Urteil vom Landgericht Münster - 115 O 53/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen nach erfolgter Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages und Auszahlung des Rückkaufwertes an ihn.
3Der Kläger schloss mit Wirkung zum 01.04.1999 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Beklagten. Ablauf der Beitragszahlung sollte der 31.03.2022 sein, vereinbart war eine monatliche Beitragszahlung die zunächst 150,00 DM betrug. Zugrunde lagen dem Vertrag "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung".
4Insgesamt zahlte der Kläger Beiträge in Höhe von 6.225,27 € auf den Vertrag.
5Mit Schreiben vom 21.04.2005 ersuchte der Kläger die Beklagte, den streitgegenständlichen Vertrag zum nächstmöglichen Termin beitragsfrei zu stellen und zog seine Einzugsermächtigung zurück.
6Unter dem 27.04.2005 wies die Beklagte den Kläger auf mit einer Beitragsfreistellung verbundene Nachteile hin und erklärte, den Antrag vorgemerkt zu haben und darauf unaufgefordert zurückkommen zu wollen.
7Unter dem 05.12.2006 kündigte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag "mit sofortiger Wirkung, ggfs. zum schnellstmöglichen Termin". Er bat um Auszahlung des Rückkaufwertes.
8Unter dem 01.02.2007 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Kündigung und zahlte an ihn einen Rückkaufwert zuzüglich Überschussbeteiligung von 4.029,17 € aus.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2011 ließ der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages nach § 5a VVG 1994 und vorsorglich die Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB erklären. Er forderte die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 5.096,73 € bis zum 02.03.2011 auf.
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2011 ließ der Kläger zudem den Widerruf des Vertrages gemäß §§ 495, 355 BGB erklären, da die Beklagte die Ratenzuschläge für die unterjährige Zahlweise der Beiträge nicht angegeben habe.
11Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Vertrag wirksam widerrufen, insbesondere sei sein Widerspruch nicht verfristet.
12Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass ihm die in § 5a VVG a.F. genannten Unterlagen zugegangen seien. Er hält dies für zulässig, da er seine eigene Wahrnehmung vergessen habe. Auf die Bestätigung des Erhalts dieser Unterlagen durch seine Unterschrift in dem Antragsformular könne sich die Beklagte nicht berufen, da derartige Klauseln wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 15 AGBG a.F. unwirksam seien. Zudem nenne die Empfangsbestätigungsklausel nur die "maßgebenden" Versicherungsbedingungen und nicht die Verbraucherinformationen.
13§ 8 VVG a.F. sei daher nicht anwendbar. Zudem entspreche die Belehrung auf Seite 2 des Antrages auch nicht den Anforderungen an die in dessen Rahmen erforderliche Belehrung, da der Hinweis fehle, dass der Rücktritt schriftlich erfolgen müsse.
14Vorsorglich erklärt der Kläger auch den Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F.
15Weiterhin bestreitet er mit Nichtwissen, dass eine ihm angeblich zugesandte Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt hätte.
16Das Fehlen einer Widerspruchsbelehrung sei auch nicht gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. geheilt, denn diese Regelung sei europarechtswidrig, da sie kein zeitlich unbegrenztes Widerrufrecht gewähre.
17Zudem sei § 5a VVG a.F. insgesamt europarechtswidrig, da er § 10a VAG widerspreche, der eine Aushändigung von Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vor oder bei Vertragsschluss ("Antragsmodell") vorschreibe, während § 5a VVG a.F. das "Policenmodell", d.h. die Übersendung von Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein, erlaube. Rechtsfolge der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. sei ein uneingeschränktes Widerrufrecht des Versicherungsnehmers.
18Darüber hinaus habe der Kläger seine Vertragserklärung wirksam widerrufen.
