Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 427/22
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186.391,13 € Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei der S Lebensversicherung Nr. …. zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.09.2022.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Abtretung der Ansprüche aus der vorgenannten Rentenversicherung in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.456,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2023 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages über eine Sofortüberschussrente gegen Zahlung eines Einmalbetrags von 200.000,00 €.
3Der am … geborene Klägerin wurde wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit der Geburt mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.12.2018 (Az. 26 U 9/16) ein Schmerzensgeld von 500.000,00 € nebst Zinsen seit dem 15.11.2010 zugesprochen. In 2020 wurde das Urteil rechtskräftig und der zuerkannte Betrag ausgezahlt. Die Eltern der Klägerin, die diese in allen Belangen vertreten, wandten sich zwecks Anlageberatung an die W eG, namentlich den Zeugen H als Filialleiter der Zweigstelle C. Im Rahmen der geführten Gespräche wurden auch Versicherungsprodukte der Beklagten thematisiert.
4Ausweislich eines am 05.06.2020 unterzeichneten Beratungsprotokolls (Anlage B1, Bl. 106 ff.) fand am 22.05.2020 ein Beratungsgespräch statt, an dem u.a. die Eltern der Klägerin, die Zeugen H und C als Mitarbeiter der W sowie der Zeuge S als Mitarbeiter der Beklagten teilnahmen. Nach dem Protokoll verfolgten die Eltern der Klägerin das Ziel, das Vermögen zu optimieren, sie wurden als risikoscheu eingestuft und es wurde vermerkt, dass sie über keine Kenntnisse und Erfahrungen bzgl. Versicherungsanlageprodukten verfügten; ihnen wurde ausweislich des Protokolls die S Performance empfohlen.
5Am 05.06.2020 – dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls – stellten die Eltern der Klägerin einen Antrag auf Abschluss des empfohlenen Versicherungsvertrags; dieser sah gegen Zahlung eines Einmalbetrags von 85.000,00 € eine Mindestrente von 127,84 € ab dem 01.07.2032 oder eine Kapitalabfindung vor. Der zugehörige Versicherungsschein ist datiert auf den 22.06.2020. Wegen der Einzelheiten dieses nicht streitgegenständlichen Vertrags wird auf die Anlagen B1 – B5 (Bl. 106 ff d.A.) Bezug genommen.
6Bei einem weiteren Beratungsgespräch am 29.05.2020, bei dem laut dem am 29.09.2020 unterzeichneten Protokoll (Anlage B5, Bl. 160 f. d.A.) die Eltern der Klägerin und die Zeugen H, C und S anwesend waren, wurde den Eltern im Hinblick auf die beabsichtigte Anlage von 500.000 € eine Aufteilung und Streuung in verschiedene Produkte mit unterschiedlichen Risiken empfohlen. Neben Bankprodukten wie einem Wertpapierdepot und einer Fondsanlage wurden auch Versicherungsprodukte, insbesondere die streitgegenständliche Rentenversicherung, vorgestellt. Den Eltern der Klägerin kam es zur Deckung der laufenden Kosten insbesondere auf eine lebenslange Rente zugunsten der Klägerin an. Sie legten Wert auf eine konservative, d.h. möglichst sichere, nicht fondsgebundene Anlage.
7Nach dem genannten Protokoll bestand der Wunsch nach einer monatlichen Auszahlung als Unterstützung zur Pflege der Klägerin. Zudem wurde unter „Gründe für den erteilten Rat / die Empfehlung“ folgendes festgehalten:
8„Lebensversicherung
9Im Vordergrund steht die Absicherung der lebenslangen Rente. Ich habe den Kunden darauf hingewiesen, dass die Summe der eingezahlten Beiträge höher ist als die garantierte Kapitalabfindung. Der Kunde wünscht den Abschluss des Vertrages im Hinblick auf die lebenslange Rente.“
10Unter dem 29.09.2020 stellten die Eltern der Klägerin im Rahmen eines weiteren, in ihrem Haushalt geführten Gesprächs, an dem die Zeugen H, C und S teilnahmen, für die Klägerin einen Antrag auf S Rentenversicherung, die streitgegenständliche Versicherung, über einen Einmalbetrag von 200.000 € (Anlage B6, Bl. 162 ff. d.A.). Sie bestätigten den Empfang des Beratungsprotokolls, der Verbraucherinformation und des Informationsblatts. Diese weisen darauf hin, dass die Abschluss- und Vertriebskosten einmalig 8.000,24 € und die Verwaltungskosten einmalig 3.600,10 € betragen sowie jährliche Verwaltungskosten von 46,57 € sowie Verwaltungskosten für die Renten aus der Überschussbeteiligung von 1,50 % jeder Überschussrente anfallen, die dem Deckungskapital entnommen werden.
