1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.276,79 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger durch Zahlung von 683,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2014 von seinen Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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| Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz für fehlerhaftes Handeln des Beklagten als Steuerberater. |
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| Der Kläger beauftragte den Beklagten - wie in den Vorjahren - die Steuererklärung des Klägers für die Jahre 2004 und 2005 zu erstellen, ihn steuerlich zu beraten und gegenüber dem Finanzamt zu vertreten. Die Steuererklärung des Jahres 2004 wurde nicht fristgerecht eingereicht, so dass das Finanzamt A. am 24.07.2006 einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 (Anlage K 1) erließ, bei dem die Einkünfte des Klägers geschätzt wurden. Der Steuerbescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO und war damit noch nicht bestandskräftig. Am 20.12.2007 erging ein geänderter Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 (Anlage K 2), in dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde und der dem Beklagten als steuerlichen Vertreter des Klägers zugestellt wurde. Der Bescheid vom 20.12.2007 wurde am 18.01.2008 an den Kläger weitergeleitet. Die Einspruchsfrist von einem Monat wurde nicht eingehalten, obwohl das Einspruchsschreiben vom Beklagten rechtzeitig am 21.01.2008 gefertigt wurde. Der Beklagte legte für den Kläger vielmehr erst am 25.01.2008 beim Finanzamt Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid ein. Im Einspruchsverfahren trug der Beklagte vor, er habe wegen einer Erkrankung seiner Tochter vergessen, das Einspruchsschreiben zur Post zu geben. Der Einspruch wurde mit Bescheid des Finanzamts A. vom 04.06.2008 (Anlage K 3) als unzulässig verworfen. |
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| Durch die Bestandskraft des Einkommenssteuerbescheides 2004 konnte der Kläger keine Erhaltungsmaßnahmen für das in seinem Eigentum stehende und mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück B.-straße in A. geltend machen, was ihm bei einem fristgerechten Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid möglich gewesen wäre. Der Erhaltungsaufwand für das Grundstück sollte nach dem Willen der Parteien zunächst auf fünf Jahre verteilt werden, so dass dem Kläger nur ein Fünftel der Erhaltungsaufwendungen in der Einkommenssteuererklärung 2004 verloren gegangen wären und er in den Jahren 2005 bis 2008 insgesamt weiter vier Fünftel bei der Einkommenssteuererklärung zur Verminderung der Steuerschuld hätte berücksichtigen können. Die Erhaltungsaufwendungen wurden durch Vorlage einer pro-forma Steuererklärung des Jahres 2004 auf 73.946,46 Euro festgesetzt. |
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| Wie von den Parteien beabsichtigt, wurden im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 26.10.2009 (Anlage K 6) zunächst ein Fünftel der Erhaltungsaufwendungen aus dem Jahr 2005 berücksichtigt. Mit Bescheid des Finanzamts A. vom 21.10.2009 (Anlage K 17) wurde die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 in Höhe von jährlich 2.556,00 Euro entsprechend dem Bescheid vom 15.02.2006 (Anlage K 16) aufgehoben und der Kläger zur Rückzahlung der bereits ausgezahlten Eigenheimzulage in Höhe von 12.780,00 Euro für die Jahre 2005 bis 2009 aufgefordert. |
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| Der Beklagte legte für den Kläger gegen den Einkommenssteuerbescheid 2005 vom 26.10.2009 fristgerecht Einspruch ein und machte nunmehr von den Erhaltungsaufwendungen die Hälfte (statt eines Fünftels) des Gesamtaufwandes des Jahres 2004 geltend. Daraufhin erließ das Finanzamt A. am 16.12.2009 einen geänderten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 (Anlage K 6a), in dem ein geringeres zu versteuerndes Einkommen des Klägers berücksichtigt wurde. Die Eigenheimzulage wurde mit Bescheid vom 18.12.2009 (Anlage K 18) erneut zu Gunsten des Klägers für die Jahre 2005 bis 2012 festgesetzt. |
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| Mit Erklärung vom 27.12.2011 (Anlage K 4) verzichtete der Beklagte hinsichtlich dem Kläger zustehenden Ansprüchen im Zusammenhang mit den Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2004 auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.2012. |
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| Der Kläger behauptet, er habe für sein Anwesen B.-straße in A. im Jahr 2004 Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 73.946,46 Euro entsprechend der Aufstellung in Anlage K 5 der Klageschrift gehabt. Er habe den Beklagten jedenfalls mit E-Mail vom 23.01.2008 (Anlage K 14) beauftragt, Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid vom 20.12.2007 einzulegen. Die Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 sei ihm mit Bescheid vom 21.10.2009 (Anlage K 17) versagt worden, da er mit dem zunächst erlassenen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2005 vom 26.10.2009 (Anlage K 6) die Einkommensgrenze überschritten habe. Alle drei für den Beklagten arbeitenden Berater seien über sämtliche steuerliche Belange des Klägers informiert gewesen, insbesondere auch über die Eigenheimzulage. |
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| Der Kläger ist der Ansicht, durch den nicht fristgerechten Einspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2007 sei ihm ein Schaden in Höhe von 10.276,79 Euro entstanden. Die Hälfte der Erhaltungsaufwendungen sei dadurch endgültig „verloren“. Die Erhaltungsaufwendungen hätten zur Hälfte (= 36.721,00 Euro) bei der Einkommenssteuererklärung 2004 berücksichtigt werden können, was - selbst unter Berücksichtigung leicht erhöhter anderer Einkünfte im Vergleich zur Schätzung des Finanzamts - eine deutlich niedrigere Steuerlast ergeben hätte. Wenn der Einspruch rechtzeitig erfolgt wäre, hätte er lediglich Steuern in Höhe von 1.356,96 Euro entsprechend der Berechnung in Anlage K 7 zahlen müssen, anstatt tatsächlich 11.633,75 Euro (Einkommenssteuer 10.250,00 Euro, Solidaritätszuschlag 563,75 Euro, Kirchensteuer 820,00 Euro) nach dem Bescheid vom 24.07.2006 (Anlage K 1). |
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| 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.276,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2008 zu bezahlen. |
