Beschluss vom Landgericht Schwerin (3. Zivilkammer) - 3 O 120/12

Tenor

I. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, in der in der Anlage Ast. 1 rot markierten Landfläche „BM.04“ im ersten Untergeschoss des E. M-G, M. in S., Dönergrills zu betreiben und Döner-Gerichte zu verkaufen.

II. Die Antragsgegnerin hat der Antragsstellerin und einer von ihr beauftragten Person Zutritt zu den in der Anlage Ast. 1 rot markierten Landefläche „BM04“ im ersten Untergeschoss des E. M-G, M. in S. zu gewähren, damit die Antragsstellerin die Wasserversorgung der Ladenfläche absperren kann.

III. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter I. und II. ausgesprochenen Verpflichtungen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

V. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935 ff ZPO, 541, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.

2

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung/Duldung der im Beschlusstenor angegebenen Handlung zu.

3

Die Antragstellerin hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherung der Zeugen P. J. (vgl. Anlage Ast. 7), T. B. (vgl. Anlage Ast. 10), C. P. (vgl. Anlage Ast. 13) und R. T. (vgl. Anlage Ast. 17), durch Vorlage des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages (vgl. Anlage Ast. 3) vom 2009 sowie des Nachtrages zum Mietvertrag vom 2011 (vgl. Anlage Ast. 4) glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in ihrer Ladenfläche Dönergrills installiert hat und Döner–Gerichte verkauft. Dadurch liegt eine vertragswidrige Nutzung der Mietfläche vor. Die Zubereitung von Döner-Gerichten mit Hilfe von Grilleinheiten und der Verkauf von Döner-Gerichten entsprechen nicht dem im Mietvertrag vereinbarten Mietzweck.

4

Die Antragstellerin hat durch die vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen des Weiteren glaubhaft gemacht, dass die gemäß § 4 der Grundlagen des Mietvertrages und gemäß §§ 2.1, 12.2 und 20.1 der allgemeinen Bedingungen des Mietvertrages vorgesehenen Voraussetzungen für die Änderung des Mietzwecks und den Einbau von Dönergrilleinheiten nebst entsprechender Gasleitung auch nicht vorliegen. Ferner ist glaubhaft gemacht, dass keine schriftliche Zustimmung zum Einbau und zum Betrieb der Dönergrilleinheiten sowie zum Verkauf der Döner-Gerichte erteilt wurde, sondern vielmehr ausdrücklich der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2011 (Anlage Ast. 5) der Betrieb von Dönergrilleinheiten und der Verkauf von Döner-Gerichten untersagt wurde. Ferner hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auch nach entsprechender Abmahnung die Handlungen nicht unterlässt.

5

Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung des Zugangs zur Ladenfläche, um die Wasserversorgung abzusperren, ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin nach Beendigung des Mietvertrages mit der Antragsgegnerin durch außerordentliche fristlose Kündigung nicht mehr dazu verpflichtet ist, die von der Antragsgegnerin widerrechtlich genutzte Ladenfläche mit Wasser zu versorgen.

6

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sich die Antragsgegnerin bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages mit den monatlichen Mietzahlungen für die Monate Juni 2011 bis November 2011 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 11.472,05 € im Rückstand befand. Darüber hinaus hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, der Antragsgegnerin auch mit Schreiben vom 2012 (vgl. Ast. 11) die Sperrung der Wasserversorgung angekündigt zu haben.

7

Beruht die Beendigung des Mietverhältnisses auf einem Zahlungsverzug des Mieters und muss der Vermieter die Versorgungsleitungen mangels Vorauszahlung des Mieters auf eigene Kosten erbringen, wie vorliegend, so ist der Vermieter regelmäßig nicht verpflichtet, bei der Geschäftsraummiete dem Miete weitere Versorgungsleistungen zu erbringen. Eine entsprechende Ankündigung liegt bereits vor, sodass sich die Antragsgegnerin entsprechend einrichten konnte.

8

Zum Verfügungsgrund wird auf die Darlegungen des Antragstellvertreters unter 4. im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2012 Bezug genommen.

9

Der Antragsgegnerin sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

10

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen ( §937 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt die Zurücknahme des Hauptantrages sowie des Obsiegen mit den Hilfsanträgen.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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