11Nach dem zugehörigen Versicherungsschein vom 10.12.2020 beträgt die monatliche Rente 258,76 € (Anlage B9, Bl. 178 d.A.), beginnend ab 01.02.2021 mit einer Todesfall-Leistung in Höhe des Einmalbetrages abzgl. bereits gezahlter garantierter Renten. Laut der Tarifbeschreibung werden in der Rentenbezugszeit die jährlichen Überschussanteile zur Bildung einer Sofortüberschussrente verwendet, deren Höhe vom Überschussanteilsatz abhängt und Änderungen unterliegt. Der Überschussanteilsatz wird jährlich neu festgelegt. Wird er niedriger festgelegt, fällt auch die Sofortüberschussrente. Die garantierten Renten bis 2085 werden auf 198.727 € beziffert. Zu Beginn des Versicherungsscheins wird auf die anfallenden Kosten hingewiesen. Ausweislich § 8 ABV der der Rentenversicherung zugrundeliegenden AGB ist der Kunde an den Überschüssen, die jährlich beim Jahresabschluss festgestellt werden, beteiligt. Es folgt der Hinweis in Fettdruck, dass diese auch Null betragen können.
12Die Rentenauszahlung aus der streitgegenständlichen Versicherung begann zum 01.01.2021 und betrug in diesem Jahr monatlich insgesamt 454,67 €. Im Jahr belief sich die monatliche Gesamtrente auf 380,55 € und im Jahr 2023 auf 398,46 €. Die Beklagte zahlte an die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 insgesamt einen Betrag von 13.608,87 €.
13Im Jahr 2022 stellten die Eltern der Klägerin fest, dass im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rentenversicherung die o.g. Kosten anfallen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.09.2022 (Anlage K11, Bl. 56 ff. d.A.) forderten sie die Beklagte mit der Begründung, dass sie seinerzeit überfordert gewesen seien, das Produkt für die Klägerin ungeeignet sei und nicht hätte empfohlen werden dürfen, da der Einmalbetrag nicht sicher sei und aufgrund erheblicher Kosten reduziert werde, zur Rückabwicklung auf. Mit Schreiben vom 08.09.2022 lehnte die Beklagte eine Vertragsaufhebung mit der Begründung ab, dass die Versicherung dem Wunsch nach einer monatlichen Unterstützung der Pflegeleistungen entspreche, die Eltern genügend Zeit zur Durchsicht der Unterlagen gehabt hätten und die Unterzeichnung daher wohlüberlegt gewesen sei. Im Übrigen hätten sie von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht.
14Die Klägerin behauptet zum Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung, dass bei dem Termin 29.09.2020 der Zeuge S empfohlen habe, die zu dem Zeitpunkt noch nicht investierten 200.000,00 € in die streitgegenständliche Rentenversicherung einzubringen. Bei den vorherigen Gesprächen sei er – entgegen den Angaben in den Protokollen – nicht dabei gewesen.
