Urteil vom Landgericht Stade - 100 Ks 152 Js 42537/24 (11/24)
Tenor:
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I. Feststellungen zur Person
1. Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
a.) Lebensverlauf und Krankheitsgeschichte
Der Beschuldigte ist in der U. geboren. Seine Eltern - der Vater ehemaliger Soldat, der nach seinem letzten Einsatz in A. alkoholkrank geworden war und die Mutter, die vom Vater geschlagen wurde - trennten sich in seiner Kindheit. Er lebte abwechselnd bei der Mutter, die mit seiner Schwester nach P. gezogen war, und dem Vater, der in der U. geblieben war. Er erlernte den Beruf des Landmaschinenschlossers. Für etwa zwei Jahre leistete er Dienst als Soldat in der u. Armee und war dort als Fallschirmjäger eingesetzt. Danach arbeitete er als LKW-Fahrer. Er war verheiratet und Vater von zwei Kindern. Während er im Jahr 2020 nach D. ging, um hier als LKW-Fahrer zu arbeiten, blieben seine Ehefrau und die Kinder in der U.. Es kam schließlich zur Trennung.
Im Oktober 2020 war er in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein LKW mit anderen Fahrzeugen kollidierte. Er erlitt schwerste Verletzungen insbesondere am Rücken und am Kopf. Hirnorganische Schäden konnten in vielfachen Untersuchungen seitdem jedoch nicht nachgewiesen werden. Als Folge der Unfallverletzungen war er längere Zeit nicht arbeitsfähig und ist es auch heute nicht, wobei dies auch an psychosozialen Einschränkungen liegt, die auf seine psychiatrische Störung zurückzuführen sind.
Er blieb nach der Entlassung aus der stationären Behandlung zunächst in N. und knüpfte dort eine partnerschaftliche Beziehung zu einer Frau, die ihn vorübergehend in ihre Wohnung einziehen ließ, weil er angab, obdachlos zu sein.
Im Rahmen dieser Beziehung kam es zu dem Vorfall im Februar 2022, der zu einer mehrmonatigen Untersuchungshaft und letztlich zur Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte führte (siehe unter I 2. a.)). Nach der Entlassung aus der Haft ging er nach C., weil seine medizinische Behandlung in der dortigen Klinik fortgesetzt wurde.
Er fand eine Mietwohnung in C. und baute sich innerhalb weniger Monate einen Bekanntenkreis auf. Hier war er beliebt, weil er offen und hilfsbereit war. Zur ambulanten Behandlung seiner Rückenverletzung suchte er die Praxis von N. G. auf, die selbst aus der U. stammt. Sie freundeten sich an und der Beschuldigte hoffte, mit ihr eine Liebesbeziehung eingehen zu können. So besuchte er sie häufig in ihrer Praxis und bei ihr zuhause, er brachte Blumen und kleine Geschenke mit und bot seine Hilfe an, etwa bei der Reparatur ihres Fahrzeuges oder bei Gartenarbeiten. Bald hatte er ihre zumeist u. Freunde und ihre Familie kennengelernt und übernachtete auch bei in ihrem Haus, wo sie allein mit ihren Kindern lebte.
Etwa im Sommer 2023 veränderte sich sein Verhalten. Hatte er bislang Gesprächsthemen aufgebracht, die sein Umfeld als interessant und kreativ betrachtet hatte, so wurden seine Gedankengänge langsam unverständlicher. Er sprach immer häufiger über metaphysische Zusammenhänge und den Einfluss des Kosmos und russischer Spione auf das Weltgeschehen und auf ihn selbst. Zunehmend fühlte er sich von feindlichen Mächten umgeben. In bestimmten Fragen zeigte er sich in überzogener Weise misstrauisch, ohne dass er Gespräche über seine Zweifel zuließ. So glaubte er fest, dass die schlechte Genesung seiner Wunden allein auf ärztliche Fehler zurückzuführen sei und entwickelte einen Argwohn gegen Ärzte im Allgemeinen. Er lehnte jegliche Art der Medikation ab, insbesondere auch Schmerzmittel, zum einen, weil er sich stark genug fühlte, die anhaltenden Wundschmerzen zu ertragen und zum anderen aus einer Furcht vor Kontrollverlust. Stattdessen konsumierte er regelmäßig Marihuana, gelegentlich auch Amphetamine. Unter dem Einfluss von Marihuana wurde sein Glaube an Zauberei noch stärker und verband sich mit dem Gefühl der Bedrohung durch feindliche Kräfte, gegen die er sich im Kampf verteidigen wollte. Auch äußerlich wurde er auffälliger: er trug oft einen Zylinder und einen angespitzten Gehstock, außerdem Springerstiefel und eine Militärhose. Er hatte eine unbestimmte, aber beständige Angst davor, dass jemand ihm etwas Böses wolle und ihn - heimlich oder offen - körperlich angreifen werde. In Gesprächen mit G. erläuterte er, dass es viele russische Agenten und Spione gäbe, die ihn als Kriegsveteran verfolgten, und er sich gegen die bevorstehenden Angriffe wappnen müsse. Hiervon war er überzeugt. An mehreren Stellen auf ihrem Grundstück deponierte er Äxte, damit er sich, wie er erklärte, damit verteidigen könne. Immer wieder überkamen ihn plötzlich Wutanfälle. Zwischen ihnen kam es immer öfter zum Streit, weil der Beschuldigte verschiedene Personen in ihrem gemeinsamen Bekanntenkreis als russische Agenten bezeichnete. Während er selbst davon überzeugt war, dass er diese als Agenten erkannt und enttarnt hatte, empfand G. seine Äußerungen zunächst nur als empörende Beleidigungen. Sein Verhalten begründete der Beschuldigte nicht weiter, weil es für ihn wegen der erlebten Bedrohungslage stimmig war, während G. die immer deutlicher zu Tage tretenden Gedankensprünge, die Impulsivität und seinen starken Fokus auf die Verfolgung durch Feinde mit seinen angeblichen Kriegserfahrungen erklärte.
Im Sommer 2023 begleitete er G. nach A.. Dort kam es zu einem Vorfall, der dazu führte, dass G. sich vollständig von ihm distanzierte und den Kontakt abbrechen wollte. Sie bewohnten ein gemeinsames Hotelzimmer. In der Nacht hörte der Beschuldigte plötzlich Geräusche, die ihm bedeuteten, dass Feinde vor der Zimmertür stehen würden. Er nahm daher sein Messer, das er zur Verteidigung mitgenommen hatte, in die Hand und postierte sich in Zimmer. Da wachte G. auf und sah, wie er mit dem Messer an ihrem Bett stand und ihr ins Gesicht blickte. Seine Erklärungen - vor der Tür stünden Feinde - verstand sie nicht, sie begann zu weinen und schloss sich aus Angst vor ihm im Badezimmer ein. Am nächsten Morgen sprachen sie nicht darüber.
