Urteil vom Landgericht Münster - 011 O 155/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 Prozent vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen den Beklagten auf Fortsetzung einer Rentenzahlung nach Kündigung der gemeinsamen Sozietät in Anspruch.
3Zum 01.01.1984 nahmen die Kläger den Beklagten in die seit 1970 bestehende Sozietät, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Gesellschafter auf. Die damaligen Sozien schlossen eine Sozietätsvereinbarung, die mit gleichem Inhalt bezüglich der Gewinnverteilung, Rentenzahlung und Kündigungsmöglichkeit am 04.07.2001 erneut unterzeichnet wurde. Mit diesem Vertrag wurde der letzte von zwei neuen Sozien in die Sozietät aufgenommen. Wie auch dieser Sozius wurde der Beklagte unmittelbar nach seinem Assessor-Staatsexamen von der Sozietät zunächst angestellt und nach Ablauf von weniger als drei Jahren als Gesellschafter übernommen. Ein Eintrittsgeld musste er nicht zahlen.
4Der Sozietätsvertrag enthielt diverse Regelungen der Zahlungsansprüche für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Sozietät, sei es aufgrund von Krankheit, Alter oder Kündigung. So bestimmt § 2 Ziff. 2, dass Zweck der Sozietät unter anderem die Sicherung von Zahlungen zur Versorgung der Partner und ihrer Hinterbliebenen sei. § 8 Ziff. 3 sieht vor, dass die Sozietät auch nach dem Ausscheiden eines Partners – gleich aus welchem Grund – fortgesetzt wird. § 8 Ziff. 5 des Vertrages beinhaltet folgende Regelung:
5"In allen Fällen des Ausscheidens ist es dem ausscheidenden Partner untersagt, für die Dauer von zwei Jahren ab Ausscheiden im Bezirk des Amtsgerichts H oder des dann bestehenden erstinstanzlichen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit – mindestens aber im Umkreis von 25 Kilometern Luftlinie um H – (Standort S-Straße) eine eigene Anwaltspraxis allein oder als Sozietät zu gründen, sich an einer derartigen Praxis zu beteiligen, einen derartigen Praxisinhaber zu vertreten oder in einer derartigen Praxis – gleich mit welcher Tätigkeit – zu arbeiten.
6Wenn der ausscheidende Partner Notar ist – oder einen Antrag auf Zulassung zum Notaramt gestellt hat und auf dessen Antrag hin demnächst seine Bestellung zum Notar erfolgt -, ist es dem ausscheidenden Partner unter Wegfall der Vereinbarungen in vorstehendem Absatz untersagt, für die Dauer von zwei Jahren ab Ausscheiden im Umkreis von 1 km Luftlinie um den derzeitigen Praxisstandort H, S-Straße eine eigene Anwalts- und Notarpraxis zu gründen, mit Anwälten und/oder Anwaltsnotaren eine Sozietät einzugehen, sich an einer Anwalts- oder Anwaltsnotarpraxis zu beteiligen, Anwälte oder Anwaltsnotare zu vertreten oder in einer Anwalts- oder Anwaltsnotarpraxis – gleich mit welcher Tätigkeit – zu arbeiten.
7Unabhängig von der Pflicht zur Einhaltung der Vereinbarung aus den beiden vorstehenden Absätzen ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2/10 – zwei Zehntel – des Bruttoumsatzes (ohne Mehrwertsteuer) der Sozietät des vorangegangenen Jahres zu zahlen, § 343 BGB bleibt unberührt."