15Er habe bei dem besagten Gespräch lediglich seinen Laptop hervorgeholt, die Unterlagen ausgedruckt und darauf verwiesen, dass das Angebot auslaufe. Inhaltlich sei praktisch nicht über die Versicherung gesprochen worden. Es sei mal erwähnt worden, dass ein kleinerer Betrag garantiert sei. Weiter sei eine monatliche Rente von 520,00 € versprochen worden, dies sei bei dem Gespräch auf einem angefertigten Notizzettel festgehalten worden (vgl. Anl. K1, Bl. 14 d.A.); es sei nicht die Rede davon gewesen, dass dieser ggf. nicht erreicht werde. Ihre Eltern seien zudem davon ausgegangen, dass die Sofortrente wenigstens den Einzahlungsbetrag erreiche und die Auszahlungen diesen überstiegen. Sie hätten nicht damit gerechnet, dass die Summe geringer sein könnte oder gar Verluste drohten. Die Unterlagen zu der streitgegenständlichen Versicherung seien ohne Erläuterung oder Absprache übergeben worden; auf die Kosten, die mit dem Abschluss der Versicherung einhergegangen seien, seien ihre Eltern nicht hingewiesen worden. Diese hätte die Unterlagen weder im Termin noch später zur Kenntnis genommen, sondern auf die Beratung und die Empfehlungen vertraut.
16Mit dem Hinweis auf die kurzfristige Verfügbarkeit der streitgegenständlichen Versicherung seien ihre Eltern überrumpelt und unter Druck gesetzt worden. Sie seien weder darüber aufgeklärt worden, dass sie, die Klägerin, sich die Rente aus dem für die Versicherung eingezahlten Beitrag ohne Abzüge und insbesondere ohne Kosten hätte selbst auszahlen können. Sie seien auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass ggf. keine Überschüsse anfallen könnten.
17Die Klägerin ist der Ansicht, die Beratung zur streitgegenständlichen Versicherung sei fehlerhaft und behauptet ergänzend, dass eine Aufklärung über das hochkomplexe Produkt mit intransparenten Regelungen nicht erfolgt sei. Weder seien die Kosten thematisiert worden noch der Umstand, dass nicht vor 2085 die Garantieleistungen die 2020 getätigte Einzahlung erreichen. Es sei gar nicht die Sinnhaftigkeit einer derartigen Versicherung hinterfragt worden. Im Übrigen seien die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausführungen zu Überschüssen aus Kapitalanlagen weder erläutert noch von ihren Eltern verstanden worden und das Ziel, einen dauerhaften regelmäßigen Beitrag von 520,00 € monatlich zu erzielen, verfehlt worden. Wäre eine regelgerechte, an ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgerichtete Beratung erfolgt, so hätten ihre Eltern die Versicherung nicht abgeschlossen.
18Die Klägerin meint, dass daher die Beklagte, die die ihr zukommende Pflicht zur Bedarfsermittlung und Beratung verletzt und ihr ein ungeeignetes Produkt empfohlen habe, ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei, wobei der Schaden im Vertragsschluss selbst liege. Sie müsse sie so stellen, als hätte sie die Versicherung nicht abgeschlossen.
19Die Klägerin beantragt,
20-
21
die Beklagte zu verurteilen, 200.000 € Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei der S Lebensversicherung A Nr. … sowie der daraus erbrachten Sofortüberschussrenten an sie zu zahlen zzgl. Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.09.2022.
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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Antrag zu 1. genannten Rentenversicherung sowie Überschussrenten in Verzug befindet.
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die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.456,59 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte bestreitet, dass die Unterlagen für die streitgegenständliche Versicherung ohne Erläuterung übergeben worden seien. Sie behauptet, dass die produktbestimmenden Merkmale besprochen worden seien. Es sei den Eltern der Klägerin insbesondere auf eine lebenslange Rente angekommen. Ihnen sei das Zusammenspiel aus garantierter Rente und Überschussbeteiligung erläutert worden. Auf der Grundlage der Verbraucherinformation und des Produktblattes seien sie über die Kosten informiert gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei eine feste monatliche Rente von ca. 500 € versprochen worden. Es sei stets klargestellt worden, dass die garantierte Rente deutlich niedriger ausfalle und die Erhöhung durch Überschüsse erzielt werden könne. Ab Juni 2020 seien sie infolge des Abschlusses der weiteren Rentenversicherung umfassend mit der Funktionsweise einer Rentenversicherung sowie der Kostenbelastung vertraut gewesen. Da ihnen unstreitig mit dem Versicherungsantrag die Verbraucherinformationen nebst Beratungsprotokoll und Informationsblatt ausgehändigt worden seien, seien sie mit dem Unterschied zwischen einer garantierten Mindestrente und einem Zuwachs aufgrund nicht garantierter Erträge vertraut gewesen. Im Übrigen sei es kein realistisches Szenario, dass Überschüsse auf Null absänken. Es sei auch ein entsprechender Risikoschutz gegeben, da der eingezahlte Betrag im Todesfall abzgl. der ausgekehrten Renten erstattet werde.
