Urteil vom Landgericht Münster - 011 O 37/11
Tenor
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits am 20.02.2007 geschlossene Vereinbarung nebst dem diese Vereinbarung ergänzenden Rahmenkaufvertrag vom 17.04.2007 weiterhin fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestandes einer vertraglichen Verbindung mit dem beklagten Land.
3Die Klägerin gehört zur L., einem Unternehmen der Holzindustrie. Auf Beklagtenseite hat der Landesbetrieb X. (im Folgenden "Landesbetrieb") für das beklagte Land gehandelt. Dieser bewirtschaftet zum einen den im Eigentum des beklagten Landes stehenden Wald, vermittelt zum anderen aber auch Holz aus Privat- und Kommunalwald.
4Im Januar 2007 richtete der Sturm "Kyrill" auf Waldflächen in weiten Teilen des Landes NRW große Schäden an. Die Parteien verhandelten anschließend über die Abnahme von großen Mengen Holz durch die L.. Es kam zum Abschluss einer Vereinbarung vom 20.02.2007, auf deren Inhalt (Bl. 41, 172 d.A.) Bezug genommen wird. Am 17.04.2007 wurde zwischen den Parteien und der T2 GmbH (im Folgenden: XX) eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, die mit "Rahmenkaufvertrag" überschrieben ist und auf deren Inhalt (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen wird. Das beklagte Land trat in diesem Vertrag zum einen als Verkäufer von Holz aus dem Staatswald, zum anderen als Vermittler für Holzverkäufe aus dem Privat- und Kommunalwald auf.
5Bis Ende 2008 verlief die Vertragsdurchführung überwiegend spannungsfrei, wobei die Klägerin allerdings nicht die im Rahmenvertrag festgelegten Mengen abrief. In regelmäßigen Abständen wurde die weitere Vertragsdurchführung erörtert und in Lieferplänen festgehalten. Es war allerdings zu Zahlungsrückständen der Klägerin gekommen, die bis zum Mai 2009 ausgeglichen wurden. Auf die vom beklagten Land zur Akte gereichte Aufstellung B 16 (Bl. 175 d.A.) wird Bezug genommen.
6Zudem wurde zwischen den Parteien über die von der Klägerin an den Landesbetrieb gereichten Bankbürgschaften kommuniziert. Auf den diesbezüglichen Vortrag des beklagten Landes ab Seite 19 der Klageerwiderungsschrift vom 18.05.2011 (Bl. 125 ff d.A.) und ab Seite 16 des Schriftsatzes vom 02.12.2011 (Bl. 343 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.
7Im Dezember 2008 wurde über die Vertragsdurchführung für das Jahr 2009 verhandelt. Der Landesbetrieb unterbreitete im Gespräch vom 08.12.2008 ein erstes Angebot, zu dem sich die Klägerin Bedenkzeit erbot. Nach mehreren weiteren u.a. im Februar 2009 geführten Gesprächen kam es nicht zu einer Holzabnahme in der ersten Jahreshälfte 2009. Die Klägerin wurde mit Schreiben des Landesbetriebes vom 23.03.2009 zur Abnahme von Holz aus zwei Nasslagern aufgefordert. Außerdem bat der Landesbetrieb in diesem Schreiben um eine schriftliche Bestätigung der zuvor mündlich von Klägerseite abgelehnten Holzabnahme für die Monate März bis Juni 2009. Die Klägerin wies sodann mit Schreiben vom 31.03.2009 auf die ihrer Ansicht nach erfolgte Verständigung in einem am 24.02.2009 geführten Gespräch hin und lehnte eine Abnahme ab. Das in zwei Nasslagern vorhandene Holz verkaufte das beklagte Land an andere Abnehmer. Die Klägerin leistete für dadurch entstandene Mindereinnahmen eine Ausgleichszahlung. Die Holzabnahme für die ersten beiden Quartale des Jahres 2009 wurde ansonsten sodann nicht weiter erörtert.
8Seitens der Klägerin war im Gespräch am 24.02.2009 mitgeteilt worden, dass das Sägewerk in B vorübergehend still gelegt werden würde.
9Mit Schreiben vom 09.06.2009 des Landesbetriebes wurde der Klägerin eine Holzmenge von 45.000 Festmetern unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 17.04.2007 angeboten. Es wurde der Rücktritt vom Vertrag für den Fall angedroht, dass nicht bis zum 24.06.2009 eine Abnahme erfolge. Gleichzeitig wurde für den Fall des Rücktritts die Bereitschaft erklärt, im Falle eines Neustarts des Sägewerks B über andere Abnahmemengen zu verhandeln. Auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 58 d.A) wird Bezug genommen.
10Die Klägerin bestätigte die Abnahme, bat aber um einen zeitnahen Termin um die Details der Abwicklung sowie einen Preisabschlag zu besprechen. Auf das Schreiben vom 23.06.2009 (Bl. 60 d.A.) wird Bezug genommen. Eine unmittelbare Reaktion des Landesbetriebes erfolgte nicht.