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| 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger durch Zahlung von 683,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit von seinen Rechtsverfolgungskosten freizustellen. |
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| Die Klage wird abgewiesen. |
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| Die Beklagte behauptet, ein Auftrag des Klägers zum Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid vom 20.12.2007 sei nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist erfolgt. Erst am 25.01.2008 sei für den Beklagten hinreichend deutlich gewesen, dass der Kläger die Einreichung des Einspruchs möglicherweise wünsche. Den Themenkomplex der Eigenheimzulage habe der Kläger erst im Nachhinein für sich entdeckt und die Eigenheimzulage erst im Jahr 2009 beantragt. Die Höhe der Erhaltungsaufwendungen von 73.946,46 Euro werde bestritten sowie die Richtigkeit der Berechnungen des Klägers. Es werde bestritten, dass eine Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf zwei Jahre unter Erlangung der Eigenheimzulage für den Kläger günstiger ist, als die Verteilung auf fünf Jahre unter Verlust der Eigenheimzulage. |
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| Der Beklagte ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt, da Verhandlungen zwischen den Parteien, die zu einer Hemmung der Verjährung geführt hätten, nicht geführt worden seien und das Verfahren vor dem Mahngericht zum Stillstand gekommen sei. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger selbst Einspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2007 einlegt, um die Frist zu wahren. Es fehle zudem an der Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Schaden, da der Kläger selbst gegen die Entscheidung des Finanzamtes vom 04.06.2008 Klage zum Finanzgericht hätte einreichen können; die Klage hätte auch überwiegend Aussicht auf Erfolg gehabt. Dem Kläger treffe zudem ein erhebliches Mitverschulden, da er durch seine Untätigkeit über 17 Monate hinsichtlich des Einkommenssteuerbescheides vom 24.07.2006 sich bewusst in die Situation manövriert habe. Auch die Berechnung der Schadenshöhe sei unzutreffend. Da der Kläger zunächst geplant hatte, die Erhaltungsaufwendungen auf fünf Jahre zu verteilen, sei auch nur ein Betrag von 14.789,29 Euro „verloren“. Er könne nicht gleichzeitig die volle Eigenheimzulage verlangen und Steuervorteile für die vollen Erhaltungsaufwendungen geltend machen. Die tatsächlich erhaltene Eigenheimzulage müsse zwangsläufig schadensmindernd berücksichtigt werden. |
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| Auf Antrag des Klägers vom 27.12.2012 wurde hinsichtlich der Klageforderung vom Amtsgericht Stuttgart zunächst ein Mahnbescheid erlassen, der dem Kläger am 03.01.2013 zugestellt wurde. Nach dem Widerspruch des Beklagten am 08.01.2013 zahlte der Kläger am 01.07.2013 (Buchungstag) den ergänzenden Kostenvorschuss für die Durchführung des streitigen Verfahrens. Nach Eingang der Akten am 05.07.2013 wurde der Kläger mit Verfügung des Landgerichts vom 09.07.2013 - zugestellt an den Klägervertreter am 17.07.2013 - aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen. Die Anspruchsbegründung des Klägervertreters ging am 09.01.2014 bei Gericht ein und wurde dem Beklagten am 15.01.2014 zugestellt. |
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| Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.276,79 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB, da der Beklagte durch die Versäumung der Einspruchsfrist hinsichtlich des Bescheides vom 20.12.2007 (Anlage K 2) schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrag verletzt hat. |
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| 1. Der geltend gemachte Anspruch ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verjährt. |
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| a) Die den Schaden verursachende Pflichtverletzung des Beklagten durch Versäumung der Einspruchsfrist erfolgte im Januar 2008, so dass auch bei unterstellter Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen durch den Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens am 01.01.2012 Verjährung eingetreten wäre. Auf die Einrede der Verjährung hat der Beklagte dann mit Erklärung vom 27.12.2011 (Anlage K 4) bis einschließlich 31.12.2012 verzichtet. |
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| b) Es kann dahinstehen, ob die Verjährung anschließend noch durch Verhandlungen der Parteien über den Anspruch gemäß § 203 BGB gehemmt war. Die Verjährung wurde jedenfalls durch den noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereichten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 27.12.2012 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt, da der Mahnbescheid dem Beklagten am 03.01.2013 und damit noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wurde. |
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| c) Zu einem Stillstand des Verfahren durch Nichtbetreiben von mindestens sechs Monaten im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB, der zu einer Beendigung der Verjährungshemmung geführt hätte, kam es nicht. Der Kläger hat das Verfahren durch Einzahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren am 01.07.2013 und damit noch innerhalb von sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheides weitergeführt. Nach der Aufforderung zur Anspruchsbegründung durch das Streitgericht mit Verfügung vom 09.07.2013 - zugestellt am 17.07.2013 -, die eine dem Stillstand des Verfahrens entgegenstehende Handlung des Gerichts darstellt (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 49 m. w. N.), wurde am 09.01.2014 und damit innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Aufforderung der Anspruch vom Kläger begründet. |
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| 2. Der Beklagte hat schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrag verletzt und ist gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. |
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| a) Der Beklagte hätte gegen den Bescheid des Finanzamts A. vom 20.12.2007 (Anlage K 2), der den Vorbehalt der Nachprüfung im Einkommenssteuerbescheid vom 24.07.2006 (Anlage K 1) aufhebt, innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat Einspruch einlegen müssen, um dem Kläger zu ermöglichen, noch Erhaltungsaufwendungen für sein Grundstück B.-straße in A. steuermindern geltend zu machen. Die Einspruchsfrist wurde durch den erst am 25.01.2008 eingelegten Einspruch des Beklagten unstreitig nicht gewahrt. |
