst die Fluchtgefahr nachgewiesen.“) geltend gemachten Unterlassungsbegehrens verlangen.
137 
Hierzu gilt das unter II. 1 Gesagte.
138 
3. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 3. Aussage („Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … legen die Vermutung nahe, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen teilen wir diese Bewertung.“) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
139 
Nach den Ausführungen zu I. 5. liegt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung vor. Diese ist vom Betroffenen bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen. Die Grenze der Schmähkritik ist vorliegend nicht erreicht. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 1991, 95). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es in der Sache um zwischen den Parteien unterschiedliche Ansichten zur Indizienlage im Hinblick auf das Strafverfahren des Beklagten geht, das auch für die Frage zivilrechtlicher Forderungen der Mandanten der Kläger von besonderer Bedeutung ist. Damit ist noch nicht die Stufe erreicht, in der es um bloße Diffamierung einer Person geht.
140 
Mithin ist das Feststellungsbegehren der Kläger begründet.
141 
III. Zum Klagantrag I. 3.
142 
Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB Unterlassung hinsichtlich der unter I. 3. („In der Sache … vertreten wir bereits eine Vielzahl von Mandanten.“; „(...) empfehlen wir, gegen (...) die Fondsverantwortlichen (...) vorzugehen.“; „Um etwaige Verjährungsprobleme bei der Prospekthaftung von vornherein auszuschließen, empfehlen wir eine Klageeinreichung möglichst bis Ende März 2006“; „Wir haben die ersten Klagen erstellt und werden kurzfristig für eine Vielzahl von Mandanten Klage einreichen. Wenn Sie ebenfalls hieran interessiert sind, möchten wir Sie bitten, möglichst kurzfristig folgende Unterlagen an uns zu senden: (...)“.
143 
Soweit die Kläger geltend machen, eine Vielzahl von Mandanten zu vertreten, ist dies eine wahre – weil vorliegend in der Sache zwischen den Parteien unstreitige – Tatsache. Datenschutzrechtliche Belange sind hier nicht betroffen. Die Kläger kennen die Anzahl ihrer Mandanten von sich aus. Dass sie diesbezüglich Informationen aus der Ermittlungsakte entnommen worden wären, ist mithin auszuschließen.
144 
Im übrigen liegen Meinungsäußerungen vor. Es ist die Meinung der Kläger, dass ein zivilrechtliches Vorgehen sinnvoll erscheint. Auch der Rat, Verjährungsproblemen durch rasche Klageerhebung aus dem Weg zu gehen, ist die persönliche Einschätzung der Kläger. Damit sind diese Aussagen als Meinungsäußerung zu betrachten. Insofern muss der Beklagte in Abwägung der Rechte der Meinungsäußerungsfreiheit der Kläger aus Art. 5 GG einerseits und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artt. 1, 2 GG bis zur – hier nicht greifenden – Grenze der Schmähkritik dulden. Damit ist es dem Beklagten nicht möglich, diese ihm unliebigen Äußerungen zu seinem Strafverfahren unter Hinweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu unterbinden.
145 
Da ein Unterlassungsanspruch des Beklagten nicht besteht, ist das Feststellungsbegehren der Kläger insoweit begründet.
146 
IV. Zum Klagantrag I. 4.
147 
Der von den Klägern unter I. 4. verfolgte Feststellungsanspruch ist unbegründet. Der Abmahnung lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Beklagte entsprechender Ansprüche berühmt hat.
148 
V. Zum Klagantrag I. 5.
149 
Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Abmahnkosten nur zum Teil nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
150 
Der Beklagte hat sich eines derartigen Anspruchs berühmt. In seinem Abmahnschreiben vom 15.03.2006 (Anlage K 3) ist explizit aufgeführt: „Unserem Mandanten steht gem. … ein Anspruch gegen Sie auf Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.“ Gleichzeitig wird der zu ersetzende Betrag mit 1,948,92 Euro beziffert. Dies reicht für eine Anspruchsberühmung aus.
151 
Der Ersatzanspruch besteht nur in Höhe von 788,68 Euro. Zu Grunde zu legen ist der Streitwert von 50.000 Euro, den die Parteien im streitigen Verfahren übereinstimmend zu Grunde gelegt haben. Eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. MwSt. beträgt 1577,37 Euro. Auslagen sind seitens des Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht worden. Da die Abmahnung nach den obigen Ausführungen nur zur Hälfte als berechtigt betrachtet werden kann, reduziert sich der zu ersetzende Betrag um ½.
152 
Darüber hinaus ist das Feststellungsbegehren der Kläger begründet.
153 
VI. Zum Klagantrag I. 6.
154 
1. Der Beklagte hat sich auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz berühmt. Dies geht aus dem Ende des Abmahnschreibens vom 15.03.2006 (Anlage K 3) hervor, wo die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen auf dem Rechtsweg angekündigt wird.