11Auf Bitten der Klägerin fand am 23.07.2009 ein Gespräch statt, in welchem die Menge des im Jahr 2009 noch zu liefernden Holzes thematisiert wurde. Vertreter des Landesbetriebes wiesen darauf hin, dass im Hinblick auf die in der ersten Jahreshälfte nicht abgenommenen Mengen Holz anderweitig verkauft wurde und auch für das dritte Quartal nicht mehr disponibel sei. Es wurde ein weiterer Gesprächstermin für den 04.08.2009 vereinbart. Den Inhalt des Gespräches aus ihrer Sicht fasste die Klägerin in ihrem Schreiben vom 24.07.2009 (Bl. 61 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zusammen. Der Landesbetrieb antwortete mit Schreiben vom 29.07.2009 (Bl. 62 d.A.), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
12Im Rahmen des Gespräches vom 04.08.2009 erklärte der Mitarbeiter des Landesbetriebs X, das Land habe nicht vor, noch einen Festmeter an die Klägerin zu liefern. Mit Schreiben vom 12.08.2009 forderte die Klägerin das beklagte Land zur Übermittlung eines Lieferplanes für das dritte und vierte Quartal 2009 auf. Auf den Inhalt des Schreibens vom 12.08.2009 (Bl. 65 d.A.) wird Bezug genommen. Es kam zu weiterem Schriftverkehr zwischen den Parteien und zu weiteren Gesprächen am 28.08.2009 am 30.09.2009. Eine Lösung konnte jedoch nicht gefunden werden.
13Mit der XX wurde der Vertrag seitens der Klägerin in der Folge einvernehmlich nicht fortgeführt um zunächst zu klären, ob das beklagte Land aus dem Rahmenvertrag verpflichtet ist.
14Das Sägewerk in B ist zwischenzeitlich geschlossen und von der Klägerin verkauft worden.
15Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren einen Antrag nach § 348 Abs. 3 S. 1 ZPO gestellt.
16Die Klägerin behauptet, sie sei immer noch Bestandteil der L.. Soweit zwischen ihr und der U GmbH ein Ergebnisabführungsvertrag bestehe, sei dies für die Prozessführungsbefugnis irrelevant.
17Sie behauptet weiter, für die vertragliche Wirksamkeit sei es nicht auf den Bestand ihres Sägewerks B angekommen. Dies ergebe sich schon aus der Präambel des Vertrages vom 17.04.2007. Auch sei der Vertrag nicht unter der Bedingung des Anfalls von Kalamitätsholz in den weiteren Jahren vereinbart worden. Der Anfall von Kalamitätenholz sei als möglich, aber nicht als sicher angesehen worden.
18Ziel beider Parteien sei es gewesen, langfristige Planungssicherheit zu erhalten. Die Klägerin habe dafür in Kauf genommen, zunächst Holz über den Marktpreisen abzunehmen.
19Am 24.02.2009 sei anlässlich einer Besprechung vereinbart worden, sie - die Klägerin - von den vertraglich festgelegten Holzabnahmen für das erste und das zweite Quartal 2009 zu entbinden.
20Im Jahr 2009 habe der Marktpreis für Frischholz nicht unter dem Preisniveau des Rahmenvertrages gelegen. Im Gespräch vom 23.07.2009 habe die Klägerin erklärt, dass die Abnahme auf der im Schreiben des Landesbetriebes vom 09.06.2009 vereinbarten Preisbasis erfolgen solle. Lediglich der Lieferplan sei seitens des Landesbetriebes noch nachzuliefern gewesen.
21Im Gespräch vom 04.08.2009 habe der Mitarbeiter des Landesbetriebes X erklärt, man lasse sich nicht mit dem Nasenring durch die Gegend ziehen. Die Klägerin ist der Ansicht, aus dieser Äußerung sei erkennbar gewesen, dass es Herrn X um eine emotionale Äußerung und nicht um eine rechtsgeschäftliche Rücktrittserklärung gegangen sei. Dieser habe ohne Rechtsbindungswillen gehandelt.
22Die Klägerin ist der Ansicht, mangels wirksamer Rücktrittserklärung bestünden die vertraglichen Verhältnisse zwischen den Parteien fort. Der Landesbetrieb habe nicht einmal die Hälfte der für das dritte und vierte Quartal vertraglich vereinbarten Holzmengen angeboten. Mit dem Schreiben vom 23.06.2009 habe die Klägerin ausreichend die Abnahmebereitschaft für die angebotenen 45.000 Festmeter erklärt. Aus dem Rahmenvertrag vom 17.04.2007 sei ersichtlich, dass bis zu einer neuen Einigung über die Preisgestaltung die zuvor vereinbarten Preise hätten fort gelten sollen.
23Aus dem Schreiben des Landesbetriebs vom 09.06.2009 sei nicht erkennbar gewesen, für welchen Zeitraum die Lieferung von 45.000 Festmetern Holz hätte angeboten werden sollen.
24Es habe kein Kündigungsgrund bestanden. Selbst wenn man eine Rücktrittserklärung annehmen wollte, hätte diese für die Wirksamkeit auch gegenüber der XX erklärt werden müssen. Noch im Gespräch vom 23.07.2009 habe sich das beklagte Land zur Vertragsdurchführung bekannt.