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| b) Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger dem Beklagten einen ausdrücklichen gesonderten Auftrag zur Einlegung des Einspruchs erteilt hat und die E-Mail des Klägers vom 23.01.2008 (Anlage K 14) entsprechend verstanden werden musste. Der Beklagte war unstreitig damit beauftragt, wie in den Vorjahren die Einkommenssteuererklärung des Klägers für das Jahr 2004 zu erstellen, den Kläger steuerlich zu beraten und gegenüber dem Finanzamt zu vertreten. Dem Beklagten war auch bekannt, dass im Steuerbescheid vom 24.07.2006 die Erhaltungsaufwendungen nicht berücksichtigt waren und dem Kläger daher ein finanzieller Nachteil entstehen könnte, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig wird. Im Schreiben an das Finanzamt vom 23.11.2006 (Anlage K 13) kündigte der Beklagte die Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2004 an und erklärte, der Kläger habe an dem vermieteten Objekt umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen, die zu Werbungskosten führen. Der Bescheid vom 20.12.2007 wurden dem Kläger vom Beklagten unstreitig auch erst mit Schreiben vom 18.01.2008 und damit kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist zugesandt. Der Kläger deutet die Problematik der Steuererklärung 2004 in seiner E-Mail vom 23.01.2008 auch an, indem er schreibt, dass für das Jahr 2004 geschätzt wurde und er unbedingt eine Steuererklärung abgeben müsse und Geld zurück bekomme. Er fragt ausdrücklich an, welche Fristen es diesbezüglich zu beachten gibt. Auch die Umbaumaßnahmen bei den Immobilien werden in der E-Mail erwähnt. |
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| c) Es lag daher nahe, dass der Beklagte zur Abwendung finanzieller Nachteile für den Kläger selbst bei fehlendem eindeutigen gesonderten Auftrag Einspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2007 bzw. den Steuerbescheid vom 24.07.2006 einlegen musste. Hiervon ist der Beklagte offenbar auch selbst ausgegangen, denn er hatte die Einspruchsfrist unstreitig bereits am 21.01.2008 erstellt. Die Versäumung der Einspruchsfrist erfolgte dann nach dem Vortrag im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags aufgrund der Erkrankung der Tochter des Beklagten, das Einspruchsschreiben sei liegen geblieben und erst am 25.01.2008 zur Post gegeben worden. Die Einspruchsfrist wurde daher nicht deshalb versäumt, da der Beklagte nicht von einem Auftrag des Klägers ausgegangen ist, sondern wegen verspäteter Versendung des bereits fertig gestellten Einspruchsschreibens. Der Beklagte trägt auch nicht vor, warum ihm erst am 25.01.2008 hinreichend deutlich geworden sein will, dass der Kläger möglicherweise die Einreichung eines Einspruchs wünsche. Sein Vortrag ist insoweit widersprüchlich und nicht mit dem Vorbringen im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags in Einklang zu bringen. |
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| d) Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Schaden selbst hätte abwenden können, indem er persönlich Einspruch eingelegt hätte. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass dies zwischen den Parteien abgesprochen war. Vielmehr war der Beklagte für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung des Jahres 2004 als Steuerberater vom Kläger beauftragt worden, er musste daher auch etwaige Rechtsmittelfristen überwachen und im Bedarfsfall Einspruch einlegen. Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger hätte gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts A. erfolgreich Klage erheben können, ist weder ersichtlich, dass der Beklagte den Kläger hierüber aufgeklärt hat, noch dass tatsächlich eine erfolgsversprechende Klage möglich gewesen wäre. Trotz Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 hat der Beklagte hierzu auch nicht weiter vorgetragen. |
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| 3. Durch die Versäumung der Einspruchsfrist und der daraus folgenden Bestandskraft des Steuerbescheides 2004 vom 24.06.2006 ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 10.276,79 Euro entstanden, den der Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat. |
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| a) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Steuerberater, der seinem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Danach muss im Rahmen der Differenzmethode die tatsächliche Vermögenslage gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Steuerberaters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08 -, juris, m. w. N.). |
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| b) Der Kläger ist daher in finanzieller Hinsicht so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Beklagte die Frist nicht versäumt hätte. Bei der Berechnung der Schadenshöhe geht das Gericht davon aus, dass tatsächlich Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 73.946,46 Euro geltend gemacht werden konnten. Auf die Einwendungen des Beklagten in der Klageerwiderung und das Bestreiten der Höhe der Erhaltungsaufwendungen kommt es nicht an, da die Aufwendungen in dieser Höhe unstreitig vom Finanzamt nach Abgabe einer pro-forma Erklärung für das Jahr 2004 in voller Höhe berücksichtigt wurden und in den Einkommenssteuerbescheiden ihren Niederschlag gefunden haben. Bei fristgerechtem Einspruch hätte daher nichts anderes gegolten. Für eine strafbare Steuerhinterziehung des Klägers - die gegebenenfalls zu einer abweichenden Bewertung führen könnte - bestehen auch nach dem Sachvortrag des Beklagen keine Anhaltspunkte. |
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| c) Unstreitig war zwischen den Parteien zunächst abgesprochen, dass die Aufwendungen für das Grundstück B.-straße in A. auf fünf Jahre als größerer Erhaltungsaufwand für Wohngebäude nach § 82b Abs. 1 S. 1 EStDV gleichmäßig verteilt werden sollten. Dies ergibt sich auch aus der dann zunächst für das Jahr 2005 eingereichten Steuererklärung, bei denen Aufwendungen in Höhe von einem Fünftel steuermindern geltend gemacht und vom Finanzamt A. zunächst mit Bescheid vom 26.10.2009 unstreitig berücksichtigt wurden. |