155 
Der Beklagte hat einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, soweit nach den obigen Ausführungen ein Unterlassungsanspruch besteht. Denn die Kläger handelten auch schuldhaft. Sie handelten zumindest fahrlässig, in dem sie trotz der sich aus § 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO ergebenden Zweckbindung die aus der Ermittlungsakte stammenden Informationen für andere Zwecke verwendeten als für die ihren Mandaten Akteneinsicht gewährt worden war. Bei den übrigen Tatsachenbehauptungen liegt zumindest Fahrlässigkeit durch die Nichtbeachtung ihrer Sorgfaltspflicht vor. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. An den Schadenseintritt werden keine allzu hohen Forderungen gestellt (BGH, NJW 1980, 2807 - Medizin-Syndikat I). Ein näherer Vortrag des Beklagten zu dem von ihm erlittenen Schaden ist nicht erforderlich, da das Interesse an einer Schadensfeststellung immer schon dann vorliegt, wenn Schadensfolgen möglich sind, ihr Eintritt und ihr Umfang aber noch ungewiss ist (Prinz/Peters, a.a.O., Rdnr. 717; BGH, NJW 1991, 2707).
156 
2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht. Der Beklagte macht einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften geltend „soweit Herr …die Auskunft zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß Ziffer 6, Spiegelstrich 1 benötigt“. Damit ist Gegenstand und Umfang der Auskunft völlig unklar, so dass keine hinreichende Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt.
157 
Da der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht, ist das Feststellungsbegehren der Kläger insoweit begründet.
C.
158 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt der Entscheidung liegt nur im Hinblick auf die Kostenerstattung der Gerichtsgebühren vor.

Gründe

 
93 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
A.
94 
Die Klage ist zulässig.
I.
95 
Das Landgericht Mannheim gem. § 32 ZPO örtlich zuständig.
96 
§ 32 ZPO ist auch im Falle der negativen Feststellungsklage seitens eines Abgemahnten anwendbar. Geht der Abgemahnte seinerseits mittels einer negativen Feststellungsklage zum Angriff über, so kann diese Klage im Tatortgerichtsstand geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger seinerseits im Tatortgerichtsstand klagen kann (Bähr, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage 2005, Kap. 17, Rdnr. 23 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, das Gericht ist gem. § 32 ZPO zuständig. Für die Äußerungen auf der Homepage der Kläger (Anlage K 2) ist maßgebend, dass diesbezüglich die Verbreitung über das Internet erfolgte und damit auch eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit des Mediums im Bezirk des Landgerichts Mannheim bestand (Vollkommer, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 25. Auflage 2005, § 32, Rdnr. 17 m.w.N.). Soweit es um Äußerungen im Rundschreiben der Kläger (Anlage K 1) geht, ist entscheidend, dass der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bereits dann eröffnet ist, wenn die Begehung einer unerlaubten Handlung ernsthaft droht (Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 16). Dies ist vorliegend der Fall. Denn zur Überzeugung der Kammer war das Schreiben nach Anlage K 1 bundesweit für alle Interessenten bestimmt, die z.B. über die Presseberichterstattung oder Meldungen im Internet auf die Kläger aufmerksam geworden sind. Die Passage des Schreibens „Vorab möchten wir Sie - sofern dies nicht schon geschehen ist - bei Mandatserteilung bitten, uns etwaige Prospektunterlagen und sonstiges Werbematerial, insbesondere Rundschreiben des Vertriebs, beizulegen.“ zeigt, dass hier auch Interessenten angesprochen werden, die noch nicht mandatiert haben. Da die Kläger bundesweit agieren, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dieses Schreiben auch an Interessierte in Mannheim zum Versand bereit lag. Dies belegt auch der allgemeine Charakter des Schreibens als Rundschreiben ausweislich der Textstelle „Vorliegend handelt es sich um ein Rundschreiben. Deshalb konnten wir individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen.“ Zumindest drohte damit eine Versendung in den hiesigen Gerichtsbezirk. Dem Beweisangebot der Kläger, tatsächlich das Rundschreiben in den Bezirk des Landgerichts Mannheim versendet zu haben, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden.
II.
97 
Gleichermaßen besteht das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Abmahnung ist zugleich eine Rechtsberühmung des Abmahnenden, die mit sofortiger Wirkung das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage begründet (Spätgens, in; Ahrens, a.a.O., Kap. 5, Rdnr. 3 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht durch die Klage des Beklagten vom 26.07.2006 (Anlage B 15) weggefallen. Abgesehen davon, dass bei dieser Klage nur teilweise ein identischer Streitgegenstand vorliegt, besteht das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage zumindest so lange fort, bis über die Leistungsklage streitig verhandelt worden ist und diese gem. § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 256, Rdnr. 7 d m.w.N.). Dies ist vorliegend zum Zeitpunkt des Endes der Schriftsatzfrist nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht der Fall.
III.
98 
Die durch Schriftsatz der Kläger vom 24.10.2006 erklärte Teilklagerücknahme ist wirkungslos. Sie erfolgte erst nach der mündlichen Verhandlung und bedurfte somit gem. § 269 Abs. 1 ZPO der Einwilligung der Beklagten, der diese jedoch ausdrücklich verweigert hat. Für ein bloßes Redaktionsversehen und damit eine von Anfang an bestehende Unerheblichkeit des Klageantrags Ziff. I. 4. gibt es keine Anhaltspunkte.
B.
