Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 5 KLs 220 Js 7743/05

Tenor

1. Der Angeklagte ... wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

2. Der Angeklagte ... wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 4 Monaten

verurteilt.

3. Die Angeklagte ... wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von

10 Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

4. Die beim Angeklagten ... sichergestellten 498g Kokaingemisch (Ass JCC 4) nebst Verpackungsmaterial (Ass JCC 4.1, 4.2 und 4.3) sowie die beim Angeklagten ... sichergestellten zwei Handys der Marke Nokia (Ass BD 1 und BD 7) und die beim Angeklagten ... sichergestellten Handys der Marke Samsung (Ass JCC 7) und der Marke Ericsson (Ass JCC 6) werden eingezogen.

5. Der Verfall des beim Angeklagten ... sichergestellten Betrages in Höhe von 1500,– EUR (Ass. BD6) wird angeordnet.

6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

bei ... und ...: §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2 StGB

bei ...: §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 27 StGB.

Gründe

 
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO bezüglich der Angeklagten ... und ...)
I.
Feststellungen zur Person
1. Angeklagter ...
Der 59 Jahre alte Angeklagte ... wurde in Belgien geboren und ist belgischer Staatsangehöriger. Bis zum Alter von zehn Jahren wuchs er bei seinen Großeltern in der Normandie/Frankreich auf. Dann nahmen ihn seine Eltern, die in Belgien arbeiteten und lebten, zu sich. Sein Vater war bei einem Busunternehmen beschäftigt; seine Mutter war Hausfrau.
Nach der Schulzeit absolvierte er eine 2-jährige Lehrzeit, in der er den Beruf eines Druckers erlernte. Im Alter von 17 Jahren schloss er seine Lehre erfolgreich ab. Danach arbeitete er in den nächsten zehn Jahren als Drucker. Diese Tätigkeit wurde einmal für zwei Jahre unterbrochen wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Hierzu war er verurteilt worden, weil er als Mitglied einer Jugendbande Diebstähle begangen hatte. Im Alter von 27 Jahren siedelte er mit seiner damaligen Ehefrau und zwei Töchtern, welche heute 38 und 42 Jahre alt sind, in die Normandie um. Nach nur zweijährigem Aufenthalt kehrte die Familie auf Wunsch der Ehefrau wieder nach Belgien zurück. Auch nach der Rückkehr arbeitete er noch einige Zeit in seinem erlernten Beruf, ehe er ins Taxigewerbe wechselte. Zunächst verdiente er als angestellter Taxifahrer in Brüssel seinen Lebensunterhalt, später war er in der Taxizentrale beschäftigt. Seit 2000 ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosenunterstützung von monatlich 950,– Euro.
Im Jahr 2002 verstarb seine Ehefrau. Seit 13. November 2004 ist er wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau stammt aus dem Kongo und hat kein eigenes Einkommen. Für die Ehewohnung muss er monatlich 480,– EUR Miete bezahlen. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 5.000,– EUR, die er in monatlichen Raten von 250,– EUR abbezahlt. Über Ersparnisse bzw. sonstiges Vermögen verfügt er nicht.
In der Bundesrepublik ist er nicht vorbestraft.
Der Angeklagte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 20. Januar 2005 in dieser Sache seit dem 21. Januar 2005 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Heilbronn ununterbrochen in Untersuchungshaft, vom 26. Januar bis 17. März 2005 war er im Vollzugskrankenhaus H. untergebracht.
2. Angeklagter ...
10 
Der 37-jährige Angeklagte ... ist albanischer Staatsangehöriger. Er wuchs zusammen mit einem Bruder und drei Schwestern im elterlichen Haushalt in ... auf. In der Geschwisterreihe ist er der vierte. Sein Vater war Lehrer, seine Mutter Hausfrau.
11 
Der Angeklagte besuchte die Grundschule sowie eine weiterführende Schule, die im deutschen Schulsystem einer Realschule entspricht. Nach erfolgreichem Schulabschluss arbeitete er ca. zwei Jahre als Kellner, bevor er seinen Wehrdienst ableistete. Anschließend war er als Barkeeper beschäftigt und verrichtete zusätzlich auch immer wieder Gelegenheitsarbeiten, bis er Mitte Oktober 2003 sein Heimatland verließ und in die Bundesrepublik einreiste. Ca. vier Wochen nach der Einreise wurde er in Mülheim Opfer eines Überfalls, bei dem er schwerste Kopfverletzungen (u.a. einen Schädelbruch) erlitt. In der Folge wurde er einige Zeit in Duisburg stationär im Krankenhaus behandelt.
12 
Am 15. Dezember 2003 beantragte er Asyl. Der ablehnende Bescheid datiert vom 26. Februar 2004. Bereits am 9. März 2004 war das Asylverfahren rechtskräftig zu seinen Lasten abgeschlossen.
13 
Seinen eigenen Angaben zufolge hat er im April/Mai 2004 die Bundesrepublik verlassen und ist in sein Heimatland zurückgekehrt. Erst Anfang 2005 reiste er hier wieder unter den Aliaspersonalien ... ein, um sich untersuchen sowie operieren zu lassen und einen weiteren Asylantrag zu stellen.
14 
Der Angeklagte ist ledig, hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen und ist vermögenslos. Er hat Schulden in seinem Heimatland in Höhe von 1.500,– EUR. Nach seinen Angaben hat er diese Summe an einen Schleuser bezahlen müssen, um in die Bundesrepublik zu gelangen. Er gab ferner an, selbst keine Betäubungsmittel zu konsumieren.
15 
Er ist nicht vorbestraft.
16 
Der Angeklagte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 20. Januar 2005 in dieser Sache seit dem 21. Januar 2005 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Heilbronn ununterbrochen in Untersuchungshaft.