25Die Klägerin beantragt,
26festzustellen, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits am 20.02.2007 geschlossene Vereinbarung nebst dem diese Vereinbarung ergänzenden Rahmenkaufvertrag vom 17.04.2007 weiterhin fortbesteht.
27Das beklagte Land beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Es bestreitet, dass die Klägerin heute noch zur L. gehöre und noch existent sei. Es zweifelt die Parteifähigkeit der Klägerin an, da diese ausschließlich das Sägewerk in B besessen habe und dieses nun verkauft sei.
30Es behauptet, die Klägerin sei auch nicht prozessführungsbefugt, weil mit dem beherrschenden Unternehmen U GmbH ein Gewinnabführungsvertrag bestehe. Eine etwaige Zustimmung zur Prozessführung seitens der U GmbH werde bestritten.
31Es sei davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Vertrag zusammen mit einem Sägewerksverkauf mitverkauft worden sei.
32Die erhobene Feststellungsklage sei nicht zulässig. Die Frage nach der Wirksamkeit von einzelnen Rechtshandlungen stelle kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO dar. Ein etwaiges Urteil habe nur deklaratorische Feststellungswirkung. Außerdem sei auch eine Leistungsklage möglich. Wegen der jedenfalls erforderlichen Preissprache sei eine Feststellungsklage nicht prozessökonomisch. Das beklagte Land habe als rein fiskalische Partei gehandelt. Da die wesentlichen Punkte in den Verträgen nicht geregelt seien, würden die Parteien auch im Falle eines Feststellungsausspruches nicht ohne Meinungsverschiedenheiten zusammenarbeiten. Der streitgegenständliche Vertrag enthalte für die Zeit ab dem Jahr 2009 nicht die erforderlichen essentialia negotia.
33Das beklagte Land behauptet weiter, bei Vertragsabschluss seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass weitere Kalamitäten für ein erhebliches Aufkommen von Holz sorgen würden. Außerdem sei Grundlage ausschließlich die Belieferung des Sägewerks in B gewesen. Man sei sich darüber einig gewesen, dass Lieferungen über kurze Wege erfolgen sollten. Die Preisvereinbarung im Vertrag habe den kalkulatorischen Wert der Holzvorräte der L. möglichst hoch halten sollen.
34Der Vertrag vom 20.02.2007 sei im Vertrag vom 17.04.2007 aufgegangen. Jedenfalls sei die Klägerin diesbezüglich nicht aktivlegitimiert.
35Im Gespräch vom 04.02.2009 habe der Mitarbeiter des Landesbetriebes X als Voraussetzungen für weitere Lieferungen an die Klägerin den Abbau der Verbindlichkeiten innerhalb von sechs Wochen, ausreichende Bankbürgschaften und die fest vereinbarte Übernahme dreier Nasslager genannt. Es sei klar erklärt worden, dass bei Nichterfüllung nur eines Punktes das Vertragsverhältnis beendet werde. Ein zugesagter Zahlungsplan sei nicht überreicht worden.
36Das beklagte Land habe einer vorübergehenden Aussetzung von Holzlieferungen im ersten Quartal 2009 nicht zugestimmt. Man habe allerdings davon abgesehen, an die Klägerin weitere Forderungen zu stellen, da man befürchtet habe, die Klägerin würde ansonsten ihren noch offenen Zahlungsverpflichtungen nicht nach kommen. Man habe auf einer Holzabnahme durch die Klägerin nicht bestanden um der L. nicht zu schaden. Ein ausdrücklicher Verzicht sei schon aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen.
37Von Vertretern des Landesbetriebes sei im Gespräch vom 23.07.2009 geäußert worden, man wolle auf entsprechende Anforderung der Klägerin auch leisten. Die Klägerin müsse sich allerdings auch vertragstreu verhalten.
38Der am 04.08.2009 mündlich erklärte Vertragsrücktritt sei am 14.08.2009 schriftlich wiederholt worden. Die Rücktrittserklärung sei so spät erfolgt um die klägerische Firmengruppe zu schützen und Betriebsschließungen auf Seiten der Klägerin zu verhindern.
39Der Rücktritt sei u.a. wegen der Zahlungsverzögerungen und der nicht ausreichend erfüllten Verpflichtung zur Stellung von Bürgschaften berechtigt gewesen. Auch die Verletzung der Abnahmepflicht im Zeitraum von April bis August 2009 habe einen Rücktrittsgrund dargestellt. Diese ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 31.03.2009, welches schon für sich einen Rücktrittsgrund dargestellt habe.
40Die Vertreter der Klägerin hätten am 04.08.2009 nicht dargelegt, wie sie ihre vertraglichen Verpflichtungen hätten erfüllen wollen. Zudem sei mitgeteilt worden, dass das Sägewerk B erst im Frühjahr 2010 wieder in Betrieb gehen werde. Vor diesem Hintergrund habe das beklagte Land nicht mit einer Erfüllung der Abnahmeverpflichtung durch die Klägerin rechnen können.