99 
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
100 
Gegenstand der vorliegend zu entscheidenden negativen Feststellungsklage ist, ob dem Beklagten die Ansprüche in der Sache zustehen, die er in seiner Abmahnung gegenüber den Klägern geltend gemacht hat. Dabei gelten dieselben Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, wie wenn der Beklagte positiv seine Ansprüche geltend gemacht hätte.
101 
I. Zum Klagantrag I. 1.
102 
1. Dem Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO zu, wonach er von den Klägern verlangen kann, es zu unterlassen, personenbezogene Informationen über Herrn …, die einer der oder die Kläger durch die Gewährung von Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten erlangt haben oder zukünftig erlangen, zu anderen Zwecken als für den Zweck zu verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde.
103 
Ein solcher Anspruch scheidet schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Begehrens i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aus. Ein Unterlassungsbegehren muss so konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 253, Rdnr. 13 b). Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss so genau wie möglich beschrieben werden, z.B. durch wörtliche Aufnahme einer beanstandeten Aussage (ebenda). Im vorliegenden Fall hat das unter Punkt 1. a) der Abmahnung verlangte Unterlassungsbegehren keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da aus dem Antrag nicht hervorgeht, was personenbezogene Informationen sein sollen, welche Informationen aus der Akteneinsicht erlangt sind und was eine zweckwidrige Verwendung sein soll. Demnach würde der gesamte Rechtsstreit in das Vollstreckungsverfahren verlagert, was das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerade verhindern will. Zwar sind Verallgemeinerungen, die den Kern der Verletzung charakterisieren zulässig; dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie hier - ein vollstreckungsfähiger Inhalt nicht mehr gegeben ist. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass das Begehrung nach Ziff. 1 a) mit einem „Insbesondere-Zusatz“ endet. Ziff. 1 a) ist als selbständiger Anspruch formuliert und steht selbständig neben dem Anspruch in Ziff. 1 b). Deshalb gilt hier, dass der „Insbesondere-Zusatz“ weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung des im Obersatz formulierten Klagebegehrens enthält (Jestaedt, in Ahrens, a.a.O., Kap. 22, Rdnr. 28; BGH, GRUR 1991, 772 - Anzeigenrubrik I).
104 
Da folglich diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch des Beklagten nicht besteht, ist das Feststellungsbegehren der Kläger insoweit begründet.
105 
2. Der Beklagte kann von den Klägern aber gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, , 477 Abs. 5 StPO Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 1. Äußerung („Nach einer Aussage des Geschäftsführers … wurden beispielsweise die Überweisungen erst ausgeführt, wenn eine durchgehende Kette von Überweisungsaufträgen von dem Fonds über die Produktionsfirma und über die Vertriebsfirma bis zur schuldübernehmenden Bank vorlag.“) verlangen.
106 
a) Dieses Begehren war hinreichend bestimmt, da unter 1 b) der Abmahnung eine konkrete Äußerung zum Gegenstand gemacht worden ist und im Verhältnis zum pauschalen Obersatz somit eine konkretisierende Verdeutlichung vorliegt (Greger, in: Zöller, ZPO-Kommentar, § 253, Rdnr. 13 b), die nach der notwendigen Auslegung zu einem hinreichend bestimmt geltend gemachten Unterlassungsanspruch führt.
107 
b) §§ 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO sind ein Schutzgesetz i.S.d. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB. Ein Schutzgesetz liegt dann vor, wenn eine Rechtsnorm zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen, wobei es auf den Inhalt, Zweck und Intention des Gesetzgebers ankommt (Sprau, in: Palandt, BGB-Kommentar, 65. Auflage 2006, § 823, Rdnr. 57 m.w.N.). § 406 e Abs. 6 StPO mit seinem Verweis auf § 477 Abs. 5 StPO ist durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 eingefügt worden. Durch diese Regelung soll sicher gestellt werden, dass der Verletzte die durch Akteneinsicht, Auskünfte oder Abschriften erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwendet, für den die Einsicht oder die Auskunft gewährt wurde (Kurth, in: Lemke/Julius, Heidelberger Kommentar zur StPO, 2001, § 406 e, Rdnr. 18). Die Gesetzesbegründung ist eindeutig: „Mit diesen Regelungen soll eine unzulässige zweckentfremde Verwendung erlangter Informationen verhindert werden.“ (BT Drs. 14/1484, S. 25 und 29). Hiermit macht der Gesetzgeber unmissverständlich klar, dass die Regelung den Beschuldigten davor schützen soll, dass über ihn erhobene Informationen zweckentfremdet werden. Damit liegt ein Schutzgesetz zu Gunsten des jeweiligen Beschuldigten vor.
108 
c) Gegen §§ 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO haben die Kläger verstoßen. Sie haben die aus der Akteneinsicht erlangten Informationen nicht zu dem Zweck verwendet, für den Akteinsicht gewährt worden war.
