Schlussurteil vom Landgericht München II - 40 O 13628/18
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 26.015,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 24.883,12 € seit 30.10.2018 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 1.131,94 € seit 22.07.2021 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin von etwaigen Ansprüchen in Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der … freizustellen.
3. Die Verurteilung gemäß Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Beteiligung der Klagepartei an der ….
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 3. in Annahmeverzug befindet.
5. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat.
6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 84.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
„1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch die Beklagte zu 1) anlässlich der Zeichnung der Beteiligung an der … über eine Beteiligungssumme in Höhe von € 80.000,00 nebst A... in Höhe von € 4.800,00, Beteiligungsnummer …, vom 17.3.2009 fehlerhaft aufgeklärt wurde und diese Aufklärungspflichtverletzung kausal für die Zeichnung der Klagepartei war.
2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 2) (Beteiligungsnummer ...) durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 5.6.2018 zum 6.6.2018 beendet wurde.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, das auf die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 2) (Beteiligungsnummer ...) entfallende Auseinandersetzungsguthaben auf den 6.6.2018 zu ermitteln.
4. Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € vorläufig vollstreckbar.
5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.“
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 56.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. […]
3. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1) und 2) erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Beteiligung der Klagepartei an der … unter Einschluss eines sich nach Ziffer 6. zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens.
4. […]
5. […]
6. […]
7. Die Beklagte wird verurteilt, dass gemäß vorstehender Ziffer 6. ermittelte Auseinandersetzungsguthaben an die Klägerin zu bezahlen.
erklärte die Klägerin nach Ermittlung und Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens und Zahlung des festgesetzten Steuerbetrages den Klageantrag 1. in Höhe von 30.134,94 € für erledigt und den Klageantrag unter Ziffer 7. für vollständig erledigt. Zudem änderte die Klägerin den Antrag unter Ziffer 3. Die Beklagten haben sich der Erledigterklärung nicht angeschlossen.
-
1.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 26.015,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 24.883,12 € seit Rechtshängigkeit und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 1.131,94 € seit 22.07.2021 zu bezahlen.
-
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin von etwaigen Ansprüchen in Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der …) freizustellen.
-
3.Die Verurteilung gemäß Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Beteiligung der Klagepartei an der ….
-
4.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 3. in Annahmeverzug befindet.
-
5.Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat.
Klageabweisung.
Gründe
A.
„1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch die Beklagte zu 1) anlässlich der Zeichnung der Beteiligung an der … über eine Beteiligungssumme in Höhe von € 80.000,00 nebst A... in Höhe von € 4.800,00, Beteiligungsnummer ..., vom 17.3.2009 fehlerhaft aufgeklärt wurde und diese Aufklärungspflichtverletzung kausal für die Zeichnung der Klagepartei war.“
„1. Die Beklagten zu 1) ist Gründungsgesellschafterin der Beklagten zu 2). Gründungsgesellschafter haben die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 14.05.2012, II ZR 69/12, Rz. 10 m.w.N., juris). Damit haften sie für Mängel des bei den Verhandlungen benutzen Prospektes …. Darüber hinaus haften sie, wenn sie sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung überlassen, für deren unrichtige oder unzureichende Angaben (BGH, Urteil v. 14.05.2012, II ZR 69/12, Leitsatz und Rz. 11, juris). Dies gilt unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmittelbar oder nur mittelbar erfolgt (BGH, Urteil v. 04.07.2017, II ZR 358/16, Leitsatz und Rz. 10, juris).
2. Die Klagepartei wurde vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung an der Beklagten zu 2) nicht über die Verflechtungen der Beklagten zu 1) und ihres Vorstands und Gesellschafters … mit der … aufgeklärt. Eine Aufklärung ist weder durch den – insoweit unvollständigen – Prospekt, noch durch mündliche Angaben des Vermittlers erfolgt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Ob der Prospekt rechtzeitig übergeben wurde oder Grundlage der Beratung war, ist dabei auch hier nicht entscheidend da der Prospekt jedenfalls die erforderlichen Angaben nicht enthält und diese auch nicht im Vermittlungsgespräch gemacht worden sind.
Bei den genannten Verflechtungen handelt es sich um Umstände, die gerade wegen der damit einhergehenden Interessenkonflikte für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können und über die daher die Beklagte zu 1) die Klagepartei aufklären hätten müssen.
3. Das Verschulden der Beklagten zu 1) wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich nicht exkulpiert.
4. Der Aufklärungsmangel war für die Beitrittsentscheidung der Klagepartei kausal. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
5. Die Klagepartei kann diesen Schadenersatzanspruch allerdings derzeit (vgl. Ausführungen im Urteil des OLG München, Bl. 155 d.A.) nicht verfolgen, sondern wird darauf verwiesen, den Schaden konkret nach Bezifferung des Abfindungsguthabens durch die Beklagte zu 2) zu berechnen. Demgemäß darf es ihr aber zur Sicherung einer einheitlichen Entscheidung nicht verwehrt werden, ihr Begehren mit einer Zwischenfeststellungsklage zu verfolgen. Bei einer Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO entfällt die Prüfung für das besondere rechtliche Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich hier schon allein aus der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung über den Hauptklageanspruch. Diese Vorgreiflichkeit ist gegeben, wenn die Entscheidung über den Hauptklageanspruch vom (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses abhängig ist, d.h. wenn über dieses Rechtsverhältnis jedenfalls in den Entscheidungsgründen des Urteils über die Hauptklage zu befinden wäre. Dies ist vorliegend der Fall, s.o..
8. Die klägerischen Ansprüche sind auch nicht verjährt, vgl. Bl. 153 d.A..
B.
C.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 3x
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 2x
- ZPO § 318 Bindung des Gerichts 1x
- II ZR 69/12 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 358/16 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 2x
- ZPO § 304 Zwischenurteil über den Grund 1x
- BGHZ 108, 256 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 89, 2745 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 01, 224, 225 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x