41In den Verhandlungen hätten die Vertreter der Klägerin wiederholt versucht, die Preise des Vertrages zu unterschreiten und so eine Hinhaltetaktik verfolgt.
42Das beklagte Land ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht berechtigt, mit der Klage eine vollständige Leistungserfüllung allein vom beklagten Land zu verlangen.
43Die vertraglichen Regelungen für den Zeitraum ab dem Jahr 2009 könnten nach Ansicht des beklagten Landes im Hinblick auf § 309 Nr. 2 BGB unwirksam sein.
44Mit dem Schreiben vom 23.06.2009 habe die Klägerin ein neues Angebot zum Schreiben des Landesbetriebes vom 04.06.2009 abgegeben. Dieses nicht vertragskonforme Angebot führe zum Schuldnerverzug und stelle einen Kündigungsgrund dar.
45Das beklagte Land macht geltend, der Rechtsstreit sei durch die Kammer und nicht durch den Einzelrichter zu entscheiden.
46Auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2011 wird Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe
48Die Klage ist zulässig und begründet.
49Die Entscheidung konnte durch den Einzelrichter ergehen, weil die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen. Eine Vorlage an die Kammer kam insbesondere nicht wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art in Betracht. Der Rechtsstreit stellt keine deutlich über das übliche Maß hinaus gehende Anforderungen an den Entscheider. Der Schwerpunkt der Streitigkeit liegt im allgemeinen Vertragsrecht, welches typischerweise häufig Gegenstand von Verfahren im landgerichtlichen Einzelrichterdezernat ist. Der hier bestehende hohe Streitwert ist kein entscheidender Gesichtspunkt, der gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter spricht (vgl. Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, Rdnr. 21 zu § 348a ZPO).
50Die Klage ist zulässig.
51Es bestehen entgegen der Ansicht des beklagten Landes keine Bedenken gegen die Parteifähigkeit der Klägerin. Auch nach dem Vortrag des beklagten Landes ist die Klägerin als juristische Person nicht erloschen. Soweit das beklagte Land behauptet, mit dem Verkauf des Sägewerks B sei der wesentliche Vermögenswert der Klägerin entfallen, stünde einer Beendigung der klägerischen GmbH bereits entgegen, dass mit der streitgegenständlichen Klage Vermögenswerte aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 4a zu § 50 ZPO).
52Auch die von Beklagtenseite erhobenen Rügen wegen fehlender Prozessführungsbefugnis stehen einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen. Ein möglicherweise bestehender Beherrschungsvertrag wirkt sich allenfalls im Innverhältnis der Klägerin zum beherrschenden Unternehmen aus, nicht auf die Prozessführungsbefugnis. Im Übrigen hat die Klägerseite substantiiert dargelegt, dass das beherrschende Unternehmen mit der Führung des Prozesses einverstanden ist. Es ist plausibel, dass die Geltendmachung von vermögenswerten Rechten im Interesse des beherrschenden Unternehmens ist.
53Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Feststellungsausspruches liegen vor. Auf Klägerseite besteht ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit, ob das streitgegenständliche Vertragsverhältnis noch besteht, beseitigen zu lassen. Diese rechtliche Unsicherheit besteht, weil das beklagte Land das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses bestreitet (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/Becker-Eberhard, 3. Aufl. 2008, Rdnr. 38 zu § 256). Die Gefahr der rechtlichen Unsicherheit ist für die Klägerin gegenwärtig, weil das beklagte Land Holzlieferungen unter Verweis auf die ihrer Ansicht nach wirksamen Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärungen verweigert (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1495 ff). Das Feststellungsurteil ist geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen, weil es bezogen auf das bestehende Vertragsverhältnis die zwischen den Parteien strittigen Fragen endgültig klärt (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/Becker-Eberhard, a.a.O., Rndr. 43 zu § 256). Entgegen der Ansicht des beklagten Landes erfolgt keine Entscheidung über die Wirksamkeit einzelner Prozesshandlungen, sondern eine Entscheidung für den Fortbestand der vertraglichen Verbindung.
54Es kann dahin stehen, ob die Klägerin auch bereits eine (Teil-) Leistungsklage auf Lieferung und/oder Schadenersatz erheben könnte. Soweit das beklagte Land auf eine solche Subsidiarität abstellt, ist der Vortrag dazu bereits insoweit widersprüchlich als das beklagte Land gleichfalls vorträgt, der streitgegenständliche Rahmenvertrag enthalte keine essentialia negotia. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Hinblick auf die Vertragslaufzeit bis zum Jahr 2014 noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rdnr. 7a zu § 256). Es ist bei dem beklagten Land als öffentlich - rechtlicher Körperschaft zudem zu vermuten, dass es sich einem stattgebenden Feststellungsausspruch entsprechend rechtstreu verhält (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/Becker-Eberhard, a.a.O., Rndr. 50 zu § 256).
55Die Klage ist auch begründet.
56Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem Rahmenkaufvertrag vom 17.04.2007. Für die Aktivlegitimation der Klägerin kommt es auf deren interne gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht an. Soweit das beklagte Land vermutet, die Klägerin könnte den Vertrag "weiterverkauft" haben (möglicherweise ist damit eine Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag gemeint), gibt es dafür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, sondern es handelt sich ersichtlich um nicht durch Tatsachen gestützte Spekulationen des beklagten Landes.
57Der Vertrag vom 17.04.2007 ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit für die Zeit ab dem Jahr 2009 unwirksam. Unter dem Punkt 2.3 sind sowohl Umfang der Liefer- und Abnahmepflichten als auch die zu leistende Vergütung ausreichend bestimmt. Soweit es auf gegenseitige Kooperation hinsichtlich der Ermittlung der genauen Vergütung ankommt, enthält die Regelung eine Auffangklausel, wodurch Vorsorge für den Fall der Nichteinigung und darüber hinaus Vollstreckungsfähigkeit besteht.
58Das beklagte Land hat den Vertrag vom 17.04.2007 nicht wirksam gekündigt bzw. ist nicht wirksam vom Vertrag zurück getreten. Dabei kann dahin stehen, ob der Mitarbeiter des Landesbetriebes X mündlich am 04.08.2009 einen Rücktritt oder eine Kündigung erklären wollte, weil es an den Voraussetzungen des einschlägigen § 323 BGB fehlt.
59§ 323 BGB ist auf den streitgegenständlichen Vertrag zwar grundsätzlich anwendbar. Denn es handelt sich bei diesem Vertragsverhältnis nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 314 BGB, sondern um einen Sukzessivlieferungsvertrag, weil das vom beklagten Land maximal zu liefernde Holzvolumen und damit der maximale Leistungsumfang in Ziffer 2.3 des streitgegenständlichen Vertrages unabhängig vom Zeitmoment geregelt ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Gaier, 5. Auflage 2007, Rndr. 8 zu § 314 BGB).
60Es fehlt jedoch an einer Vertragsverletzung der Klägerin, auf die eine Rücktrittserklärung am 04.08.2009 oder am 14.08.2009 hätte gestützt werden können. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Klägerin in der Zeit bis Mai 2009 nicht durchgängig vertragstreu verhalten haben mag.
61Zunächst kommen von der Klägerin nicht ausreichend nachgewiesene oder vorgelegte Bankbürgschaften nicht als Rücktrittsgrund in Betracht. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die Klägerin eine der ihr vom Landesbetrieb mit E-Mail gesetzten Fristen nicht eingehalten hat. Auch soweit das Land für das Jahr 2009 rügt, dass die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Bürgschaft im Wert von 1.000.000,- € nicht ausreichend gewesen sei, liegt darin keine Pflichtverletzung der Klägerin. Selbst wenn man die Berechnungen des beklagten Landes aus dem Schriftsatz vom 02.12.2011 (Bl. 343 d.A.) zugrunde legt, war dadurch eine Holzmenge von 96.258 Festmetern abgesichert. Nach Ziffer 7. des Vertrages vom 17.04.2007 war die Klägerin nur verpflichtet, eine Bürgschaft im Wert einer zu erwartenden Monatslieferung abzusichern. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die zu erwartende Monatsmenge 96.258 Festmeter überstieg. Dies gilt umso mehr, als der Landesbetrieb mit Schreiben vom 09.06.2009 nur 45.000 Festmeter angeboten hat und dies ausweislich der Aussagen des Beklagtenvertreters im Verhandlungstermin vom 09.12.2011 das Volumen für die ganze zweite Jahreshälfte 2009 sein sollte.
62Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, weil das beklagte Land ein etwaiges Rücktrittsrecht im Hinblick auf Vertragsverletzungen wegen der Bürgschaftserklärungen verwirkt hätte. Das beklagte Land hat vorgetragen, die Klägerin habe diesbezüglich ihre Pflichten nicht in der am 04.02.2009 mündlich gesetzten Frist erfüllt. Ein hierauf gestützter Rücktritt am 04.08.2009 wäre sachlich nicht gerechtfertigt verzögert und somit verwirkt gewesen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Ernst, a.a.O., Rdnr. 151 zu § 323). Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Schreibens des Landesbetriebes vom 09.06.2009, mit welchem der Klägerin Holzlieferungen angeboten wurden. Die Klägerin durfte sich zu diesem Zeitpunkt darauf verlassen, dass der Landesbetrieb sich an den streitgegenständlichen Vertrag in Kenntnis der bis dahin beiderseitig vorgenommenen Pflichterfüllung gebunden fühlt, und entsprechende Dispositionen treffen (vgl. Staudinger/Otto/Schwarze, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2009, Rndr. E 23).
63Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Rahmen des Gespräches vom 23.07.2009 die Erfüllung der gegenseitigen Pflichten aus dem streitgegenständlichen Vertrag thematisiert worden ist. In diesem Zusammenhang ist vom beklagten Land nicht substanziiert bestritten worden, dass Vertreter des Landesbetriebes im Verlauf die Aussage getätigt haben, "man stehe ohne wenn und aber zum Vertrag". Der spätere Rücktritt des beklagten Landes -zu einem Zeitpunkt als unstreitig das beklagte Land seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen konnte, weil die vorhandenen Holzmengen bereits anderweitig disponiert waren- stellt wegen widersprüchlichen Verhaltens eine unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/S, a.a.O., Rdnr. 290, 295 zu § 242).