109 
Zunächst ist klarzustellen, dass das Akteneinsichtsrecht gem. § 406 e Abs. 1 StPO „dem Verletzten“ zusteht und auch diesem gewährt wird, d.h. der Person, die als Träger des durch die Strafvorschrift geschützten Rechtsguts anzusehen ist (Kurth, a.a.O., § 406 d, Rdnr. 2). Schon hieraus wird klar, dass die Akteneinsicht nicht einer unbestimmten Vielzahl von Personen eingeräumt wird. Schon gar nicht wird die Akteneinsicht dem Rechtsanwalt zu dessen beliebiger Verwendung gewährt, sondern nur in seiner Eigenschaft als Vertreter des Verletzten. Aus diesem Grund hat auch das Landgericht … in seinem Beschluss vom 20.03.2006 Akteneinsicht nur gegen Vorlage einer Vollmacht gewährt (Anlage K 12).
110 
Zweck der Akteneinsicht war die Wahrung der vermögensrechtlichen Belange des Mandanten, d.h. wiederum der Verletzten. Die Zweckbindung i.S.d. § 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO ist folglich dahingehend zu verstehen, dem Verletzten die Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche zu erleichtern. Mithin ist klar, dass nicht einer unbestimmten Anzahl von Personen außerhalb dieser Zweckbindung Informationen verschafft werden sollten.
111 
Die Kläger haben dieser gesetzlichen Zweckbindung der Verwendung von aus der Akteneinsicht erlangten Informationen zu wider gehandelt. Dass die von ihnen getätigte Aussage auf Informationen aus der Akteneinsicht basiert, bestreiten die Kläger nicht. Somit unterlagen die Informationen der Zweckbindung, dass sie nur zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche von den Mandanten verwendet werden dürfen, für die Akteneinsicht genommen wurde. Statt sich hieran zu halten, haben die Kläger die Informationen auch an Personen außerhalb dieses Personenkreises weitergeleitet, nämlich über ihre Homepage an eine unbestimmte Anzahl ihnen nicht näher bekannter Personen. Damit wurden die Informationen aus der Akteneinsicht zum weltweit abrufbaren Allgemeingut gemacht und jede Art der Zweckbindung aufgegeben. Auch die Rundschreiben sind so gestaltet, dass sie für Personen außerhalb des Kreises derjenigen bestimmt waren, für die Akteneinsicht gewährt wurde. Wie oben dargelegt zeigt die Passage des Schreibens „Vorab möchten wir Sie - sofern dies nicht schon geschehen ist - bei Mandatserteilung bitten, uns etwaige Prospektunterlagen und sonstiges Werbematerial, insbesondere Rundschreiben des Vertriebs, beizulegen.“, dass hier auch Interessenten angesprochen werden, die noch nicht Mandanten sind. Dass letztendlich alle Interessenten angesprochen waren, belegt die Textstelle „Vorliegend handelt es sich um ein Rundschreiben. Deshalb konnten wir individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen“. Auch hier wurde jede Zweckbindung der Information aufgegeben.
112 
d) Dass die dieses Unterlassungsbegehren betreffenden Informationen der Allgemeinheit schon bekannt wären, ist aus dem Vortrag der Kläger nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass der bloße Verweis auf eine Artikelserie als Anlagenkonvolut keinen substantiierten Sachvortrag darstellt, war die streitgegenständliche Information einer der Veröffentlichung der Kläger zeitlich vorgelagerten Berichterstattung aus den vorgelegten Anlagen nicht zu entnehmen.
113 
e) Eine Rechtfertigung ist auch unter Berücksichtigung der Stellung der Kläger als Rechtsanwälte nicht ersichtlich. Soweit die Kläger hervorheben, dass die Informationsweitergabe an ihre Mandaten nicht gefährdet werden dürfe, geht dies schon im Ansatz fehl. Denn die Mandaten der Kläger können als Verletzte Akteneinsicht verlangen und bei Gewährung diese Informationen im Rahmen der Zweckbindung nutzen. Außen vor bleiben potentielle Mandanten, d.h. der unbestimmte Personenkreis derjenigen, der noch nicht mandatiert ist und zu diesem Zweck von den Klägern angesprochen wird. In dieser Beziehung überwiegen die Interessen des Beklagten an seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hierbei ist entscheidend, dass die Informationen aus dem Ermittlungsverfahren stammen und daher ihre Gewinnung regelmäßig in Zusammenhang mit erheblichen staatlichen Grundrechtseingriffen steht. In dieser Situation bedarf die Abwägung von berechtigten Interessen des Verletzten und des Beschuldigten des besonderen Verfahrens der §§ 406 e, 477 StPO. In dieser Hinsicht gehen die Persönlichkeitsrechte des Beklagten dem Interesse der Kläger vor, einem unbestimmten Personenkreis diese Informationen zum Zwecke der Mandatsgewinnung zugänglich zu machen. Überdies haben die Kläger in keiner Weise behauptet oder dargelegt, dass nur ebenfalls anlagegeschädigte Personen informiert worden seien. Im Gegenteil war über die Homepage der Kläger einem weltweiten Publikum die Information zugänglich. Eine dermaßen ausufernde Zugänglichmachung von Informationen ist nicht zu rechtfertigen.
114 
Da insofern das Unterlassungsbegehren des Beklagten begründet ist, steht den Klägern diesbezüglich kein Feststellungsanspruch zu.