19Er gehe davon aus, dass in seinem Versicherungsvertrag Ratenzahlungszuschläge vereinbart worden seien dergestalt, dass der Beitrag ein Jahresbeitrag sei, der – mit Zuschlag – in Raten zu tilgen sei. Da die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten einen Zahlungsaufschub darstelle, sei die Angabe eines effektiven Jahreszinses vorgeschrieben, aber unterblieben. Rechtsfolge sei nach § 495 BGB ein generelles Widerrufrecht nach § 355 BGB. Dieses laufe gemäß § 355 Abs. 3 BGB unbegrenzt, wenn der Verbraucher, wie hier der Kläger, nicht entsprechend belehrt worden sei.
20Wegen wirksamen Widerspruchs und Widerrufs sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die vollen gezahlten Prämien von 6.225,57 € zurückzuerstatten. Die Beklagte habe zudem nach § 818 Abs. 1 BGB die aus den Prämien gezogenen Nutzungen herauszugeben, wobei ein Zinssatz in Höhe von 7 % gerechtfertigt sei, d.h. ein Betrag von insgesamt 4.038,86 €. Unter Abzug des gezahlten Rückkaufwertes ergebe sich die Klageforderung.
21Die Ansprüche des Klägers seien auch als Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens begründet.
22Die Versicherer und ihre Agenten müssten Versicherungsnehmer über Anlagenstruktur, Verlustrisiko und Renditeerwartung aufklären und darüber, dass ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen und Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werde. Die entsprechend Kick-Back-Rechtsprechung des BGH sei auf Lebensversicherungsverträge zu übertragen. All diesen Pflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen.
23Darüber hinaus schulde die Beklagte dem Kläger jedenfalls den "Mindestrückkaufwert" in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug. Die Beklagte habe jedoch die Beiträge gezillmert und Stornoabzüge vorgenommen.
24Die Ansprüche seien nicht verjährt. Bezüglich der Ansprüche aus § 812 BGB folge dies daraus, dass die subjektiven Faktoren des § 195 BGB dem Kläger frühestens seit dem anwaltlich erklärten Widerspruch und Widerruf bekannt seien.
25Ansprüche wegen Beratungsverschuldens seien nicht verjährt, da § 12 Abs. 1 VVG a.F. nur Ansprüche "aus dem Versicherungsvertrag" erfasse, und hier Rückabwicklung eines Vertrages begehrt werde, weshalb § 195 BGB n.F. einschlägig sei.
26Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung eines erhöhten Rückkaufwertes unterfalle zwar § 12 Abs. 1 VVG a.F., sei aber nicht verjährt, da die Leistung bei einem gekündigten Vertrag erst ab Kündigung verlangt werden könne.
27Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt, da ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchs- oder Widerrufsrecht einer Verwirkung nicht unterliege.
28Er beantragt,
29- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.235,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu zahlen
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 871,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
Hilfsweise,
31- die Beklagte zu verurteilen, ihm in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und mit welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat
- die Beklagte zu verurteilen, die erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen
- die Beklagte zu verurteilen, ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern
- die Beklagte zur Zahlung eines Betrages an den Kläger in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2011 zu verurteilen
Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie behauptet, der streitgegenständliche Vertrag sei nicht nach dem Policen-, sondern dem Antragsmodell geschlossen worden, d.h. der Kläger habe bei Antragstellung die dem Vertrag zugrunde liegenden AVB und die Verbraucherinformationen erhalten. Dies belege die Empfangsbestätigung des Klägers auf Seite 2 des Antrages, die AGB-rechtlich wirksam sei. Daher sei er nicht über eine Widerspruchsmöglichkeit belehrt worden, sondern über sein Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F.
35Jedenfalls sei § 5a VVG a.F. nicht europarechtswidrig. Ein etwaiges Widerspruchsrecht des Klägers wäre mit Ablauf der Einjahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verfristet, die ebenfalls europarechtskonform sei.
36Die unterjährliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen gegen Ratenzuschläge falle nach herrschender Rechtsprechung nicht unter Verbraucherkreditrecht, weshalb der Kläger diesbezüglich kein Widerrufsrecht habe. Zudem wäre selbst ein bestehendes Widerrufsrecht nach § 7 II VerbrKrG a.F. verfristet, da ein zeitlich unbefristetes Recht erst 2002 in das BGB aufgenommen worden sei, der Vertrag aber aus 1999 datiere.