17 
3. Angeklagte ...
18 
Die 21-jährige Angeklagte ... stammt aus Albanien. Über ihren Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse ist wenig bekannt. Sie ist albanische Staatsangehörige und hat am 22. Oktober 2004 den deutschen Staatsangehörigen Horst ... in Stuttgart geheiratet. Ab Oktober 2004 hat sie für mehrere Monate in Stuttgart eine Sprachschule besucht, um Deutsch zu lernen. Seit dem Frühjahr 2005 war sie stundenweise in der Gastronomie beschäftigt. Ihr wurde eine Aufenthaltserlaubnis bis 18. November 2007 erteilt.
19 
Sie ist nicht vorbestraft.
20 
Nach vorläufiger Festnahme am 20. Januar 2005 wurde sie wieder auf freien Fuß gesetzt, ehe sie erneut in dieser Sache am 10. Mai 2005 festgenommen wurde. Seit 11. Mai 2005 befand sie sich aufgrund Haftbefehls des Landgerichts Stuttgart vom 6. April 2005 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
II.
21 
Tat Ziff. 1:
22 
Der – auch der albanischen Sprache mächtige – Angeklagte ... lernte den Mitangeklagten ... über eine nicht näher feststellbare Bekannte, eine Prostituierte aus Rotterdam, kennen, der er seine finanziellen Schwierigkeiten schilderte und die ihm Hilfe bei der Bewältigung derselben zusicherte. Die Frau kündigte an, es werde ihn in nächster Zeit jemand kontaktieren.
23 
Mitte Juni/Juli 2004 erhielt ... sodann einen Anruf von dem ihm bis dahin unbekannten Angeklagten ... der ihm einen Rauschgifttransport von den Niederlanden nach Deutschland vorschlug ... sollte in Rotterdam ein Päckchen mit Betäubungsmitteln entgegennehmen und ihm dieses in Stuttgart übergeben. Der Kurierlohn sollte 1.500,– EUR betragen und bei Aushändigung bezahlt werden. Mit diesen Regelungen war der Angeklagte ... einverstanden.
24 
Sodann übernahm er den Anweisungen des Angeklagten ... entsprechend an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Juni/Juli 2004 in Rotterdam von einem bislang unbekannt gebliebenen Mann 500 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30% (entsprechend 167,99 g Cocainhydrochlorid). Am folgenden Tag transportierte er das Rauschgift von seinem Wohnort in Belgien in seinem Pkw der Marke Honda, amtliches belgisches Kennzeichen KWP 448, nach Stuttgart. Er hatte das Päckchen mit Kokaingemisch im Ersatzrad versteckt. Die Auswahl der Fahrtroute nach Stuttgart war ihm überlassen; über ein eingeschaltetes Handy bestand jedoch während der Fahrt vereinbarungsgemäß eine ständige Kontrollmöglichkeit durch .... Vor der Ankunft in Stuttgart nahm ... mit ... telefonisch Kontakt auf – wie es zuvor verabredet worden war – und ... nannte ihm dann den genauen Treffpunkt und beschrieb ihm den Weg. Dass es sich bei dem Anrufer um ... gehandelt hatte, erkannte der Angeklagte ... erst bei Übergabe des Rauschgifts, als er ihm erstmals gegenüberstand und ihn an dessen Stimme wieder erkannte. ... Namen kannte der Angeklagte ... bis dahin und auch in der Folgezeit nicht. ... erhielt bei Übergabe des Kokaingemisches den vereinbarten Kurierlohn in Höhe von 1.500,– EUR von .... Dieses Kokaingemisch war zum Weiterverkauf bestimmt, was sich bereits aus der Menge ergibt, die für einen Eigenverbrauch viel zu groß ist. Hinzu kommt, dass ... selbst keine Drogen konsumiert und im Auftrag von mindestens einem Hintermann handelte.
25 
Die Strafkammer vermag nicht auszuschließen, dass der Angeklagte ... nicht genau wusste, welche Art von Rauschgift er transportierte. Angesichts der Höhe des ihm versprochenen Kurierlohns war ihm dies letztlich auch gleichgültig, weil er den Geldbetrag dringend benötigte. So nahm er im Hinblick auf die Höhe des Kurierlohns zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei dem transportierten Betäubungsmittel um eine nicht geringe Menge von Kokain handelte. Er nahm weiter billigend in Kauf, dass dieses Rauschgift gewinnbringend veräußert werden sollte.
26 
Tat Ziff. 2:
27 
Am 15. Januar 2005 erhielt der Angeklagte ... erneut einen Anruf von ..., in dem er ihm den Auftrag erteilte, am folgenden Tag einen Kontaktmann in Rotterdam aufzusuchen, um dort Betäubungsmittel für einen weiteren Transport nach Stuttgart abzuholen. Dieser konnte die Drogen jedoch nicht liefern, so dass ... unverrichteter Dinge nach Hause zurückkehren musste. In den nächsten Tagen erhielt ... von dem Mitangeklagten ... verschiedentlich Anrufe, die den Zweck verfolgten, ... zu einer erneuten Kurierfahrt zu bewegen. ... sträubte sich zunächst, ließ sich dann aber doch von ... überreden, zu den bisherigen Konditionen nochmals eine Kurierfahrt durchzuführen.
28 
Am 19. Januar 2005 übernahm er – ... – von einem bislang unbekannt gebliebenen Mann in Rotterdam 498 g Kokaingemisch mit 44,8 %igem Wirkstoffgehalt und kehrte nach Belgien zurück. Der Angeklagte ... führte dann am 20. Januar 2005 in seinem Pkw der Marke Honda dieses Rauschgift, das er im Luftfilter seines Fahrzeugs versteckt hatte, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auch bei dieser Fahrt war sein Handy betriebsbereit und vereinbart, dass er mit dem Angeklagten ... kurz vor der Ankunft in Stuttgart Kontakt aufnehmen sollte. Als Kurierlohn war wiederum ein Betrag in Höhe von 1.500,– EUR ausgemacht, der beim Treffpunkt in Stuttgart von ... übergeben werden sollte.
