Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 T 236/09

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 300,-- Euro.

Tatbestand

A.

Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung in dem Hausanwesen … in ….

Der Eigentümer des Hausgrundstücks ist von der Antragsgegnerin aufgefordert worden, für die erbrachten Stromlieferungen der Antragsgegnerin einen Betrag von 2.100,-- Euro zu zahlen.

Am 16.04.2009 hat die Antragsgegnerin die zuvor angekündigte Sperrung der Energiezufuhr zu dem Hausanwesen durchgeführt.

Die Antragstellerin hat unter dem Datum 16.04.2009 der Firma … einen Auftrag zur Stromversorgung für die Adresse … in … erteilt.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei nicht mehr berechtigt, an der Sperrung der Energieversorgung festzuhalten.

Sie hat beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Energiezufuhr zu dem Anwesen … in … wieder herzustellen.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 21.04.2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen vertraglichen Anspruch gegen die Antragsgegnerin schlüssig vorgetragen und es bestehe auch kein Kontrahierungszwang aus Gründen der Daseinsfürsorge, da die Antragstellerin einen anderen Energieversorger ausgewählt habe.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 28.04.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie führt aus, sie könne von der Firma … keinen Strom beziehen, da die Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Energiezufuhr auf dem Dach des Hausanwesens gekappt hätten.

Unter diesen Umständen bestehe für die Antragsgegnerin ein Kontrahierungszwang.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 29.04.2009 nicht abgeholfen.

Es hat ausgeführt, der Mietvertrag der Antragsgegnerin mit dem Hauseigentümer begründe unter dem Aspekt der Schutzwirkung zu Gunsten Dritter keine Ansprüche gegen den Energieversorger.

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Stromversorgung gegen ihren Vermieter.

Die Beendigung der Energielieferung durch die Antragsgegnerin stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Besitzrecht der Antragstellerin als Mieterin dar.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin unter dem Aspekt von Treu und Glauben sei ebenfalls nicht gegeben, da sie bereits einen anderen Energieversorger gewählt habe.

Es sei nicht glaubhaft, dass dieser Energieversorger nicht in der Lage sei, den Hausanschluss wieder herzustellen.

Entscheidungsgründe

B.

I.

Die gemäß §§ 567 ff zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

II.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin den Erlass der beantragen einstweiligen Verfügung zu Recht versagt, weil bereits der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch (vgl. §§ 935, 940 ZPO) nicht gegeben ist und außerdem auch der notwendige Verfügungsgrund nicht nachvollziehbar dargestellt ist.

1. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch aus § 862 BGB auf Beseitigung einer Störung des Besitzes an ihrer Mietwohnung zu, weil die Sperrung der Energiezufuhr durch die Antragsgegnerin keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB darstellt.

Der Besitz der Antragstellerin an ihrer Mietwohnung ist zwar gegen beeinträchtigende Eingriffe geschützt, er verleiht ihr jedoch nicht das Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern, insbesondere dann nicht, wenn – wie vorliegend – die Antragstellerin die Leistungen des Versorgers nicht vergüten will. Die Versorgungssperre durch den Energieversorger ist keine verbotene Eigenmacht (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2009 – Az.: XII ZR 137/07), sie ist nicht besitz-, sondern sie ist vertragsrechtlich zu würdigen.

2. Auch aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf die beantragte Energiezufuhr herleiten.

Wenn man zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, dass die Antragsgegnerin in dem betreffenden Netzgebiet die Stromgrundversorgung der Haushaltskunden durchführt, bestünde zu Lasten der Antragsgegnerin gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 1; 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG ein Kontrahierungszwang (vgl. dazu Saarl. OLG RdE 2006, 56-59, zitiert nach juris Rn. 32) dergestalt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, zu den jeweiligen Bedingungen und Preisen einen Elektrizitätsversorgungsvertrag mit der Antragstellerin abzuschließen und in Erfüllung dieses Vertrages die Grundversorgung der Wohnung der Antragstellerin mit Elektrizität vorzunehmen.

Der in dem vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht auf Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichtet, sondern auf die Wiederherstellung der – nach dem Vortrag der Antragstellerin – gekappten Elektrizitätsversorgungsleitung. Den Energieversorgungsvertrag als solchen hat die Antragstellerin – lt. ihres Sachvortrages – mit der Firma … abgeschlossen. Dieser Energieversorgerin gegenüber hat sich die Antragstellerin auch zur Zahlung des entsprechenden Entgeltes verpflichtet.