37Die Angaben zu einer – bestrittenen - Fehlberatung erfolgten ohne jede Substanz ins Blaue hinein und seien nicht einlassungsfähig. Zudem sei die Kick-Back-Rechtsprechung nicht übertragbar, da beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages kein Geschäftsbesorgungs- oder Kommissionsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bestehe, da der Versicherer keine fremden Vermögensinteressen wahrnehme, sondern ein einheitliches Versicherungsprodukt vertreibe. Eine allgemeine Aufklärungspflicht über Kick-Backs existiere jedoch nicht.
38Der Kläger habe den Mindestbetrag des Rückkaufswertes erhalten, die hilfsweise erhobene Stufenklage sei daher insgesamt unbegründet.
39Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung wie der streitgegenständlichen sei nicht auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals abzustellen, sondern auf die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens. Der dem Kläger ausgezahlte Betrag liege weit oberhalb der Hälfte der eingezahlten Prämien und damit ebenso oberhalb der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens.
40Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
43Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen die Beklagte auf weitere Zahlungen im Rahmen der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages.
44Der Kläger hat den Vertrag wirksam gekündigt, jedoch hat er ihm weder wirksam widersprochen im Sinne von § 5a VVG a.F., noch ihn wirksam widerrufen, noch ist er von ihm wirksam zurückgetreten nach § 8 VVG a.F., noch hat er ihn wirksam angefochten. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung hat der Kläger nicht dargelegt.
45Unabhängig von der streitigen Frage, ob der Kläger bei Antragstellung Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhalten hat, der streitgegenständliche Vertrag also nach dem Antrags- oder nach dem Policenmodell abgeschlossen worden ist, scheitert der Widerspruch des Klägers jedenfalls an der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.
46Dahinstehen kann daher, ob der Kläger zulässigerweise den Erhalt von Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen bei Antragstellung mit Nichtwissen bestreiten darf, und ob das Empfangsbekenntnis, dass der Kläger auf Seite 2 des Antragsformulars gesondert unterzeichnet hat, trotz der in ihm enthaltenen rechtlichen Würdigung der in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen als "maßgebend" gemessen an § 11 Nr. 15 b) AGBG a.F. wirksam ist.
47Gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erlischt in Fällen, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat, das Widerspruchsrecht unabhängig von der Frage, ob dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation vorliegen, und ob er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist, jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
48Da der Kläger die erste Prämie auf den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag im Jahr 1999 gezahlt hat, war sein Widerspruchsrecht bereits seit mehreren Jahren erloschen, als er es ausgeübt hat, und zwar unabhängig davon, ob bereits seine im Jahr 2006 ausgesprochene Kündigung, wie er meint, als Widerspruch auszulegen ist, oder ob ein Widerspruch erst durch anwaltliches Schreiben im Jahr 2011 erfolgt ist.
49Der Widerspruch des Klägers ist auch nicht etwa deswegen rechtzeitig erfolgt, weil § 5a VVG a.F. insgesamt oder § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. europarechtswidrig wären mit der Folge, dass bei einem Vertragsschluss im Policenmodell dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht einzuräumen wäre.
50Die Regelung des § 5a VVG a. F. ist - auch vor dem Hintergrund europäischen Rechts - nicht zu beanstanden und stellt sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar.
51In den genannten Richtlinienbestimmungen heißt es: "Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang ... (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen." In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die Angaben im Einzelnen aufgeführt.
52Diesen Bestimmungen wird § 5a VVG a. F. gerecht, weil mit der herrschenden Meinung davon auszugehen ist, dass er die Angabe der Verbraucherinformation nach § 10a VAG, in den die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, zwar nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, der Vertrag aber bis zum Ablauf einer vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam bleibt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2010 - 20 U 150/09, in: BeckRS 2011, 03896; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. 12. 2000 - 4 U 32/00, in: r+s 2001, 269 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. 12. 2003 - 7 U 15/03, in: VersR 2005, 631 ff.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt.