115 
3. Der Beklagte kann von den Klägern weiter gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 2. Äußerung („Weiter konnten wir feststellen, dass der inzwischen inhaftierte … einen Tag nach den Durchsuchungen seiner Firmen den Versuch unternommen hatte, Millionenbeträge von den Firmenkonten auf seine Privatkonten zu überweisen. Ähnliche Handlungen wurden auch von seiner Ehefrau unternommen, die einen Millionenbetrag in bar von einem Konto abheben wollte. Damit hat sich Herr … selbst die Fluchtgefahr nachgewiesen.“) geltend gemachten Unterlassungsbegehrens verlangen.
116 
Hinsichtlich dieses Anspruchs gilt das zu unter I. 2. Ausgeführte. Es liegt auch nicht die Besonderheit vor, dass ein Verstoß gegen §§ 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO deshalb ausscheidet, weil das von den Klägern Berichtete bereits bekannt war. Dabei braucht nicht vertieft zu werden, ob aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG der allgemeine Grundsatz folgt, dass ein datenschutzrechtliches Interesse dann nicht besteht, wenn die Daten allgemein zugänglich sind. Zwar berufen sich die Kläger auf eine Veröffentlichung aus …-Online vom … (Anlage K 10). Jedoch ist auch diesbezüglich nicht bestritten, dass die Kläger diese Information aus den Ermittlungsakten erhalten haben und nicht nur …-Online zitiert haben. Der Artikel legt zudem nahe, dass die streitgegenständliche Information von den Klägern selbst stammt, da sie im gleichen Absatz und unmittelbar vor einem Zitat des Klägers zu 3) genannt ist. Entscheidend ist jedoch, dass jeder substantiierte Vortrag der Kläger dahingehend fehlt, dass der Artikel in …-Online zeitlich vor ihrer eigenen Veröffentlichung nach der Anlagen K 2 im Internet gelegen hat.
117 
Da insofern ein Unterlassungsanspruch des Beklagten besteht, ist diesbezüglich das Feststellungsbegehren der Kläger unbegründet.
118 
4. Der Beklagte kann von den Klägern gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO auch Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 3. Äußerung („Herr … hat am 28.09.2005 ein Konto bei der ... eröffnet und noch am gleichen Tag von einem bei der … geführten Konto (Kontoinhaber …) einen Betrag von EUR4.000.000,00 per Blitzgiro überweisen wollen. Zudem hat Herr … versucht, an jenem Tag - einen Tag nach der Durchsuchung - einen weiteren Betrag. von 2,25 Mio. EUR an seine Ehefrau zu überweisen, die diesen Betrag bar abheben wollte.“) geltend gemachten Unterlassungsbegehrens verlangen.
119 
Hierzu gilt das unter I. 2. und 3. Ausgeführte.
120 
5. Der Beklagte hat keinen Anspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO auf Unterlassung des unter I. 1. b), 4. Äußerung („Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … legen die Vermutung nahe, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen teilen wir diese Bewertung.“) geltend gemachten Unterlassungsbegehrens.
121 
Die angegriffene Äußerung gibt keine Informationen weiter, die aus der Ermittlungsakte stammen. Es handelt sich nicht um die Mitteilung von Tatsachen, sondern um eine Bewertung der Kläger. Damit ist eine Meinungsäußerung gegeben, da es allein um das Element des Meinens und Dafürhaltens geht (zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung Prinz/Peters, Medienrecht 1999, 4 ff). Mit dem Wort „indizieren“ wird deutlich, dass es sich um die Einschätzung des Stands des Ermittlungsverfahrens durch die Kläger handelt. Damit wird keine Information aus dem Ermittlungsverfahren weitergegeben. Es wird vielmehr das zuvor Berichtete wertend eingeordnet. Dies wird nochmals dadurch verstärkt, dass es in dem Abschnitt anschließend lautet, dass die Kläger diese angenommene Bewertung der Behörden aus der eigenen Sichtung der Unterlagen bestätigen können. Dies verdeutlicht, dass es hier um eine originäre Einschätzung der Kläger selbst geht. Damit stellt die angegriffene Aussage allein eine Meinungsäußerung ab und enthält keine Information aus dem Ermittlungsverfahren.
122 
Da mithin kein Unterlassungsanspruch des Beklagten besteht, ist das Feststellungsbegehren der Kläger begründet.
123 
6. Der Beklagte hat keinen Anspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO auf Unterlassung des unter I. 1. b), 5. Äußerung geltend gemachten Unterlassungsbegehrens („Nach unseren Informationen hat in der letzten Woche erneut eine Haftprüfung stattgefunden. Dabei hat sich Herr … darauf berufen, dass die gesamte Konstruktion von namhaften Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien geprüft worden sei und er hier für siebenstellige Honorare gezahlt habe. Als Reaktion hierauf ist aber nicht Herr … frei gekommen (...)“.