G. beschloss, den Kontakt mit dem Beschuldigten einzustellen, auch weil sie befürchtete, dass er mit seinen unberechenbaren Verhaltensweisen ihre Kinder bedrohen würde. Sie bat ihn, sie nicht mehr anzurufen oder Kontakt zu ihr zu suchen. Der Beschuldigte ignorierte dies jedoch. G. hatte ihn zwar abgewiesen, dennoch war er überzeugt davon, dass sie zu ihm gehörte und kein anderer Mann an ihrer Seite sein dürfe. Er besuchte sie in den Folgemonaten und bis Anfang 2024 weiterhin in der Praxis und auch in ihrem Haus, wo sie mit den Kindern allein lebte. Sie verbot ihm, das Grundstück zu betreten und öffnete die Tür nicht, wenn er erschien. Daraufhin begab er sich vielfach direkt in den Garten und setzte sich dort etwa auf eine Bank, wo er stundenlang ausharrte und in die Fenster starrte. Er wartete, bis sie morgens aus dem Haus kam und wollte mit ihr sprechen. Wenn sie dies verweigerte und etwa mit dem Auto in die Praxis fahren wollte, hielt er sie fest; mehr als einmal legte er sich auch vor das Auto auf der Straße, so dass sie ihn beim Ausparken hätte überfahren müssen. G. fühlte sich gezwungen, ihren Alltag danach auszurichten, möglichst wenig mit ihm zusammenzutreffen. An die Polizei wendete sie sich nicht, sondern versuchte, den Zustand auszuhalten, auch, weil sie in manchen Situationen Mitleid mit dem Beschuldigten hatte, der auf sie offensichtlich innerlich gequält wirkte, was sie seinen Kriegserfahrungen zuschrieb.
Er selbst war sich weiterhin sicher, dass ein feindliches Netzwerk einen Angriff gegen ihn plante. Dazu hatten sich nach seiner Wahrnehmung verschiedene Personen zusammengeschlossen und tarnten sich als gewöhnliche Bürger oder Beamte. Der Polizei und Ärzten misstraute er besonders, denn dort waren seiner Einschätzung nach feindliche Kräfte untergetaucht. Von staatlichen Stellen erwartete er keine Hilfe, sondern er war überzeugt davon, dass vor allem Polizeibeamte gegen ihn arbeiteten. Zudem nahm er Stimmen wahr, die ihm sagten, er müsse sich gegen alles verteidigen, was sich ihm in den Weg stelle. Die Stimmen bestärken ihn in seinem Gefühl, demnächst einem Angriff ausgesetzt zu sein. So blieb aus seiner Sicht nur, sich selbst mit Werkzeugen und Waffen zur Verteidigung auszustatten, wie etwa Messern und Äxten, und auf der Hut zu sein. Dabei hatte er keine Freunde und Vertraute mehr. Er lebte in großer Angst.
Der Beschuldigte leidet seit mindestens dem Jahr 2023 an einer paranoiden Schizophrenie nach ICD10: F 20.0 mit einer akut psychotischen Symptomatik spätestens seit Anfang 2024, eventuell auch schon seit Sommer 2023, die insbesondere durch impulsives aggressives Verhalten gegen Dritte, Verfolgungs- und Bedrohungserleben vor allem im Zusammenhang mit Polizeibeamten, akustisches Erleben mit befehlenden Stimmen und Vorstellungen von Größenwahn als Kämpfer gekennzeichnet war. Zudem besteht ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden und eine darauf beruhende psychische Verhaltensstörung (ICD10: F 12.1).
b.) Vorfälle im Sommer 2024
Im Zeitraum von August bis September 2024 löste er mit seinem auffällig aggressiven und unberechenbaren Verhalten mehrere Polizeieinsätze aus. Die daraufhin teilweise eingeleiteten Ermittlungsverfahren haben die Staatsanwaltschaft Stade beziehungsweise die Staatsanwaltschaft Bremen gemäß § 154 Abs. 1 StGB im Hinblick auf das hier gegenständliche Verfahren eingestellt. Sie sind nicht Gegenstand der diesem Sicherungsverfahren zugrundeliegenden Antragsschrift. Dabei handelte es sich um folgende Vorfälle:
Am 06.08.2024 gegen Mitternacht sah der Beschuldigte auf dem Bahnhofsvorplatz in B. eine Gruppe von ihm unbekannten Männern, die dort Alkohol tranken und sich unterhielten. Er glaubte irrig, dass einer der Männer von den anderen angegriffen werde und meinte, ihn sofort verteidigen zu müssen. In seiner Wahrnehmung war dies die einzig sinnvolle Möglichkeit, wie er sich in dieser Situation verhalten könne. Deshalb rannte er auf die Gruppe zu, sprühte einem von ihnen mit seinem Reizgasspray aus unmittelbarer Nähe ins Gesicht und schlug auf die Männer ein. Die Männer versuchten, sich gegen den aus ihrer Sicht völlig überraschenden Angriff des Beschuldigten zu wehren oder die Flucht zu ergreifen. Der Beschuldigte war überzeugt davon, als Kämpfer für einen der Männer einstehen zu müssen, auch wenn er keinen der Männer oder ihr Verhältnis untereinander kannte. Es gelang weder den Männern noch den hinzugerufenen Polizeibeamten, ihn von seinem als zwingend empfundenen Verteidigungsauftrag abzubringen und davon abzuhalten, weiter auf die Männer einschlagen zu wollen. Auch der Einsatz von Reizgas und Distanz-Elektroimpulsgeräten gegen ihn blieb wirkungslos. Sechs Beamte waren erforderlich, um den Beschuldigten schließlich am Boden zu fixieren und in Gewahrsam zu nehmen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschuldigten wurden zwei Beamte leicht verletzt.
Die Polizei beschlagnahmte dort im Anschluss bei ihm mehrere Gegenstände, so etwa das Reizstoffsprühgerät, mehrere Messer und einen mit einer metallischen Spitze versehenen Gehstock.
Am 09.08.2024 erschien er an der Polizeiwache B.-Mitte und forderte immer wieder laut die Herausgabe dieser Gegenstände. Nachdem ihm dies mehrfach unter Erläuterung der Rechtslage verweigert wurde, geriet er in Wut und stürmte in die Wache. Er zertrümmerte die Scheibe zum Warteraum mit einer Axt. In dieser Situation nahm er Stimmen wahr, die ihm eingaben, dass er seine Sachen zurückholen müsse. Mehrere Beamten versuchten, ihn zu Boden zu ringen und drohten dabei auch den Gebrauch ihrer Schusswaffe an, woraufhin er mit der Axt nach draußen flüchtete. Er wurde schließlich in der Weser gesehen, wo er mit der Axt in der Hand im Wasser stand und schrie. An der Stirn hatte er eine stark blutende Wunde, die er sich selbst beigebracht hatte, weil er glaubte, dass er dann nicht von der Polizei festgenommen werden würde. Alle Versuche, ihn aus dem Wasser zu holen, scheiterten, weil er die Kommunikation mit den Beamten verweigerte, denn er sah sie als Feinde an. Auch der Einsatz von Reizgas und Distanz-Elektroimpulsgeräten zeigte keinerlei Wirkung. Schließlich gelang es unter Hinzuziehung eines Sondereinsatzkommandos, ihn aus der W. zu holen. Im Anschluss verbrachte ihn die Polizei in das Klinikum B.-Ost, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, wo er auf Anordnung der Polizei wegen Fremdgefährdung stationär aufgenommen wurde. Nach einigen Tagen erklärte er, dass er keinen Behandlungsbedarf sehe, keine Medikamente nehmen wolle und die Station nun verlasse, was er auch tat.