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| d) Wäre die Geltendmachung der Erhaltungsaufwendungen in Höhe von einem Fünftel auch für die Einkommenssteuererklärung 2004 noch möglich gewesen, hätte der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers nach der plausiblen Berechnung auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 24.07.2014 in beiden Jahren insgesamt 86.672,00 Euro betragen, so dass die Einkommensgrenze nach § 5 S. 1 EigZulG a. F. von 81.807,00 Euro überschritten worden wäre und der Kläger keinen Anspruch auf die Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 20.448,00 Euro entsprechend dem Bescheid vom 15.02.2006 (Anlage K 16) gehabt hätte. Das Finanzamt hätte daher entsprechend der tatsächlichen Vorgehensweise mit Bescheid vom 21.10.2009 (Anlage K 17) die Festsetzung der Eigenheimzulage aufgehoben, so dass dem Kläger zunächst ein Schaden in Höhe von 20.448,00 Euro entstanden wäre. Auch unter Berücksichtigung, dass dem Kläger dann für das Jahr 2004 eine geringere Steuerlast als die durch Bescheid vom 24.07.2006 (Anlage K 1) festgesetzten 11.633,75 Euro (Einkommenssteuer 10.250,00 Euro, Solidaritätszuschlag 563,75 Euro, Kirchensteuer 820,00 Euro) entstanden wäre, hätte er durch den Wegfall der Eigenheimzulage immer noch eine höhere finanzielle Belastung gehabt. Der Kläger trägt auch selbst im Schriftsatz vom 24.07.2014 substantiiert vor, dass ihm in diesem Fall auch mit weiteren anzurechnenden Vorteilen für die Jahre 2006 bis 2009 ein höherer Schaden entstanden wäre, nämlich gut 5.000,00 Euro mehr als in der gegenwärtigen Situation. Der Kläger stünde im Vergleich zwischen der finanziellen Situation bei Zulässigkeit des Einspruchs bei gleichzeitigem Wegfall der Eigenheimzulage und der Situation aufgrund des Fristversäumnisses ungünstiger da, so dass ihm durch die Pflichtverletzung kein Schaden entstanden wäre. |
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| e) Entscheidend ist jedoch nicht in erster Linie, was zwischen den Parteien beabsichtigt war, sondern welche steuerlich günstigste Möglichkeit für den Kläger bestanden hätte, wäre der Einspruch noch fristgerecht erfolgt. Im Rahmen des erteilten Auftrags hat der Steuerberater die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen. Er hat den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsicht in die Unterlagen und Rückfragen beim Mandanten aufzuklären; er muss über alle auftretenden steuerlichen Fragen belehren und auf Möglichkeiten von Steuerersparnissen hinweisen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rn. 76 m. w. N.). Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob hier ein Dauermandat vorlag, war der Beklagte jedenfalls im Hinblick auf die Einkommenssteuererklärungen 2004 und 2005 zur umfassenden Beratung verpflichtet. |
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| f) Eine solche umfassende Beurteilung des Sachverhalts hätte dazu geführt, im Rahmen des Einspruchs gegen die Bescheide vom 24.07.2006 bzw. 20.12.2007 die Erhaltungsaufwendungen des Jahres 2004 geltend zu machen und hierbei eine gleichmäßige Verteilung des Erhaltungsaufwandes für Wohngebäude nach § 82b Abs. 1 S. 1 EStDV auf zwei Jahre für die Jahre 2004 und 2005 zu wählen. In diesem Fall wären bei den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2004 und 2005 Erhaltungsaufwendungen von jeweils 36.721,00 Euro steuermindern berücksichtigt worden. Gemäß der vom Beklagten selbst erstellten Berechnung vom 26.06.2012 (Anlage K 7) hätte der Kläger dann auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schätzung im Bescheid vom 24.07.2006 höheren Einkünfte aus selbständiger Arbeit (19.508,00 Euro statt geschätzt 7.500,00 Euro) nur ein zu versteuerndes Einkommen von 15.325,00 Euro und eine festzusetzende Einkommenssteuer von 1.212,00 Euro, Solidaritätszuschlag von 48,00 Euro und Kirchensteuer von 96,96 Euro gehabt und damit insgesamt eine Steuerlast von 1.356,98 Euro im Vergleich zur tatsächlichen Steuerlast gemäß Bescheid vom 24.07.2006 Euro in Höhe von 11.633,75 Euro. Dem Kläger ist daher ein Schaden in Höhe der Klageforderung von 10.276,79 Euro (11.633,75 Euro - 1.356,98 Euro) entstanden, für den der Beklagte einzustehen hat. |
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| g) Der Beklagte hat die Richtigkeit der vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführten steuerlichen Berechnungen zwar pauschal bestritten. Substantielle Einwendungen werden vom Beklagten jedoch nicht geltend gemacht, obwohl der Beklagte Steuerberater ist und insbesondere die Berechnung vom 26.06.2012 (Anlage K 7) selbst durch einen seiner Mitarbeiter erstellen ließ und dem Kläger zur Verfügung stellte. Das pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Berechnung ist daher unbeachtlich, es hätte dem Beklagten oblegen, konkrete Einwendungen gegen die - ihm selbst zuzurechnende - Berechnung vorzutragen, nachdem ihm auch die notwendigen Zahlen aus eigener Kenntnis bekannt waren. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht. |
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| h) Der Beklagte wäre aufgrund des bestehenden Mandats verpflichtet gewesen, den Kläger zu diesem Weg zu raten und eine Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf zwei statt auf fünf Jahre vorzunehmen, um die bereits festgesetzte Eigenheimzulage nicht zu gefährden. Die Einkommensgrenze nach § 5 S. 1 EigZulG a. F. von 81.807,00 Euro wäre für die Jahre 2004 und 2005 dann nicht überschritten worden, sondern hätte entsprechend der Berechnung des Mitarbeiters des Beklagten vom 26.06.2012 (Anlage K 7) im Jahr 2004 15.325,00 Euro und im Jahr 2005 - wie tatsächlich im Bescheid vom 16.12.2009 (Anlage K 6d) festgesetzt - 23.177,00 Euro betragen. In diesem Fall liegt keine - wie der Beklagte meint - unzulässige Kumulation der jeweils günstigsten Variante vor, die steuerrechtlich nicht möglich gewesen wäre. Letztlich ist genau dieser Weg von den Parteien auch beschritten worden - Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf zwei Jahre bei verbleibender Eigenheimzulage - nur mit dem Unterschied, dass die Aufwendungen bei der Einkommenssteuererklärung 2004 allein wegen des Fristversäumnisses nicht berücksichtigt werden konnten. |