124 
Ein Unterlassungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil jeder Vortrag des Beklagten dazu fehlt, dass es sich hierbei um Informationen handelt, die aus der gewährten Akteneinsicht stammen. In der Klageerwiderung vom 18.08.2006 ist ab Seite 8 dargelegt, inwiefern eine rechtswidrige Verwertung der durch Akteneinsicht gewonnenen Daten erfolgt sein soll. Die nunmehr betroffene Aussage findet sich hierin nicht. Auch bei der rechtlichen Würdigung auf Seite 23 des Schriftsatzes wird auf diese Aussage nicht eingegangen. Auch in den späteren Schriftsätzen wird diese Aussage nicht thematisiert. Insofern liegt kein Sachvortrag vor, der den vom Beklagten geltend gemachten Anspruch stützen würde oder den die Kläger mangels Bestreiten hätten unstreitig stellen können.
125 
Da folglich ein Unterlassungsanspruch des Beklagten nicht besteht, ist das Feststellungsbegehren der Kläger begründet.
126 
II. Zum Klagantrag I. 2.
127 
1. Der Beklagte kann von den Klägern gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 1. Äußerung („Herr … hat am 28.09.2005 ein Konto bei der … eröffnet und noch am gleichen Tag von einem bei der … geführten Konto (Konto Inhaber …) einen Betrag von EUR 4.000.000,00 per Blitzgiro überweisen wollen. Zudem hat Herr … versucht, an jenem Tag - einen Tag nach der Durchsuchung - einen weiteren Betrag von 2,25 Mio. EUR an seine Ehefrau zu überweisen, die diesen Betrag bar abheben wollte.“) geltend gemachten Unterlassungsbegehrens verlangen.
128 
a) Der Antrag ist auch unter Berücksichtigung der verallgemeinernden Einleitung des Unterlassungsbegehrens hinreichend bestimmt, da im Antrag 2. eine konkrete Äußerung zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht worden ist und somit im Verhältnis zum abstrakten Obersatz eine konkretisierende Verdeutlichung vorliegt (Greger, in: Zöller, ZPO-Kommentar, § 253, Rdnr. 13 b).
129 
b) Es liegt eine Tatsachenbehauptung i.S.d. § 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB vor.
130 
Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehen oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens (BGH, NJW 1998, 1223). Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein. Sie ist dem Beweis zugänglich. Entscheidend ist dabei die Erfassung des Inhalts der Aussage. Hierbei ist maßgebend der Sinn, den die Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum hat (BVerfG, NJW 2006, 208). Vorliegend liegt nach dem Verständnis des Durchschnittspublikums eine klare Tatsachenbehauptung vor.
131 
Für den verständigen Durchschnittsleser ist der Inhalt eindeutig. Er misst dem Text den Inhalt zu, dass sich der Beklagte zu Unrecht Geld der Gesellschaft überweisen wollte. Hierfür spricht das dem üblichen Geschäftsgebaren widersprechende Vorgehen einer Eröffnung eines persönlichen Kontos einen Tag vor der Überweisung einer großen Summe, womit suggeriert wird, dass ein spezieller Transaktionsweg eröffnet werden sollte. Untermauert wird dies durch den zeitlichen Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, der weiter suggeriert, dass als Reaktion auf staatliche Ermittlungen Geld beiseite geschafft werden sollte. Weiterhin hierfür spricht die besondere Dringlichkeit des Vorgehens („Blitzgiro“). Zentral ist gleichermaßen die für unrechtmäßige Vermögensverschiebungen typische Verlagerung von Vermögen auf die Ehefrau und die jedem normalen Geschäftsgebaren widersprechende und damit besonders verdächtige Absicht einer Barabhebung von über 2 Mio. Euro. Der Durchschnittsleser kann dies nur so verstehen, dass der Beklagte und seine Ehefrau unrechtmäßig Geld zu ihren Gunsten verschieben wollten.
132 
c) Beweisbelastet für die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung ist derjenige, der sie aufstellt, was dem Rechtsgedanken des § 186 StGB entspricht. Im vorliegenden Fall müssen daher die Kläger die Richtigkeit ihrer Behauptung darlegen und beweisen, die von dem Beklagten substantiiert unter Hinweis auf den Aufsichtsratsbeschluss nach Anlage B 9 bestritten worden ist.
133 
Die Darlegungen der Kläger sind zu einer Untermauerung ihrer Behauptung nicht geeignet. Die vorgelegte Anlage K 16 sagt zu diesem Sachverhalt überhaupt nichts aus. Die Anlage K 18 gibt für einen Richtigkeitsbeweis ebenfalls nichts her. Vielmehr untermauert sie das Beklagtenvorbringen, in dem es dort lautet: „Am 05.09.2006 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem Herr … nichts von den laufenden Ermittlungen bekannt sein konnte – genehmigte der Aufsichtsrat der … eine Ausschüttung von 4 Mio. Euro netto an Herrn …. Diese Ausschüttung war angesichts der Liquiditätslage angemessen...“). Damit ist nicht nur von einer mangelnden Darlegung der Richtigkeit der getroffenen Aussage auszugehen, sondern die Aussage sogar als unrichtig zu bezeichnen. Denn bei einer vom Aufsichtsrat genehmigten Zahlung in angemessener Höhe kann nicht von einem rechtswidrigen Beiseite-Schaffen von Geldern seitens des Beklagten in obigem Sinne die Rede sein.