29Die Beklagte ist hinsichtlich des Umfangs des geltend gemachten Ersatzanspruchs der Ansicht, dass der Antrag zu 1) überhöht sei, da die Klägerin erhebliche Zahlungen erhalten habe. Der Antrag zu 2) sei unschlüssig, da sie sich nicht in Verzug befinde. Es liege keine schuldhafte Beratungspflichtverletzung vor. Die streitgegenständliche Versicherung sei kein Anlageprodukt. Die kapitalanlagerechtlichen Maßstäbe seien also nicht heranzuziehen. Maßgeblich seien allein die versicherungsrechtlichen Beratungs- und Informationspflichten. Die Beratungspflicht aus § 6 Abs. 1 VVG bestehe nur bei entsprechendem Anlass, Versicherer seien nicht verpflichtet, unaufgefordert und ohne erkennbaren Anlass alle Einzelheiten des Versicherungsproduktes darzulegen und zu erklären. Es sei klar, dass für den streitgegenständlichen Vertrag Kosten anfielen. Ferner liege kein Schaden vor, da die Versicherung den gestellten Anforderungen gerecht werde. Es handle sich um eine sichere, konventionelle Rentenversicherung. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung in Höhe der bereits ausgekehrten Beträge.
30Die am 23.12.2022 erhobene Klage ist der Beklagten am 24.01.2023 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S, H und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.09.2023 (Bl. 316 ff. d.A.) Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
33I.
34Der Antrag zu 1) ist unter Berücksichtigung der Erklärung des klägerischen Prozessbevollmächtigten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Rückzahlung des eingezahlten Betrages von 200.000 € abzüglich der bereits ausgezahlten Beträge in Höhe von 13.608,87 €. begehrt. Der Antrag zu 2) ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin Feststellung dahingehend begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung in Verzug befindet.
35II.
36Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 186.391,13 € Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag aus § 6 Abs. 5 VVG i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 311 BGB.
371.
38Nach § 6 Abs. 5 VVG ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG verletzt.
39Danach hat ein Versicherer – hier die Beklagte – den Versicherungsnehmer – hier die Klägerin bzw. ihre für sie handelnden Eltern – vor Abschluss eines Versicherungsvertrags (und bei erkennbaren Bedarf auch noch während der Vertragsdauer) nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben; dies ist zu dokumentieren und der Rat und die Gründe dafür in der in § 6a VVG vorgesehenen Form – nämlich regelmäßig schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger – zu erteilen.
40Den Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Die Beratung war jedenfalls insofern unzureichend, als dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass über die Höhe der monatlich zu erwartenden Rentenleistungen unzulänglich informiert wurde, als dass in den mündlichen Besprechungen ein Betrag von 520,00 € angesetzt wurde, ohne hinreichend zu verdeutlichen, dass dieser nur zum Teil garantiert ist.
41a)
42Die Parteien haben infolge des Antrags vom 29.09.2020 einen wirksamen Vertrag über die streitgegenständliche S Rentenversicherung geschlossen.
43b)
44Die Beklagte – die sich das Verhalten der Zeugen, jedenfalls des Zeugen S, zurechnen lassen muss – hat ihre Pflicht aus § 6 Abs. 1 VVG verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Eltern der Klägerin in Bezug auf die Zusammensetzung der streitgegenständlichen Sofortrente nicht genügend beraten und informiert worden sind.
