Urteil vom Landgericht Siegen - 8 O 86/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Beiträgen, die der Kläger auf eine fondsgebundene Kapital-Lebensversicherung bei der Beklagten mit der Nummer 1-33 680 317-4 geleistet hat.
3Der Vertragsschluss zwischen den Parteien erfolgte am 16.04.2007 in der Form des Policen-Modells. Auf Seite 1 des Versicherungsscheins wird auf ein bestehendes Widerrufsrecht hingewiesen. Die Einzelheiten zu diesem finden sich auf Seite 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, Blatt 147 der Akte. Dort heißt es: „Sie haben das Recht, dem Abschluss des Versicherungsvertrages innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen zu widersprechen. […] Die Frist beginnt mit deren vollständiger Überlassung.“ Der Versicherungsbeginn war der 01.05.2007. Der Kläger zahlte monatlich einen Betrag in Höhe von 500,00 € in die Versicherung ein. Für nähere Einzelheiten bezüglich des Vertrages wird auf denselben (Blatt 137 ff. der Akte) verwiesen. Mit Schreiben vom 24.05.2012 ließ der Kläger den oben genannten Versicherungsvertrag durch die Unternehmens- und Vermögensberatung Active Consulting Services UG kündigen. Für nähere Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 24.5.2012 (Blatt 88 der Akte) verwiesen. Der Vertrag wurde zum 01.07.2012 abgerechnet. Es ergab sich ein Rückkaufswert des Fondsvermögen von 22.644,40 € und ein Rückkaufswert des Überschusskontos von 355,20 €, mithin ein Betrag in Höhe von 22.999,60 €. Diesen Betrag kehrte die Beklagte an den Kläger aus. Mit anwaltlichen Schreiben vom 01.02.2013 widersprach der Kläger dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 15.895,86 € bis zum 10.02.2013 auf. Mit Schreiben vom 10.07.2013 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung und den Einwand der Entreicherung.
4Der Kläger behauptet mit Nichtwissen, ihm seien die Versicherungspolice und die Versicherungsbedingungen nicht zugestellt worden. Ferner behauptet der Kläger, die Beklagte habe ihm vor der Unterzeichnung des Antragsformulars die Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht vorgelegt oder in sonstiger zumutbarer Weise Kenntnis darüber verschafft. Durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts seien ihm außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.303,53 € nebst Zinsen entstanden, die er bereits gezahlt habe. Auch habe er zum Zeitpunkt der Kündigung bereits einen Betrag in Höhe von 33.153,72 € eingezahlt.
5Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, da die Frist des § 5a VVG a.F. mangels wirksamer Ingangsetzung nicht abgelaufen sei. Die Klausel sei aus oben genannten Gründen nicht wirksam mit einbezogen worden. Auch sei die Widerrufserklärung inhaltlich falsch, weil sie den Fristbeginn falsch bezeichne. Zuletzt sei die Vorschrift auch wegen eines Verstoßes gegen Europarecht nicht wirksam und daher nicht anzuwenden. Die von ihm vorher erklärte Kündigung stehe einem Widerruf nicht entgegen. Ein Widerruf setze keinen wirksamen Vertrag voraus. Es handele sich vielmehr um zwei alternative Gestaltungsrechte, bei denen für den Kläger ein Wahlrecht bestehe. Dass ein Widerruf noch nach bereits erklärter Kündigung erfolgen kann, ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass der BGH einen ähnlichen Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.
6Der Kläger beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag von 15.895,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 500,00 € monatlich vom 01.01.2007 bis zum 01.04.2008 auf je 525,00 € monatlich vom 01.05.2008 bis zum 01.04.2009, auf je 551,25 € monatlich vom 01.05.2009 bis zum 01.04.2010, auf je 578,81 € vom 01.05.2010 bis zum 01.04.2011, auf je 607,75 € vom 01.05.2011 bis zum 04.04.2012 zu zahlen,
82. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr
9gemäß §§13, 14 Nr.2300 VV RVG in Höhe von 1303,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,
10Hilfsweise beantragt der Kläger,
113. die Beklage zu verurteilen, ihm durch nachvollziehbare Urkunden Auskunft zu erteilen,
12a) mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert des Vertrages nach §176 III VVG a.F. und
13b) mit welchem Abzug sie den Auszahlungsanspruch nach §174 VVG a.F. belastet hat,
14c) welche Höhe der nach der Kündigung des Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten hatte,
15d) die Beklagte zu verurteilen, den daraus ergebenden Differenzbetrag an ihn nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Hilfsweise für den Fall, dass sich das Gericht der Auffassung zu § 5a VVG a.F. nicht anschließe, regt der Kläger an, die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH vorzulegen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht mehr zu, da er den Vertrag bereits durch die vorher erklärte Kündigung beseitigt habe. Es bestehe daher kein Raum mehr für die Ausübung des Gestaltungsrechts des Widerrufs. Aufgrund dessen kommt es auch nicht auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. an. Darüber hinaus sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da dem Kläger die Widerrufsbelehrung vollständig und rechtzeitig zugegangen sei und diese auch inhaltlich wirksam sei. Darüber hinaus habe der Kläger lediglich einen Betrag in Höhe von 32.545,97 € in die Versicherung eingezahlt.