Urteil vom Landgericht Paderborn - 2 O 494/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger einen Betrag in Höhe von 43.296,67 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen,
an den Kläger weitere 13.044,45 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der dem Kläger am 07.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T im Nennwert von 60.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
Die o.g. Verurteilungen erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 07.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T über nominal 60.000,00 EUR an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 07.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Entscheidungsgründe
2Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung gemäß §§ 280, 241, 249 BGB.
4Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatervertrag zustande gekommen.
5Ein Anlageberatervertrag wird geschlossen, wenn ein Interessent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch nimmt. Der Vertrag wird in der Regel stillschweigend geschlossen, sobald der Berater erkennt, dass der Kunde besondere Kenntnisse der beratenden Bank in Anspruch nehmen und das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Entscheidung machen will. Die Beratung über die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft ist regelmäßig als Anlageberatung zu werten (Palandt, BGB 71. Aufl., § 280 BGB, Rn. 47, 51a). In Abgrenzung zu einem Anlagevermittler schuldet der Berater eine umfassende und unabhängige Beratung des Anlegers. Der Berater genießt eine Vertrauensstellung und hat die Anlage selbstständig zu bewerten. Die dargestellten Voraussetzungen für den Abschluss eines Anlageberatervertrages sind in diesem Fall erfüllt. Der Kläger war im Jahr 2003 bereits seit über 30 Jahren Kunde der E. Die Initiative für die hier streitgegenständliche Investition ging nach den Bekundungen der Zeugin T von ihr und damit von der E aus, die den Kläger durch die Zeugin T in Anwesenheit der Zeugin T in einem Gespräch am 07.11.2003 über die streitgegenständliche Anlage beraten hat. Die Beklagte behauptet außerdem, die E habe den Kläger die Chancen und Risiken der Anlage und das Angebot insgesamt anhand des Emissionsprospektes ausführlich erläutert. Also ist die E bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten beratend tätig geworden. Zudem bestand aufgrund der langjährigen Kundenbeziehung zwischen dem Kläger und der E eine Vertrauensbeziehung zwischen dem Kläger und der E. Anhaltspunkte, dass der Kläger von sich aus gezielt nach der streitgegenständlichen Anlage gefragt oder signalisiert hat, er würde eine derartige Anlageform zeichnen wollen, ergeben sich nach dem Vortrag der Parteien nicht. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt, er sei erst durch die Mitarbeiterinnen der E auf den Gedanken gebracht worden, die Anlage tatsächlich zu zeichnen. Gleiches hat die Zeugin T zu bestätigen vermocht.
6Aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratervertrages, schuldet die Beklagte eine anleger- und objektgerechte Beratung (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 48, 49). In diesem Zusammenhang musste die E den Kläger über alle Umstände und Risiken unterrichten, die für seine Anlageentscheidung Bedeutung hatten.
7Zwar trägt diejenige Partei, die eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden aber dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Falschberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft. Dies gilt auch für den Bereich der Anlageberatung (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2006, Az. XI ZR 320/04 m.w.N.).
8Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann das Gericht aber bereits keinerlei Feststellungen dazu treffen, auf welche Weise die E den Kläger anlässlich der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage am 07.11.2003 beraten haben will. So hat die Zeugin T, die maßgeblich das Beratungsgespräch mit dem Kläger geführt hat, eingeräumt, sich an dessen Inhalt überhaupt nicht mehr erinnern zu können. Ebenso wenig hat sie sich zu erinnern vermocht, wie sie im Jahr 2003 interessierte Kunden der E generell vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage beraten haben will. Ihre Aussage ist insoweit unergiebig geblieben. Dass der Kläger durch die Zeugin T anleger- und objektgerecht beraten worden sein soll, hat auch die Zeugin T nicht näher zu erläutern vermocht. So hat diese zwar bekundet, bei dem durch die Zeugin T geführten Beratungsgespräch am 07.11.2003 dabei gewesen zu sein. Ebenfalls hat die Zeugin T bekundet, dass sie die Zeugin T als fachlich fundierte Kollegin kenne, die die Produkte, bzgl. derer sie berate, auch gut kenne und dass sie hieraus schließe, dass die Beratung des Klägers auch ordentlich gelaufen sei. Es war der Zeugin jedoch nicht möglich, den Verlauf des mit dem Kläger geführten Beratungsgesprächs näher zu schildern. Ebenso wenig hat die Zeugen etwas zu einzelnen Risiken mitteilen können, über die die Zeugin T informiert haben soll. Angesichts dessen ist auch die Aussage der Zeugin T als unergiebig zu erachten.