45aa)
46Ob die Eltern der Klägerin erstmals am 29.09.2020 mit der streitgegenständlichen Versicherung konfrontiert worden sind, wie sie im offenen Widerspruch zu dem am 29.09.2020 unterzeichneten Beratungsprotokoll zu dem Beratungsgespräch vom 29.05.2020 behaupten, bedarf keiner abschließenden Klärung.
47Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Eltern der Klägerin über die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Verwaltung der streitgegenständlichen Rentenversicherung anfallenden Kosten ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind. Es steht zwischen den Parteien jedenfalls nicht in Streit, dass diese Kosten ausführlich und detailliert in den unstreitig übergebenen Vertragsunterlagen sowie den ergänzenden Produktblättern und Verbraucherinformationen aufgeführt sind; unstreitig ist von den Zeugen den Eltern der Klägerin keine anderslautende Information angegeben worden.
48Ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung bedarf es nach Auffassung der Kammer, ob die streitgegenständliche Rentenversicherung angesichts der Kostenbelastung für die Klägerin und der unter Berücksichtigung nur der Garantieleistungen erforderlichen Laufzeit von mindestens 65 Jahren bis zum (annähernden) Erreichen der bei Vertragsbeginn eingezahlten Summe als wirtschaftlich vernünftig oder „lohnend“ bezeichnet werden kann. Die Kammer konzediert der Beklagten, dass das veräußerte Produkt zumindest einen gewissen monatlichen Betrag sicher erbringt und verkennt nicht, dass zumindest darüber – unstreitig – gesprochen wurde, dass die garantierten Leistungen hinter dem eingezahlten Einmalbetrag zurückbleiben kann. Ob hinsichtlich dieser Aspekte des Versicherungsprodukts fehlerhaft beraten wurde, bedarf keiner Entscheidung.
49bb)
50Denn nach der Anhörung der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeug der Kammer jedenfalls fest, dass den Eltern der Klägerin seitens der Zeugen nicht ausreichend dargelegt und erläutert worden ist, dass die in Aussicht gestellte monatliche Rente von ca. 520,00 € nicht garantiert gewesen ist, sondern sich aus einem deutlich niedrigeren garantierten Betrag in Höhe von 258,76 € sowie einer nicht garantierten – Schwankungen unterliegenden – Überschussbeteiligung zusammensetzt.
51Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt grundsätzlich die Klägerin. Die Beklagte trifft indes eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, wie sie die Informationen erhebt und welche Ratschläge sie erteilt. Vom Grundsatz her gilt, dass der Versicherungsnehmer die Umstände, aus denen sich ein Beratungsanlass herleiten lässt, darlegen und beweisen muss. Er muss auch beweisen, dass die Umstände, aus denen sich der Beratungsanlass ergibt, für den Versicherer erkennbar waren. Ferner obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Wünsche und Bedürfnisse nicht oder nur unzulänglich erforscht wurden oder ihm kein (sachgerechter) Ratschlag erteilt worden ist. Den Versicherer bzw. den Vermittler kann eine sekundäre Darlegungslast treffen, d.h. wenn der Versicherungsnehmer eine Beratungspflichtverletzung behauptet, muss der Versicherer darlegen, wie er wesentliche Informationen erhebt und welchen Ratschlag er diesbezüglich erteilt. Sollte der Versicherer bzw. der Vermittler dem nicht genügen, wird vermutet, dass keine ordnungsgemäße Beratung vorliegt (BeckOK VVG/Filthuth VVG § 6 Rn. 68; Langheid/Rixecker/Rixecker VVG § 6 Rn. 38).