Da die Antragstellerin nicht gewillt ist, mit der Antragsgegnerin einen Versorgungsvertrag abzuschließen und die bezogene elektrische Energie an die Antragsgegnerin zu vergüten und ein eventueller Anspruch der von der Antragstellerin ausgewählten Energieversorgerin, der …, gegenüber der Antragsgegnerin nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, kann die vorliegend beantragte einstweilige Verfügung nicht auf einen Kontrahierungszwang der Antragsgegnerin aus § 36 EnWG gestützt werden.

3. Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen.

Aus denselben Gründen, aus denen eine verbotene Eigenmacht der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin (vgl. dazu die Ausführungen unter B.II.1.) abzulehnen ist, liegt auch keine Besitzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor.

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin nicht rechtswidrig gehandelt.

Nach der Sachdarstellung der Antragstellerin ist der Vermieter und Hauseigentümer, der gleichzeitig Vertragspartner der Antragsgegnerin ist, von der Antragsgegnerin unter Androhung der Sperre der Energieversorgung zur Begleichung seiner Zahlungsrückstände aufgefordert worden.

Deshalb ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsordnung – StromGVV) berechtigt war, die Energieversorgung des Hausanwesens … in … einzustellen.

4. Im Übrigen hat die Antragstellerin keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Vortrag der Antragstellerin lässt nicht erkennen, weshalb die Stromversorgung ihrer Wohnung nicht durch ihre Vertragspartner, nämlich ihren Vermieter oder die Elektrizitätsversorgerin … gewährleistet werden kann.

4.1. Aufgrund des Vortrags der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sich der Vermieter ihr gegenüber nicht nur zur Überlassung des Wohnraums, sondern auch zur Beschaffung der für die Wohnung erforderlichen Elektrizität verpflichtet hat. Des Weiteren ist vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die Elektrizitätsversorgung des Hausanwesens wegen Zahlungsrückständen des Vermieters gesperrt hat. Somit kann die Antragstellerin von ihrem Vermieter die Begleichung seiner Schulden gegenüber der Antragsgegnerin verlangen zu dem Zweck der Wiederaufnahme der Stromlieferungen durch die Antragsgegnerin.

4.2. Ferner hat die Antragstellerin gegen die … einen Anspruch auf Belieferung mit Elektrizität. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat die … dafür zu sorgen, dass die technischen Voraussetzungen für die Stromversorgung geschaffen werden und muss sich – falls erforderlich – deswegen entweder an die Antragsgegnerin als Grundversorgerin oder an den Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes (vgl. dazu § 20 EnWG) wenden.

5. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihren Antrag nicht auf die Wiederherstellung der Energiezufuhr zu ihrer Mietwohnung beschränkt hat, sondern die Wiederherstellung der Energiezufuhr zu dem gesamten Hausanwesen begehrt.

Dafür besteht – wie ausgeführt – weder ein Verfügungsanspruch noch liegt – insbesondere in dem beantragten Umfang – ein Verfügungsgrund zu Gunsten der Antragstellerin vor. Vielmehr erweckt die Antragstellerin den Anschein, als ob sie im Wege der einstweiligen Verfügung die Rechte der Antragsgegnerin aus deren vertraglicher Beziehung zu dem Hauseigentümer und Vermieter aushebeln wolle.

III.

Deshalb war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Gründe

B.

I.

Die gemäß §§ 567 ff zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

II.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin den Erlass der beantragen einstweiligen Verfügung zu Recht versagt, weil bereits der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch (vgl. §§ 935, 940 ZPO) nicht gegeben ist und außerdem auch der notwendige Verfügungsgrund nicht nachvollziehbar dargestellt ist.

1. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch aus § 862 BGB auf Beseitigung einer Störung des Besitzes an ihrer Mietwohnung zu, weil die Sperrung der Energiezufuhr durch die Antragsgegnerin keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB darstellt.

Der Besitz der Antragstellerin an ihrer Mietwohnung ist zwar gegen beeinträchtigende Eingriffe geschützt, er verleiht ihr jedoch nicht das Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern, insbesondere dann nicht, wenn – wie vorliegend – die Antragstellerin die Leistungen des Versorgers nicht vergüten will. Die Versorgungssperre durch den Energieversorger ist keine verbotene Eigenmacht (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2009 – Az.: XII ZR 137/07), sie ist nicht besitz-, sondern sie ist vertragsrechtlich zu würdigen.