134 
d) Selbst wenn man entgegen dieses klaren Befundes zu Gunsten der Kläger von einer Nichtbeweisbarkeit der Aussage ausgehen wollte, wäre die Tatsachenbehauptung dennoch unrechtmäßig. Da der Beklagte schwerer Straftaten bezichtigt wird, liegt ein schwerwiegender Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte vor. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB setzt voraus, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellt, die nötige Sorgfalt beachtet. Diese Sorgfaltspflicht ist verletzt, wenn sich der Äußernde selektiv und ohne dass es für die Öffentlichkeit erkennbar wäre, allein auf dem Betroffenen nachteilige Ansatzpunkte stützt und hierbei verschweigt, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht (BVerfG, a.a.O.). So ist es hier. Die Anlage B 9 war – nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten – bei den Ermittlungsakten. Die Anlage K 17 stammt nach eigenem Bekunden der Kläger aus den Ermittlungsakten. Damit muss von einer Kenntnis dieser Unterlagen seitens der Kläger ausgegangen werden. Der entlastende Umstand einer Genehmigung der Ausschüttung durch den Aufsichtsrat und die Angemessenheit der Ausschüttung – die für die Einordnung der Zahlung durch das Publikum wesentlich sind – sind in den Äußerungen der Kläger selektiv übergangen worden. Damit kann von einer Erfüllung von Sorgfaltspflichten nicht die Rede sein.
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e) Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die angegriffenen Äußerungen in gerichtlichen Verfahren getätigt wurden. Zwar kann in der Regel der Betroffene gegenüber einem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden ehrenkränkenden Vorbringen einer Partei oder eines Zeugen zu einem schwebenden Verfahren weder Widerruf noch Unterlassung fordern (BGH, NJW 1987, 3138; NJW 1986, 2502). Hier ist aber schon nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden, d.h. in einem Schriftsatz oder einer mündlichen Verhandlung. Die Aussagen wurden vielmehr in einem Rundschreiben und über das Internet an die breite Öffentlichkeit gerichtet; dass sie über ein Verfahren gemacht wurden, bedeutet nicht, dass sie in einem Verfahren oder im Rahmen eines solchen gemacht wurden. Im übrigen sind die Grenzen der Äußerungen in rechtlichen Verfahren überschritten. So hat sich der Äußernde außerhalb des gerichtlichen Verfahrens unbewiesener Tatsachenbehauptungen zu enthalten (OLG Frankfurt, NJW-RR 1996). Ebenfalls sind Ehrschutzklagen zulässig, wenn der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt (BGH, NJW 1992, 1314). So ist es hier. Die Kläger haben das Forum ihrer Zivilrechtsprozesse verlassen und sich über ihre Rundschreiben und ihre Internetdarstellung zur Gewinnung neuer Mandanten an die Öffentlichkeit gewandt. Wer sich derart exponiert, kann sich nicht auf die enge Ausnahmekonstellation des Ausschlusses des Ehrschutzes bei gerichtlichen Verfahren berufen.
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2. Der Beklagte kann von den Klägern gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 2. Äußerung („Weiter konnten wir feststellen, dass der inzwischen inhaftierte … einen Tag nach den Durchsuchung seiner Firmen den Versuch unternommen hatte, Millionenbeträge von den Firmenkonten auf seine Privatkonten zu überweisen. Ähnliche Handlungen wurden auch von seiner Ehefrau unternommen, die einen Millionenbetrag in bar von einem Konto ab heben wollte. Damit hat sich Herr ... selbst die Fluchtgefahr nachgewiesen.“) geltend gemachten Unterlassungsbegehrens verlangen.
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Hierzu gilt das unter II. 1 Gesagte.
138 
3. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB Unterlassung hinsichtlich des unter I. 1. b), 3. Aussage („Diese Vorgänge sowie die Tatsache der andauernden Haft des Herrn … legen die Vermutung nahe, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft sowie die bisher mit diesem Fall beschäftigten Gerichte davon ausgehen, dass ein dringender Tatverdacht für Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Betrug vorliegt. Angesichts der uns vorliegenden Unterlagen teilen wir diese Bewertung.“) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
139 
Nach den Ausführungen zu I. 5. liegt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung vor. Diese ist vom Betroffenen bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen. Die Grenze der Schmähkritik ist vorliegend nicht erreicht. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 1991, 95). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es in der Sache um zwischen den Parteien unterschiedliche Ansichten zur Indizienlage im Hinblick auf das Strafverfahren des Beklagten geht, das auch für die Frage zivilrechtlicher Forderungen der Mandanten der Kläger von besonderer Bedeutung ist. Damit ist noch nicht die Stufe erreicht, in der es um bloße Diffamierung einer Person geht.
140 
Mithin ist das Feststellungsbegehren der Kläger begründet.
141 
III. Zum Klagantrag I. 3.
142 
Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB Unterlassung hinsichtlich der unter I. 3. („In der Sache … vertreten wir bereits eine Vielzahl von Mandanten.“; „(...) empfehlen wir, gegen (...) die Fondsverantwortlichen (...) vorzugehen.“; „Um etwaige Verjährungsprobleme bei der Prospekthaftung von vornherein auszuschließen, empfehlen wir eine Klageeinreichung möglichst bis Ende März 2006“; „Wir haben die ersten Klagen erstellt und werden kurzfristig für eine Vielzahl von Mandanten Klage einreichen. Wenn Sie ebenfalls hieran interessiert sind, möchten wir Sie bitten, möglichst kurzfristig folgende Unterlagen an uns zu senden: (...)“.