52Vorliegend ist zwischen den Parteien außer Streit, dass es den Eltern der Klägerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag auf die regelmäßige Auszahlung eines monatlichen Betrags ankam, der zu den Lebenshaltungskosten der Klägerin bzw. ihrer Familie beitragen sollte. Es versteht sich von selbst, dass für die Entscheidung für oder gegen die Versicherung ein wesentlicher Umstand die Höhe der monatlich zu erwartenden Leistung war. Aus den Aussagen der Zeugen und der Anhörung der Eltern der Klägerin und unter Berücksichtigung der als Anlage K1 vorgelegten handschriftlichen Aufstellung gründet sich die Überzeugung der Kammer, dass ein monatlich zu erwartender Rentenbetrag von 520,00 € den Eltern der Klägerin vorgestellt wurde, ohne deutlich zu machen, dass dieser nicht einmal in Höhe der Hälfte garantiert war und im Übrigen schwanken konnte. Dass der Mechanismus der Überschussbeteiligung zu einem erheblichen Absinken der monatlichen Rentenzahlung führen konnte, ist nach der Dokumentation des Beratungsgesprächs nicht mitgeteilt worden; dort ist nur angesprochen, dass der garantierte Gesamtertrag die eingezahlte Summe nicht zwingend erreichen muss. Im Einzelnen:
53(1)
54Die Eltern der Klägerin haben bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass ihnen die Summe im Gespräch genannt worden sei und im Rahmen einer handschriftlichen Aufstellung und Zusammenfassung der Gesprächsinhalte am 29.09.2020 auch noch verschriftlicht worden sei. Dass der Betrag nicht fest sei, sei ihnen nicht verdeutlicht worden.
55(2)
56Die Zeugen S, H und C konnten sich dagegen nicht konkret erinnern, den Eltern die Zusammensetzung der Rentenleistung konkret erläutert zu haben. Vielmehr haben sie lediglich bekundet, dass dieses für gewöhnlich erfolge und zum Standardrepertoire jeder Beratung gehöre.
57(a)
58Der Zeuge S hat bekundet, dass sich der größte Teil des vorgestellten Gesamtkonzepts auf Bankprodukte bezogen habe, die der Zeuge H betreut und vorgestellt habe. Die streitgegenständliche Rentenversicherung sei bereits bei einem der ersten Gespräche erwähnt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch nicht abgeschlossen werden können, da die Klägerin nicht das erforderliche Mindestalter gehabt habe. Wegen der Größenordnung der Investition habe er das Angebot nicht selbst vorbereitet, dieses habe die Filialdirektion übernommen. Der Zeuge H habe den Eltern auch das Gesamtkonzept vorgestellt. Sein eigener Beitrag sei gering gewesen, er habe vor Ort die Vertragsunterlagen ausgedruckt, da die streitgegenständliche Versicherung nur einen kleinen Teil ausgemacht habe. Sie sollte als Sicherheitsbaustein dienen und für eine gewisse monatliche finanzielle Unterstützung sorgen. Den Eltern der Klägerin sei sicherlich erläutert worden, dass die Rente zum Teil aus garantierten Leistungen und zum Teil aus Überschussbeteiligung bestehe, da dieses üblich sei und zur Standardberatung gehöre. Ein Betrag von ca. 520,00 € Sofortrente sei nicht erwähnt worden. Er gehe auch davon aus, dass die Antragsunterlagen durchgesprochen worden seien. Bei Überschussbeteiligungen habe er es üblicherweise so gehandhabt, dass er erklärt habe, wie diese erwirtschaftet würden, wie sie sich in der jeweiligen aktuellen Lage darstellen und – je nach Erfahrungsstand der Kunden – wie sie sich historisch entwickelt hätten.