29 
... wurde zunächst von einer Streifenbesatzung des Autobahnpolizeireviers Weinsberg auf einem Parkplatz der A 6 Mannheim-Nürnberg einer verdachtsunabhängigen Kontrolle unterzogen. Kurz danach wurde er erneut auf dem Gelände der Tank- und Rastanlage Wunnenstein-West (Gemarkung Ilsfeld) kontrolliert. Nachdem er zuvor umfänglich zu Reiseziel und -zweck befragt worden war, wurde er alsbald mit dem Vorwurf einer Kurierfahrt konfrontiert. Daraufhin holte er das Päckchen mit Betäubungsmitteln aus dem Versteck im Luftfilter seines Fahrzeugs und übergab es den Polizeibeamten. Dem sichergestellten Rauschgift von 498 g liegen 223,104 g Cocain-Base, entsprechend 249,876 g Cocainhydrochlorid, zugrunde. Dies entspricht 8329 Konsumeinheiten.
30 
Der Angeklagte ... erklärte sich im weiteren Verlauf bereit, ein von der Polizei überwachtes Treffen mit ... durchzuführen.
31 
Nachdem ... den Angeklagten ... unter polizeilicher Aufsicht telefonisch über seine Ankunft in Stuttgart informiert hatte, trafen sie sich zunächst zwischen 15:30 und 16:00 Uhr auf der Königstraße vor dem Warenhaus Karstadt, gingen dann durch eine Unterführung der Theodor-Heuss-Straße durch die Hospitalstraße und bogen rechts in die Gymnasiumstrasse ein, wo das Fahrzeug des Angeklagten ... geparkt war und sich das Rauschgift befand (Wegstrecke ca. 400 - 500m). Hierbei führte der Angeklagte ... den für ... bestimmten Kurierlohn in Höhe von 1.500,– EUR mit sich. Nahe des Fahrzeugs des Angeklagten ... blieben die beiden Männer zunächst stehen.
32 
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zuvor hatte der Angeklagte ... Kontakt zur Angeklagten ... aufgenommen und mit dieser abgesprochen, die geplante Übergabe am 20. Januar 2005 in Stuttgart zu observieren. Deshalb hielt sich die Angeklagte ... am Nachmittag dieses Tages in räumlicher Nähe zu dem Angeklagten ... auf, um das Umfeld zu beobachten, wobei sie und ... ihre Handys betriebsbereit vorhielten, damit sie ihm mittels Handy vor einem eventuellen Polizeieinsatz warnen konnte. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zuvor hatte die Angeklagte Weigert die Rufnummer des Angeklagten ... unter dem Eintrag "..." im Telefonbuch ihres Handys abgespeichert. Die Angeklagte ... nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass ihre Observationstätigkeit die Übergabe von Rauschgift, das später gewinnbringend veräußert werden sollte, absichern sollte. Feststellungen in subjektiver Hinsicht bezüglich der Angeklagten ... hinsichtlich der Art des Rauschgifts sowie dessen Menge konnte die Strafkammer nicht treffen. Ferner waren der Kammer Feststellungen nicht möglich, ob die Angeklagte ... auch als Geldgeberin für dieses Rauschgiftgeschäft fungierte, nachdem bei ihr ein Auszahlungsbeleg der Reisebank AG vom 20. Januar 2005 über 3.000,– EUR aufgefunden wurde. Feststellungen, ob sie ein weitergehendes Eigeninteresse an dem Geschäft hatte, ggf. welche Entlohnung sie erwartete bzw. ob eine sonstige Motivlage für ihr Handeln bestand, konnten ebenfalls nicht getroffen werden.
33 
Durch ihre Observation wollte die Angeklagte ... den Angeklagten ... bei der Abwicklung der geplanten Übergabe der Betäubungsmittel unterstützen.
34 
Nachdem die Angeklagten ... und ... die Hospitalstraße durchquert hatten, kam die Angeklagte ... aus der Richtung des Treffpunkts der Angeklagten ... und ... in der Königstraße und ging in einigem Abstand zu diesen beiden – aber wie beide zuvor- die Hospitalstaße entlang in Richtung Gymnasiumstraße. Im Bereich der Ecke Hospitalstraße/Gymnasiumstrasse blieb sie unvermittelt stehen und blickte angestrengt um die Ecke in Richtung des Aufenthaltsortes der Angeklagten ... und .... Auf der gegenüberliegenden Straßenseite hielten sich im Sichtfeld der Angeklagten ... zu diesem Zeitpunkt im Bereich zweier dort aufgestellter Glascontainer zwei Mitglieder des polizeilichen mobilen Einsatzkommandos auf und warteten auf ihren Einsatzbefehl. Im weiteren Verlauf griff die Angeklagte ... zu ihrem Handy und führte mit dem Angeklagten ... ein kurzes, wenige Sekunden dauerndes Telefonat. Nach Beendigung dieses Telefonats entfernten sich die Angeklagten ... und ... wieder vom Fahrzeug des Angeklagten ... worauf dann die Festnahme aller Angeklagter erfolgte.
III.
35 
Feststellungen zur Person
1.
36 
Die Feststellungen zur Person bezüglich der Angeklagten ... und ... beruhen auf deren eigenen nachvollziehbaren Angaben sowie auf den jeweiligen Auskünften aus dem Bundeszentralregister.
2.
37 
Die Angeklagte ... machte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Sache.
