Urteil vom Landgericht Stendal (2. Zivilkammer) - 22 S 60/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 24. April 2012 (Geschäftszeichen 3 C 1150/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 831,05 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11. August 2011. Die aus §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG i.V.m. §§ 249 ff BGB folgenden Schadensersatzansprüche des Klägers sind gemäß § 362 Abs.1 BGB bereits vollständig erfüllt.
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Dem Kläger stehen gegen die Beklagten nicht die geltend gemachten fiktiven Netto-Reparaturkosten abzüglich Wertsteigerung zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer für die Reparatur, sondern - wie seitens der Beklagten erstattet - lediglich die tatsächlichen Netto-Reparaturkosten abzüglich Wertsteigerung zuzüglich Umsatzsteuer zur Seite.
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Die von dem Kläger vorgenommene Berechnungsweise stellt eine unzulässige Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung dar und würde zu einer ungerechtfertigen Bereicherung des Klägers führen.
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Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er - wie stets - das in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dies gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einem dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991, VI ZR 67/91 - zitiert nach juris; BGHZ 115, 375 (378f); BGH, Urteil vom 06. März 2007 , VI ZR 120/06 - zitiert nach juris, BGHZ 171, 287, 289 f., BGH, Urteil vom 9. Juni 2009, VI ZR 110/08 - zitiert nach juris, BGHZ 181, 242, 246 f., BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, VI ZR 17/11 - zitiert nach juris, jeweils mwN). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 393/02 - zitiert nach juris, BGHZ 154, 395, 398 f.; BGH, Urteil vom 15. Februar 2005, VI ZR 70/04 - zitiert nach juris, BGHZ 162, 161, 164 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, VI ZR 192/04 - zitiert nach juris, BGHZ 163, 180, 184; BGH, Urteil vom 23. Mai 2006, VI ZR 192/05 - zitiert nach juris, BGHZ 168, 43, 45; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, VI ZR 249/05 - zitiert nach juris, BGHZ 169, 263, 266 ff.; BGH, Urteil vom 6. März 2007, VI ZR 120/06 - zitiert nach juris, BGHZ 171, 287, 290, BGH, Urteil vom 9. Juni 2009, VI ZR 110/08 - zitiert nach juris, BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, VI ZR 17/11 - zitiert nach juris).
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Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger, der vorliegend das beschädigte Fahrzeug unstreitig vollumfänglich in einer Marken-Vertragswerkstatt des Herstellers hat reparieren lassen, lediglich die tatsächlichen Reparaturkosten abzüglich der Wertverbesserung zuzüglich der Umsatzsteuer verlangen. Denn durch die vollständige Instandsetzung in einer Fachwerkstatt ist das Fahrzeug in einem dem früheren jedenfalls gleichwertigen - aufgrund der unstreitigen Wertverbesserung sogar noch besseren - Zustand versetzt worden. Der Kläger hat nicht dargetan, dass insofern eine irgend geartete Minderleistung gegenüber den nach dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen N. für erforderlich gehaltenen Reparaturmaßnahmen erfolgt wäre. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass geringere Kosten als seitens des Sachverständigen ermittelt allein deshalb angefallen wären, weil er selbst überobligationsmäßige Anstrengungen zur Schadensminderung unternommen hätte. Solche wurden lediglich pauschal behauptet, ohne dass dies durch entsprechenden Tatsachenvortrag untermauert worden wäre.
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Der Schaden des Klägers entspricht daher - unter Berücksichtigung der Wertverbesserung - den für die Reparatur tatsächlich aufgewandten Kosten (einschließlich angefallener Umsatzsteuer). Jede darüber hinausgehende Erstattung würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers führen.
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Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 1989 (VI ZR 334/88 - zitiert nach juris) ergibt sich nichts, was die Rechtsauffassung des Klägers stützen würde. Der Bundesgerichtshof hat hier entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich auch dann fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen darf, wenn er tatsächlich repariert hat, und dass er auch nicht zur Vorlage der Reparaturkostenrechnung verpflichtet sein soll (wobei dann nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Umsatzsteuer abzuziehen ist). Das Sachverständigengutachten stelle insofern eine hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO dar. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass der von dem Gutachter prognostizierte Aufwand nach Arbeitszeit, Material und Leistungsumfang in Wirklichkeit höher oder geringer sein kann, etwa weil sich erst während der Reparatur zunächst verborgene Schäden offenbaren, ein Mängelverdacht als unbegründet herausstellt oder Einzelschäden im Zusammenhang weniger aufwendig beseitigen lassen. So hat sich hier durch die tatsächlich erfolgte vollständige Reparatur und die Vorlage der Reparaturrechnung herausgestellt, dass die Kosten geringer waren als ursprünglich prognostiziert. Damit ist auch kein Raum mehr für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf der Basis des Sachverständigengutachtens. Es wäre dem Kläger zwar unbenommen geblieben, bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis zu verbleiben und die Reparaturrechnung nicht vorzulegen. Dann hätte er jedoch lediglich die Netto-Reparaturkosten geltend machen können (etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des AG Oldenburg, 22 C 816/07 - zitiert nach juris). Diesen Weg hat der Kläger jedoch nicht gewählt.
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Eine Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung, so wie sie der Kläger hier vornimmt, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2006, VI ZR 174/05 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, VI ZR 249/05 - zitiert nach juris). Eine der Fallkonstellationen, in denen neben den fiktiven Nettokosten auf Gutachterbasis noch die konkret angefallene Mehrwertsteuer ersetzt verlangt werden kann, wie sie der Kläger vor Augen hat und die er zur Stützung seiner Rechtsposition anführt, ist hier nicht gegeben.
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Eine entsprechende zulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung wird insbesondere für zulässig erachtet, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nur teilweise und/ oder in Eigenregie repariert; dann kann er neben den fiktiven Kosten auf Gutachterbasis auch die Mehrwertsteuer, die auf beschaffte Ersatzteile angefallen ist, geltend machen (vgl. BGH NJW 2004, 1943; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010, 1 U 188/09 - zitiert nach juris; AG Hildesheim, Urteil vom 26. Januar 2007, 49 C 118/06 - zitiert nach juris). Entsprechendes soll im Falle einer sogenannten „Billigreparatur“ gelten (vgl. LG Bremen, Urteil vom 24. Mai 2012, 7 S 277/11 - zitiert nach juris; Notthoff, VersR 2006, 1464). Eine „Billigreparatur“ im Sinne dieser Rechtsprechung liegt aber hier nicht vor, so dass dahinstehen kann, in wieweit ihr zu folgen ist. Denn eine „Billigreparatur“ ist nur dann gegeben, wenn Abstriche bei der Reparaturqualität hingenommen werden, so dass wiederum ein erhöhter Sachschaden am Fahrzeug im Grunde unrepariert bleibt, den der Geschädigte hinnimmt. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen des Klägers zu der Reparatur in einer freien Werkstatt fehl. Letztlich ist nicht entscheidend, wo der Geschädigte repariert, sondern wie. Sobald eine vollständige ordnungsgemäße Reparatur erfolgt, ist der frühere Zustand wieder hergestellt und eine Schadensberechnung so wie der Kläger sich dies vorstellt ausgeschlossen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich nicht um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 22; NJW 2002, 2957). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn 13). Die vorliegende Fallkonstellation kann anhand der allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts und der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der die Kammer nicht abweicht, ohne weiteres entschieden werden. Entgegenstehende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Insofern ist auch die Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
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Die Festsetzung des Streitgegenstandswertes findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
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Referenzen
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