59(b)
60Der Zeuge H hat bekundet, dass es sich wegen der hohen Summe um eine besondere Beratungssituation gehandelt habe. Im ersten Konzeptionsgespräch seien die Zielvorstellungen und Wünsche erörtert worden. Es sollten zwei immobilienfinanzierende Darlehen abgelöst und diverse Einzelpositionen erledigt werden. Da die Eltern in der Vermögensanlage über keine Erfahrung verfügt hätten, habe er ein Konzept ausgearbeitet und vorgestellt. Bei diesem Gespräch sei auch der Zeuge S dabei gewesen. Die streitgegenständliche Versicherung habe altersbedingt zunächst nicht abgeschlossen werden können. Das Konzept habe er zur Veranschaulichung mit einem Blumenstrauß verglichen. Die Eltern hätten sich eine monatliche Unterstützung gewünscht, weshalb ihnen die Sofortrente empfohlen worden sei. Der Zeuge C habe während des Konzeptionsgesprächs die Skizze (Anlage K1) erstellt. Die dort festgehaltenen ca. 520 € seien nur ein erster Wurf gewesen, in der Folgezeit habe sich herausgestellt, dass der Wert durchaus veränderlich sei. Sie hätten verdeutlicht, dass dieser Betrag nur eine ungefähre Angabe sei. In diesem Gespräch seien sie hinsichtlich der Zusammensetzung der Sofortrente sicherlich nicht ins Detail gegangen, da bereits diverse Anlagemöglichkeiten diskutiert worden seien. Er nehme an, dass den Eltern im Zuge der Folgetermin bewusst gewesen sei, dass nur ein Teil der Rente garantiert sei. Nach dem ersten Gespräch seien bzgl. der Rentenversicherung auch keine Unterlagen übergeben worden. Bei dem Termin im September sei es hauptsächlich um die Rentenversicherung gegangen. Das Gespräch habe der Zeuge S geführt. Er wisse nicht mehr, ob dabei auch die Anträge durchgegangen worden seien. Es sei jedenfalls üblich, dass die Anträge mit den Kunden durchgegangen würden, weshalb er annehme, dass die wesentlichen Teile besprochen worden seien. Im Nachgang habe ihn Herr L, der Vater der Klägerin, kontaktiert und sich hinsichtlich der Rentenhöhe unzufrieden gezeigt, da diese hinter den genannten ca. 500 € zurückgeblieben sei.
61(c)
62Der Zeuge C hat ebenfalls bekundet, dass die Rentenversicherung bei dem ersten Termin altersbedingt noch nicht abgeschlossen werden konnte. Die Skizze (Anlage K1) habe er während des Konzeptgesprächs gefertigt. Die genannte Sofortrente von ca. 520 € sei sicherlich einer Modellberechnung entnommen worden. Zudem sei bestimmt erläutert worden, dass nur ein Teil garantiert sei und sich der Rest aus einer variablen Überschussbeteiligung ergäbe, da dieses standardmäßig thematisiert werde.
63(d)
64Die Aussagen der Zeugen sind nicht geeignet, eine hinreichende Beratung der Eltern der Klägerin in Bezug auf die zu erwartende Rentenleistung darzutun. Es bleibt schon vollkommen unklar, wer eigentlich den Eltern der Klägerin die Einzelheiten zu der Versicherung dargetan haben will – der Zeuge S meint, dass im Wesentlichen der Zeuge H geredet habe; dieser gibt an, dass der Zeuge S die Versicherung vorgestellt habe.
65Die Kammer ist davon überzeugt, dass eine Rentenhöhe von 520,00 € im Rahmen der Gespräche mit den Eltern der Klägerin in den Raum gestellt wurde, denn nur so ist die entsprechende Notiz auf der Anlage K1 erklärlich, die der Zeuge C fertigte. Diesbezüglich gehen die Zeugen C und H übereinstimmend – und nachvollziehbar – davon aus, dass diese aus einer Modellrechnung stammt, die für die Beratungsgespräche gefertigt wurden. Dass der Zeuge S hingegen angab, eine Betrag von 520,00 € sei nicht angesprochen worden, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar, zumal der Zeuge auch sonst nicht im Ansatz nachvollziehbar schildern konnte, was er denn den Eltern konkret und im hier streitgegenständlichen Einzelfall mitgeteilt haben will. Welche Vorstellungen und Wünsche er zu der erwarteten Rentenleistung erfragt hat und welche Auskünfte er diesbezüglich gegeben hat, bleibt gleichfalls offen. Dabei stellt die Kammer in Rechnung, dass das Geschehen rund drei Jahre zurückliegt und der Zeuge aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden ist. Angesichts der auch nach Auffassung des Zeugen S schon aufgrund des in Rede stehenden Betrags außergewöhnlichen Beratungssituation ist die Vagheit der Aussagen gleichwohl erstaunlich und nimmt ihr im Wesentlichen ihre Überzeugungskraft.