53Ungeachtet dessen ist nach dem Kontext, in dem die fraglichen Richtlinienbestimmungen stehen, davon auszugehen, dass damit den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Regelung des Versicherungsvertragsrechts gemacht werden, sondern Vorgaben für die Regelung der Verssicherungsaufsicht. So wird die Zielsetzung beider Richtlinien in den jeweiligen Erwägungen dahingehend formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen (vgl. insbesondere die Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und die Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). In den Erwägungen beider Richtlinien heißt es ferner ausdrücklich, die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (Erwägung 19 der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägung 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Den Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10a VAG Genüge getan.
54Auch § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden.
55Sie kann zwar dazu führen, dass - abweichend von der Regelung in § 5a Abs. 1, 2 Sätze 1 bis 3 VVG a. F. - eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers eintritt, ohne dass der Versicherungsnehmer zuvor die Verbraucherinformation nach § 10a VAG erhalten hat. Die Frage, ob dies schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil es in den - relevanten - Fällen der vergessenen oder nicht beweisbaren Übergabe der Unterlagen irgendwann einen Zeitpunkt gibt, zu dem der Versicherungsnehmer sein Informationsbedürfnis offensichtlich verloren hat, weil er die Prämien beglichen und danach auf seinen vertraglichen Versicherungsschutz vertraut hat, und weil der Gesetzgeber diese Frist mit einem Jahr großzügig bemessen hat (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. 12. 2000 - 4 U 32/00, in: r+s 2001, 269 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. 12. 2003 - 7 U 15/03, in: VersR 2005, 631 ff.), kann dahinstehen, da ein Verstoß gegen europäisches Recht auch insoweit deshalb nicht vorliegt, weil - wie oben ausgeführt - die fraglichen Richtlinien den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken.
56Aus einem Vergleich zum Darlehensrecht ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerseite nichts anderes.
57Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 13.12.2001 (C-481/99, Heininger/ Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG) entschieden, dass der Gesetzgeber eines Mitgliedstaates bei Haustürgeschäften das Widerrufsrecht für Fälle, in denen ein Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, nicht auf ein Jahr begrenzen darf, da Artt. 4, 5 der Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985 (betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) eine Befristung für den Fall, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht unterblieben ist, nicht vorsehen.
58Diese Entscheidung kann auf den streitgegenständlichen Fall jedoch nicht übertragen werden, da die hier einschlägigen Richtlinien 92/06/EWG und 2002/83/EG im Gegensatz zu der Richtlinie 85/577/EWG kein Widerspruchsrecht kennen, weshalb ein solches auch nicht durch nationales Recht unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zum Erlöschen gebracht werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009 – 7 U 75/09).
59Anlass zu einer Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV sieht die Kammer mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht.
60Der Kläger ist auch nicht wirksam von dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag zurückgetreten gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F.
61Unterstellt, der Vertrag wäre entgegen der Behauptung des Klägers im Antragsmodell zustande gekommen, d.h. der Kläger hätte vor Antragstellung Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten, hätte der Kläger nach § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten können.
62Auch die früheste Meinungsäußerung des Klägers, die als Rücktritt ausgelegt werden könne, nämlich seine im Jahr 2006 erklärte Kündigung, wäre hiernach verfristet.
63Zwar beginnt die 30-tägige Frist nach § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Jedenfalls aber erlischt das Rücktrittsrecht unabhängig von der Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie, § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F., weshalb der frühestens sieben Jahre nach Zahlung der ersten Prämie erklärte Rücktritt verfristet war.
64Die Frage, ob die Belehrung auf Seite 2 des Antrages den Anforderungen an eine Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. entspricht, oder ob der Hinweis fehlt, dass der Rücktritt schriftlich erfolgen müsse, wie der Kläger meint, kann daher dahinstehen.