8Versorgungsleistungen der Partner sind unter anderem in § 11 des Vertrages geregelt. Dort heißt es: "Jeder Partner ist berechtigt, ab Vollendung seines 68. Lebensjahres seine Mitarbeit in der Sozietät (weiter) einzuschränken oder weitgehend einzustellen. ..... Bei einer Einstellung der Mitarbeit entfällt – vorbehaltlich der Regelung in nachstehender Ziffer (6) – der Anspruch auf Gewinn und der Partner erhält stattdessen monatlich nachträglich auf Lebenszeit eine Versorgungszahlung in Höhe von 2 % des monatlichen Bruttoumsatzes (ohne Mehrwertsteuer), die Versorgungsrente ist nicht vererblich." .... Die Regelung wird durch § 13 des Vertrages ergänzt, in dessen Ziffer 1 es heißt: "Sind gegen die Sozietät mehrere Versorgungsansprüche aus den vorstehenden §§ 10, 11 und 12 oder einem von ihnen gerichtet, dann darf die Sozietät insgesamt nicht höher als mit monatlich nachträglich 4,5 % des Bruttoumsatzes (ohne Mehrwertsteuer) belastet werden; reicht dieser Rahmen nicht aus, sind die einzelnen Versorgungsansprüche gleichmäßig anteilig zu kürzen."
9Wegen der weiteren detaillierten Regelungen des Vertrages wird auf dessen Ablichtung, Bl. 14 ff. der Akte, Bezug genommen.
10Der Kläger zu 1) schied mit Datum vom 31.12.2003, der Kläger zu 2) mit Datum vom 31.12.2002 und der Kläger zu 3) mit Datum vom 28.02.2007 aus der Sozietät aus. Sie bezogen Altersrenten gem. §§ 11 Ziff. 2, 13 Ziff. 1 des Vertrages. In der Sozietät verblieben zunächst der Beklagte sowie die beiden Gesellschafter, die im Juli 1997 bzw. April 1998 zunächst angestellt und in den Jahren 2000 und 2002 zu Partnern der Sozietät gemacht worden waren. Am 14.06.2007 kündigte der Beklagte die Sozietät gem. § 8 Ziff. 1 des Vertrages zum 31.12.2007. Seit dem 01.01.2008 war er zunächst in H in einer Einzelpraxis als Rechtsanwalt und Notar tätig. Seit Anfang Oktober 2008 unterhält er die Kanzlei an der E in H. Bei seinem Ausscheiden aus der Sozietät nahm er mit Zustimmung der verbliebenen beiden Gesellschafter sämtliche von ihm bearbeiteten Akten mit, die teilweise bereits vollständig, teilweise auch nur in Teilbereichen oder auch noch gar nicht abgerechnet waren. Er selbst zahlte nach dem 31.12.2007 keine Renten an die Kläger. Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor der Rechtsanwaltskammer vereinbarten die beiden verbliebenen Sozien mit dem Beklagten unter anderem, dass das in § 8 der Sozietätsvereinbarung geregelte Wettbewerbsverbot zum 01.10.2008 aufgehoben wurde. Die verbliebenen Gesellschafter suchten zunächst einen weiteren dritten Rechtsanwalt zur Mitarbeit in der Sozietät L & Collegen. Eine dritte Person wurde jedoch nicht eingestellt. Nunmehr haben sie sich mit den Sozien der Anwaltskanzlei C, I und C1 zu einer neuen Sozietät mit dem Namen C, I, Dr. L und Kollegen zusammen getan.
11Die Kläger behaupten, der Beklagte habe 50 Prozent der Akten und damit auch 50 Prozent der Mandanten und des Umsatzes mit in seine neue Kanzlei genommen. Damit hätten sich ihre Renten um 50 Prozent reduziert. Sie sind der Ansicht, der zwischen ihnen und dem Beklagten geschlossene Sozietätsvertrag sehe keine Regelung für den Fall vor, dass ein Gesellschafter ausscheide und 50 Prozent des Umsatzes mitnehme. Daher bestehe eine Regelungslücke im Vertrag, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsse. Das Ergebnis der Auslegung könne nur sein, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Renten aus seinem nunmehr erwirtschafteten Umsatz weiter zu bedienen.