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| i) Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Themenkomplex der Eigenheimzulage zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung des Beklagten im Januar 2008 bereits zwischen den Parteien besprochen war oder - wie der Beklagte behauptet - der Kläger das Thema erst im Jahr 2009 für sich entdeckt hat. Gegen die Behauptung des Beklagten spricht, dass der Kläger ausweislich des Bescheids vom 15.02.2006 (Anlage K 16) bereits im Jahr 2005 oder 2006 einen Antrag auf Festsetzung von Eigenheimzulage gestellt hat. Einer Beweisaufnahme zu der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 24.07.2014, alle drei Berater des Klägers seien über sämtliche steuerlichen Belange informiert gewesen, insbesondere auch über die Eigenheimzulage, bedurfte es nicht. |
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| (1) Zum einen hätte der Beklagte den Kläger ohnehin auch ungefragt über den Gesichtspunkt der Eigenheimzulage aufklären müssen, da der Beklagte im Rahmen der Mandatierung auch mit der steuerlichen Behandlung der Immobilien des Klägers betraut war und sich dieser Gesichtspunkt daher in steuerlicher Hinsicht aufdrängen musste (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2007 - 7 U 78/06 -, juris, m. w. N.). |
|
| (2) Zum anderen wäre selbst dann, wenn eine entsprechende Hinweispflicht des Beklagten nicht bestanden hätte, auch bei einem fristgerechten Einspruch die für den Kläger steuerlich günstigste Option auch unter Berücksichtigung der Eigenheimzulage möglich gewesen. Selbst wenn der Beklagte für den Kläger bei fristgerechten Einspruch zunächst nur jeweils ein Fünftel der Erhaltungsaufwendungen für die Jahre 2004 und 2005 geltend gemacht hätte, wäre aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenzen der Bescheid über die Eigenheimzulage vom 15.02.2006 (Anlage K 16) aufgehoben worden. Der Beklagte hätte dann noch die Möglichkeit gehabt, wiederum gegen die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 und 2005 Einspruch einzulegen und - wie tatsächlich für das Jahr 2005 geschehen - nunmehr die Erhaltungsaufwendungen auf zwei Jahre zu verteilen, um letztlich doch wieder eine Festsetzung der Eigenheimzulage durch Unterschreiten der Einkommensgrenzen zu erreichen. Dies wäre auch zeitlich noch möglich gewesen, da davon auszugehen ist, dass der Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage zeitnah vom Finanzamt erstellt worden wäre und ein Einspruch damit noch fristgerecht möglich gewesen wäre. Dafür spricht, dass der Aufhebungsbescheid vom 21.10.2009 (Anlage K 17) sogar fünf Tage vor dem Einkommenssteuerbescheid 2005 vom 26.10.2009 (Anlage K 6) ergangen ist und die erneute Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 18.12.2009 (Anlage K 18) nur zwei Tage nach dem geänderten Einkommenssteuerbescheid 2005 vom 16.12.2009 (Anlage K 6a) erfolgte. |
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| 4. Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden anzurechnen, da er nach Erlass des Einkommenssteuerbescheides 2004 am 24.07.2006 (Anlage K 1) zunächst nicht tätig geworden ist. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass dadurch ein höherer Schaden entstanden ist, nachdem erst mit Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch Bescheid vom 20.12.2007 (Anlage K 2) akuter Handlungsbedarf bestand. Den im Bescheid vom 24.07.2006 festgesetzten Verspätungszuschlag von 510,00 Euro und die Zinsen zur Einkommenssteuer von 41,00 Euro wurden bei der Schadensberechnung vom Kläger auch nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, sondern nur die tatsächlichen Zahlbeträge für die Einkommenssteuer (10.250,00 Euro), den Solidaritätszuschlag (563,75 Euro) und die Kirchensteuer (820,00 Euro). Auch im Übrigen sind ausreichende Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers nicht erkennbar. Selbst wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist. Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08 -, juris, m. w. N.). |
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| 5. Die Beklagte schuldet Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB ab 04.03.2013 seit der Zustellung des Mahnbescheides. Einen vorangegangener Verzug des Beklagten mit der Klageforderung hat der Kläger nicht nachgewiesen, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, der Beklagte sei zum 04.06.2008 in Verzug gesetzt worden, ohne dies näher zu substantiieren. Auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 erklärte der Kläger dann, der Verzug des Beklagten würde spätestens seit 21.12.2011 vorliegen, wie sich aus dem in der Anlage K 11 vorgelegten Schreiben ergebe. Aus dem entsprechenden Schreiben vom 21.12.2011 ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte in Verzug befand. Allein die Androhung eines Mahnbescheidsantrags genügt hier nicht, zumal der Klägervertreter keine konkrete Forderung geltend macht und lediglich um „kurzfristige Lösung der Angelegenheit“ bittet. |
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| 6. Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 683,80 Euro (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG) nach den bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührensätzen zwar nicht als Verzugsschaden, sondern aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 56f.). Der Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine rechtliche Grundlage in § 709 ZPO. |
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| Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.276,79 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB, da der Beklagte durch die Versäumung der Einspruchsfrist hinsichtlich des Bescheides vom 20.12.2007 (Anlage K 2) schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrag verletzt hat. |
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| 1. Der geltend gemachte Anspruch ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verjährt. |
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| a) Die den Schaden verursachende Pflichtverletzung des Beklagten durch Versäumung der Einspruchsfrist erfolgte im Januar 2008, so dass auch bei unterstellter Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen durch den Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens am 01.01.2012 Verjährung eingetreten wäre. Auf die Einrede der Verjährung hat der Beklagte dann mit Erklärung vom 27.12.2011 (Anlage K 4) bis einschließlich 31.12.2012 verzichtet. |
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| b) Es kann dahinstehen, ob die Verjährung anschließend noch durch Verhandlungen der Parteien über den Anspruch gemäß § 203 BGB gehemmt war. Die Verjährung wurde jedenfalls durch den noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereichten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 27.12.2012 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt, da der Mahnbescheid dem Beklagten am 03.01.2013 und damit noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wurde. |