64Soweit das beklagte Land vorträgt, man habe die klägerische Firmengruppe durch die späte Ausübung des Rücktrittrechts schützen wollen, ist dies bereits unplausibel. Nähme man die diesbezügliche Erklärung des Landes aus dem Schriftsatz vom 02.12.2011 (Bl. 347 d.A.) ernst, hätte der Landesbetrieb die Klägerin über mehrere Monate hinsichtlich der Absicht, den Vertrag aufrechtzuerhalten, bewusst getäuscht und Dispositionen der Klägerin im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages in Kauf genommen. Auch hätte man das schriftliche Angebot vom 09.06.2009 und die Verhandlungen vom 23.07.2009 nur zum Schein vorgenommen. Dagegen spricht der eigene Vortrag des beklagten Landes in der Klageerwiderungsschrift (Bl. 130 d.A.), wonach ausschlaggebend für die Rücktrittserklärung die am 04.08.2009 erfolgte Mitteilung gewesen sei, dass das Sägewerk in B erst im Frühjahr 2010 wieder in Betrieb genommen werde.
65Auch die von dem beklagten Land angeführten Zahlungsrückstände der Klägerin konnten einen Rücktritt vom Vertrag nicht rechtfertigen. Zwar stellen die unstreitig verspäteten Zahlungen der Klägerin eine vertragliche Pflichtverletzung dar. Aus den zum obigen Komplex der Bürgschaftserklärung dargestellten Gründen kam ein Rücktritt im August 2009 jedoch nicht mehr in Betracht. Jedenfalls hätte das beklagte Land der Klägerin auf das eigene schriftliche Angebot vom 09.06.2009 hin Gelegenheit zur Vertragserfüllung geben müssen (vgl. Staudinger/Otto/Schwarze, a.a.O., Neubearbeitung 2009, Rndr. D 7).
66Wegen der Nichtabnahme von Holz in der ersten Jahreshälfte 2009 hat die Klägerin nicht gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Dem Vorbringen der Klägerin, die Abnahmepflichten für diesen Zeitraum seien einvernehmlich ausgesetzt gewesen, hat das beklagte Land lediglich entgegen gesetzt, man habe der Aussetzung der Lieferungen nicht zugestimmt, aber auf einer Abnahme nicht bestanden. Es kann dahin stehen, ob der Nichtabnahme eine ausdrückliche Vereinbarung zugrunde lag, da auch ein konkludenter Verzicht des beklagten Landes ausreichend wäre. Durch die Untätigkeit auf das Schreiben der Klägerin vom 31.03.2009 hin und insbesondere durch das Schreiben vom 09.06.2009 hat der Landesbetrieb für die Klägerin den Anschein gesetzt, dass Einverständnis mit einem zwischenzeitlichen Ruhen der Lieferverpflichtungen bestehe. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Landesbetrieb das Schreiben vom 09.06.2009 mit einer Rücktrittsandrohung versehen hat. Aus Sicht der Klägerin war dies im Umkehrschluss so zu verstehen, dass die Nichtabnahme von Holz in der ersten Jahreshälfte 2009 für den Landesbetrieb keine rücktrittsbegründende Pflichtverletzung darstellen sollte, sondern zumindest einer stillschweigenden Aussetzung der Lieferungen bis dahin zugestimmt werde.
67Die Klägerin hat nicht gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, indem sie mit Schreiben vom 23.06.2009 Preisverhandlungen vorschlug. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes enthält das Schreiben eine eindeutige Abnahmebestätigung. Soweit mit dem vorbezeichneten Schreiben um einen Termin u.a. zur Erörterung eines Preisabschlages gebeten wurde, steht dies mit Ziffer 2.3 des streitgegenständlichen Vertrages vom 17.04.2007 in Einklang. Der Vertrag sah Preisverhandlungen ausdrücklich vor. Soweit es vor Beginn des Jahres 2009 nicht zu Preisverhandlungen gekommen war, spiegelte dies wieder, dass in der ersten Jahreshälfte 2009 keine Holzlieferungen vorgenommen wurden. Es war insoweit mit den vertraglichen Bestimmungen vereinbar, die Preisverhandlungen vor Wiederaufnahme der Holzlieferungen in der zweiten Jahreshälfte zu führen.
68Letztlich kann dies auch dahin stehen, weil vertraglich eine Auffangklausel vereinbart worden war, wonach der Landesbetrieb unabhängig von einer neuen preislichen Verständigung zu den zuletzt gültigen Preisen hätte weiter liefern können. Wäre in Verhandlungen keine einvernehmliche Lösung gefunden worden, wäre es dem beklagten Land schließlich möglich gewesen, nach § 313 Abs. 1 BGB vorzugehen. In keinem Fall durfte sich das Land Preisverhandlungen und Lieferung entziehen.