Am 18.08.2024 verschanzte er sich mit einem Bekannten auf seinem Dachboden. Zwischen ihnen kam es offenbar zum Streit, der Bekannte rief um Hilfe und die alarmierten Polizeibeamten befreiten den Bekannten. Der Beschuldigte hingegen weigerte sich, den Dachboden zu verlassen. Er kletterte auf das Dach, forderte die "Freilassung" seines Bekannten und schmiss Dachpfannen auf die Straße in Richtung der Polizeibeamten. Nach mehreren Stunden, Absperrung der Straße und unter Hinzuziehung eines Sondereinsatzkommandos konnte er nur mithilfe eines besonders geschulten Beamten heruntergesprochen werden.
In den Folgetagen beschwerten sich seine Nachbarn bei der Polizei darüber, dass er den - eigentlich für alle Bewohner zugänglichen - Dachboden verschlossen habe. Sie berichteten auch, dass er immer Militäruniform trage, mehrere Messer bei sich führe und oft aggressiv schreie und dabei mit einem spitzen Stock auf Gegenstände auf der Straße einschlage. Er meine, ein Einzelkämpfer zu sein und sich jederzeit gegen Angriffe verteidigen zu müssen. Aus Angst vor ihm wagte es keiner der Bewohner, ihn selbst anzusprechen.
Sonstige Unterbringungen oder psychiatrische Behandlungen sind nicht erfolgt.
2. Vorstrafen
Gegen den Beschuldigten sind ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 15.02.2025 bislang zweimal strafrechtliche Entscheidungen ergangen.
a.) Tat im Februar 2022: Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
So verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg am 08.08.2022 (44 Ds 253 Js 9524/22) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.
Dem zugrunde lag ein Polizeieinsatz in der Wohnung einer damaligen Bekannten des Beschuldigten in N. im Februar 2022. Dort hatte der Beschuldigte über eine längere Zeit hinweg gewohnt, weil er obdachlos war und sie ihn aufgenommen hatte. Eines Abends hörten Nachbarn ihre lauten Hilferufe und riefen die Polizei. Gegenüber den alarmierten Polizeibeamten berichtete sie mit zerrissener Hose und Unterwäsche, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei. Die Polizeibeamten verwiesen den Beschuldigten der Wohnung, wogegen dieser sich heftig wehrte, sich äußerst aggressiv zeigte und auf Ansprache nicht reagierte.
Der Beschuldigte befand sich für einige Monate in Untersuchungshaft, weil zunächst auch der dringende Tatverdacht einer schwereren Straftat zu Lasten der damaligen Bekannten bestand. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens machte die damalige Bekannte keine näheren Angaben mehr zum Geschehen vor dem Polizeieinsatz, weshalb insoweit keine Verurteilung erfolgte, sondern die Strafverfolgung auf das Vorstehende beschränkt wurde. Die Vollstreckung ist erledigt.
b.) Tat im November 2023: Beleidigung
Am 22.12.2023 verhängte das Amtsgericht Cuxhaven im Strafbefehlsverfahren eine Geldstrafe gegen den Beschuldigten in Höhe von 15 Tagessätzen wegen Beleidigung (7 Cs 152 Js 52371/23).
Hier war der Beschuldigte nach einer Zahnbehandlung in der Praxis seines Zahnarztes erschienen und hatte mehrfach und schließlich auch unter Drohungen und Beschimpfungen verlangt, man solle ihm die Zähne herausgeben. Er argwöhnte, dass man ihm absichtlich die falschen Zähne gezogen habe und befürchtete außerdem, dass man mittels der Zähne durch Zauberei oder ähnliches einen schädlichen Einfluss auf ihn ausüben könne.
Der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten wurde jeweils nicht näher überprüft, auch wenn sein Verhalten den Beteiligten damals merkwürdig erschien. Aus heutiger Sicht können die Vorfälle in der Zusammenschau mit den nunmehr bekannten Geschehnissen und der Krankheitsentwicklung im Längsschnitt als erster Ausdruck der psychiatrischen Erkrankung gewertet werden. So zeigt insbesondere der Vorfall in C. die sehr ausgeprägte Ablehnung und das Misstrauen des Beschuldigten gegen Ärzte.
In der U. gab es seinen Angaben zufolge keine strafrechtlichen Verurteilungen und insgesamt keine Berührungspunkte mit Strafverfolgungsbehörden. Dort wurde im Rahmen des Militärdienstes seinen Angaben zufolge eine depressive Verstimmung festgestellt, ohne dass Behandlungsmaßnahmen oder weitere Untersuchungen folgten.
3. Einstweilige Unterbringung
Der Beschuldigte wurde am 13.09.2024 in der Nacht nach dem hier gegenständlichen Vorfall festgenommen. Er befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Cuxhaven vom selben Tag zunächst in Untersuchungshaft in Justizvollzugsanstalt B.. Dort zeigte er ein so auffälliges Verhalten, dass der Anstaltsarzt eine nähere psychiatrische Abklärung für erforderlich hielt. Der beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. H. diagnostizierte eine wahnhafte Störung, differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung. Seit Mitte September 2024 ist er aufgrund des Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Stade in der K.-J.-Klinik Psychiatrieverbund O. Land gGmbH in Bad Z. untergebracht.
Dort verweigerte er zunächst die Medikation. Die Symptome von Unruhe, Angst und Aggression bestehen fort. Im Rahmen der Hauptverhandlung äußerte sich der Beschuldigte uneindeutig, inwieweit er weiterhin Stimmen wahrnimmt. Bislang ist eine therapeutische Behandlung noch nicht begonnen worden.
II. Feststellungen zur Sache
a.) Vortatgeschehen
Der Beschuldigte kannte den späteren Geschädigten und Nebenkläger J. W., weil dieser die Praxisräume von N. G. reinigte. Jeden Abend gegen 18 Uhr kam der 68jährige W. dorthin, um zu putzen. An manchen Abenden arbeitete G. noch am Schreibtisch, dann waren sie und W. eine Zeitlang allein in den Praxisräumen. Wie der Beschuldigte beobachtet hatte, verließ W. die Praxis in der Regel allein gegen 21 Uhr.
Der Beschuldigte war überzeugt davon, dass W. ein besonderes Interesse an G. als Frau hatte. Dies konnte er nicht dulden. Denn auch wenn G. ihn abwies und er sich nur gegen ihren Willen auf ihrem Grundstück aufhielt, war er aus seiner Sicht der einzige Mann, mit dem sie Kontakt haben durfte. Deshalb hatte er W. schon mehrfach mitgeteilt, dass dieser sich von G. fernhalten sollte. Trotzdem kam W. weiter in die Praxis, was der Beschuldigte als Missachtung empfand und Provokation, gegen die er sich zur Wehr setzen müsse. Zudem argwöhnte er, dass es sich bei ihm um einen russischen Agenten handeln könne.