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB zu. Die Lebensversicherung ist wirksam zustande gekommen und auch nicht wirksam widerrufen worden. Der am 01.02.2013 erklärte Widerruf war nicht mehr möglich, da der Vertrag bereits am 24.05.2012 zum 01.06.2012 wirksam gekündigt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers, konnte dieser den Vertrag nicht mehr widerrufen, da ein solcher zum Zeitpunkt des Widerrufs wegen der vorher erklärten Kündigung bereits nicht mehr existent war (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2011, I-20 U 51/11). Der Kläger hat durch die Erklärung, dass er vom Vertrag zurücktrete, von seinem Wahlrecht zwischen diesen beiden Gestaltungsrechten Gebrauch gemacht. Auch die vom Kläger geltend gemachte Rechtsprechung, dass ein sittenwidriger Vertrag noch widerrufen werden kann, kann nicht herangezogen werden. Ein solcher Fall führt zur identischen Rechtsfolge, nämlich einer Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an (ex tunc). Hier führen Widerruf und Kündigung jedoch zu zwei unterschiedlichen Rechtsfolgen. Während bei einem Widerruf eine Nichtigkeit von Anfang an (ex tunc) eintritt, wird bei einer Kündigung der Vertrag erst ab Zugang der Kündigungserklärung (ex nunc) beendet. Auch wird in solchen Fällen das Widerrufsrecht aus verbraucherschützenden Vorschriften hergeleitet, die in ihrer Rechtsfolge auf die Regelungen des Rücktritts verweisen. Hier stammt das geltend gemachte Widerrufsrecht jedoch aus § 5a) VVG a.F., welcher gerade nicht auf die Vorschriften über den Rücktritt verweist. Auch stützt der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch selbst auf bereicherungsrechtliche Vorschriften. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen der beiden Gestaltungsrechte kann ein bereits gekündigter Vertrag daher nicht mehr wirksam nach § 5 a) VVG a.F. widerrufen werden.
23Auch scheitert eine Umdeutung der Kündigungserklärung in eine Widerrufserklärung nach §140 BGB zum einen an dem eindeutigen Wortlaut der Kündigungserklärung und zum anderen daran, dass die Kündigung hier von fachkundigen Vertretern und nicht von einem Laien erklärt wurde.
24Darüber hinaus ist die Widerrufsfrist auch abgelaufen. Hier ist entgegen der Auffassung des Klägers die Frist des § 5 a Abs.1 VVG a.F und nicht die des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. einschlägig. Die Regelung des § 5 a Abs.1 VVG a.F. ist jedoch europarechtskonform. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der BGH dem EuGH lediglich die Frage vorgelegt hat, ob eine Regelung wie § 5 a Abs.2 S.4 VVG a.F. mit dem Europarecht vereinbar sei.
25Sofern der Kläger mit Nichtwissen die Übersendung der Versicherungsunterlagen und eine diesbezügliche Aufklärung bestreitet, ist dies unbeachtlich. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs.4 ZPO nur zulässig, wenn die Erklärung weder eine eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Erklärende den in Rede stehenden Vorgang vergessen hat (vgl. BGH NJW-RR 2002, 612, OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2011, I-20 U 50/11). Ein diesbezüglicher Vortrag von Seiten des Klägers fehlt jedoch vollkommen. Er führt nichts dazu aus, aus welchem Grund er den Vorgang vorliegend vergessen haben könnte oder woraus sich sonst die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen ergeben könnte. Seine Erklärung ist daher wie ein Nichtbestreiten zu behandeln. Die Beklagte hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass der Kläger die Unterlagen vollständig erhalten hat.
26Sofern der Kläger hier der Ansicht ist, die beigefügte Widerrufsbelehrung würde rechtlichen Vorgaben nicht genügen und daher sei die Regelung des § 5 a Abs.2 S.4 VVG a.F. einschlägig, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger wurde schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn, die Dauer und die Art und Weise der Ausübung belehrt. Die Widerspruchsbelehrung entspricht, entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorfs, den gesetzlichen Vorgaben. Die Belehrung über den Fristbeginn ist inhaltlich zutreffend und wirksam. Das Ereignis, welches die Frist in Gang setzt, wird genannt („nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen“). Diese Formulierung entspricht auch der gesetzlichen Vorschrift des § 355 Abs. 3 S.1 BGB. Danach beginnt die Frist ebenfalls, wenn der Verbraucher eine entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Ein Hinweis, dass die Frist erst einen Tag später beginnt, wie es sich aus § 187 ff. BGB ergibt, gibt es auch hier nicht. Ebenso findet sich ein solcher Hinweis weder in der aktuellen gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 5 S.1 VVG noch in der Anlage zu § 8 Abs. 5 S. 1 VVG, welche ein Muster für die Widerrufsbelehrung enthält. Weitere Gründe, die zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
27Dem Kläger steht auch kein Schadensersatz aus § 280 Abs.1 BGB wegen vorvertraglicher Falschberatung zu. Hier fehlt es an einem substantiierten Vortrag von Seiten des Klägers bezüglich des genauen Zustandekommens des Versicherungsvertrages. Die Behauptung, dass dem Kläger die Allgemeinen Vertragsbedingungen vor Unterzeichnung des Antragsformulars nicht vorgelegt worden seien, ist für einen substantiierten Vortrag nicht ausreichend.