38 
Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen beruhen zum einen auf den verlesenen Urkunden, der Heiratsurkunde und einer Verfügung der Ausländerbehörde vom 23. August 2004 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, zum anderen auf den im Schlussplädoyer gemachten Ausführungen ihres Verteidigers, der angab, seine Mandantin arbeite seit Frühjahr stundenweise in der Gastronomie, sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Ferner bekundete der Zeuge ... glaubhaft, dass seinen Ermittlungen zufolge die Angeklagte ab Oktober 2004 mehrere Monate lang eine Sprachschule in Stuttgart besucht hatte, was auch der Zeuge ... als Leiter dieser Sprachschule bestätigte.
39 
Feststellungen zur Sache
1.
40 
Den unter II. festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte ... glaubhaft in vollem Umfang eingeräumt, wobei er zur Rolle und Beteiligung der Mitangeklagten ... keine Angaben machen konnte. Gestützt wird sein Geständnis durch das vom Mitangeklagten ... über eine Erklärung seines Verteidigers abgelegte insoweit inhaltsgleiche Geständnis, in welchem dieser die ihm zur Last gelegten Anklagevorwürfe Ziff. 1 und 2 – seinen eigenen Tatbeitrag betreffend – einräumte. Die Angeklagte ... betreffend ließ sich der Angeklagte ... über seinen Verteidiger dahingehend ein, diese habe mit dem Drogenhandel bzw. der Drogeneinfuhr nichts zu tun. Die für den Angeklagten ... vorgesehenen EUR 1500,– seien nicht von Frau ... übergeben worden. Er selbst habe im Auftrag eines Hintermannes aus Mülheim gehandelt, dessen Namen er nicht preisgeben könne. Er habe Geld für eine noch durchzuführende Schädeloperation benötigt.
41 
Des Weiteren wurden die Geständnisse der Angeklagten ... und ... durch die Aussagen der Observierungszeugen ... und ..., welche über den äußeren Ablauf der Observierung – wie unter Ziffer II. festgestellt – berichteten, bestätigt und ergänzt.
42 
Dass die Qualität des von ... im Juni/Juli 2004 (Tat Ziffer 1) transportierten Kokaingemischs von ca. 500 g in etwa vergleichbar war mit der Qualität eines weiteren am 20. Januar 2005 sichergestellten (Tat Ziffer 2) Kokaingemisches, ergibt sich daraus, dass bei der zweiten Fahrt der Angeklagte ... ebenfalls 1.500,– Euro für seinen Kurierdienst erhalten sollte. Denn der Kurierlohn bemisst sich regelmäßig nach dem einzugehenden Risiko, das durch Art, Menge und Qualität des Rauschgifts bestimmt wird. Bei beiden Kurierfahrten war somit das Risiko vergleichbar. Das am 20. Januar 2005 sichergestellte Kokain wies nach dem verlesenen KTU- Bericht vom 12. April 2005 einen Wirkstoffgehalt von 44,8 % Cocain-Base auf. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags geht die Strafkammer bei der Tat Ziffer 1 daher von einem Gehalt von mindestens 30 % Cocain-Base, also 150 g, aus. Dem entspricht 167,99 g Cocainhydrochlorid.
2.
43 
Die Angeklagte ... hat sich zur Sache nicht eingelassen. Ihr Verteidiger hat im Rahmen des Schlussplädoyers – diesen Ausführungen hat sich die Angeklagte ... ausdrücklich angeschlossen – zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, dass das verlesene daktyloskopische Gutachten keinen Nachweis für den Vorwurf erbracht habe, die bei dem Angeklagten ... aufgefundenen 1500.– EUR stammten von der Angeklagten .... Im Übrigen sei der Verbleib weiterer 1500.– EUR – die Differenz zum Auszahlungsbetrag laut Beleg der Reisebank AG vom 20. Januar 2005 – ungeklärt. Der Angeklagten ... sei allenfalls eine Absprache mit dem Angeklagten ... über eine "Gegenobservation" nachzuweisen, bei deren Inhalt könne es sich aber um alles Mögliche, eventuell "irgend etwas Krummes", etwa – um eine Hypothese aufzustellen – um einen" nicht sauberen Autokauf" gehandelt haben. Die Beteiligung an einem Rauschgiftgeschäft könne mangels Nachweis des subjektiven Tatbestandes aber nicht festgestellt werden.
44 
Die Strafkammer hält die Angeklagte ... der Tatbeteiligung im unter Ziffer II. festgestellten Umfang auf Grund der nachfolgenden Erwägungen für überführt:
a)
45 
Die Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagte ..., die zwischen ... und ... geplante Rauschgiftübergabe gegenobserviert hat, beruht auf den glaubhaften Aussagen der als Observierungsbeamten eingesetzten Zeugen ... und ....