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| c) Zu einem Stillstand des Verfahren durch Nichtbetreiben von mindestens sechs Monaten im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB, der zu einer Beendigung der Verjährungshemmung geführt hätte, kam es nicht. Der Kläger hat das Verfahren durch Einzahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren am 01.07.2013 und damit noch innerhalb von sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheides weitergeführt. Nach der Aufforderung zur Anspruchsbegründung durch das Streitgericht mit Verfügung vom 09.07.2013 - zugestellt am 17.07.2013 -, die eine dem Stillstand des Verfahrens entgegenstehende Handlung des Gerichts darstellt (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 49 m. w. N.), wurde am 09.01.2014 und damit innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Aufforderung der Anspruch vom Kläger begründet. |
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| 2. Der Beklagte hat schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrag verletzt und ist gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. |
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| a) Der Beklagte hätte gegen den Bescheid des Finanzamts A. vom 20.12.2007 (Anlage K 2), der den Vorbehalt der Nachprüfung im Einkommenssteuerbescheid vom 24.07.2006 (Anlage K 1) aufhebt, innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat Einspruch einlegen müssen, um dem Kläger zu ermöglichen, noch Erhaltungsaufwendungen für sein Grundstück B.-straße in A. steuermindern geltend zu machen. Die Einspruchsfrist wurde durch den erst am 25.01.2008 eingelegten Einspruch des Beklagten unstreitig nicht gewahrt. |
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| b) Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger dem Beklagten einen ausdrücklichen gesonderten Auftrag zur Einlegung des Einspruchs erteilt hat und die E-Mail des Klägers vom 23.01.2008 (Anlage K 14) entsprechend verstanden werden musste. Der Beklagte war unstreitig damit beauftragt, wie in den Vorjahren die Einkommenssteuererklärung des Klägers für das Jahr 2004 zu erstellen, den Kläger steuerlich zu beraten und gegenüber dem Finanzamt zu vertreten. Dem Beklagten war auch bekannt, dass im Steuerbescheid vom 24.07.2006 die Erhaltungsaufwendungen nicht berücksichtigt waren und dem Kläger daher ein finanzieller Nachteil entstehen könnte, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig wird. Im Schreiben an das Finanzamt vom 23.11.2006 (Anlage K 13) kündigte der Beklagte die Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2004 an und erklärte, der Kläger habe an dem vermieteten Objekt umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen, die zu Werbungskosten führen. Der Bescheid vom 20.12.2007 wurden dem Kläger vom Beklagten unstreitig auch erst mit Schreiben vom 18.01.2008 und damit kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist zugesandt. Der Kläger deutet die Problematik der Steuererklärung 2004 in seiner E-Mail vom 23.01.2008 auch an, indem er schreibt, dass für das Jahr 2004 geschätzt wurde und er unbedingt eine Steuererklärung abgeben müsse und Geld zurück bekomme. Er fragt ausdrücklich an, welche Fristen es diesbezüglich zu beachten gibt. Auch die Umbaumaßnahmen bei den Immobilien werden in der E-Mail erwähnt. |
|
| c) Es lag daher nahe, dass der Beklagte zur Abwendung finanzieller Nachteile für den Kläger selbst bei fehlendem eindeutigen gesonderten Auftrag Einspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2007 bzw. den Steuerbescheid vom 24.07.2006 einlegen musste. Hiervon ist der Beklagte offenbar auch selbst ausgegangen, denn er hatte die Einspruchsfrist unstreitig bereits am 21.01.2008 erstellt. Die Versäumung der Einspruchsfrist erfolgte dann nach dem Vortrag im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags aufgrund der Erkrankung der Tochter des Beklagten, das Einspruchsschreiben sei liegen geblieben und erst am 25.01.2008 zur Post gegeben worden. Die Einspruchsfrist wurde daher nicht deshalb versäumt, da der Beklagte nicht von einem Auftrag des Klägers ausgegangen ist, sondern wegen verspäteter Versendung des bereits fertig gestellten Einspruchsschreibens. Der Beklagte trägt auch nicht vor, warum ihm erst am 25.01.2008 hinreichend deutlich geworden sein will, dass der Kläger möglicherweise die Einreichung eines Einspruchs wünsche. Sein Vortrag ist insoweit widersprüchlich und nicht mit dem Vorbringen im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags in Einklang zu bringen. |
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| d) Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Schaden selbst hätte abwenden können, indem er persönlich Einspruch eingelegt hätte. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass dies zwischen den Parteien abgesprochen war. Vielmehr war der Beklagte für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung des Jahres 2004 als Steuerberater vom Kläger beauftragt worden, er musste daher auch etwaige Rechtsmittelfristen überwachen und im Bedarfsfall Einspruch einlegen. Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger hätte gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts A. erfolgreich Klage erheben können, ist weder ersichtlich, dass der Beklagte den Kläger hierüber aufgeklärt hat, noch dass tatsächlich eine erfolgsversprechende Klage möglich gewesen wäre. Trotz Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 hat der Beklagte hierzu auch nicht weiter vorgetragen. |
|
| 3. Durch die Versäumung der Einspruchsfrist und der daraus folgenden Bestandskraft des Steuerbescheides 2004 vom 24.06.2006 ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 10.276,79 Euro entstanden, den der Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat. |
|
| a) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Steuerberater, der seinem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Danach muss im Rahmen der Differenzmethode die tatsächliche Vermögenslage gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Steuerberaters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08 -, juris, m. w. N.). |
|