12Die Kläger beantragen,
13den Beklagten zu verurteilen, an jeden der Kläger ab dem 01.01.2008 für dessen Lebenszeit monatlich 1,5 % und an die Ehefrau eines jeden der Kläger ab deren Überleben bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederheirat 4/3 % - an die Ehefrau des Klägers zu 1) 2/3 % - seines monatlichen Bruttoumsatzes (ohne Mehrwertsteuer) aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar eingeschlossen der Umsatz aus Testamentsvollstreckungen, Schiedsgutachtertätigkeit, Vormundschaften und Pflegschaften, Vermögensverwaltungen sowie Sonderhonoraren, aber ohne den Umsatz aus Vortragstätigkeiten und schriftstellerischer Tätigkeit jeweils bis zum 3. Werktag des Folgemonats und die Rückstände sofort als Alters- bzw. Hinterbliebenenrente zu zahlen, sowie
14den jeweiligen Rentenberechtigten jeweils bis zum jeweiligen Fälligkeitstag und für die Rückstände sofort schriftlich Auskunft über die Höhe des vorbeschriebenen Umsatzes aus dem jeweiligen Vormonat zu erteilen, wobei die jeweiligen Rentenberechtigten befugt sind, die Richtigkeit dieser Auskünfte mittels Einsicht in die Buchhaltung und die zugehörigen Unterlagen des Beklagten durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person überprüfen zu lassen, sowie
15festzustellen, dass für eine etwaige Änderung der Renten die Regelung in § 13 Ziff. 2 des von den Parteien und den zwei weiteren Sozien Herren F und Dr. B geschlossenen Sozietätsvertrages vom 04. Juli 2001 zwischen den jeweiligen Rentenberechtigten einerseits und dem Beklagten andererseits zur Anwendung gelangen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er bestreitet, 50 Prozent der Mandanten und des Umsatzes mitgenommen zu haben. Zudem ist er der Ansicht, die Sozietätsvereinbarung weise keine Regelungslücke auf. Nicht ein Gesellschafter persönlich, sondern nur die Sozietät sei verpflichtet, die Renten zu leisten. Eine weitere Zahlungsverpflichtung schränke sein Kündigungsrecht entgegen § 723 Abs. 3 BGB unzulässig ein.
19Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
22Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rentenzahlung an sich oder deren Ehefrauen nach dem monatlichen Bruttoumsatz des Beklagten. Eine Anspruchsgrundlage für diese Ansprüche ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Sozietätsvertrag oder einer ergänzenden Vertragsauslegung.
23Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag selbst enthält keine Bestimmung, nach der der Beklagte nach seinem kündigungsbedingten Ausscheiden aus der Sozietät zur Weiterzahlung der Renten persönlich verpflichtet wäre.
24Der Vertrag weist insoweit auch keine Regelungslücke auf, die nach den §§ 157, 133, 242 BGB zu schließen wäre. Eine Regelungslücke ist jede planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages. Dieser muss eine Bestimmung vermissen lassen, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan zu verwirklichen. Ohne die Vervollständigung des Vertrages muss eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 157 Rn. 3).
25Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nicht planwidrig unvollständig. Denn die Parteien haben sehr umfangreiche und detaillierte Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Kündigung sowie für die Versorgung der altersbedingt ausgeschiedenen Gesellschafter durch die Sozietät getroffen. In Bezug auf eine Vertragsregelung im Sinne einer Ergänzung der Rente bei Umsatzeinbußen liegt eine Unvollständigkeit des Vertrages vor, die jedoch nach Sinn und Zweck des Gesamtvertrages nicht planwidrig ist.
26Die Vertragsparteien haben zunächst die Notwendigkeit gesehen, das Ausscheiden eines Sozius durch Kündigung zu regeln. Dies ist in § 8 Ziff. 1 des Vertrages geschehen. Die Regelung entspricht § 723 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben auch die Gefahr erkannt, die mit einem solchen Ausscheiden eines Gesellschafters verbunden ist, nämlich ein Verlust von Mandanten, damit Mandaten und Umsätzen. Zur Vermeidung größerer Umsatzeinbußen ist in § 8 Ziff. 5 ein umfassendes und sehr detailliertes Wettbewerbsverbot in den Vertrag aufgenommen worden, das bezwecken sollte, dass der Ausscheidende örtlich fixierte Mandanten nicht zu einem Wechsel der Kanzlei würde veranlassen können. Auch insoweit ist Rücksicht auf die gesetzlichen Regelungen genommen worden, denn die Abstandsregelungen für Rechtsanwälte sind andere als die für Anwaltsnotare.