46 
So hat der Zeuge ... bekundet, er habe sich zunächst mit seinem Dienstfahrzeug in der Nähe des Treffpunktes von ... und ... in der Stuttgarter Königstraße aufgehalten und sodann, als ... und ... sich zu Fuß in Richtung des Fahrzeugs von ... bewegten, dieses in die Hospitalstraße verlegt. Dort habe er das von ihm gelenkte Dienstfahrzeug in zweiter Reihe geparkt. Wegen den an der Ecke zur Gymnasiumstrasse aufgestellten Altglascontainern habe er keine Sicht mehr zu den sich bereits in der Gymnasiumstrasse befindlichen Angeklagten ... und ... gehabt, als seine Aufmerksamkeit durch eine Bemerkung des bei ihm im Fahrzeug sitzenden Dolmetschers ... "Ach, da ist eine Sprachschülerin von mir", auf die Angeklagte ... gelenkt worden sei. Der Dolmetscher habe die Aufgabe gehabt, den Verlauf des Gesprächs zwischen dem zuvor mit einem Personenschutzsender ausgestatteten Angeklagten ... und dem Angeklagten ... zu übersetzen, um einer möglichen Gefährdungslage für ... entgegenwirken zu können. Der Zeuge ... schilderte weiter, er habe dann beobachtet, wie die Angeklagte ... mit ganz langsamen Schritten, immer direkt an den Häuserwänden entlang, aus der Richtung des Treffpunkts der beiden Angeklagten ... und ... gekommen sei. Sie habe beständig angestrengt, ängstlich und auch nervös in die Richtung geschaut, in der die Angeklagten ... und ... zuvor gegangen waren, also in Richtung der Gymnasiumstraße. Dies habe er über Funk dem Einsatzleiter ... mitgeteilt. Dann sei sie ca. 10 bis 20 m von seinem Fahrzeug entfernt plötzlich im Bereich der Ecke Hospital-/Gymnasiumstraße stehen geblieben, habe um die Ecke geblickt und die Tastatur ihres Handys bedient, dieses ans Ohr gehalten und ein kurzes, nur wenige Sekunden dauerndes Telefongespräch geführt. Sofort nach Beendigung ihres Gesprächs sei über den Polizeifunk vom Kollegen ... die Mitteilung gekommen, der Angeklagte ... habe gerade telefoniert. Er – ... – sei mit seinen Blicken dann der Blickrichtung der Angeklagten ... gefolgt und habe an den Glascontainern zwei Kollegen des Mobilen Einsatzkommandos gesehen, die sich anders als Passanten und damit auffällig verhalten hätten, weil sie sich auf den bevorstehenden polizeilichen Zugriff vorbereitet und ebenfalls unverwandt um die Ecke in Richtung der Angeklagten ... und ... geblickt hätten. Danach sei – so ... – über Polizeifunk die Mitteilung gekommen, beide Angeklagte hätten sich vom Fahrzeug des Angeklagten ... wieder entfernt, ohne das versteckte Rauschgift in Augenschein genommen zu haben. Kurz danach sei vom Einsatzleiter ... der polizeiliche Zugriff befohlen worden, wobei er – der Zeuge ... – die Angeklagte ... festgenommen habe.
47 
Diese in sich schlüssigen Angaben des Zeugen ... werden bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen KHK ... des Einsatzleiters des mobilen Einsatzkommandos, welcher sich in einem anderen Fahrzeug in der Gymnasiumstraße befand. Der Zeuge ... berichtete, er habe von seinem Standort beobachtet, wie die Angeklagten ... und ... aus der Hospitalstraße kommend zu dem in der Gymnasiumstraße geparkten Fahrzeug gegangen seien. Der Angeklagte ... habe dann mit seinem Handy telefoniert. In etwa zeitgleich habe ihm der Kollege ... über ... mitgeteilt, da stehe eine Frau an der Ecke. Er habe dann die Angeklagte ... über der Straße mit dem Handy am Ohr gesehen. Er habe – ohne dies näher konkretisieren zu können- den Eindruck gewonnen, diese – ihm damals unbekannte – Frau und ... gehörten zusammen, da sei "irgendetwas gewesen." Nach Beendigung des – sehr kurzen – Telefonats hätten sich ... und ... wieder vom Fahrzeug des ... entfernt und er habe den Zugriff angeordnet.
48 
Übereinstimmend berichteten die Zeugen ... und ... weiter, im Anschluss an die Festnahmen habe der Zeuge ... dann mittels Wahlwiederholungstaste am Handy der Angeklagten ... die zuletzt aufgebaute Verbindung überprüft. Hierbei habe – so der Zeuge ... – das bei ... sichergestellte Handy geklingelt und auf dem Display des Handys der Angeklagten Weigert sei dabei der im Telefonbuch abgespeicherte Eintrag "... erschienen.
49 
Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen ... und ... zu zweifeln, vermochte die Strafkammer nicht zu erkennen. Die Aussagen beider Zeugen waren im Aussagekern übereinstimmend und detailreich. Beide Zeugenaussagen brachten stimmig die damalige Überraschung der Beamten zum Ausdruck, dass augenscheinlich eine weitere Person – nämlich die Angeklagte ... – an dem Geschehen beteiligt war. Zudem ist kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Angesichts des von beiden vorgenannten Zeugen geschilderten auffälligen Verhaltens der Angeklagten ... sowie der nachträglichen Überprüfung der Telefonverbindung mittels Betätigung der Wahlwiederholungstaste verblieben keine Zweifel, dass die Angeklagte ... die von ... geplante Rauschgiftübergabe gegenobserviert hat, was zwingend eine entsprechende vorhergehende Absprache voraussetzt.
b)
50 
Eine weitere organisatorische Verbindung zwischen der Angeklagten ... und dem Angeklagten ... ergibt sich ferner aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... über die auf dem Handy der Angeklagten ... nach deren Festnahme aufgelaufenen Anrufe. Wie KHK ... schilderte, seien nach der Festnahme auf dem Handy der Angeklagten ... ständig Anwahlversuche eingegangen, u. a. auch der Anruf eines/einer .... Über das Telefonbuch des Handys der Angeklagten Weigert sei ein Eintrag mit ..., Rufnummer: ... gefunden worden. Dieser Anruf sei nur auf ihrem Handy erfolgt, während auf den beiden Handys des Angeklagten ... von ... nicht angerufen worden sei. Eine Verbindung habe er insoweit aber auch zu ... festgestellt, weil dieser einen Notizzettel mit der oben aufgeführten Rufnummer des/der ... bei sich getragen habe.
51 
Der Umstand, dass
52 
- der äußerst konspirativ mit Gegenobservation arbeitende Angeklagte ... gerade während der Abwicklung einer Rauschgiftübergabe einen Notizzettel mit der Telefon Nr. ... bei sich geführt hat,
53 
- eben diese hinter dieser Telefon Nummer stehende Person ... ebenfalls – zumal dauerhaft auf dem Handy der Angeklagten ... gespeichert – Verbindung zu der Angeklagten ... hat, die just diese Rauschgiftübergabe observiert, und
54 
- eben diese Person gerade unmittelbar nach der – aus Sicht dieser Person kurz zuvor stattgefundenen – Rauschgiftübergabe den telefonischen Kontakt zur Angeklagten ... sucht,
55 
lässt nach Überzeugung der Strafkammer den Schluss zu, dass es sich bei ... um eine Kontaktperson beider Angeklagter ... und ... handelt, die einen Bezug zu der geplanten Rauschgiftübergabe am 20. Januar 2005 hatte.