Um zu verdeutlichen, dass es ihm damit ernst war und er sich gegen den W. verteidigen werde, lauerte der Beschuldigte dem W. am Abend des 11.09.2024 draußen auf. Er wiederholte, dass W. die G. in Ruhe lassen müsse und boxte ihm schnell mit heftigen Schlägen in den Bauch. Er kündigte ihm an, dass Schlimmeres geschehe, wenn er nicht wegbleibe. W. hatte deshalb Angst vor dem Beschuldigten. Er erwähnte den Angriff gegenüber einer Nachbarin und auch gegenüber G., die ihm rieten, die Polizei einzuschalten.
b.) Tatgeschehen
Am Abend des 12.09.2025 ging der Beschuldigte zur Praxis der N. G. in der Hauptstraße in C. A., wo, wie er annahm, W. weiterhin arbeitete. Bei sich trug er eine silberne Geistermaske, die sein ganzes Gesicht verdeckte, eine Schweißerbrille, feste Arbeitshandschuhe aus Leder sowie ein Feuerzeug und eine Plastikflasche mit etwa einem Liter Benzin. Mit diesen Sachen versteckte er sich hinter dem großen Papiercontainer, der vor dem Haus stand. Er wusste, dass W. beim Verlassen der Praxis üblicherweise das Altpapier in dem Papiercontainer entsorgte. Dabei war er stets ohne Begleitung. Dies wollte der Beschuldigte ausnutzen, um W. im Schutz der Dunkelheit anzugreifen.
Der Beschuldigte hatte den Plan gefasst, ohne Warnung aus seinem Versteck heraus zu springen, den W. mit dem Benzin zu übergießen und ihn anzuzünden. Er beabsichtigte, dem W. durch das Verbrennen der Haut und dem Einatmen der Dämpfe ganz besonders starke Schmerzen zuzufügen, ihn hierdurch schwer zu verletzen und - sollte W. in der Folge nicht sterben, was er jedoch für naheliegend hielt und billigend in Kauf nahm - bei diesem zumindest erhebliche Brandnarben im Gesicht und am Körper zu verursachen. Um sich selbst vor der Hitzeentwicklung und den Dämpfen zu schützen, trug er die Gesichtsmaske, die Schweißerbrille und die Handschuhe. Zudem wollte er durch seine Verkleidung den Schrecken erhöhen, wenn er damit den W. aus dem Hinterhalt angreifen würde und außerdem sein Gesicht verbergen und so verhindern, dass Dritte ihn erkennen würden.
Der Beschuldigte glaubte weiterhin, dass W. mit ihm um G. konkurrieren würde. Er hatte ihn gewarnt und wenn er abermals bei G. in der Praxis gewesen sein sollte, dann würde er seine Drohung wahrmachen. Er wollte ihm und allen anderen zeigen, dass nur er selbst mit G. zusammen sein durfte, alle anderen Männer sich vor ihm fürchten mussten und er sich gegen Angriffe zu verteidigen wusste.
Um W. in die Schranken zu weisen, um ihn zu bestrafen und seine Attraktivität herabzusetzen, wollte er ihm besonders schmerzhafte Verletzungen und Narben im Gesicht zufügen.
Das Übergießen des Gesichts mit Benzin und das Entzünden von W. Haaren und Kleidung wählte er als besonders wirkungsvolles Mittel. Ihm war wegen der elementaren Gefährlichkeit bewusst, dass er selbst das Feuer, wenn es einmal von W. Besitz ergriffen hätte, nicht mehr kontrollieren würde können und W. in der Folge möglicherweise auch nicht überleben würde. Dies war dem Beschuldigten aber gleichgültig und er nahm dessen Tod billigend in Kauf.
Gegen 21 Uhr trat W. aus dem Praxisgebäude.
Der Beschuldigte wertete den Umstand, dass W. auch an diesem Abend in die Praxis kam, als Zeichen dafür, dass er die Warnung vom Vortag nicht ernstgenommen hätte und sich G. weiter annähern würde. Dies konnte der Beschuldigte nicht hinnehmen. Er fühlte er sich von ihm beleidigt und auch vage bedroht, denn W. missachtete ihn, weshalb er davon ausging, dass auch W. dem feindlichen Lager zuzurechnen war.
W. warf, wie von dem Beschuldigten erwartet, das Altpapier in den Container. Da sprang der Beschuldigte aus seinem Versteck und schüttete ohne ein Wort sofort Benzin in W. Gesicht. Dieser wich zurück. Der Beschuldigte packte ihn am Arm und übergoss ihn weiter mit dem Benzin aus der Flasche. Dann nahm er sein Feuerzeug in die Hand, um ihn anzuzünden. W. wehrte sich und wollte sich aus dem Griff des Beschuldigten befreien, doch dieser hielt ihn fest und brachte ihn nach einem Gerangel schließlich zu Boden. Er setzte sich auf W. Oberkörper und drückte ihn kräftig nach unten, so dass er ihm nicht entkommen konnte. Nach einigen erfolglosen Versuchen, mit dem Feuerzeug eine Flamme zu erzeugen, gelang es dem Beschuldigten schließlich, ein Feuer zu zünden. Er hielt die Flamme an W. Oberkörper und dessen Pullover fing sofort Feuer. Das Feuer breitete sich, wie von ihm beabsichtigt, innerhalb von Sekunden auf den benzingetränkten Textilien aus.
Der Beschuldigte ließ W. los und trat schnell einige Schritte zurück. Er betrachtete W., der sich aufrichtete und vor starken Schmerzen und Schrecken laut schrie. W. Oberkörper stand in Flammen, auch seine Haare waren bereits angesengt, was der Beschuldigte sah. Er erkannte, dass es ihm gelungen war, die Bekleidung in Brand zu stecken und dass das Feuer sich, wie geplant, nun ohne sein weiteres Zutun über den ganzen Körper ausbreiten würde. Aus seiner Sicht war es deshalb nicht mehr notwendig, weitere Kleidungsstücke anzuzünden, um zu bewirken, dass W. ernsthafte Verbrennungen am Körper und im Gesicht und starke Schmerzen erleiden würde. Angesichts der großen Hitzeentwicklung und des Umstands, dass W. so außerordentlich schnell in Brand geraten war, hielt es der Beschuldigte auch für naheliegend, dass W. oder etwaige Dritte das Feuer kaum würden löschen können. Er hielt es daher für naheliegend möglich, dass W. so schwere Verbrennungen oder sonstige Schäden erleiden könnte, dass er an den Folgen sterben würde und nahm dies billigend in Kauf.
Der Beschuldigte ging darum davon aus, dass er alles getan hatte, um seinen Tatplan umzusetzen und dass W. sich in Zukunft der G. jedenfalls nicht mehr nähern würde und keine Angriffe seitens W. mehr drohten. Er drehte sich daher um und ließ W. allein.