66Dass klargestellt wurde, dass die den Eltern der Klägerin mitgeteilte Rentenleistung von 520,00 € kein fester und sicherer Betrag ist, sondern nur zur Hälfte garantiert und im Übrigen unsicher ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch dem der – für sie seinerzeit handelnden – Zeugen. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass diese infolge des Zeitablaufs und weil noch andere Beratungsgegenstände mit den Eltern der Klägerin erörtert worden sind, nicht mehr tiefgreifende Erinnerungen an den Vorgang haben. Soweit alle aber nur sehr allgemein bekunden konnten, dass „sicherlich“ über den Unterschied von garantierter Rente und Überschussbeteiligung gesprochen worden sei, bleibt offen, wie dieser Unterschied kommuniziert wurde und mit welchen Beträgen dies den Eltern verdeutlich wurde. Weder den Zeugenaussagen war dies zu entnehmen noch der Dokumentation über die durchgeführte Beratung. Nach den eingangs genannten Grundsätzen geht dies zulasten der Beklagten und ist diesbezüglich von keiner ordnungsgemäßen Beratung auszugehen.
67c)
68Das Verschulden wird gem. § 6 Abs. 5 S. 2 VVG grundsätzlich vermutet. Zu ihrer Exkulpation hat die Beklagte nichts vorgetragen. Als Versicherer muss sie sich das Verschulden des Zeugen S, ihres Angestellten, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen; sofern die Angaben von den Zeugen C oder H stammen, wäre es zumindest die Aufgabe des Zeugen S gewesen, etwaige Fehlinformationen oder unzulänglich verkürzte Informationen richtigzustellen bzw. zu ergänzen.
69Ein Mitverschulden der Klägerin bzw. ihrer Eltern ist weder dargetan noch zu erkennen; sie durften grundsätzlich auf den Inhalt der Beratungsgespräche vertrauen.
70d)
71In der Rechtsfolge hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach § 6 Abs. 5 VVG i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe es die Pflichtverletzung nicht gegeben. Er muss ihn so stellen, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden, wenn er vor Vertragsschluss unrichtig beraten hat und der Vertrag bei richtiger Beratung nicht abgeschlossen worden wäre (BGH NJW 2012, 3647 Rn. 68; BeckOK VVG/Filthuth VVG § 6 Rn. 47). Der Schaden ist in dem Abschluss des Vertrages selbst zu sehen. Als Rechtsfolge besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des gesamten Versicherungsvertrages, sofern der Versicherungsnehmer weder den tatsächlich abgeschlossenen noch einen anderen Versicherungsvertrag für dasselbe Risiko abgeschlossen hätte.
72So liegen die Dinge hier. Die Eltern hätten die Rentenversicherung für die Klägerin nicht abgeschlossen, wenn ihnen die Zusammensetzung der ausgezahlten Beiträge ordnungsgemäß erläutert worden wäre. Im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich der Versicherungsnehmer die bereits ausgezahlten Beträge anrechnen lassen. Im Übrigen sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Zug um Zug abzutreten.
732.
74Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung. Eine Mahnung war gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, da die Beklagte die Zahlung mit Schreiben vom 08.09.2023 ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Zinspflicht beginnt an dem darauffolgenden Tag, § 187 Abs. 1 BGB (Grüneberg/Grüneberg, § 288 Rn. 5).
75III.
76Die Klage ist auch in Bezug auf das mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsinteresse zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 765 ZPO. Mit Schreiben vom 01.09.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückabwicklung bis zum 10.09.2020 auf. Mit Schreiben vom 08.09.2020 erklärte die Beklagte, dem nicht nachzukommen. Ab diesem Zeitpunkt befindet sie sich in Annahmeverzug.
77IV.
78Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.456,59 € aus § 6 Abs. 5 VVG i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB. Die Vergütung bemisst sich nach dem Gegenstandswert von bis zu 200.000 €. Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
79V.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach sind der Beklagten die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin wegen des verschobenen Zinsbeginns verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 BGB.
81VI.
82Der Streitwert wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 4x
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- § 8 ABV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6a VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug 1x
- § 6 Abs. 1 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 S. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 9/16 1x