Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 131/14

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 10.07.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Antrag vom 20.6.2014 beantragte der Schuldner beim Amtsgericht Stendal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Weiterhin beantragte er, ihm die Verfahrenskosten zu stunden. Der Antrag ging am 23.06.2014 beim Amtsgericht ein. Zum 18.06.2014 verfügte der Schuldner auf seinem Girokonto über ein Guthaben von 2.048,32 €. Am 18.06.2014 und am 20.06.2014 (der Tag, an dem der Insolvenzantrag unterschrieben wurde) hob der Schuldner jeweils 1.000,00 € von seinem Girokonto ab, so dass ein Guthaben von 48,32 € verblieb. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kontoauszug (Bl. 13 d.A.) Bezug genommen.

2

Das Amtsgericht hat den Schuldner zur beabsichtigten Ablehnung des Stundungsantrages angehört. Mit Schreiben vom 08.07.2014, auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 41 d.A.), teilte der Schuldner mit, dass er das Geld abgehoben habe, um ggf. einen Rückzahlungsanspruch des Jobcenters bedienen zu können. Hierfür habe er das Geld zurücklegen wollen. Weiterhin sollte sein Fahrzeug im Juni 2014 zur Hauptuntersuchung. Dieser Termin wurde allerdings auf Juli 2014 verschoben, einige Reparaturen seien hierfür erforderlich, die schätzungsweise ca. 1.000,00 € kosten würden. Er benötige das Fahrzeug, um seine Nebentätigkeit als Fahrer auszuüben. Weiterhin benötige er für die Suche nach einem festen Job einen Pkw.

3

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.07.2014 hat das Amtsgericht den Stundungsantrag zurückgewiesen, da der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens aus seinem Vermögen hätte decken können, wenn er die 2.000,00 € nicht von seinem Konto abgehoben hätte.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 14.07.2014, beim Amtsgericht am 15.07.2014 eingegangen, form- und fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er einen Betrag von 1.000,00 € für die Reparatur seines Fahrzeuges benötige und dieser nicht zur Verfügung stehe. Er benötige weiterhin das Geld auch für Versicherungen, Energie und den persönlichen Lebensunterhalt. Weiterhin würden auch 99,00 € benötigt, um einen Schulranzen für seinen Sohn anzuschaffen.

5

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Stundungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

1.

7

Nach § 4a Abs. 1 InsO werden dem Schuldner, wenn er eine natürliche Person ist und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken.

8

Das Gesetz geht aufgrund der Regelung des § 4a InsO davon aus, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens lediglich als ultima ratio in den Fällen vorgesehen sein sollte, in denen ansonsten eine Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO erfolgen müsste. Dementsprechend ist vorrangig das Vermögen des Schuldners heranzuziehen. Der Begriff des Vermögens ist hierbei weitestgehend gleich zu setzen mit dem Begriff der Insolvenzmasse (vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2012, Az.: 86 T 267/02, 3. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 4a Rn 10 m.w.N.; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 4a Rn 7 m.w.N.).

a.

9

Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach § 36 InsO gehören unpfändbare Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse. Insofern ist unpfändbares Vermögen bei der Prüfung des § 4a Abs. 1 InsO außer Betracht zu lassen (vgl. Braun, a.a.O.).

10

Nach Prüfung der Kammer handelte es sich bei den abgehobenen 2.000,00 € um Arbeitseinkommen, welches auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde. Dementsprechend unterliegt dieses Guthaben der Pfändungsfreiheit nach § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850k ZPO.

11

Nach § 850k Abs. 1 ZPO ist Arbeitseinkommen, welches auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen wird, in der nach § 850c Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 850 c Abs. 2a ZPO verfügten Höhe pfändungsfrei. Der pfändungsfreie Betrag beträgt derzeit 1.045,01 € pro Monat. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in der Höhe des pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses Guthaben in dem folgenden Monat zusätzlich zu dem dann geschützten Guthaben pfändungsfrei.

12

Nach Durchsicht der Kontoauszüge für das Pfändungsschutzkonto des Schuldners ergibt sich ein pfändbarer Betrag zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung von 733,24 €. Dieser errechnet sich wie folgt:

13

Am 20.05.2014 erhielt der Schuldner eine Gehaltszahlung in Höhe von 1.298,22 € auf sein Pfändungsschutzkonto überwiesen. Aufgrund der Regelung des § 850k Abs. 1 ZPO war hiervon ein Betrag in Höhe von 1.045,01 € pfändungsfrei. Von diesem pfändungsfreien Betrag tätigte der Schuldner bis zur nächsten Gehaltszahlung am 17.06.2014 Zahlungen in Höhe von insgesamt 733,24 €. Dementsprechend ergab sich zum Stand 17.06.2014 ein pfändungsfreier Betrag in Höhe von 311,77 €. Am 17.06.2014 erhielt der Schuldner eine erneute Gehaltszahlung in Höhe von 963,01 €. Dieser war zur Gänze unpfändbar, da sie den Betrag in Höhe von 1.045,01 € nicht überschritt. Aufgrund des nicht aufgebrauchten pfändungsfreien Betrages aus dem Vormonat in Höhe von 311,77 € und der komplett unpfändbaren Gehaltszahlung in Höhe von 963,01 € verfügte der Schuldner zum 17.06.2014 über einen pfändungsfreien Betrag in Höhe von 1.274,78 €, der nicht dem Vermögen im Sinne des § 4a Abs. 1 InsO zugerechnet werden kann.

14

Am 18.06.2014 und am 20.06.2014 tätigte der Schuldner die hier streitgegenständlichen Barabhebungen. Zum Zeitpunkt der ersten Abhebung bestand auf dem Girokonto ein Saldo in Höhe von 2.048,32 €. Zieht man hiervon den unpfändbaren Betrag in Höhe von 1.274,78 € ab, ergibt sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von 773,54 €, der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abhebungen bestand. Dementsprechend bestand auf dem Konto des Schuldners Vermögen i.S.d § 4a Abs. 1 InsO von 773,54 €. Aufgrund der Abhebungen des gesamten Vermögens hat der Schuldner somit einen Betrag in der genannten Höhe von 773,54 € seinem Vermögen entzogen, der normalerweise für die Stundung der Verfahrenskosten hätte herangezogen werden können.

b.

15

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Schuldner so zu behandeln ist, als wäre das Vermögen noch vorhanden, wenn er ernsthaft damit rechnen musste, dass das Insolvenzverfahren auf ihn zukommt und er in diesem Wissen Vermögen vergeudet (vgl. Landgericht Duisburg, Beschluss vom 24.06.2004, Az.: 7 T 161/01, Leitsatz, zitiert nach Juris; Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 13.12.2005, Az.: 60 IN 82/05, 3. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Braun, a.a.O. m.w.N.). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Ein Schuldner, der im Wissen, dass in Kürze das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, muss sich so behandeln lassen, als wäre das Vermögen noch vorhanden, da der Schuldner andernfalls die Möglichkeit hätte, eine Finanzierung seines Insolvenzverfahrens über die Verfahrenskostenstundung herbeizuführen, obwohl er in Wahrheit nicht bedürftig ist.

16

Vorliegend musste der Schuldner zum Zeitpunkt der ersten Abhebung am 18.06.2014 ernsthaft mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens rechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zunächst bereits ein Einigungsversuch mit den Gläubigern erfolglos geblieben ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzantrag am 20.06.2014 (dem Tag der zweiten Barabhebung) unterzeichnet wurde und drei Tage später beim Insolvenzgericht einging. Auch wenn der Insolvenzantrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wurde, war dem Schuldner doch bekannt, dass die Antragstellung in Kürze erfolgen würde. Dementsprechend hatte er aufgrund der oben dargestellten Rechtsprechung den pfändbaren Betrag in Höhe von 733,24 € auf seinem Konto zu belassen, damit dieser für die anfallenden Verfahrenskosten zur Verfügung steht. Der Schuldner muss sich dementsprechend bei der Entscheidung über seinen Stundungsantrag so stellen lassen, als wäre dieser Betrag im Vermögen noch vorhanden.

17

Unerheblich ist hierbei, für welche Zwecke der Schuldner den Betrag abgehoben hat. Weder die Bedienung eines Rückforderungsanspruches des Jobcenters, noch die Reparatur des Fahrzeuges des Schuldners rechtfertigt die Abhebung des Betrages. Dem Jobcenter wäre es möglich gewesen, den Rückzahlungsanspruch in einem Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden. Soweit der Schuldner ausführt, er benötige seinen PKW, um seinem Nebenberuf nachzugehen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Belange vor dem Hintergrund des beabsichtigten Insolvenzverfahrens zunächst zurückzustehen hatten.

2.

18

Die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung kann vorliegend nicht aufgrund eines bestehenden Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO erfolgen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt werden kann, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund eines bestehenden Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO nicht erfolgen wird. Dies folgt daraus, dass das Ziel der Stundungsregelung, auch dem mittellosen Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen bei einem bestehenden Versagungsgrund nicht erreicht werden kann (vgl. Braun, a.a.O., § 4a, Rdn. 21 ff.).

19

Vorliegend kommt zwar der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Vermögensverschwendung) in Betracht. Dieser ist jedoch bereits aus zwei Gründen nicht erfüllt:

20

Zum Einen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Autoreparatur um die Begründung einer unangemessenen Verbindlichkeit handelt. Bei der Frage, ob eine Verbindlichkeit unangemessen ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Hierbei sind die Lebensumstände des Schuldners und die sich aus seiner beruflichen Tätigkeit ergebenen Bedürfnisse zu berücksichtigen (vgl. Braun, a.a.O., § 290, Rdn. 19 m.w.N.). Aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner auf die Reparatur seines Fahrzeuges zur Durchführung seiner nebenberuflichen Tätigkeit angewiesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine unangemessene Verbindlichkeit handelt.

21

Diese Ausführungen widersprechen auch nicht der oben dargestellten Rechtsprechung, wonach der Schuldner eine Reparatur seines Fahrzeuges mit Blick auf das durchzuführende Insolvenzverfahren zurückzustellen hat. Die Frage, ob der Schuldner Reparaturarbeiten mit Blick auf ein beginnendes Insolvenzverfahren zurückzustellen hat, um das so ersparte Geld zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen, ist unabhängig von einem Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO zu beurteilen. Insofern erfüllt es nicht zwangsläufig einen Versagungsgrund, wenn der Schuldner eine größere Ausgabe tätigt, auch wenn er diese Ausgabe mit Blick auf die anfallenden Verfahrenskosten nicht tätigen durfte. Dies folgt daraus, dass § 290 Abs. 1 InsO nur die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten sanktioniert. Nicht jede Verbindlichkeit, die mit Blick auf die beantragte Verfahrenskostenstundung nach der oben genannten Rechtsprechung zurückzustellen ist, ist auch unangemessen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

22

Im Übrigen kann eine Gläubigerbenachteiligung mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden. Der hier streitgegenständliche Betrag wäre in jedem Fall zur Begleichung der Verfahrenskosten aufgewandt worden, weswegen die Insolvenzgläubiger durch sein Fehlen voraussichtlich nicht beeinträchtigt sind.

3.

23

Dennoch war aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner den pfändbaren Vermögenswert, der zur Bedienung der Verfahrenskosten hätte herangezogen werden können, seinem Vermögen entzogen hat, der Stundungsantrag, wie vom Amtsgericht entschieden, zurückzuweisen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesamten Verfahrenskosten zu stunden sind, auch wenn der Schuldner einen Teil dieser Verfahrenskosten aufbringen kann (vgl. exemplarisch BGH, Beschluss vom 18.05.2006, Az.: IX ZB 205/05, 2. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Uhlenbruck, a.a.O. Rn 10 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung wäre vorliegend Verfahrenskostenstundung zu gewähren, da der Schuldner so zu stellen ist, als wären noch 733,24 € in seinem Vermögen vorhanden. Dieser Betrag reicht nicht aus, um die gesamten Kosten für ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu decken, welche sich auf ca. 1.000,00 € belaufen, weswegen nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich die Kosten für das gesamte Verfahren zu stunden wären.

24

Hier ist vorliegend jedoch ein Sonderfall gegeben. Der Schuldner hat diesen Vermögenswert, der normalerweise für die Stundung der Verfahrenskosten zur Verfügung stünde, seinem Vermögen entzogen. Würde man die zitierte Rechtsprechung (die einen solchen Fall nicht behandelt und auch ersichtlich nicht im Sinn hatte) auf den vorliegenden Fall anwenden, könnte jeder Schuldner sanktionslos einen Betrag von knapp unter der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten seinem Vermögen entziehen, da ihm dann dennoch die gesamten Verfahrenskosten zu stunden wären. Dies ist mit der gesetzlichen Systematik des § 1 Satz 2 InsO nicht zu vereinbaren, wonach nur dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben wird, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Würde man die o.g. Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwenden, würde der unredliche Schuldner gegenüber dem redlichen Schuldner privilegiert werden. Der unredliche Schuldner, der sein Vermögen absichtlich mindert und für sich selbst verbraucht, würde genau so wie der redliche Schuldner, der dieses Vermögen zur Verfahrenskostendeckung zur Verfügung stellt, eine Verfahrenskostenstundung erhalten. Dies kann aufgrund der unnötigen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und der Regelung des § 1 Satz 2 InsO nicht hingenommen werden, weswegen die Verfahrenskostenstundung aufgrund der Regelung des § 1 Satz 2 InsO abzulehnen war.

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.

IV.

26

Die Rechtsbeschwerde war nach § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn 11 m.w.N.). Vorliegend ist die Frage klärungsbedürftig, ob dem Schuldner auch dann eine Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren ist, wenn er die Verfahrenskosten aus seinem eigenen Vermögen lediglich zu einem Teil aufbringen kann, diesen Teil jedoch aus seinem Vermögen entfernt, gleichzeitig jedoch keinen Versagungsgrund nach § 290 InsO begründet. Soweit ersichtlich, ist dieser Fall in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, die Entscheidung des Landgerichts Duisburg (vgl. Landgericht Duisburg, a.a.O.) behandelt einen anderen Sachverhalt. Im dortigen Fall hätte das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vollständig ausgereicht, wenn er sein Vermögen nicht vorher vermindert hätte. Wie oben dargestellt, ist vorliegend ein anderer Sachverhalt einschlägig, der in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden ist, aber in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann. Dementsprechend ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes geboten.


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