56 
Dieser Schluss steht insoweit auch in Einklang mit der Verteidigererklärung im Namen des Angeklagten ... im Auftrag eines Hintermannes gehandelt zu haben. Hierfür spricht schließlich auch der Umstand, dass ... den Angeklagten ... gerade nicht angerufen hat, da bei einer möglichen Festnahme des ... mit einer polizeilichen Beobachtung der eingehenden Anrufnummern gerechnet werden muss und die Kontaktierung der Angeklagten ... insoweit der "sicherere Weg" war.
c)
57 
Die Strafkammer ist ferner überzeugt, dass es die Angeklagte ... zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass es sich bei dem von ihr observierten "Geschäft" um eine Rauschgiftübergabe gehandelt hat.
58 
Der Angeklagte ..., der mit ... bereits das zweite Rauschgiftgeschäft abwickelte, musste, wenn er sich durch Observation dieses Geschäfts vor polizeilichem Zugriff schützen wollte, sich einer Person bedienen, der er vertraute. Denn die erstrebte Sicherheit besteht nur bei absoluter Verlässlichkeit der eingesetzten Person. Diese Sicherheit kann aber nur dann erreicht werden, wenn die Bedeutung der Observationstätigkeit der Angeklagten ... bewusst war. Zwingend mussten ihr deshalb die wesentlichen Umstände der Observation, wie Örtlichkeiten, erwarteter Ablauf, Umfang, Dauer und Einsatz technischer Mittel (Handys, ggf. Kontaktnummern) im Vorfeld bekannt gegeben worden sein. Gleiches gilt für die "befürchteten Störfaktoren", d.h. die polizeilichen Ermittlungsbeamten und deren erwartete Verhaltensweisen.
59 
Wie sich aus den vorstehend dargelegten Aussagen der Zeugen ... und ... ergibt, hat sich die Angeklagte insoweit absolut diesen Anforderungen entsprechend verhalten und verfügte zudem – wie sich aus der Aussage des Zeugen ... ergibt – über eine Verbindung zu einem Hintermann des Angeklagten ...
60 
Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, dass die Angeklagte ... – von wem auch immer – über die Tatsache, dass eine Rauschgiftübergabe Observierungsgegenstand sein sollte, aufgeklärt worden ist. Mangels letzter Sicherheit geht die Strafkammer insoweit zu Gunsten der Angeklagten jedoch davon aus, dass ein direkter Vorsatz nicht nachzuweisen ist. Gleichwohl sind die der Angeklagten ... bekannten und – wie ihr Verhalten am Tatort zeigt – auch bewußten Tatumstände der Observation für eine Straftat der vorliegenden Art derart typisch, dass sie – die Angeklagte ... – nach Überzeugung der Strafkammer zumindest billigend in Kauf genommen hat, an einer Rauschgiftübergabe zum Zweck einer späteren gewinnbringenden Veräußerung der Betäubungsmittel teilgenommen zu haben. Dass sich dieser bedingte Vorsatz gerade auch auf den späteren Verkauf des übergebenen Rauschgifts bezogen hat, schließt die Strafkammer aus dem Umstand, dass ein solcher Überwachungsaufwand mit arbeitsteilig organisierter Gegenobservation beim Betäubungsmittelerwerb zum Eigenverbrauch in kleinen Mengen typischerweise nicht betrieben wird.
61 
Hingegen lagen der Strafkammer keine Indizien dafür vor, dass die Angeklagte ... Kenntnis von der Art und genauen Menge des Betäubungsmittels hatte, das übergeben werden sollte.
d)
62 
Der Nachweis des im Rahmen der Anklage (Wesentliches Ermittlungsergebnis S.7) formulierten Vorwurfs, dass die Angeklagte ... dem Angeklagten ... den für ... bestimmten Kurierlohn übergeben habe, hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. Zwar wurde – wie ... glaubhaft berichtete – bei der Angeklagten Weigert ein Auszahlungsbeleg der Reisebank AG im Stuttgarter Hauptbahnhof vom 20. Januar 2005 13:49 Uhr über EUR 3000,– aufgefunden, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die durchgeführte daktyloskopische Untersuchung der bei ... – wie ... ebenfalls berichtete – sichergestellten EUR 1500,– hat jedoch zu keinen verwertbaren Ergebnissen geführt. Zudem ist über den Lebenszuschnitt der Angeklagten in der Bundesrepublik nichts näheres bekannt, außer dass sie nach ihrer Heirat einen Sprachkurs besuchte, was auf ein gewisses Einkommen schließen lässt. Schließlich ist auch nicht gänzlich auszuschließen, dass sie eventuell Mittel aus ihrer Heimat zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erhielt bzw. erhält. Bei dieser Sachlage kann die Strafkammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagte ... an der Finanzierung der Rauschgiftübergabe mitgewirkt hat.
63 
Auch aus dem Umstand, dass sowohl bei dem Angeklagten ... als auch bei der Angeklagten ... jeweils ein identischer Schlüssel aufgefunden wurde, wie der Zeuge ... berichtete, lassen sich nach Überzeugung der Strafkammer keine tatbezogenen Schlüsse ziehen. Diese Schlüssel konnten keiner Örtlichkeit zugeordnet werden. Daher ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für einen Tatbezug.
