Urteil vom Landgericht Rottweil - 1 S 19/15

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 27.01.2015, Az. 1 C 299/14, abgeändert:

Das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 27.01.2015, Az. 1 C 299/14, wird aufgehoben. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 04.03.1993, Az. 93-5602659-0-4, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die zulässige Berufung ist begründet.
a) Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts verfristet. Die Einspruchsfrist beträgt gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Die Einspruchsfrist hat hier bereits am 10.03.1993 zu laufen begonnen, während der Beklagte erst am 21.08.2014 Einspruch eingelegt hat.
aa) Die Zustellung am 10.03.1993 ist durch den amtlichen Zustellungsvermerk auf dem Vollstreckungsbescheid ausreichend nachgewiesen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Zustellungsvermerk entweder - wie eine Postzustellungsurkunde - nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis förmlicher Zustellung erbringt oder aber - im Hinblick auf die Vorgehensweise des Mahngerichts bei der Anfertigung des Zustellungsvermerks, wonach die auf der Zustellungsurkunde angegebenen Daten erfasst und mithilfe vorgegebener Plausibilitätsmerkmale auf die ordnungsgemäße Zustellung hin überprüft werden - zumindest als ein starkes Beweiszeichen für eine ordnungsgemäße Zustellung gewertet werden kann (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 23.11.1998 - 13 W 285/98; LAG Köln, Urt. 03.04.2006 - 2 Sa 1489/05; LG Berlin, Urt. v. 10.04.2008 - 32 O 252/07). Dies gilt auch dann, wenn sich der Zustellungsvermerk auf einem maschinell erstellten Aktenausdruck befindet (vgl. §§ 700 Abs. 3 Satz 2, 696 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und nicht unterschrieben ist (vgl. § 703b Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Soweit dem Zustellungsvermerk nicht entnommen werden kann, in welcher Weise die Zustellung erfolgt ist und Unterlagen beim Mahngericht, denen dies entnommen werden könnte, nicht mehr vorhanden sind, ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Zustellung - wie allgemein üblich - nach § 180 ZPO erfolgt ist.
bb) Es war daher Sache des Beklagten, nach § 418 Abs. 2 ZPO den Gegenbeweis zu führen oder aber zumindest die Indizwirkung des Zustellungsvermerks durch eine plausible und schlüssige Darstellung zu entkräften. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 05.08.2015 nicht.
(1) Damit die Zustellung nach § 180 ZPO wirksam ist, muss sie in der Wohnung des Zustellungsempfängers erfolgen. Dies setzt voraus, dass er dort tatsächlich lebt. Der Beklagte hatte nach eigenem Bekunden seinen Lebensmittelpunkt am 10.03.1993 unter der im Vollstreckungsbescheid genannten Adresse. Es kann dahinstehen, ob er wochentags über längere Zeit beruflich ortsabwesend war und ob er sich ab Mitte Februar 1993 bei seiner Lebensgefährtin aufhielt. Denn eine vorübergehende Abwesenheit schadet nicht und eine Wohnung kann der Zustellungsempfänger auch an mehreren Orten haben (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 178 Rn. 4 f.). Dass der Beklagte seine Wohnung zum 10.03.1993 bereits aufgegeben hatte, wird wiederum nicht, jedenfalls nicht unter Beweisantritt vorgetragen.
(2) Die Zustellung nach § 180 ZPO setzt weiter voraus, dass das zuzustellende Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wird. Eingelegt wird so, dass ein Zugriff Dritter ausgeschlossen ist. Soweit der Beklagte vorträgt, es habe für sämtliche Hausbewohner lediglich einen offenen Briefkasten gegeben und die für sie bestimmte Post sei teilweise von dem Vermieter entnommen und nicht an diese weitergegeben worden, so ist dies unbeachtlich. Denn die gemeinsame Benutzung eines Briefkastens durch einen überschaubaren Personenkreis schließt eine Zustellung nach § 180 ZPO nicht aus (vgl. Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 180 Rn. 3). Zudem wird nicht vorgetragen, wie sich die Briefkastenentleerung konkret am 10.03.1993 dargestellt haben soll. Unter diesen Umständen war dem angetretenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen.
b) Der Klägervertreter ist auch berechtigt, den titulierten Anspruch im Namen der Klägerin zu verfolgen. Dies folgt aus der Untervollmacht vom 28.11.2014, welche sich seinerseits von der wirksamen Hauptvollmacht vom 18.01.2006 ableitet. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Hauptvollmacht die Geltendmachung des titulierten Anspruchs der M. AG als Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Gegenstand. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG ist die M. AG mit Eintragung der Verschmelzung am 13.06.2006 erloschen. Vollmachten, die - wie hier in Bezug auf die Hauptvollmacht vom 18.01.2006 - von einem übertragenden Rechtsträger erteilt sind, bestehen gemäß § 672 BGB grundsätzlich weiter (vgl. Marsch-Barner in: Kallmeyer UmwGz, § 20 Rn. 24).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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3. Die Entscheidung über die überläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
11 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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