143 
Soweit die Kläger geltend machen, eine Vielzahl von Mandanten zu vertreten, ist dies eine wahre – weil vorliegend in der Sache zwischen den Parteien unstreitige – Tatsache. Datenschutzrechtliche Belange sind hier nicht betroffen. Die Kläger kennen die Anzahl ihrer Mandanten von sich aus. Dass sie diesbezüglich Informationen aus der Ermittlungsakte entnommen worden wären, ist mithin auszuschließen.
144 
Im übrigen liegen Meinungsäußerungen vor. Es ist die Meinung der Kläger, dass ein zivilrechtliches Vorgehen sinnvoll erscheint. Auch der Rat, Verjährungsproblemen durch rasche Klageerhebung aus dem Weg zu gehen, ist die persönliche Einschätzung der Kläger. Damit sind diese Aussagen als Meinungsäußerung zu betrachten. Insofern muss der Beklagte in Abwägung der Rechte der Meinungsäußerungsfreiheit der Kläger aus Art. 5 GG einerseits und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artt. 1, 2 GG bis zur – hier nicht greifenden – Grenze der Schmähkritik dulden. Damit ist es dem Beklagten nicht möglich, diese ihm unliebigen Äußerungen zu seinem Strafverfahren unter Hinweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu unterbinden.
145 
Da ein Unterlassungsanspruch des Beklagten nicht besteht, ist das Feststellungsbegehren der Kläger insoweit begründet.
146 
IV. Zum Klagantrag I. 4.
147 
Der von den Klägern unter I. 4. verfolgte Feststellungsanspruch ist unbegründet. Der Abmahnung lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Beklagte entsprechender Ansprüche berühmt hat.
148 
V. Zum Klagantrag I. 5.
149 
Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Abmahnkosten nur zum Teil nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
150 
Der Beklagte hat sich eines derartigen Anspruchs berühmt. In seinem Abmahnschreiben vom 15.03.2006 (Anlage K 3) ist explizit aufgeführt: „Unserem Mandanten steht gem. … ein Anspruch gegen Sie auf Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.“ Gleichzeitig wird der zu ersetzende Betrag mit 1,948,92 Euro beziffert. Dies reicht für eine Anspruchsberühmung aus.
151 
Der Ersatzanspruch besteht nur in Höhe von 788,68 Euro. Zu Grunde zu legen ist der Streitwert von 50.000 Euro, den die Parteien im streitigen Verfahren übereinstimmend zu Grunde gelegt haben. Eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. MwSt. beträgt 1577,37 Euro. Auslagen sind seitens des Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht worden. Da die Abmahnung nach den obigen Ausführungen nur zur Hälfte als berechtigt betrachtet werden kann, reduziert sich der zu ersetzende Betrag um ½.
152 
Darüber hinaus ist das Feststellungsbegehren der Kläger begründet.
153 
VI. Zum Klagantrag I. 6.
154 
1. Der Beklagte hat sich auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz berühmt. Dies geht aus dem Ende des Abmahnschreibens vom 15.03.2006 (Anlage K 3) hervor, wo die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen auf dem Rechtsweg angekündigt wird.
155 
Der Beklagte hat einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, soweit nach den obigen Ausführungen ein Unterlassungsanspruch besteht. Denn die Kläger handelten auch schuldhaft. Sie handelten zumindest fahrlässig, in dem sie trotz der sich aus § 406 e Abs. 6, 477 Abs. 5 StPO ergebenden Zweckbindung die aus der Ermittlungsakte stammenden Informationen für andere Zwecke verwendeten als für die ihren Mandaten Akteneinsicht gewährt worden war. Bei den übrigen Tatsachenbehauptungen liegt zumindest Fahrlässigkeit durch die Nichtbeachtung ihrer Sorgfaltspflicht vor. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. An den Schadenseintritt werden keine allzu hohen Forderungen gestellt (BGH, NJW 1980, 2807 - Medizin-Syndikat I). Ein näherer Vortrag des Beklagten zu dem von ihm erlittenen Schaden ist nicht erforderlich, da das Interesse an einer Schadensfeststellung immer schon dann vorliegt, wenn Schadensfolgen möglich sind, ihr Eintritt und ihr Umfang aber noch ungewiss ist (Prinz/Peters, a.a.O., Rdnr. 717; BGH, NJW 1991, 2707).
156 
2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht. Der Beklagte macht einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften geltend „soweit Herr …die Auskunft zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß Ziffer 6, Spiegelstrich 1 benötigt“. Damit ist Gegenstand und Umfang der Auskunft völlig unklar, so dass keine hinreichende Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt.
157 
Da der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht, ist das Feststellungsbegehren der Kläger insoweit begründet.
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt der Entscheidung liegt nur im Hinblick auf die Kostenerstattung der Gerichtsgebühren vor.

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