64 
Bei dieser Sachlage lassen sich zu Lasten der Angeklagten ... keine Feststellungen treffen, dass diese einen über die bloße Gegenobservierung hinausgehenden Tatbeitrag zum Tatgeschehen am 20. Januar 2005 geleistet hat. Insbesondere Feststellungen zu einem möglichen eigenen Interesse an dem Drogengeschäft sind der Strafkammer nicht möglich. Daher geht die Strafkammer zu Gunsten der Angeklagten ... davon aus, dass sich ihr Vorsatz darauf reduziert hat, den Angeklagten ... – aus welchen Gründen auch immer – bei der Durchführung der Übergabe des – insoweit billigend in Kauf genommenen – Rauschgifts zu unterstützen (vgl. Körner, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rdnr. 389).
65 
e) Hilfsbeweisantrag
66 
Der Verteidiger der Angeklagten ... stellte im Rahmen seines Schlussvortrags hilfsweise für den Fall, dass seine Mandantin nicht freigesprochen werde, den Antrag auf Vernehmung des Dolmetschers ... als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass die Angeklagte beim Termin zur Haftbefehlseröffnung am 11. Mai 2005 keinerlei Äußerung gemacht habe, die dahin gehe oder auch nur darauf schließen lasse, dass sie den Zeugen ... am 20. Januar 2005 im Bereich der Gymnasiumstraße in Stuttgart in Stuttgart-Mitte gesehen habe.
67 
Denn die Angeklagte habe den Zeugen dort nicht gesehen und nie dahingehende Äußerungen gemacht. Insbesondere habe sie dies nicht beim Termin zur Haftbefehlseröffnung getan, obwohl ihr im Protokoll die Äußerung zugeschrieben werde, der Dolmetscher ... "sei bei der Tat dabei gewesen".
68 
Die Strafkammer hat diesen Hilfsbeweisantrag gem. § 244 Abs. 3 S.2 2.Alt. StPO wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
69 
Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will.
70 
Die Beweisbehauptung hat zum Inhalt, dass die Angeklagte am 11. Mai 2005 in keiner Form geäußert habe, sie habe am 20. Januar 2005 den Zeugen ... im Bereich der Gymnasiumstraße gesehen. Im vorliegenden Verfahren geht es aber um die Beteiligung der Angeklagten an einem Betäubungsmittelgeschäft der Mitangeklagten ... und ... Eine irgendwie geartete Beteiligung des Zeugen ... an dem unter II. festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich; ein Bezug zu dem der Angeklagten vorgeworfenen Tatbeitrag liegt deshalb nicht vor. Daher wäre die Beweisbehauptung selbst im Fall ihres Erwiesenseins tatsächlich ohne Bedeutung.
71 
Hinzu kommt, dass die Strafkammer das Protokoll der Haftbefehlseröffnung vom 11. Mai 2005 nicht in die Hauptverhandlung eingeführt hat und damit auch nicht verwertet hat. Es kann deshalb schon formal kein Zusammenhang zwischen einer Verurteilung und einer Indiztatsache "Inhalt dieser Äußerung im Haftbefehlseröffnungsprotokoll" bestehen. Zwar wird über den Hilfsbeweisantrag insofern ein Ausschnitt des Haftbefehlseröffnungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt, als dass der Angeklagten die Äußerung zugeschrieben wird, der Dolmetscher ... sei bei der Tat dabei gewesen. Dies könnte jedoch nur dann als Indiztatsache gewertet werden, wenn man dieser Äußerung eine "Teileinräumung" der Angeklagten ..."bei der Tat dabei gewesen zu sein" entnehmen könnte. Diesen Schluss zieht die Kammer, weil viel zu weitgehend, aber gerade nicht.
72 
Bei dieser Sachlage war der Antrag gem. § 244 Abs. 3 S. 2 2. Alt. StPO abzulehnen.
IV.
73 
Die Angeklagten ... und ... haben sich somit der gemeinschaftlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß den §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. III, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Taten Ziff. 1 und 2 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB.
74 
Die Angeklagte ... hat sich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß den §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. III, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 27 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
V.
75 
Strafzumessung
76 
1. Angeklagter ...
77 
Ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von jeweils zwei bis 15 Jahren vorsieht, hat die Strafkammer beim Angeklagten ... in Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG bei den zur Verurteilung gelangten Taten jeweils den Strafrahmen des minder schweren Falles gem. § 30 Abs. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zur Anwendung gebracht.
78 
Die Voraussetzungen des § 31 BtMG lagen vor, da der Angeklagte sehr früh umfassende Angaben gemacht hatte und zur Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden bereit war. So konnte durch seine Hilfe der Auftraggeber der Rauschgiftgeschäfte, der Angeklagte ..., ermittelt und festgenommen werden. Ferner hat der Angeklagte sich über den bekannten Ermittlungsstand hinaus erheblich belastet, so dass im Fall Ziff. 1 ein Tatnachweis ermöglicht wurde.
79 
Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten ... innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens zu verhängenden Freiheitsstrafen sind zunächst eine ganze Reihe von ihm günstigen Umständen zu berücksichtigen.
80 
Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer das abgelegte, von Reue getragene, Geständnis und die gewährte Aufklärungshilfe gewichtet. Der Angeklagte ist ferner in der Bundesrepublik nicht vorbestraft. Er ist als Erstverbüßer mit gesundheitlichen Problemen in fortgeschrittenem Alter, dessen persönliche Bezüge alle in Belgien liegen, besonders strafempfindlich und wirkt durch die verbüßte mehrmonatige Untersuchungshaft stark beeindruckt. Seine finanziell beengte Situation war Triebfeder für die Begehung der Straftaten. Schließlich konnte das von 20. Januar 2005 transportierte Rauschgift sichergestellt werden und ist nicht in den Verkehr gelangt.
81 
Zu Lasten des Angeklagten ist hingegen zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eines der gefährlichsten Rauschgifte handelt. Gegen den Angeklagten spricht auch, dass er bei beiden Taten jeweils ein Vielfaches der nicht geringen Menge in die Bundesrepublik eingeführt hat, wobei im Fall Ziff. 2 zudem die Qualität des Betäubungsmittels sehr gut war. Der Kurierlohn war mit 1.500,– Euro pro Fahrt nicht unerheblich.