65Dass auch die Regelung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. europarechtswidrig sei, trägt auch der Kläger nicht vor.
66Der Kläger hat den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag auch nicht etwa wirksam wegen Fehlens der Angabe eines effektiven Jahreszinses widerrufen.
67Der Kläger hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass im Rahmen des Vertrages zwischen den Parteien Ratenzahlungszuschläge vereinbart worden seien, dass die vereinbarten monatlichen Raten sich also auf einen höheren Betrag summierten, als eine einmal jährlich zu zahlende Rate theoretisch betrüge. Dass der Kläger nach eigenen Angaben "davon ausgeht", dass solche Zuschläge vereinbart seien, ersetzt eine substantiierte Darlegung nicht.
68Darüber hinaus handelt es sich bei dem Lebensversicherungsvertrag zwischen den Parteien aber selbst dann nicht um einen Kredit im Sinne von § 6 Abs. 1 PAngV bzw. § 1 Abs. 2 VerbrKrG a.F., wenn sich die vereinbarten monatlichen Beiträge wegen eines – einmal unterstellten - Ratenzahlungsaufschlags auf einen höheren Betrag summieren sollten, als ein theoretisch vereinbarter zu Beginn des Versicherungsjahres fälliger Jahresbeitrag betrüge.
69Zwar liegt nach § 499 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 1 Abs. 2 VerbrKrG a.F. ein Kredit auch in der Gewährung eines Zahlungsaufschubs. Diese Begriffsbestimmung beruht aber auf Art. 1 Abs. 2 c) der EG-Verbraucherkredit-Richtlinie 87/102/EWG (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 499 Rdnr. 6), wonach unter einem "Kreditvertrag" ein Vertrag zu verstehen ist, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Satz 2 des Art. 1 Abs. 2 c) dieser Richtlinie aber nimmt Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, ausdrücklich aus dem Begriff des Kreditvertrages hinaus.
70Zudem fehlt es für die Annahme eines Zahlungsaufschubes an der Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunktes. Unter einem Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a.F. ist nach einhelliger Meinung ein vertragliches Hinausschieben der Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Forderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts zu verstehen, verbunden mit der Begründung einer Vorleistungspflicht des Vertragspartners (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 499 Rdnr. 6).
71Da § 35 VVG nur die Fälligkeit der ersten Prämie regelt, ist für die Frage der Fälligkeit der weiteren Prämien auf § 271 BGB zurückzugreifen, wonach der Gläubiger die Leistung im Zweifel sofort verlangen kann. Bei Dauerschuldverhältnissen ist bei positiven Handlungspflichten auf den ersten Akt der auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtung abzustellen (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 271 Rdnr. 33), was für Versicherungsverhältnisse bedeutet, dass die Prämie am Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode zu zahlen ist. Für die Versicherungsperiode wiederum bestimmt § 9 VVG, dass diese ein Jahr beträgt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist. § 9 VVG trifft damit nicht eine Regelung über die Fälligkeit der Prämie, sondern über die Dauer der Versicherungsperiode. Deren Dauer richtet sich nach den vereinbarten Zeitabschnitten zur Zahlung. Deshalb kann, ohne dass § 9 VVG entgegensteht, die Fälligkeit frei vereinbart werden. Durch die Vereinbarung der Zahlung von monatlichen Raten haben die Parteien demnach nicht einen Fälligkeitszeitpunkt vereinbart, der vom dispositiven Recht abweicht.
72Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag auch nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne der §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB, so dass die Nicht-Angabe eines effektiven Jahreszinses auch insoweit unschädlich ist.
73Der Begriff des Teilzahlungsgeschäfts gemäß § 499 Abs. 2 BGB a.F. setzt voraus, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat. Eine Teilzahlung wiederum setzt voraus, dass die Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt gegen Zahlung eines Entgelts hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 22. 12. 2005 - VII ZR 183/04, in: NJW 2006, 904, 906).