69Soweit das beklagte Land vorgetragen hat, man habe bei Erklärung des Rücktritts am 04.08.2009 nicht mit einer Erfüllung der Abnahmeverpflichtung durch die Klägerin rechnen können, stellt dies keinen Rücktrittsgrund dar. Nach den vertraglichen Vereinbarungen bestand keine Pflicht der Klägerin, dem Landesbetrieb über die Abnahmebereitschaft hinaus mitzuteilen, wie und wo genau sie das gelieferte Holz verarbeiten möchte.
70Das beklagte Land hätte der Klägerin Holz zur Abnahme und Bezahlung in angemessener Frist anbieten müssen, § 323 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB lagen mangels eines konkreten Angebotes nicht vor.
71Zwar wäre nach § 323 Abs. 4 BGB auch ein Rücktritt des beklagten Landes ohne vorheriges konkretes Angebot des Landesbetriebes in Betracht gekommen. Aber auch die Voraussetzungen dieser Norm lagen nicht vor. Aus der bisherigen Vertragsdurchführung gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin offensichtlich ihre Abnahmepflichten verletzen würde (vgl. Staudinger/Otto/Schwarze, a.a.O., Rdnr. B 165 zu § 323). Als die Klägerin in der ersten Jahreshälfte 2009 nicht zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Holzmengen in der Lage gewesen war, hatte sie dies dem Landesbetrieb offen mitgeteilt und um Aussetzung der Lieferungen gebeten. Es gab im Sommer 2009 für das beklagte Land keine hinreichenden Anhaltspunkte, am konkreten Abnahmewillen der Klägerin zu zweifeln, insbesondere nachdem sich die Klägerin unstreitig um die Anberaumung der durchgeführten mündlichen Verhandlungstermine bemüht hatte.
72Allein die (damals vorübergehend geplante) Schließung des Sägewerks B führt zu keiner anderen Bewertung, da hinter der Klägerin unstreitig eine große Firmengruppe stand, so dass vielfältige Verwendungsmöglichkeiten für das Holz in Frage gekommen wären, so auch Zerlegung oder Weiterverkauf von Langholz. Zudem reichen bloße Zweifel an der Leistungsfähigkeit eines Schuldners nicht aus. Aus den Darlegungen des beklagten Landes lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Klägerin aus damaliger prognostischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Abnahme in der Lage sein würde (vgl. zu den Anforderungen Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 70. Auflage 2011, Rndr. 23 zu § 323).
73Gleiches gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin zu erbringenden Zahlungen. Unstreitig lag dem Landesbetrieb eine Bürgschaft über 1.000.000,- € vor. Außerdem hatte die Klägerin sämtliche Außenstände bis Mai 2009 beglichen. Vor diesem Hintergrund war es aus Sicht des beklagten Landes nicht offensichtlich, dass die Klägerin ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen würde.
74Letztlich könnte sich das beklagte Land aber auch deshalb nicht auf § 323 Abs. 4 BGB berufen, weil es an der eigenen Vertragstreue fehlte (vgl. dazu Staudinger/ Otto /Schwarze, a.a.O., Rndr. B 177 zu § 323). Unstreitig hatte der Landesbetrieb die zur Durchführung des Vertrages erforderliche Holzmenge bereits im Juni/Juli 2009 anderweitig disponiert (vgl. Aussagen des Beklagtenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2011, Bl. 391 d.A.). Das beklagte Land kann sich nicht im Rahmen von § 323 Abs. 4 BGB auf vermutetes pflichtwidriges Verhalten der Klägerin berufen, weil es selbst pflichtwidrig gehandelt hat.
75Insgesamt spricht gegen das Vorliegen einer zum Rücktritt berechtigenden Pflichtverletzung der Klägerin auch, dass sich nach dem Vortrag des beklagten Landes die Pflichten der Klägerin nicht statisch aus den schriftlichen Vereinbarungen ergeben sollten. Das beklagte Land hat im Schriftsatz vom 02.12.2011 auf Seite 20 (Bl. 347 d.A.) eingeräumt, dass der Vertrag nicht so umgesetzt werden sollte, wie es schriftlich niedergelegt war. Offensichtlich bestand seitens des beklagten Landes Bereitschaft, in gewissem Umfang Abweichungen von den schriftlich festgelegten Regeln zu akzeptieren. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass mit Ausnahme der behaupteten Rücktrittsandrohung im Gespräch vom 04.02.2009 –auf welche hin in zeitlichem Zusammenhang aber keine Rücktrittserklärung erfolgte – und des im Schreiben vom 09.06.2009 ausdrücklich angedrohten Rücktritts gegenüber der Klägerin deutlich gemacht worden ist, dass eine nicht genau den schriftlichen Regelungen entsprechende Vertragsumsetzung –entgegen der offenbar sonstigen Praxis- den Vertragsbestand als solchen in Frage stellen würde.
76Auch die Geschäftsgrundlage des Rahmenvertrages vom 17.04.2007 ist nicht entfallen.