In diesem Moment hielten zwei zufällig vorbeifahrende Fahrzeuge, deren Insassen ein Feuer am Straßenrand bemerkt hatten. Nachdem sie erkannten, dass dort ein Mensch brannte, alarmierten P. K. und U.-H. S. sowie die D. W. sofort einen Rettungswagen und leisteten Erste Hilfe. Durch unmittelbares Eingreifen ohne zu zögern gelang es K. und S., den W. aus seiner Oberbekleidung zu befreien und zu verhindern, dass das Feuer vollständig auf dessen Haare und weiter auf die sonstigen Bekleidungsstücke und Körperteile übergriff und die Gase und das Benzin weiter in seine Lunge und Körperöffnungen eindrangen.
Ohne das sofortige Ablöschen wäre es zu weiteren Verbrennungen und zu einer größeren Hitzentwicklung gekommen, die zum Tode durch Kreislaufversagen oder Herzinfarkt geführt hätte.
W. erlitt Verbrennungen 2. Grades mit dauerhafter schmerzhafter Narbenbildung im Gesicht und den Ohren. Er musste sich mehreren Notoperationen im H. Klinikum C. unterziehen, die aufgrund der äußerst schmerzhaften Eingriffe unter Vollnarkose durchgeführt wurden. Auch die regelmäßigen Verbandswechsel mussten unter Vollnarkose stattfinden. Die betroffenen Hautpartien sind berührungsempfindlich geblieben, insbesondere seine Augen sind auch sehr lichtempfindlich. Er war für mehrere Wochen arbeitsunfähig. Er leidet noch heute unter starken Ängsten, die ihn auch im Alltag einschränken, so fällt es ihm etwa schwer, in der Dunkelheit allein das Haus zu verlassen.
Der Beschuldigte befand sich zum Zeitpunkt der Tat infolge der aufgrund seiner Erkrankung auftretenden Symptomatik im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB. Seine Einsichtsfähigkeit war voll erhalten. Jedoch war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund seines akut psychotischen Zustands aufgehoben.
c.) Nachtatgeschehen
Der Beschuldigte entfernte sich vom Tatort. Die Schweißerbrille und die Maske sowie die Handschuhe zog er aus und verstaute sie in einem Stoffbeutel. In dem Beutel trug er auch ein Beil bei sich, das er zur Verteidigung gegen feindliche Agenten einsetzen wollte.
Etwa drei Stunden nach der Tat, gegen Mitternacht, wurde er auf dem Parkplatz vor dem Nettomarkt in A. C. von mehreren Polizeibeamten entdeckt. Er hatte Angst, dass es sich bei den Beamten um Agenten handeln würde und sie sich ihm in feindlicher Gesinnung nähern würden. Darum wich er zurück und stieg auf die Reihe von Einkaufswagen, die vor dem Markt aufgestellt waren. Dort blieb er über Stunden; schrie den Beamten auf Russisch und Deutsch laut Beschimpfungen und Drohungen zu und meinte, sie müssten ihn erschießen, damit er hinunterkomme. Außerdem rief er immer wieder laut und verzweifelt auf Deutsch um Hilfe. Er sah sich in diesem Moment in großer Not und fürchtete, getötet oder verschleppt zu werden. Dabei war er überzeugt davon, dass die Polizei ihm nicht helfen würde, sondern vielmehr Teil des großen Angriffs sei, gegen den er sich verteidigen müsse.
Weitere Polizeibeamte aus den umliegenden Bereichen und Polizeihundeführer wurden hinzugezogen. In den folgenden Stunden versuchten die Beamten erfolglos, ihn zu überreden, sich zu stellen. Nachdem er drohend mit Gegenständen in ihre Richtung gezeigt hatte, setzen sie auch Reizgas gegen ihn ein, was jedoch keinerlei Wirkung zeigte. Der Beschuldigte nahm das Beil und zertrümmerte die Scheibe hinter ihm. Durch das Loch stieg er in den Markt ein und verschanzte sich dort in großer Angst. Schließlich traf gegen 03:30 Uhr ein Sondereinsatzkommando und eine besonders geschulte Verhandlungsgruppe ein, die sich ihm im Innenraum des Supermarkts näherten, ihm jedoch nicht die Angst nehmen konnte. Gegen 04:50 Uhr überwältigten ihn Kräfte des Sondereinsatzkommandos, wobei sie mehrfach Distanz-Elektroimpulsgeräte verwendeten.
III. Beweiswürdigung
1. Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. H. S., die der Beschuldigte als zutreffend bestätigt hat. Auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhen auch die Feststellungen zur Krankheitsentwicklung, zu den psychiatrischen Behandlungsansätzen und den Möglichkeiten zur ambulanten nichtforensischen Behandlung. Die Feststellungen zu den Verhaltensweisen gegenüber G. ergeben sich aus den überzeugenden Angaben der G., die bestätigt wurden durch die Aussagen von O. R., einer gemeinsamen Bekannten, und der Nachbarin von G., C. W. von R..
Die Vorfälle im Sommer 2024, die nicht Gegenstand der dem Sicherungsverfahren zugrundeliegenden Antragsschrift sind, ergeben sich im Wesentlichen aus den bei den Vorfällen eingesetzten Polizeibeamten, die in der Hauptverhandlung ihren persönlichen Eindruck vom Beschuldigten als hoch aggressiv und normalen Gespräch unzugänglich schilderten, sowie deren schriftlichen Berichten und den entsprechenden Lichtbildern, etwa von der blutenden Wunde an der Stirn des Beschuldigen, als er aus der W. geborgen wurde. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dazu, er habe sich jeweils bedroht gefühlt und von ihm wahrgenommene Stimmen hätten ihn zu seinem Verhalten gedrängt.
2. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zum Kerngeschehen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des W.. Die Zeugen P. K., U.-H. S. und D. W. und der am Tatort und bei der Festnahme eingesetzte Polizeibeamte PK V. stützten seine Schilderung. Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen, zur konkreten Lebensgefährlichkeit und zum Ausmaß der Schmerzen bei der Zufügung und späteren Versorgung von Brandwunden beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. D. S..
Der Beschuldigte hat das äußere Geschehen insgesamt eingeräumt und außerdem gegenüber W. um Entschuldigung gebeten. Zu seinen Beweggründen gab der Beschuldigte glaubhaft an, er habe Stimmen gehört, die ihm in der Nacht vor der Tat gesagt hätten, er müsse W. anzünden, weshalb er sich dazu entschlossen habe. Auch unmittelbar bei der Tatbegehung, als W. sich gegen das Anzünden gewehrt habe, sei die Stimme da gewesen und habe ihn darin bestärkt, weiterzumachen.
Soweit er angab, er habe aus Schrecken über das plötzliche Feuer den Tatort verlassen, kann die Kammer dem jedoch nicht folgen, da sich aus der Gesamtschau (insbesondere der Verwendung des Benzins als Brandbeschleuniger) ergibt, dass es dem Beschuldigten gerade darauf ankam, den W. in Brand zu setzen. Auch soweit er erklärte, er habe nicht gewollt, dass W. sterbe, ist die Kammer angesichts der plakativen Gefährlichkeit seiner Handlung, die er planmäßig vorgenommen hat und die von seinem natürlichen Vorsatz getragen war, davon überzeugt, dass der Beschuldigte erkannte, dass der W. an den Folgen des Feuers sterben könnte und er dies billigend in Kauf nahm.