| b) Der Kläger ist daher in finanzieller Hinsicht so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Beklagte die Frist nicht versäumt hätte. Bei der Berechnung der Schadenshöhe geht das Gericht davon aus, dass tatsächlich Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 73.946,46 Euro geltend gemacht werden konnten. Auf die Einwendungen des Beklagten in der Klageerwiderung und das Bestreiten der Höhe der Erhaltungsaufwendungen kommt es nicht an, da die Aufwendungen in dieser Höhe unstreitig vom Finanzamt nach Abgabe einer pro-forma Erklärung für das Jahr 2004 in voller Höhe berücksichtigt wurden und in den Einkommenssteuerbescheiden ihren Niederschlag gefunden haben. Bei fristgerechtem Einspruch hätte daher nichts anderes gegolten. Für eine strafbare Steuerhinterziehung des Klägers - die gegebenenfalls zu einer abweichenden Bewertung führen könnte - bestehen auch nach dem Sachvortrag des Beklagen keine Anhaltspunkte. |
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| c) Unstreitig war zwischen den Parteien zunächst abgesprochen, dass die Aufwendungen für das Grundstück B.-straße in A. auf fünf Jahre als größerer Erhaltungsaufwand für Wohngebäude nach § 82b Abs. 1 S. 1 EStDV gleichmäßig verteilt werden sollten. Dies ergibt sich auch aus der dann zunächst für das Jahr 2005 eingereichten Steuererklärung, bei denen Aufwendungen in Höhe von einem Fünftel steuermindern geltend gemacht und vom Finanzamt A. zunächst mit Bescheid vom 26.10.2009 unstreitig berücksichtigt wurden. |
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| d) Wäre die Geltendmachung der Erhaltungsaufwendungen in Höhe von einem Fünftel auch für die Einkommenssteuererklärung 2004 noch möglich gewesen, hätte der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers nach der plausiblen Berechnung auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 24.07.2014 in beiden Jahren insgesamt 86.672,00 Euro betragen, so dass die Einkommensgrenze nach § 5 S. 1 EigZulG a. F. von 81.807,00 Euro überschritten worden wäre und der Kläger keinen Anspruch auf die Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 20.448,00 Euro entsprechend dem Bescheid vom 15.02.2006 (Anlage K 16) gehabt hätte. Das Finanzamt hätte daher entsprechend der tatsächlichen Vorgehensweise mit Bescheid vom 21.10.2009 (Anlage K 17) die Festsetzung der Eigenheimzulage aufgehoben, so dass dem Kläger zunächst ein Schaden in Höhe von 20.448,00 Euro entstanden wäre. Auch unter Berücksichtigung, dass dem Kläger dann für das Jahr 2004 eine geringere Steuerlast als die durch Bescheid vom 24.07.2006 (Anlage K 1) festgesetzten 11.633,75 Euro (Einkommenssteuer 10.250,00 Euro, Solidaritätszuschlag 563,75 Euro, Kirchensteuer 820,00 Euro) entstanden wäre, hätte er durch den Wegfall der Eigenheimzulage immer noch eine höhere finanzielle Belastung gehabt. Der Kläger trägt auch selbst im Schriftsatz vom 24.07.2014 substantiiert vor, dass ihm in diesem Fall auch mit weiteren anzurechnenden Vorteilen für die Jahre 2006 bis 2009 ein höherer Schaden entstanden wäre, nämlich gut 5.000,00 Euro mehr als in der gegenwärtigen Situation. Der Kläger stünde im Vergleich zwischen der finanziellen Situation bei Zulässigkeit des Einspruchs bei gleichzeitigem Wegfall der Eigenheimzulage und der Situation aufgrund des Fristversäumnisses ungünstiger da, so dass ihm durch die Pflichtverletzung kein Schaden entstanden wäre. |
|
| e) Entscheidend ist jedoch nicht in erster Linie, was zwischen den Parteien beabsichtigt war, sondern welche steuerlich günstigste Möglichkeit für den Kläger bestanden hätte, wäre der Einspruch noch fristgerecht erfolgt. Im Rahmen des erteilten Auftrags hat der Steuerberater die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen. Er hat den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsicht in die Unterlagen und Rückfragen beim Mandanten aufzuklären; er muss über alle auftretenden steuerlichen Fragen belehren und auf Möglichkeiten von Steuerersparnissen hinweisen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rn. 76 m. w. N.). Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob hier ein Dauermandat vorlag, war der Beklagte jedenfalls im Hinblick auf die Einkommenssteuererklärungen 2004 und 2005 zur umfassenden Beratung verpflichtet. |
|
| f) Eine solche umfassende Beurteilung des Sachverhalts hätte dazu geführt, im Rahmen des Einspruchs gegen die Bescheide vom 24.07.2006 bzw. 20.12.2007 die Erhaltungsaufwendungen des Jahres 2004 geltend zu machen und hierbei eine gleichmäßige Verteilung des Erhaltungsaufwandes für Wohngebäude nach § 82b Abs. 1 S. 1 EStDV auf zwei Jahre für die Jahre 2004 und 2005 zu wählen. In diesem Fall wären bei den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2004 und 2005 Erhaltungsaufwendungen von jeweils 36.721,00 Euro steuermindern berücksichtigt worden. Gemäß der vom Beklagten selbst erstellten Berechnung vom 26.06.2012 (Anlage K 7) hätte der Kläger dann auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schätzung im Bescheid vom 24.07.2006 höheren Einkünfte aus selbständiger Arbeit (19.508,00 Euro statt geschätzt 7.500,00 Euro) nur ein zu versteuerndes Einkommen von 15.325,00 Euro und eine festzusetzende Einkommenssteuer von 1.212,00 Euro, Solidaritätszuschlag von 48,00 Euro und Kirchensteuer von 96,96 Euro gehabt und damit insgesamt eine Steuerlast von 1.356,98 Euro im Vergleich zur tatsächlichen Steuerlast gemäß Bescheid vom 24.07.2006 Euro in Höhe von 11.633,75 Euro. Dem Kläger ist daher ein Schaden in Höhe der Klageforderung von 10.276,79 Euro (11.633,75 Euro - 1.356,98 Euro) entstanden, für den der Beklagte einzustehen hat. |
|
| g) Der Beklagte hat die Richtigkeit der vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführten steuerlichen Berechnungen zwar pauschal bestritten. Substantielle Einwendungen werden vom Beklagten jedoch nicht geltend gemacht, obwohl der Beklagte Steuerberater ist und insbesondere die Berechnung vom 26.06.2012 (Anlage K 7) selbst durch einen seiner Mitarbeiter erstellen ließ und dem Kläger zur Verfügung stellte. Das pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Berechnung ist daher unbeachtlich, es hätte dem Beklagten oblegen, konkrete Einwendungen gegen die - ihm selbst zuzurechnende - Berechnung vorzutragen, nachdem ihm auch die notwendigen Zahlen aus eigener Kenntnis bekannt waren. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht. |