27Bei der Wahl eines solchen Wettbewerbsverbots ist den Vertragsschließenden bewusst, dass sich damit nicht verhindern lässt, dass einzelne Mandanten dennoch in freier Entscheidung die Kanzlei wechseln, um weiterhin vom selben Rechtsanwalt oder Anwaltsnotar betreut werden zu können. Vorliegend hat sich aber nicht nur diese ohnehin bestehende Gefahr realisiert. Es hat vielmehr die Sozietät bestehend aus den beiden verbliebenen Gesellschaftern und dem Beklagten einstimmig beschlossen, dass der Beklagte bei seinem Ausscheiden sämtliche von ihm bearbeiteten Mandate mitnehmen durfte. Die Kläger waren gem. § 8 Ziff. 3 in Verbindung mit § 11 des Vertrages aus der Sozietät ausgeschieden. Damit hat die Sozietät einen Teil der Umsatzsicherung, die durch das Wettbewerbsverbot erreicht wurde, in Kenntnis der Auswirkung auch auf die Versorgungsleistungen der Kläger, aus freien Stücken aufgegeben. Die Sozietät, die nach dem Wortlaut und dem Willen der Vertragsschließenden Schuldnerin der Versorgungsansprüche ist, hat durch einstimmigen Beschluss, der ihr durch den Vertrag nicht verwehrt ist, bestimmt, dass der Beklagte auf Kosten des Umsatzes der Sozietät eine große Anzahl an Akten mitnehmen konnte. Die von den Klägern beanstandete Situation, aus der diese eine Regelungslücke herleiten wollen, ist folglich nicht aufgrund der Anwendung der Vertragsregelungen entstanden, sondern durch die freie Verwaltungsentscheidung der Sozietät. Hätten die verbliebenen beiden Gesellschafter – wie beabsichtigt – einen weiteren Gesellschafter aufgenommen und den Umsatz erhöht, wäre es zu einer reduzierten Rentenzahlung nicht gekommen. Schon dies spricht gegen das Vorliegen einer Regelungslücke.
28Es steht nach Überzeugung des Gerichts außer Zweifel, dass die Sozien bei Abschluss des Vertrages auch ihre Altersversorgung besonders im Fokus hatten. Sowohl die für die Sozien selbst als auch die für die Hinterbliebenen ist vor allem in den §§ 10 ff des Vertrages detailliert geregelt. Dabei haben die Gesellschafter aber bewusst darauf verzichtet, eine bezifferte Mindestabfindung beziehungsweise eine solche Mindestrente in den Vertrag aufzunehmen. Die Partner wollten ausweislich der getroffenen Regelungen von dem steigenden Umsatz der Sozietät profitieren oder auch am fallendenden partizipieren. Es mag sein, dass einzelne Gesellschafter den Vertrag in der Erwartung unterzeichnet haben, die Umsätze der Sozietät blieben weitgehend konstant. Eine verfehlte Einzelerwartung stellt jedoch keine ungeplante Regelungslücke eines Vertrages dar. Nach den vereinbarten Regelungen hing eine konstante Rentenhöhe von diversen Faktoren ab, auf die die Gesellschafter größtenteils keinen Einfluss hatten. So war vollkommen offen, ob die beiden zuletzt in die Sozietät aufgenommenen Gesellschafter einen Umsatz würden erzielen könnten, der die Rentenhöhe auf gleichem Niveau halten würde. Zudem war schwer vorher zu sehen, ob die Kanzlei mit nur drei Partnern weiterarbeiten würde, oder ob sie – wie viele andere in den vergangenen Jahren – expandieren würde mit der Folge, dass auch die Renten voraussichtlich stark steigen würden. Der Vertrag unterbindet aber auch keine Fortsetzung der Sozietät mit nur zwei Gesellschaftern nach einem möglichen altersbedingten Ausscheiden des Beklagten. Ein einvernehmlicher geringerer Einsatz aller Sozien war ebenfalls nicht auszuschließen. Alle diese Unsicherheiten – und damit auch fallende Renten - haben die Parteien bei Vertragsschluss bewusst in Kauf genommen.