Das Vortatgeschehen ergibt sich im Wesentlichen aus den auch insoweit glaubhaften Angaben des W., die gestützt wurden von den übereinstimmenden Angaben der G. und der Nachbarin W. von R.. Hierzu erklärte der Beschuldigte, er habe sich von W. bedroht gefühlt, weil dieser ihn beleidigt habe, außerdem habe er G. als seine Frau angesehen und sei eifersüchtig gewesen. Deshalb habe er W. geschlagen.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Polizeibeamten PK V., dem Bericht des SEK und den Videoaufnahmen der Bodycam des PK V., die insbesondere zeigt, wie der Beschuldigte mehrfach verzweifelt um Hilfe rief und dann mit einem Beil die Scheibe einschlug.
3. Schuldfähigkeit
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit hat die Kammer aufgrund der Angaben des erfahrenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. H. S. getroffen, der unter anderem auf der Grundlage der Akten, der Explorationen des Beschuldigten und der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ausreichende Anknüpfungs- und Befundtatsachen hatte und dem die Kammer nach eigener Würdigung folgt.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist eine Rechtsfrage (std. Rspr., vgl. Beschluss des BGH vom 16.09.2020, 2 StR 159/20; Beschluss des BGH vom 14.07.2010, 2 StR 278/10).
a.) Ausführungen des Sachverständigen
Der Sachverständige führte aus, es sei beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sicher zu diagnostizieren.
Die Krankheit in ihrer konkreten Ausprägung sei dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen. Die Entwicklung in den letzten zwei Jahren sei charakteristisch für eine schizophrene Erkrankung, bei der die akuten Symptome sich etwa im Herbst 2023, spätestens aber im Sommer 2024 mit den Vorfällen in B. voll gezeigt hätten. Organische Ursachen für die Wesensveränderung könnten ausgeschlossen werden.
Für die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei das objektive Ausmaß der durch die Symptomatik hervorgerufenen Funktionseinschränkungen bei der Tatbegehung entscheidend. Diese Symptome seien hier erheblich ausgeprägt und handlungsbestimmend gewesen. Am Tattag seien die hier individuellen typischen Symptome - Bedrohungserleben durch W. zugleich Größenideen als einzig richtiger Partner für G., zudem darin bestärkende Stimmen - klar führend gewesen.
Die Vorfälle im Sommer 2024, die nicht Gegenstand der diesem Verfahren zugrundeliegenden Antragsschrift sind, seien zweifelsfrei ebenfalls durch psychotische Verhaltensweisen geprägt. Aus dem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den bisherigen Vorfällen sei eine immer deutlichere schizophrene Symptomatik klar erkennbar geworden.
Im Ergebnis sei sicher festzustellen, dass aufgrund der akuten paranoiden Schizophrenie bei der Tatbegehung die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zwar erhalten geblieben, die Steuerungsfähigkeit aber aufgehoben gewesen sei.
b.) Würdigung
Die Kammer hat sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht und den Feststellungen zugrunde gelegt. Die von dem Sachverständigen eingeführten Anknüpfungs- und Befundtatsachen sind fundiert dargelegt und stimmen mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme überein.
aa.) Das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB liegt mit der paranoiden Schizophrenie vor. Allein die Diagnose der chronischen paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen noch nicht zu der sicheren Feststellung, dass die Schuldfähigkeit generell oder dauerhaft erheblich eingeschränkt ist (vgl. Beschluss des BGH vom 07.04.2020, 4 StR 48/20; Beschluss des BGH vom 29.04.2014, 3 StR 171/14). Diese Störung muss ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB fällt (vgl. Beschluss des BGH vom 04.03.2021, 2 StR 431/20). Erforderlich ist die Feststellung, dass die psychische Störung sich im konkreten Fall auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters derart prägend ausgewirkt hat, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vermindert oder aufgehoben war (vgl. Beschluss des BGH vom 04.03.2021, 2 StR 431/20; Beschluss des BGH vom 12.05.2020, 2 StR 533/19). Grundlage für diese Beurteilung sind neben der konkreten Tatbegehung auch die Motivlage des Täters, die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat und das Nachtatverhalten (vgl. Beschluss des BGH vom 07.04.2020, 4 StR 48/20; Beschluss des BGH vom 01.06.2017, 2 StR 57/17).
Aus den hier vorliegenden Umständen ergibt sich, dass das Verhalten des Beschuldigten spätestens seit Ende 2023 durch eine massive schizophrene Symptomatik geprägt war, wodurch sein Gefühlsleben durch starke Angst und Verunsicherung bestimmt und seine Wahrnehmung durch Wahnvorstellungen geprägt war. Er sah sich beständig der Gefahr von Angriffen ausgesetzt und glaubte, sich hiergegen verteidigen zu müssen. Diese Symptomatik war nicht nur kurzzeitig vorhanden, sondern dauerte über Monate hinweg an, verstärkte sich mit der sozialen Isolation nach der Trennung von G. und bestimmte den Alltag des Beschuldigten zur Tatzeit, weshalb der Erkrankung hier auch das Gewicht der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zukommt.
bb.) Für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Hier ist allein die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten berührt. Bei der Steuerungsfähigkeit geht es darum, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um das Hemmungsvermögen und die Willens- und Entscheidungskontrolle (vgl. Beschluss des BGH vom 30.09.2021, 5 StR 325/21).
Die akute Symptomatik war geprägt durch die Angst des Beschuldigten vor einem Angriff, dem Wunsch, den W. deutlich zu machen, dass er sich wirksam hiergegen verteidigen werde und er es nicht dulde, dass W. weiter bei G. erscheine und er seine Warnungen missachte. In der Tatsituation konnte er aus seiner Angst und dem Größenwahn heraus nicht mehr auf Hemmungsmechanismen zurückgreifen, die ihm ansonsten zur Verfügung gestanden hätten.
Die Beeinflussung durch Alkohol und Drogen ist in der Gesamtschau mit der psychischen Erkrankung zu betrachten (vgl. Beschluss des BGH vom 21.06.2016, 4 StR 161/16). Der Cannabiskonsum wirkte hier allenfalls begünstigend für die grundsätzlichen Wahnvorstellungen und den Glauben an Zauberei. Für andere situative Faktoren haben sich insbesondere unter Zugrundelegung der Einlassung keine konkreten Anhaltspunkte ergeben.
Im Ergebnis war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten während der Tat aufgehoben. Er war deshalb nicht schuldfähig.
IV. Rechtliche Würdigung
Sowohl bezüglich der dem Sicherungsverfahren zugrundeliegenden Tat als auch bei den weiteren oben festgestellten Vorfällen hat er mit natürlichem Handlungswillen gehandelt. Im Zusammenhang mit psychisch Kranken ist dabei auf einen natürlichen Handlungsvorsatz im Sinne eines Handlungswillens abzustellen (vgl. Beschluss des BGH vom 30.06.2015, 3 StR 181/15), welcher nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen auch während des Schubs erhalten blieb.
Der Beschuldigte hat den Tatbestand des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22 StGB objektiv und subjektiv verwirklicht.