9Dass dem zur Anlage gehörenden Emissionsprospekt gleich an mehreren Stellen Hinweise auf Risiken entnommen werden können, so bereits im Überblick auf Seite 6 („Risikoprofil“) und ausführlich ab Seite 70 („Risikohinweise“), ist ebenso unerheblich. Zwar findet sich unter anderem zum Stichwort „Insolvenz der Fondsgesellschaft“ auf Seite 75 der Hinweis darauf, dass der Anleger sein gesamtes oder zumindest Teile seines Eigenkapitals verlieren könnte. Weiter findet sich unter anderem auf Seite 76 unter „Verkäuflichkeit der Fondsanteile“ der Hinweis darauf, dass es praktisch keinen Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gibt. Indes genügt ein Emissionsprospekt nicht nur dann als Mittel der Aufklärung, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Vielmehr muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 145/06). Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Denn unstreitig hat der Kläger den Emissionsprospekt erst anlässlich der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage am 07.11.2003 erhalten.
10Ebenso wenig kann das Gericht erkennen, dass die E den Kläger über die von ihr erzielte Vergütung für den Vertrieb der Beteiligung an dem „T“ aufgeklärt hatte. Die Aufklärung über das Anfallen und die Höhe der erzielten Provisionen ist deshalb geboten, weil sie Indikator für einen möglichen Interessenkonflikt zwischen der objektiven Beratung des Kunden und dem Provisionsinteresse des Beraters sind. Nur wenn der Anlageberater auch über die Höhe der erzielten oder erwarteten Rückvergütungen informiert, ist der Kunde tatsächlich in der Lage, sich ein abschließendes und umfassendes Bild zu machen, ob der Berater eine konkrete Anlage uneigennützig oder aber eventuell wegen der erwarteten Vergütung empfiehlt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05; Beschluss vom 20.01.2009; Az. XI ZR 510/07). Die entsprechende Verpflichtung zur Aufklärung ist dabei unabhängig von der Höhe der erhaltenen Vergütung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2011, Az. 34 U 37/10, Rn. 60, zit. n. juris). Bereits angesichts dessen ist es unerheblich, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers, die E habe für den Vertrieb der streitgegenständlichen Anlage eine Provision in Höhe von „mindestens 8%“ erhalten, für unsubstantiiert erachtet. Denn dass die E für die Vermittlung dieser Beteiligung eine Provision vereinnahmt hatte, bestreitet selbst die Beklagte nicht, im Gegenteil. So räumt die Beklagte zumindest ein, dass Provisionen geleistet worden seien.
11Eine Aufklärung des Klägers über das Anfallen und die Höhe der von der E erzielten Provision ist unstreitig auch nicht erfolgt.
12Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch im zugehörigen Fondsprospekt, unabhängig davon, dass dieser bereits nicht rechtzeitig übergeben worden ist, nicht über die von der E erzielte Rückvergütung informiert. Dem Emissionsprospekt ist nicht zu entnehmen, dass die E Empfängerin der dort genannten Eigenkapitalvermittlungsprovision oder des Agio sein sollte. Soweit es die Angaben auf S. 59f. im Fondprospekt betrifft, sollte Empfängerin der Vergütung die Fa. N sein.
13Die E – und damit die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin – hat die Pflichtverletzung gem. § 280 Abs.1 Satz 2 BGB zu vertreten.
14Das pflichtwidrige Verhalten der E war für die Anlageentscheidung des Klägers im November 2003 auch kausal. Der Anleger kann sich, sofern eine Aufklärungspflichtverletzung – wie dies hier der Fall ist – feststeht, grundsätzlich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Es handelt sich hierbei um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH Urt. v. 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10). Damit muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2011, Az. 34 U 37/10, Rn. 84f., zit. n. juris, m.w.N.). Dieser Beweis ist der Beklagten jedoch nicht gelungen.
15So hat Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 20.08.2013 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum er bei Kenntnis der Risiken der Beteiligung einschließlich des Eigeninteresses der Beklagten vom Erwerb der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung abgesehen hätte. So hat er insbesondere dargelegt, dass er angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung erhebliches Vertrauen in die E gehabt und ihr daher hinsichtlich einer objektiven Beratung und ihrer Empfehlung vertraut habe.
16Die Beklagte hat die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens auch nicht zu widerlegen vermocht. Zwar hat die Beklagte behauptet, beim Kläger handele es sich um einen seit 1970 im Wertpapierhandel erfahrenen Anleger. Weder die Zeugin T noch die Zeugin T haben das Anlageverhalten des Klägers vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage indes zu schildern vermocht.
17Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.
18Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab positiver Kenntnis des Gläubigers bzw. dessen grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. Werden Schadensersatzansprüche – wie im vorliegenden Fall – auf ein Beratungsverschulden gestützt, so berechnet sich die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert. Sie beginnt zu laufen, wenn der Geschädigte die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt bzw. grob fahrlässig nicht kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 07.07.2011, Az. III ZR 90/10; BGH, Urt. v. 09.11.2007, Az.: V ZR 25/07; s.a. OLG Köln, Urt. v. 19.08.2008, Az. 24 U 28/08). Die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zuzumuten ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28, zit. n. juris).
19Grob fahrlässige Unkenntnis liegt hingegen dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urt. v. 10.11.2009, Az. VI ZR 247/08).
20Nach diesen Grundsätzen greift die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch.
21Die Beklagte hat bereits nicht bzgl. jeden einzelnen hier relevanten Beratungsfehlers dargetan, wann genau der Kläger von konkret welcher Pflichtverletzung erfahren haben soll bzw. hätte wissen können. Die bloßen Verweise auf die Protokolle der Gesellschafterversammlungen, die Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft und insbesondere die Leistungsbilanz aus dem Jahr 2007 genügen hierfür nicht, ebenso wenig der Hinweis darauf, dass ab 2007 die Ausschüttungshöhe zurückgegangen ist.
22Auch soweit es die Problematik betrifft, dass der Kläger nicht über den Provisionserhalt aufgeklärt worden ist, kann sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen.
23Dass der Kläger überhaupt Kenntnis von der allgemeinen Presseberichterstattung hinsichtlich Provisionszahlungen an Banken ab dem Jahr 2004 gehabt haben soll, hat die Beklagte bereits nicht behauptet. Ebenso wenig lässt sich aus der als Anlage B5 zur Gerichtsakte gelangten Presserecherche der Beklagten der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis herleiten. Anhand dieser Presseberichte oblag es dem Kläger nämlich nicht, bei der E bzw. deren Rechtsnachfolgerin Erkundigungen danach einzuholen, ob diese auch bzgl. der streitgegenständlichen Anlage Provisionen erhalten hatte. Denn den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2011, Az. III ZR 90/10).
24Der Kläger kann somit im Hinblick auf seine Beteiligung am „T“ Rückzahlung der Zeichnungssumme in Höhe von 60.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio, mithin 63.000,00 EUR, abzgl. der im Zeitraum Feb. 2004 bis Feb. 2010 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 19.703,33 EUR, und damit Zahlung von insgesamt 43.296,67 EUR beanspruchen, Zug um Zug gegen die Übertragung der erworbenen Beteiligung an die Beklagte. Denn der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB der Fondsbeteiligung verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde. Dass an den Kläger Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 23.700,00 EUR ausgezahlt worden sein sollen, wie dies die Beklagte erstmals im Verhandlungstermin am 20.08.2013 behauptet hat, ist bereits deshalb unerheblich, da sie dies nicht zugleich unter Beweis gestellt hat. Abgesehen hiervon ist dieser Vortrag als verspätet gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO zurückzuweisen.
25Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Durch das anwaltliche Mahnschreiben vom 23.12.2011 ist die Beklagte in Zahlungsverzug gekommen. Zinsbeginn ist wie beantragt der 29.12.2011.
26Ferner steht dem Kläger gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 13.044,45 EUR zu. Hierbei handelt es sich um die Zinsleistungen, die er auf das Darlehen gezahlt hatte, welches er zum Zwecke der Finanzierung eines Teils der streitgegenständlichen Einlage auf Empfehlung der Zeugin T bei der E im Dezember 2003 aufgenommen hatte. Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Zustellung der Klage ist erfolgt am 21.01.2013, so dass Zinsbeginn der 22.01.2013 ist.
27Darüber hinaus hat die Beklagte den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die diesem mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 07.11.2003 gezeichneten Beteiligung „T“ entstehen.
28Die Verurteilung der Beklagten nach den Anträgen zu 1) und 2) erfolgt entsprechend des Antrags zu 3).
29Zudem ist festzustellen, dass die Beklagte sich mit Annahme der Abtretung der Beteiligung gem. §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug befindet. Ein konkretes Angebot auf die Übertragung der Anteile ist zumindest mit der Klageschrift erfolgt.
30Keinen Anspruch hat der Kläger indes auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kosten der den Verzug begründenden (Erst-) Mahnung sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht durch den Verzug begründet worden (vgl. Palandt, BGB 71. Aufl., § 286 Rn. 44).
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
33Streitwert: bis zu 80.000,00 EUR.
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Referenzen
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