77Soweit sich das beklagte Land darauf beruft, man sei übereinstimmend davon ausgegangen, es käme zum Anfall von weiteren Kalamitäten, soll möglicherweise die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 17.04.2007 in Bezug auf die Lieferpflichten des beklagten Landes in Frage gestellt werden. Nach dem vorliegenden Vertrag gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anfall von Kalamitäten außerhalb der vertraglich vereinbarten Ziffer 3. zu Veränderungen der Lieferpflicht hätte führen sollen. Offensichtlich haben die Parteien bei Vertragsabschluss die Unberechenbarkeit anfallender Kalamitäten bedacht und deshalb Ziffer 3. vereinbart. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, warum die Kalamitätsproblematik zwischen den Parteien zwar erkannt und thematisiert, aber nur unvollständig schriftlich geregelt worden sein soll. Konkrete, vom schriftlichen Vertrag abweichende Vereinbarungen sind nicht dargelegt. Auf Umstände, die bei Vertragsabschluss möglicherweise in der Vorstellung der Vertreter des Landesbetriebes eine Rolle gespielt haben mögen, ohne dass dies den Vertretern der Klägerin ersichtlich gewesen ist, kommt es nicht an.
78Selbst wenn man allerdings zugunsten des beklagten Landes von einer zwischenzeitlich eingetretenen, bei Vertragsschluss nicht vorhergesehenen Entwicklung ausginge, könnte das beklagte Land allenfalls nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung der Lieferpflicht verlangen. Auf den grundsätzlichen Bestand des Vertrages hätte dies keine Auswirkungen.
79Auch die unstreitige Schließung bzw. der Verkauf des Sägewerks B durch die Klägerin führt nicht dazu, dass sich das beklagte Land vom Vertrag im Hinblick auf eine weggefallene Geschäftsgrundlage lösen kann. Soweit das beklagte Land behauptet, Grundlage der vertraglichen Vereinbarung sei ausschließlich die Belieferung des Sägewerkes in B gewesen, steht dem der eindeutige Vertragswortlaut entgegen. In Ziffer 1. des Vertrages vom 17.04.2007 ist ausdrücklich festgelegt, dass die Klägerin Holz nicht nur für sich, sondern auch für andere Unternehmen der L. kauft. Schon allein die Tatsache, dass es an einer abschließenden Aufzählung der holzübernehmenden Unternehmen fehlt, spricht dagegen, dass ausschließlich die Belieferung bestimmter Sägewerke in Betracht kam. Aber auch die Namen der ausdrücklich aufgezählten Unternehmen (U GmbH, T GmbH, C GmbH) sprechen dafür, dass der jeweilige Lieferort für das beklagte Land bei Vertragsschluss keine wesentliche Rolle gespielt hat.
80Soweit das beklagte Land anführt, die streitgegenständlichen vertraglichen Regelungen könnten nach § 309 Nr. 2 BGB unwirksam sein, ist dies bereits deshalb nicht verständlich, weil unstreitig AGB der Klägerin gar nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
81Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist das Fortbestehen auch bzgl. der Vereinbarung vom 20.02.2007 festzustellen. Soweit das beklagte Land die Aktivlegitimation der Klägerin rügt, geht dies ins Leere. Die Klägerin ist mit dem Kürzel "XXX" ausdrücklich als Vertragspartei aufgeführt. Im Übrigen sind die Parteien ausweislich Ziffer 9. des Vertrages vom 17.04.2007 übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung vom 20.02.2007 mit den Modifikationen des Vertrages vom 17.04.2007 weiter gelten soll. Dadurch, dass die Parteien in Ziffer 9. des Vertrages vom 17.04.2007 ausdrücklich vereinbart haben, dass die Vereinbarung vom 20.02.2007 nicht ersetzt, sondern nur ergänzt wird, ist die Vereinbarung vom 20.02.2007 auch nicht gegenstandslos geworden, sondern könnte z.B. im Rahmen etwaiger Auslegungsfragen ergänzend herangezogen werden.
82Dem Feststellungsausspruch stehen nicht die Einwendungen des beklagten Landes zum Umfang der zu erbringenden Leistung und der Verweis auf die übrigen Vertragsparteien entgegen. Die Klägerin macht mit der Klage keinen Leistungsanspruch geltend. Für die mit der Feststellungsklage zu klärende Frage des Fortbestand des Vertrages ist es nicht relevant, in welchem Umfang die Lieferpflicht des beklagten Landes durch die in Ziffer 2.3 A. vereinbarte Begrenzung im Hinblick auf die Lieferungen anderer Vertragsparteien reduziert ist.
83Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
84Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.
85Der Streitwert wird auf 15.318.000 € festgesetzt. Insofern wird auf die zutreffende Begründung aus der Klageschrift (Bl. 28f d.A.) Bezug genommen. Die unter Ziff. 2.3 B des Vertrages vom 17.04.2007 getroffenen Reglungen sind schon allein deshalb zu berücksichtigen, weil nach dem letzten Absatz eine zusätzliche eigene Lieferpflicht des beklagten Landes besteht, sofern die übrigen Vertragsparteien nicht wie vereinbart liefern.
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