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| h) Der Beklagte wäre aufgrund des bestehenden Mandats verpflichtet gewesen, den Kläger zu diesem Weg zu raten und eine Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf zwei statt auf fünf Jahre vorzunehmen, um die bereits festgesetzte Eigenheimzulage nicht zu gefährden. Die Einkommensgrenze nach § 5 S. 1 EigZulG a. F. von 81.807,00 Euro wäre für die Jahre 2004 und 2005 dann nicht überschritten worden, sondern hätte entsprechend der Berechnung des Mitarbeiters des Beklagten vom 26.06.2012 (Anlage K 7) im Jahr 2004 15.325,00 Euro und im Jahr 2005 - wie tatsächlich im Bescheid vom 16.12.2009 (Anlage K 6d) festgesetzt - 23.177,00 Euro betragen. In diesem Fall liegt keine - wie der Beklagte meint - unzulässige Kumulation der jeweils günstigsten Variante vor, die steuerrechtlich nicht möglich gewesen wäre. Letztlich ist genau dieser Weg von den Parteien auch beschritten worden - Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf zwei Jahre bei verbleibender Eigenheimzulage - nur mit dem Unterschied, dass die Aufwendungen bei der Einkommenssteuererklärung 2004 allein wegen des Fristversäumnisses nicht berücksichtigt werden konnten. |
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| i) Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Themenkomplex der Eigenheimzulage zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung des Beklagten im Januar 2008 bereits zwischen den Parteien besprochen war oder - wie der Beklagte behauptet - der Kläger das Thema erst im Jahr 2009 für sich entdeckt hat. Gegen die Behauptung des Beklagten spricht, dass der Kläger ausweislich des Bescheids vom 15.02.2006 (Anlage K 16) bereits im Jahr 2005 oder 2006 einen Antrag auf Festsetzung von Eigenheimzulage gestellt hat. Einer Beweisaufnahme zu der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 24.07.2014, alle drei Berater des Klägers seien über sämtliche steuerlichen Belange informiert gewesen, insbesondere auch über die Eigenheimzulage, bedurfte es nicht. |
|
| (1) Zum einen hätte der Beklagte den Kläger ohnehin auch ungefragt über den Gesichtspunkt der Eigenheimzulage aufklären müssen, da der Beklagte im Rahmen der Mandatierung auch mit der steuerlichen Behandlung der Immobilien des Klägers betraut war und sich dieser Gesichtspunkt daher in steuerlicher Hinsicht aufdrängen musste (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2007 - 7 U 78/06 -, juris, m. w. N.). |
|
| (2) Zum anderen wäre selbst dann, wenn eine entsprechende Hinweispflicht des Beklagten nicht bestanden hätte, auch bei einem fristgerechten Einspruch die für den Kläger steuerlich günstigste Option auch unter Berücksichtigung der Eigenheimzulage möglich gewesen. Selbst wenn der Beklagte für den Kläger bei fristgerechten Einspruch zunächst nur jeweils ein Fünftel der Erhaltungsaufwendungen für die Jahre 2004 und 2005 geltend gemacht hätte, wäre aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenzen der Bescheid über die Eigenheimzulage vom 15.02.2006 (Anlage K 16) aufgehoben worden. Der Beklagte hätte dann noch die Möglichkeit gehabt, wiederum gegen die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 und 2005 Einspruch einzulegen und - wie tatsächlich für das Jahr 2005 geschehen - nunmehr die Erhaltungsaufwendungen auf zwei Jahre zu verteilen, um letztlich doch wieder eine Festsetzung der Eigenheimzulage durch Unterschreiten der Einkommensgrenzen zu erreichen. Dies wäre auch zeitlich noch möglich gewesen, da davon auszugehen ist, dass der Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage zeitnah vom Finanzamt erstellt worden wäre und ein Einspruch damit noch fristgerecht möglich gewesen wäre. Dafür spricht, dass der Aufhebungsbescheid vom 21.10.2009 (Anlage K 17) sogar fünf Tage vor dem Einkommenssteuerbescheid 2005 vom 26.10.2009 (Anlage K 6) ergangen ist und die erneute Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 18.12.2009 (Anlage K 18) nur zwei Tage nach dem geänderten Einkommenssteuerbescheid 2005 vom 16.12.2009 (Anlage K 6a) erfolgte. |
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| 4. Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden anzurechnen, da er nach Erlass des Einkommenssteuerbescheides 2004 am 24.07.2006 (Anlage K 1) zunächst nicht tätig geworden ist. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass dadurch ein höherer Schaden entstanden ist, nachdem erst mit Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch Bescheid vom 20.12.2007 (Anlage K 2) akuter Handlungsbedarf bestand. Den im Bescheid vom 24.07.2006 festgesetzten Verspätungszuschlag von 510,00 Euro und die Zinsen zur Einkommenssteuer von 41,00 Euro wurden bei der Schadensberechnung vom Kläger auch nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, sondern nur die tatsächlichen Zahlbeträge für die Einkommenssteuer (10.250,00 Euro), den Solidaritätszuschlag (563,75 Euro) und die Kirchensteuer (820,00 Euro). Auch im Übrigen sind ausreichende Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers nicht erkennbar. Selbst wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist. Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08 -, juris, m. w. N.). |
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| 5. Die Beklagte schuldet Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB ab 04.03.2013 seit der Zustellung des Mahnbescheides. Einen vorangegangener Verzug des Beklagten mit der Klageforderung hat der Kläger nicht nachgewiesen, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, der Beklagte sei zum 04.06.2008 in Verzug gesetzt worden, ohne dies näher zu substantiieren. Auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 erklärte der Kläger dann, der Verzug des Beklagten würde spätestens seit 21.12.2011 vorliegen, wie sich aus dem in der Anlage K 11 vorgelegten Schreiben ergebe. Aus dem entsprechenden Schreiben vom 21.12.2011 ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte in Verzug befand. Allein die Androhung eines Mahnbescheidsantrags genügt hier nicht, zumal der Klägervertreter keine konkrete Forderung geltend macht und lediglich um „kurzfristige Lösung der Angelegenheit“ bittet. |
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| 6. Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 683,80 Euro (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG) nach den bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührensätzen zwar nicht als Verzugsschaden, sondern aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 56f.). Der Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine rechtliche Grundlage in § 709 ZPO. |
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