Das Mordmerkmal der Grausamkeit im Sinne des § 211 Abs. 1 2. Gruppe 2. Alt StGB. hat der Beschuldigte durch das Anzünden verwirklicht. Grausam tötet, wer seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Dies ist im Regelfall bei einem Tod durch Verbrennen der Fall; insoweit genügt für die Erfüllung des Mordmerkmals das Vorliegen bedingten Vorsatzes (vgl. Urteil des BGH vom 06.12.2023 - 5 StR 281/23).
Außerdem handelte er heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 1 2. Gruppe 1. Alt StGB. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. Beschluss des BGH vom 05.04.2022, 1 StR 81/22). Hierzu genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkennt, so dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. Urteil des BGH vom 18.06.2020, 4 StR 482/19). Wesentlich ist, dass der Täter das Opfer dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. Urteil des BGH vom 21.01.2021, 4 StR 337/20). Die Tat war gerade davon gekennzeichnet, dass er sich versteckte, die Dunkelheit und das Überraschungsmoment ausnutzte und sodann dem W. sofort das Benzin ins Gesicht schüttete und ihm damit die Sicht nahm, um ihn besser überwältigen und anzünden zu können. Diesen Effekt des Schreckens hat der Beschuldigte so geplant und die Tat absichtlich auf diese Weise inszeniert.
Bei dem versuchten Mord lag bedingter Tötungsvorsatz vor. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element), wobei in die Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. Urteil des BGH vom 14.08.2014 - 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267). Bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung liegt es wegen der besonders gesteigerten Lebensgefährlichkeit solchen Tuns regelmäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen und er einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BGH vom 18.05.2022, 6 StR 587/21). Gleichgültigkeit gegenüber dem Tod des Opfers genügt. Der Umstand, dass die Tathandlung besonders gefährlich war und der Beschuldigte dies erkannte, hat insofern indizielle Bedeutung für das Vorliegen des voluntativen Elementes (vgl. MüKo StGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB, § 212 Rn. 15). Das plötzliche Inbrandsetzen eines Menschen mit Brandbeschleuniger ist eine derart gefährliche Handlung.
Hier bestehen auch in einer Gesamtschau keine derart gewichtigen Umstände, dass ein bloß bewusst fahrlässiges Handeln angenommen werden kann. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf auch nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss auf Tatsachen gestützt sein (vgl. Urt. d. BGH v. 14.02.2024, 5 StR 215/23). Daran fehlt es hier, denn wegen des verwendeten Brandbeschleunigers brannte W. sofort. Seine ohnehin geringen Möglichkeiten, seine Haare und Kleidung selbst zu löschen, waren stark dadurch eingeschränkt, dass der Beschuldigte ihm das Benzin gezielt ins Gesicht geschüttet hatte, weshalb die Flüssigkeit in seine Augen lief und ihm die Sicht nahm. Zudem war W. allein und der Beschuldigte rechnete nicht damit, dass hilfsbereite Dritte unmittelbar zur Stelle sein würden und eingreifen könnten.
Von dem Versuch des Mordes ist er nicht zurückgetreten im Sinne des § 24 StGB, weil aus Sicht des Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung (das Anzünden mit der Flamme, wodurch sich das Feuer unmittelbar auf W. Kleidung und Körper ausbreitete) alles getan war, was zum Verbrennen des W. notwendig war; mit dem ungehinderten Fortgang der Geschehnisse war er einverstanden, Rettungsbemühungen hat er nicht entfaltet.
Tateinheitlich hat er eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 StGB verwirklicht.
V. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war anzuordnen.
1. Ausführungen des Sachverständigen
Der forensisch-psychiatrische Sachverständige hat hierzu auf ausreichender Grundlage, nachvollziehbar und daher insgesamt überzeugend ausgeführt:
a.) Der Beschuldigte leide - nach den bereits oben dargestellten detaillierten Ausführungen des Sachverständigen - seit mindestens dem Jahr 2023 an einer paranoiden Schizophrenie nach ICD10: F 20.0. Diese Krankheit sei nicht heilbar, sondern dauere ein Leben lang an und die Symptomatik könne nur gemildert werden. Derzeit sei die akute Symptomatik unter dem Einfluss der Medikamente etwas gedämpft. Der zugrundeliegende Zustand bestehe jedoch fort und sei nicht zurückgedrängt. Es bestehe keine Krankheitseinsicht. Zwar verweigere der Beschuldigte nicht mehr wie zu Anfang die Medikation, er sei aber aus freien Stücken nicht bereit, Medikamente zu nehmen, weil er sich nicht für krank halte.
b.) Es bestehe auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem zur Schuldunfähigkeit führenden Zustand und der Begehung der Tat. Im Rahmen des akut psychotischen Zustandsbildes komme es beim Beschuldigten zu Bedrohungs- und Verfolgungserleben. Die individuelle paranoide Symptomatik sei für die Tat handlungsbestimmend gewesen. Anhaltspunkte, dass das Verhalten des Beschuldigten auf andere, situative Faktoren oder den Konsum von Cannabis zurückzuführen sei, seien demgegenüber nicht zu erkennen.
c.) Die Legalprognose für den Beschuldigten sei unmittelbar an dessen Krankheitsprognose gebunden. Wenn der Beschuldigte weiterhin unter Bedrohungs- und Verfolgungserleben leide, sei von der konkreten Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten auszugehen. Bereits abstrakt betrachtet sei die Diagnose einer Schizophrenie ein Prädikator für Gewaltdelikte, dies gelte umso mehr, wenn wie hier bereits eine schwere Gewalttat verübt wurde. Der bisherige Verlauf der Krankheit sei ausgesprochen ungünstig. Sowohl die Frequenz der Begehung von Straftaten als auch deren Schwere habe in den Wochen vor der Tat zugenommen. Die medikamentöse Behandlung habe die Symptomatik bislang nur abgeschwächt. Bei einer unbehandelten Krankheit sei damit zu rechnen, dass es immer wieder zu einer akuten Symptomatik mit Verfolgungserleben und dem Bedürfnis zur bewaffneten Verteidigung gegen vermutete Angriffe seitens dieser Verfolger komme.
Vor diesem Hintergrund sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschuldigte unter dem Eindruck wahnhaften Erlebens aus seiner Angst heraus in der Zukunft gravierende Straftaten begehen werde, die vergleichbar mit der festgestellten Anlasstat und den weiteren Vorfällen seien. Diese könnten sich sowohl gegen ihm nahestehende Personen richten als auch gegen Dritte, die er in seine Vorstellungswelt und sein Kausalitätsbedürfnis einbeziehe und die er angreife oder sich gegen deren vermeintliche Angriffe verteidigen wolle.
d.) Die Behandlung außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzugs sei derzeit nicht Erfolg versprechend. Der Zustand des Beschuldigten habe sich zwar unter der monatelangen Medikamentengabe verbessert, es sei jedoch keine Stabilisierung erkennbar. Die freiwillige regelmäßige Einnahme von Medikamenten sei angesichts der ablehnenden Haltung gegenüber Ärzten und Medikation sehr zweifelhaft.