74Eine solche Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen fehlt auch hier aus den oben dargelegten Gründen, da die Fälligkeit frei vereinbart werden kann, ohne dass § 9 VVG dem entgegenstünde.
75Der Klageanspruch ist auch nicht etwa deswegen begründet, weil der Beklagten ein zum Schadensersatz verpflichtendes Beratungsverschulden vorzuwerfen wäre.
76Es erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob die aus der klägerseits zitierten Kick-Back- Rechtsprechung folgende Verpflichtung, darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe ein Teil der Zahlungen zur Befriedigung von Provisionsansprüchen und Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet wird, auf Verträge der streitgegenständlichen Art übertragbar ist, obwohl beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages kein Geschäftsbesorgungs- oder Kommissionsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer besteht, da der Versicherer keine fremden Vermögensinteressen wahrnimmt, sondern ein einheitliches Versicherungsprodukt vertreibt.
77Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerseite zu der Frage des Beratungsverschulden, wie die Beklagtenseite bereits im Rahmen der Klageerwiderung gerügt hat, ohne dass die Klägerseite nachgebessert hätte, angesichts seiner Pauschalität irrelevant. Die Behauptung, die Beklagte habe dem Kläger "keinerlei Beratung" zukommen lassen und sei "allen diesen Pflichten" – gemeint sind die oben erwähnten und klägerseits lediglich allgemein dargestellten Aufklärungspflichten – nicht nachgekommen, ist offensichtlich ins Blaue hinein und ohne jeden Bezug zum konkreten Rechtsstreit erfolgt.
78Soweit der Kläger ein Beratungsverschulden darin sieht, dass er vor Antragstellung nicht über seine Möglichkeit zum Widerspruch oder zum Rücktritt belehrt worden sei, sind die Folgen unterbliebener Belehrungen in Form des aufgeschobenen Fristbeginns in den §§ 5a, 8 VVG a.F. abschließend geregelt. Raum für Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Belehrungen ist daneben nicht, zumal diese die Regelungen der §§ 5a, 8 VVG a.F. systemwidrig aushebeln würden.
79Nachdem der vorrangig seitens des Klägers erhobene Anspruch auf Zahlung von 6.235,26 € nach alledem vollumfänglich unbegründet ist, ist auch der hilfsweise erhobenen Stufenklage der Erfolg zu versagen. Sie ist insgesamt unbegründet.
80Der Kläger begründet die Erhebung der Stufenklage damit, er habe nicht den "Mindestrückkaufwert" erhalten, der ihm nach ständiger Rechtsprechung des BGH zustehe, d.h. die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug.
81Dieser Ansicht vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung wie der streitgegenständlichen wird der Mindestrückkaufswert nicht durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt, sondern durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (vgl. BGH, Urteil vom 26. 9. 2007 - IV ZR 321/05, in: NJW-RR 2008, 187).
82Da die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals wegen des Abzugs von Risikoanteilen und Verwaltungskosten stets geringer ist als die Hälfte der eingezahlten Prämien ist, besteht demnach dann kein Anspruch auf Auskunft oder weitere Zahlung mehr, wenn bereits ein höherer Betrag ausgezahlt ist, als 50 % der eingezahlten Prämien (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2010 – 20 U 199/09).
83Der dem Kläger ausgezahlte Betrag liegt weit oberhalb der Hälfte der eingezahlten Prämien und damit ebenso oberhalb der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens. Denn der Kläger hat einen Rückkaufswert von 4.029,17 € erhalten und hatte Prämien in Höhe von nur 6.225,57 € gezahlt, d.h. er hat deutlich mehr als die Hälfte der eingezahlten Prämien als Rückkaufswert bereits erhalten.
84Dass die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens aus für die Kammer nicht erkennbaren Gründen im vorliegenden Fall höher sein sollte, als die Hälfte der eingezahlten Prämien, trägt der Kläger selbst nicht vor.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
86Der Streitwert beträgt bis zu 7.000,00 €.
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