82 
Unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Strafkammer unter besonderer Gewichtung der gewährten Aufklärungshilfe folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
83 
Tat Ziff. 1: zwei Jahre Freiheitsstrafe
84 
Tat Ziff. 2: zwei Jahre Freiheitsstrafe.
85 
Unter nochmaliger umfassender Gewichtung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Strafkammer gem. § 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren auf die tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe von
86 
drei Jahren Freiheitsstrafe
87 
erkannt.
88 
2. Angeklagter ...
89 
Bei der Strafzumessung wendet die Strafkammer bei dem Angeklagten ... den Regelstrafrahmen von § 30 Abs. 1 BtMG an; minder schwere Fälle im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift liegen bei keiner der Taten vor.
90 
Dabei verkennt die Strafkammer nicht, dass eine Reihe strafmildernder Umstände, auf die unten näher eingegangen werden wird, für den Angeklagten sprechen. Diese Umstände sind jedoch weder einzeln noch in ihrer Summe geeignet, den Regelstrafrahmen als unangemessen hart erscheinen zu lassen.
91 
Zu Lasten des Angeklagten ... hat die Strafkammer gewertet, dass die Tatinitiative zur Verstrickung des Mitangeklagten ... von ihm – ... – ausging. Bei Kokain handelt es sich um eines der gefährlichsten Rauschgifte. Bei jeder Fahrt wurde eine große Menge mit jeweils hohem Wirkstoffgehalt eingeführt; der Grenzwert zur nicht geringen Menge war bei beiden Fahrten um ein Vielfaches, im Fall Ziff. 2 gar um das 50-fache überschritten. Ferner ist im Fall Ziffer 1 das Rauschgift auch in den Verkehr gelangt.
92 
Demgegenüber sprechen eine Reihe von strafmildernden Gesichtspunkten für den Angeklagten .... Er ist nicht vorbestraft. Er hat in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt und ist als Ausländer mit mangelhaften Sprachkenntnissen und einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung besonders haftempfindlich. Die Triebfeder für sein Handeln war, dass er auf diese Weise Geld für seine Operation erlangen wollte, weil er sich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Zudem muss er mit ausländerrechtlichen Maßnahmen rechnen, die auch eine eventuelle medizinische Behandlung in der Bundesrepublik gefährden können. Schließlich konnte das am 20. Januar 2005 transportierte Rauschgift sichergestellt werden und ist nicht in den Verkehr gelangt.
93 
Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Strafkammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
94 
Fall Ziff. 1:
drei Jahre Freiheitsstrafe
Fall Ziff. 2:
drei Jahre Freiheitsstrafe.
95 
Aus diesen Einzelstrafen hat die Strafkammer unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte gem. § 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe die tat- und schuldangemessene
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Gesamtstrafe von vier Jahren vier Monaten Freiheitsstrafe
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gebildet.
98 
3. Angeklagte ...
99 
Bei der Angeklagten ... geht die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht, aus. Dieser Strafrahmen ist jedoch nach den §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da Beihilfe vorliegt. Somit kommt hier ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zur Anwendung.
100 
Strafmildernd wirkt sich zu Gunsten der Angeklagten aus, dass sie nicht vorbestraft ist und – sich erstmals in Untersuchungshaft befindend – besonders haftempfindlich war. Durch die vollzogene Untersuchungshaft ist sie sicherlich beeindruckt. Zu ihren Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass sie nur einen nachgeordneten Tatbeitrag, der sich zudem unter polizeilicher Überwachung abspielte, erbracht hat. Mit dem Rauschgift war sie nicht unmittelbar befasst. Ebenfalls strafmildernd hat die Strafkammer das noch jugendliche Lebensalter der Angeklagten ... gewertet. In gleicher Weise hat die Strafkammer gewürdigt, dass die Angeklagte möglicherweise ausländerrechtliche Konsequenzen durch diese Verurteilung zu erwarten hat, die eine Fortführung ihrer noch jungen Ehe in Deutschland in Frage stellen könnten.
101 
Strafschärfend hat die Strafkammer die erhebliche kriminelle Energie der Angeklagten ... gewertet, die in der professionellen Durchführung ihres Tatbeitrags im Rahmen eines arbeitsteilig angelegten und – wie die Verwendung von Handys mit eingespeicherten Rufnummern zeigt – organisatorisch gut vorbereiteten Gesamttatplanes zum Ausdruck kam.
102 
Unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsumstände hat die Strafkammer auf die schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von
103 
zehn Monaten
104 
erkannt.
105 
Die Vollstreckung dieser Strafe kann gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der noch jungen, nicht vorbestraften Angeklagten, die sich erstmals in Untersuchungshaft befand und die sozial integriert ist – wie ihre Lebensumstände (Heirat, Durchführung eines Sprachkurses) in der Bundesrepublik belegen – ist zu erwarten, dass sie sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet in Anbetracht aller Umstände, insbesondere der Beeindruckung durch die vollzogene Untersuchungshaft, die Vollstreckung der Strafe nicht.
VI.
106 
Die Anordnung der Einziehung des beim Angeklagten ... sichergestellten 498 g Kokaingemischs nebst Verpackungsmaterial sowie die beim Angeklagten ... sichergestellten zwei Handys der Marke Nokia und die beim Angeklagten ... sichergestellten Handys der Marke Samson und der Marke Ericsson beruht jeweils auf § 74 StGB.
107 
Die Anordnung des Verfalls des beim Angeklagten ... sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 1.500,– Euro beruht auf § 73 StGB. Sie stellt für den Angeklagten nach dargestellter Sachlage keine unbillige Härte dar.
VII.
108 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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