2. Würdigung
Die Kammer folgt nach kritischer Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen. Der Beschuldigte hat eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB begangen. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
a.) Der Beschuldigte hat einen Menschen schwer verletzt und beinahe getötet. Dies ist die Anlasstat im Sinne des § 63 StGB. Er hat diese Anlasstat aufgrund der akuten paranoiden Schizophrenie, die das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erfüllt, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. Es steht zur Überzeugung der Kammer mit Sicherheit fest, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der Störung zum Zeitpunkt der Anlasstat aufgehoben und er deshalb schuldunfähig war, § 20 StGB.
Zwischen der Anlasstat und dem Zustand, der zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führte, besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang. Mit der psychischen Störung in ihrer konkreten Ausprägung liegt auch ein Zustand von längerer Dauer im Sinne des § 63 StGB vor. Die festgestellte Tat zeigt sich als Manifestation der Grunderkrankung. Diese Erkrankung bestand seit mindestens einem Jahr vor der Anlasstat, möglicherweise auch länger, die akute Symptomatik seit mindestens Sommer 2024. Die Symptomatik ist durch die Medikation nur zurückgedrängt, nicht aber verschwunden. Es wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen zur Schuldunfähigkeit unter III. 3. Bezug genommen.
b.) Es ist zur Überzeugung der Kammer mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Zukunft erhebliche Straftaten aufgrund seines Zustands begehen wird.
Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Beschuldigten. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. Beschluss des BGH vom 04.03.2021, 2 StR 431/20). Die zukünftig drohenden Taten müssen von einer solchen Erheblichkeit sein, dass sie die mit der außergewöhnlich belastenden Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Täters rechtfertigen können (vgl. Beschluss des BGH vom 25.02.2014, 5 StR 544/13; Bundestagsdrucksache 18/7244 vom 13.01.2016, S. 17).
Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen (vgl. Beschluss des BGH vom 13.08.2024, 4 StR 301/24).
Bei der Bewertung der Anlasstat im Rahmen der Prognoseentscheidung sind die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der Tatbestandsverwirklichung maßgeblich (vgl. Beschluss des BGH vom 26.04.2001, 4 StR 538/00).
Der Beschuldigte hat einen Menschen schwer verletzt und fast getötet und damit ein äußerst schwerwiegendes Delikt begangen.
Hat die Anlasstat ihren Ursprung in der besonderen Beziehung des Beschuldigten zu dem Geschädigten, bedarf die Annahme, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, genauerer Prüfung und Darlegung auf Grund konkreter tatsächlicher Feststellungen (vgl. Beschluss des BGH vom 13.08.2024, 4 StR 301/24).
Nach der Vorstellung des Beschuldigten war W. ein Konkurrent in der Beziehung zu G., außerdem hielt er ihn für einen Spion; er fühlte sich darum durch ihn bedroht und meinte sich verteidigen zu müssen. Angesichts der Einbindung von Dritte in seine Gedankenwelt ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft Dritte für sein Verfolgungserleben verantwortlich macht.
Die Gefahr der weiteren Verletzung von höchsten Rechtsgütern durch Straftaten besteht demnach sowohl für Personen in seinem Bekanntenkreis als auch für die Allgemeinheit. Im Rahmen seines Verfolgungserlebens hat er bereits ihm unbekannte Männer geschlagen; Männern, die G. nahestehen, drohte er mit körperlichen Angriffen. Angesichts der ausgeprägten Verfolgungsideen des Beschuldigten ist es außerdem naheliegend, dass Dritte zu Schaden kommen, indem sie - unwissentlich - von ihm als Verfolger oder Agenten wahrgenommen werden, gegen die er glaubt, sich verteidigen zu müssen. Es ist daher auch mit Zufallsopfern im öffentlichen Raum zu rechnen. Diese sind besonders gefährdet, weil sie die individuellen Anzeichen für einen drohenden Übergriff durch den Beschuldigten nicht einschätzen können und deshalb nicht mit einem Angriff rechnen. Hieraus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit des Beschuldigten. Die Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer beitritt, bei unbehandeltem Krankheitsverlauf sehr hoch. Eine auch nur ansatzweise Stabilisierung der Behandlung der Erkrankung ist noch nicht erfolgt.
Seine Gefährlichkeit beruht auch auf der Erkrankung.
c.) Angesichts der schwerwiegenden Anlasstat und erheblicher konkret drohender weiterer Taten bei weiterhin bestehender Krankheit ist die Anordnung der Unterbringung auch verhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB.
Weniger einschneidende Maßnahmen, um die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr wirksam einzudämmen, stehen nicht zur Verfügung. Insbesondere steht eine ambulante oder stationäre Behandlung, mit täglicher Medikation oder mit Depotinjektionen, nicht zur Verfügung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Krankheit des Beschuldigten auf diese Art ausreichend behandelt werden kann. Der Beschuldigte steht gerade erst am Beginn der Behandlung und hat noch keine Krankheitseinsicht entwickelt. Auch die Medikation ist noch nicht hinreichend eingestellt. Die Einrichtung einer Betreuung, besondere Wohnformen oder sonstige Begleitmaßnahmen, wie etwa eine Meldeauflage bei der Polizei oder regelmäßige Spiegelkontrollen beim Arzt, um drohende Exacerbationen frühzeitig zu erkennen, reichen angesichts der nur kurzen Medikamentengabe, die noch keine Umstellung auf Depot erlaubt, und der fehlenden Krankheitseinsicht nicht aus.
Es fehlt außerdem bereits an einem sozialen Empfangsraum für den Beschuldigten, falls es zu seiner Entlassung zur Behandlung in einer ambulanten oder stationären Umgebung käme. Er ist mittelos und nicht arbeitsfähig. In D. hat er keine Bezugspersonen mehr, nachdem sich sein Bekanntenkreis in C. abgewendet hat.
3. keine Aussetzung zur Bewährung
Es kommt nicht in Betracht, die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB auszusetzen.
Es bestehen keine besonderen Umstände in der Person des Beschuldigten oder seiner derzeitigen Lage, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann, dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird.
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass durch andere Maßnahmen als die Vollstreckung der Unterbringung die vom Täter ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Taten abgewendet oder zumindest so abgeschwächt werden muss, dass eine Erprobung in Freiheit verantwortet werden kann (vgl. BeckOK StGB, 65. Edition, Stand: 01.05.2025, § 67b Rn 2). Insoweit sind sowohl die Taten, die Person des Täters als auch seine gegenwärtige und zukünftige Lage und sein Umfeld zu berücksichtigen. Nach der Gesamtbetrachtung der Person und derzeitigen Lage des Beschuldigten und seiner Taten gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Anordnung von anderen Maßnahmen nicht zu einer ausreichenden Herabsetzung der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr führen werden.
Weder außerstrafrechtliche Sicherungssysteme wie eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB und eine damit verbundene zivilrechtliche Unterbringung noch eine Bewährungsweisung könnten als milderes Mittel den Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vermeiden. Diese Möglichkeiten sind hier nicht erfolgsversprechend. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen des Sachverständigen, der die Unterbringung derzeit für alternativlos hält und die sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Beschuldigten zu eigen macht, liegen derzeit keine besonderen Umstände vor, die es angezeigt erschienen lassen, den Vollzug der angeordneten Unterbringung auszusetzen.
VI. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 414 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
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