2. Auch aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf die beantragte Energiezufuhr herleiten.

Wenn man zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, dass die Antragsgegnerin in dem betreffenden Netzgebiet die Stromgrundversorgung der Haushaltskunden durchführt, bestünde zu Lasten der Antragsgegnerin gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 1; 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG ein Kontrahierungszwang (vgl. dazu Saarl. OLG RdE 2006, 56-59, zitiert nach juris Rn. 32) dergestalt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, zu den jeweiligen Bedingungen und Preisen einen Elektrizitätsversorgungsvertrag mit der Antragstellerin abzuschließen und in Erfüllung dieses Vertrages die Grundversorgung der Wohnung der Antragstellerin mit Elektrizität vorzunehmen.

Der in dem vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht auf Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichtet, sondern auf die Wiederherstellung der – nach dem Vortrag der Antragstellerin – gekappten Elektrizitätsversorgungsleitung. Den Energieversorgungsvertrag als solchen hat die Antragstellerin – lt. ihres Sachvortrages – mit der Firma … abgeschlossen. Dieser Energieversorgerin gegenüber hat sich die Antragstellerin auch zur Zahlung des entsprechenden Entgeltes verpflichtet.

Da die Antragstellerin nicht gewillt ist, mit der Antragsgegnerin einen Versorgungsvertrag abzuschließen und die bezogene elektrische Energie an die Antragsgegnerin zu vergüten und ein eventueller Anspruch der von der Antragstellerin ausgewählten Energieversorgerin, der …, gegenüber der Antragsgegnerin nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, kann die vorliegend beantragte einstweilige Verfügung nicht auf einen Kontrahierungszwang der Antragsgegnerin aus § 36 EnWG gestützt werden.

3. Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen.

Aus denselben Gründen, aus denen eine verbotene Eigenmacht der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin (vgl. dazu die Ausführungen unter B.II.1.) abzulehnen ist, liegt auch keine Besitzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor.

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin nicht rechtswidrig gehandelt.

Nach der Sachdarstellung der Antragstellerin ist der Vermieter und Hauseigentümer, der gleichzeitig Vertragspartner der Antragsgegnerin ist, von der Antragsgegnerin unter Androhung der Sperre der Energieversorgung zur Begleichung seiner Zahlungsrückstände aufgefordert worden.

Deshalb ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsordnung – StromGVV) berechtigt war, die Energieversorgung des Hausanwesens … in … einzustellen.

4. Im Übrigen hat die Antragstellerin keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Vortrag der Antragstellerin lässt nicht erkennen, weshalb die Stromversorgung ihrer Wohnung nicht durch ihre Vertragspartner, nämlich ihren Vermieter oder die Elektrizitätsversorgerin … gewährleistet werden kann.

4.1. Aufgrund des Vortrags der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sich der Vermieter ihr gegenüber nicht nur zur Überlassung des Wohnraums, sondern auch zur Beschaffung der für die Wohnung erforderlichen Elektrizität verpflichtet hat. Des Weiteren ist vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die Elektrizitätsversorgung des Hausanwesens wegen Zahlungsrückständen des Vermieters gesperrt hat. Somit kann die Antragstellerin von ihrem Vermieter die Begleichung seiner Schulden gegenüber der Antragsgegnerin verlangen zu dem Zweck der Wiederaufnahme der Stromlieferungen durch die Antragsgegnerin.

4.2. Ferner hat die Antragstellerin gegen die … einen Anspruch auf Belieferung mit Elektrizität. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat die … dafür zu sorgen, dass die technischen Voraussetzungen für die Stromversorgung geschaffen werden und muss sich – falls erforderlich – deswegen entweder an die Antragsgegnerin als Grundversorgerin oder an den Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes (vgl. dazu § 20 EnWG) wenden.

5. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihren Antrag nicht auf die Wiederherstellung der Energiezufuhr zu ihrer Mietwohnung beschränkt hat, sondern die Wiederherstellung der Energiezufuhr zu dem gesamten Hausanwesen begehrt.

Dafür besteht – wie ausgeführt – weder ein Verfügungsanspruch noch liegt – insbesondere in dem beantragten Umfang – ein Verfügungsgrund zu Gunsten der Antragstellerin vor. Vielmehr erweckt die Antragstellerin den Anschein, als ob sie im Wege der einstweiligen Verfügung die Rechte der Antragsgegnerin aus deren vertraglicher Beziehung zu dem Hauseigentümer und Vermieter aushebeln wolle.

III.

Deshalb war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen