Beschluss vom Landgericht Stralsund (2. Zivilkammer) - 2 O 94/25
Orientierungssatz
1. Für einen Antrag auf Abgabe einer Löschungsbewilligung gemäß § 19 GBO ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.(Rn.3)
2. Grundsätzlich kann der Berechtigte zwischen der Berichtigung kraft Unrichtigkeitsnachweises und derjenigen kraft Berichtigungsbewilligung frei wählen. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Erstreiten der Berichtigungsbewilligung entfällt nur ausnahmsweise, wenn ohne Weiteres klar ist, dass das Grundbuch problemlos ohne Berichtigungsbewilligung berichtigt werden kann.(Rn.4)
3. Vorliegend ist der Verfügungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit, noch nicht hinreichend dargetan. Entsprechende Darlegungen und deren Glaubhaftmachung sind nicht nach Maßgabe des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB entbehrlich. Diese Vorschrift gilt nur für die Eintragung der Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung, nicht (umgekehrt) für deren Löschung.(Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
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2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Gründe
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I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) ist zulässig, ausgehend vom derzeitigen Stand des antragstellerischen Vorbringens jedoch nicht begründet.
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1. Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags ergeben sich im Ergebnis nicht.
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a) Insbesondere ist trotz der rein (grundbuch-) verfahrens- und damit öffentlich-rechtlichen Natur der mit dem Antrag erstrebten (Löschungs-) Bewilligung gemäß § 19 GBO der ordentliche Rechtsweg gemäß § 13 GVG eröffnet, weil der auf die Abgabe der Bewilligung gerichtete und den Rechtsweg bestimmende (Verfügungs-) Anspruch – mag er aus § 894 BGB oder aus Vertrag folgen – dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2023, § 894 Rn. 1 a.E.).
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b) Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Zwar kommt aus den noch auszuführenden Gründen unter den vorliegenden Umständen eine Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO durchaus in Betracht. Grundsätzlich kann der Berechtigte zwischen der Berichtigung – sofern eine solche hier vorliegt – kraft Unrichtigkeitsnachweises und derjenigen kraft Berichtigungsbewilligung jedoch frei wählen. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Erstreiten der Berichtigungsbewilligung entfällt nur ausnahmsweise, wenn ohne Weiteres klar ist, dass das Grundbuch problemlos ohne Berichtigungsbewilligung berichtigt werden kann (<em>Bauer/Schaub/Schäfer, GBO, 5. Aufl. 2023, § 22 Rn. 23, m.w.N.). Dass der Fall hier so läge, ist nicht zu erkennen.
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2. Die Begründetheit des Antrags scheitert derzeit daran, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO) nicht hinreichend vorgetragen hat.
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a) Der notwendige Verfügungsanspruch (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO) in Gestalt des materiell-rechtlichen Anspruchs der Antragstellerin auf Abgabe der Löschungsbewilligung im Hinblick auf die in Abteilung 3 des Grundbuchs zugunsten des Antragsgegners eingetragene Vormerkung (§§ 883 ff. BGB) zur Sicherung von dessen vermeintlichem (Hypothekenbestellungs-) Anspruch aus § 650e Satz 1 BGB ist schlüssig vorgetragen und durch die mit dem Antrag vorgelegten Schriftsatzanlagen, darunter namentlich die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom … (Anlage AS 3; § 294 Abs. 1 ZPO), glaubhaft gemacht. Das Bestehen eines klagbaren Anspruchs auf Abgabe der Löschungsbewilligung erscheint jedenfalls überwiegend wahrscheinlich und ist damit ausgehend von dem im einstweiligen Verfügungsverfahren anzulegenden reduzierten Gewissheitsgrad für die Entscheidung anzunehmen. Entweder ist die in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht vom … in dem Verfahren … abgegebene Erklärung des dortigen Klägers und hiesigen Antragsgegners, für die Löschung der streitbegriffenen Vormerkung sorgen zu wollen, als bindende vertragliche Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung zu werten, wobei in dieser Variante auf sich beruhen könnte, ob die Löschung bloß berichtigenden oder konstitutiven Charakter hat. Oder aber es wäre nach Aktenlage auf der Basis des Vorbringens der Antragstellerin jedenfalls davon auszugehen, dass der Werklohnanspruch des Antragsgegners mittlerweile jedenfalls mit der Folge des § 214 Abs. 1 BGB verjährt ist, was indirekt zum Entfallen des vormerkungsgesicherten Anspruchs aus § 650e Satz 1 BGB führt (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 650e Rn. 2 i.V.m. Rn. 6) und wegen der Akzessorietät der Vormerkung (vgl. § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2023, § 883 Rn. 25; BeckOK BGB/Eckert, 73. Edition – 01.02.2025, § 883 Rn. 37, m.w.N.) auch diese materiell erlöschen lässt, womit das Grundbuch unrichtig geworden ist und der Antragsgegner die Abgabe der Löschungsbewilligung auf der Grundlage des (auf die Vormerkung zumindest entsprechend anzuwendenden) § 894 BGB schuldet (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2023, § 894 Rn. 18, m.w.N.).
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b) Der Verfügungsanspruch, also die besondere Eilbedürftigkeit, ist gegenwärtig indes noch nicht hinreichend dargetan. Entsprechende Darlegungen und deren Glaubhaftmachung sind insbesondere nicht nach Maßgabe des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB entbehrlich. Diese Vorschrift gilt nämlich nur für die Eintragung der Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung, nicht (umgekehrt) für deren Löschung. Sollte die Antragstellerin im Rahmen einer sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) gegen den vorliegenden Ablehnungsbeschluss zu dem Stand ihrer Veräußerungsbemühungen näher vortragen und diesen Vortrag in geeigneter Weise glaubhaft machen, könnte Eilbedürftigkeit gegebenenfalls zu bejahen und einer entsprechenden Beschwerde somit abzuhelfen sein. Dabei wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass der Verfügungsantrag hier auf eine sogenannte Leistungsverfügung gerichtet ist, womit an die Bejahung des Verfügungsgrundes unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Anders/Gehle/Becker, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 940 Rn. 13, m.w.N.).
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Wertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, wobei hier mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache der volle (Hauptsache-) Wert anzusetzen war, also nicht lediglich der sonst übliche Bruchteil.
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Referenzen
- GBO § 19 3x
- BGB § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung 2x
- §§ 935 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 13 1x
- BGB § 894 Berichtigung des Grundbuchs 2x
- GBO § 22 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- §§ 883 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers 2x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung 1x
- §§ 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x