29Die Tatsache allein, dass der Beklagte – wie auch die später hinzugekommenen Sozien – kein Eintrittsgeld bei Aufnahme in die Gesellschaft zahlen musste, stellt kein Indiz für eine Regelungslücke dar. Denn diese Vereinbarung korrespondiert mit der in § 8 Ziff. 4 vorgesehen Abfindungszahlung nach Kündigung in Höhe des sogenannten Buchwertes, der eine Einbeziehung stiller Reserven der Sozietät sowie des immateriellen Sozietätswertes, der den mit Abstand größten Wert darstellte, nicht vorsieht. Die Behauptung der Kläger, auf ein Eintrittsgeld sei wegen der zu leistenden Renten verzichtet worden, findet in dem Vertrag und nach dessen Sinn und Zweck keine Stütze. Verringerte Umsätze aufgrund des Ausscheidens eines Sozius hätten von den verbliebenen oder neu aufgenommenen Gesellschaftern ausgeglichen werden sollen.
30Eine andere Auslegung des Vertrages ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund obergerichtlicher Rechtsprechung. So enthielt der vom OLG N in seiner Entscheidung vom 19.01.2005 (Az.: #######) auszulegende Vertrag eine Regelung, nach der nicht ausschließlich die Sozietät, sondern auch der einzelne Gesellschafter nach seinem Ausscheiden die Versorgungsansprüche als persönlich haftender Schuldner zu erfüllen hatte. Eine solche Regelung wurde vorliegend gerade nicht getroffen. Schuldner sollte lediglich die Sozietät sein, die nach den vertraglichen Regelungen fortbestehen sollte. Ob sie in der nun neu eingegangenen Verbindung tatsächlich weiter existiert, kann in diesem Rechtsstreit offen bleiben.
31Ein Anspruch auf weitere Rentenleistungen in der beantragten Form steht den Klägern zudem schon deshalb nicht zu, da eine Rentenzahlungsverpflichtung neben dem vereinbarten Wettbewerbsverbot und der Abfindung lediglich in Form der buchmäßigen Abfindungszahlung das Kündigungsrecht eines Gesellschafters entgegen § 723 Abs. 3 BGB unzulässig einschränken würde. Die Regelungen würden zumindest eine Teilnichtigkeit des Vertrages gem. §§ 134, 138 BGB nach sich ziehen, da ein Gesellschafter ansonsten auch nach nur kurzer Partnerschaft in der Sozietät starke wirtschaftliche Nachteile über möglicherweise Jahrzehnte zu tragen hätte, die ihn unangemessen benachteiligen und die Kündigungsmöglichkeit aus wirtschaftlichen Zwängen einschränkt.
32Die Rentenzahlungsverpflichtung entspricht – unabhängig von der nicht vorliegenden Regelungslücke des Vertrages - auch nicht dem hypothetischen Willen der Parteien unter Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien. Denn diese hätte zur Folge, dass sämtliche frühzeitig durch Kündigung aus der Sozietät ausscheidende Gesellschafter persönlich zur Rentenzahlung verpflichtet gewesen wären, obwohl die Sozietät möglicherweise mehr neue Gesellschafter aufgenommen und höhere Umsätze erzielt haben könnte. Eine solche Regelung hätten die Vertragsparteien, die die Renten ausdrücklich vom Umsatz der Sozietät abhängig gemacht haben, nicht vereinbart. Schuldner sollte die Sozietät – mit höheren oder geringeren Umsätzen - sein, nicht der Gesellschafter persönlich.
33Mangels Hauptanspruchs stehen den Klägern auch keine Nebenansprüche zu.
34Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.