28Die vom Kläger angesprochene „Kick-Back“-Rechtsprechung ist vorliegend nicht anwendbar. Nach der „Kick-Back“-Rechtsprechung hat ein Kreditinstitut im Rahmen einer Kapitalanlageberatung auf an sie zurückfließende Rückvergütungen hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die hier in Rede stehende Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht anwendbar. Es fehlt bereits an einer vergleichbaren Interessenkollision. Bei einer Vermittlung von Versicherungsverträgen durch einen Versicherungsagenten - wie im vorliegenden Fall -, ist es auch für den durchschnittlichen, nicht fachkundigen potentiellen Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Vermittler hierfür eine Provision erhält.
29Aufgrund des fehlenden Zahlungsanspruchs sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht zu erstatten.
30Die hilfsweise gestellten Anträge zu Ziff. 3 sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Kläger stützt seine Auskunftsansprüche auf die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG zu den Rechtsfolgen intransparenter Klauseln über Rückkaufswerte im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung in Versicherungsbedingungen (BGHZ 147, 373; 147, 354; 164, 297; BGHReport 2006, 24; BGH VersR 2007, 1547; BGH WM 2013, 1462, BVerfG VersR 2005, 1109; BVerfG VersR 2005, 1127; BVerfg VersR 2006, 489). Danach ist - ungeachtet der Frage, ob die maßgeblichen Klauseln in dem vorliegenden Versicherungsvertrag nach dieser Rechtsprechung intransparent sind - der mit dem Hilfsklageantrag zu 3a geltend gemachte Auskunftsanspruch über die Höhe der in Ansatz gebrachten Abschlusskosten von vornherein unbegründet. Mangels eines spiezialgesetzlichen oder vertraglich geregelten Auskunftsanspruchs kommt eine Auskunftspflicht der Beklägten nur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverbindungen es mit sich bringen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsanspruch, der mithilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich ist (so Palandt/Grünberg, 71 Aufl., § 260 BGB Rn. 6 m. w. N. unter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 3771; BAG DB 1996, 2182; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 276). Der Beklagten ist es allerdings nach der zitierten Rechtsprechung nicht verwehrt, Abschlusskosten zu erheben. Ihr ist es auch nicht verwehrt, diese im Wege der Zillmerung in Ansatz zu bringen. Mit der zitierten Rechtsprechung wird lediglich den finanziellen Nachteilen, die das Zillmerungsverfahren im Fall einer frühen Vertragsbeendigung mit sich bringt, dadurch Rechnung getragen, dass dem VERSICHERUNGSNEHMER ein Anspruch auf einen Mindestbetrag in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zugesprochen wird. Der VERSICHERUNGSNEHMER hat nach der zitierten Rechtsprechung des BGH Anspruch auf die versprochene Leistung, mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche hilft ihm die begehrte Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten nicht. Dass im konkreten Fall Abschlusskosten erhoben worden sind, die aus anderen Gründen nicht hätten erhoben werden dürfen, ist nicht geltend gemacht. Der Kläger hat vielmehr bereits erheblich mehr als den vom BVerfG und BGH vorgegebenen Betrag, d. h. mehr als die Hälfte des ungezillmerten Betrags an eingezahlten Prämien, erhalten. Dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Mindestbetrags in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ein Nachzahlungsanspruch zustehen könnte, erscheint ausgeschlossen. Der Kläger hat mit dem ihm ausgezahlten Rückkaufswert von 22.999,00 Euro bei insgesamt eingezahlten Prämien in Höhe von 33.153,72 Euro einen Betrag in Höhe von rund 69 % der gezahlten Prämien ausgezahlt erhalten. Die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ist wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien (vgl. BVerfG VersR 2006, 489).Die Hilfsklageanträge zu Ziff. 3b und 3c sind unbegründet, weil die Beklagte bereits in der Klageerwiderung (S. 19) erklärt hat, dass Sie bei Vertragsbeendigung keinen Stornoabzug erhoben hat und mit Schriftsatz vom 7.10.2013 erklärt hat, dass der Stornoabzug bei Beitragsfreistellung bereits im Juli 2013 an den Kläger abzüglich abgeführter Steuern ausgezahlt wurde.
31Der Hilfsklageanträge zu Ziff. 3d ist mangels entsprechender Auskunftsansprüche ebenfalls unbegründet.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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