Urteil vom Landgericht Stuttgart - 3 O 452/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 24.441,30 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag geltend. Der Kläger ist Nachlasspfleger des Nachlasses von Herrn P. (im Folgenden auch „Erblasser“). Der Kläger wurde vom Notariat Stuttgart als Nachlassgericht am 23.01.2015 als Nachlasspfleger bestellt.
Der Erblasser hat mit der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag unter der damaligen Versicherungsnummer R670… (mittlerweile 250…) geschlossen. Als bezugsberechtigt für den Todesfall hat der Erblasser Frau M. eingesetzt (im Folgenden auch „Bezugsberechtigte“). Konkret sah der Versicherungsvertrag ein auf den Tod des Erblassers unwiderrufliches Bezugsrecht der Bezugsberechtigten vor. Die Versicherungsleistung auf den Todesfall beträgt 24.441,30 EUR. Die Bezugsberechtigte verstarb Anfang 2016. Der Streitverkündete ist Nachlasspfleger des Nachlasses der Bezugsberechtigten.
Der Kläger kontaktierte die Beklagte erstmals am 11.11.2015 und bat um Mitteilung der in den Nachlass des Erblasers fallenden Leistungsansprüche gegen die Beklagte. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 23.11.2015 mit, dass die Bezugsberechtigte ein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben habe und eine Auszahlung auf den Todesfall an den Nachlass des Erblassers deshalb nicht möglich sei. Die Bezugsberechtigte war zum damaligen Zeitpunkt keiner der Parteien bekannt, was der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2015 mitteilte, indem er diese um Mitteilung der persönlichen Daten der Bezugsberechtigten bat.
Mit Schreiben vom 20.09.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Auftrags des Erblassers, der Bezugsberechtigten den Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilen und ihr ein Schenkungsangebot zu übermitteln. Mit Schreiben vom 15.11.2016 informierte die Beklagte den Streitverkündeten über die Versicherungsleistung und zahlte an diesen einen Betrag i.H.v. 24.441,30 EUR aus. Nachdem der Kläger hiervon erfahren hatte, forderte er die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2017 zur Zahlung von Schadensersatz auf, da diese seinen Widerruf ignoriert habe.
Der Kläger trägt vor,
es liege keine zu Lebzeiten erklärte Schenkung des Erblassers an die Bezugsberechtigte vor. Die Schenkung sei jedenfalls formunwirksam. Dies sei auch nicht geheilt worden, da ein wirksamer Schenkungsvertrag durch den vorherigen Widerruf des Auftrags zur Übermittlung des Angebots nicht habe zustande kommen können.
Die Beklagte habe eine vertragliche Pflichtverletzung begangen, indem sie dem Streitverkündeten das Schenkungsangebot trotz Widerrufs übermittelt habe und damit dem Kläger das Insolvenzrisiko der Bezugsberechtigten bzw. deren Nachlasses aufgebürdet habe. Die Beklagte habe ohne Vertretungsmacht gehandelt. Sie schulde gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 und 678 BGB Schadensersatz i.H.v. 24.441,30 EUR. Denn zwar bestehe ein Anspruch des Klägers gegen den Nachlass der Bezugsberechtigung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB. Der Nachlass der Bezugsberechtigten sei jedoch überschuldet, da bestehenden Passiva i.H.v. 37.994,15 EUR lediglich 1.623,72 EUR Aktiva gegenüber stünden. Die Forderung des Klägers sei zudem nachrangig gegenüber anderen Forderungen. Selbst wenn eine anteilige Befriedigung nach Tabelle in Betracht komme, würde dies lediglich zu einem durchsetzbaren Anspruch des Klägers gegen den Nachlass der Bezugsberechtigten i.H.v. 16.800,83 EUR führen.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.441,30 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.242,84 EUR zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Für die Beklagte sei keineswegs offenkundig gewesen, ob das Valutaverhältnis zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung wirksam war. So habe der Bezugsberechtigung neben einer bereits zu Lebzeiten ausdrücklich erklärten Schenkung (und damit einem übermittelten Angebot) auch ein synallagmatischer Vertrag zugrunde liegen können. Bei einer solchen Sachlage sei es der Beklagten als Versicherung nicht zuzumuten, nachzuprüfen, ob das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigten wirksam sei oder nicht. Der Widerruf eines Auftrags zur Übermittlung eines Schenkungsangebots sei bereits deshalb nicht zu beachten gewesen.
Andernfalls würde die Beklagte in das Valutaverhältnis hineingezogen, was ihr nicht zumutbar sei. Sie müsse an den Bezugsberechtigten leisten dürfen. Es handle sich immerhin um einen unwiderruflichen Anspruch und offenkundig bestehende Anhaltspunkte für dessen Nichtbestehen lägen nicht vor.
Die Beklagte bestreitet zudem einen Schaden des Klägers, da selbst bei Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses ein gleichwertiger Kondiktionsanspruch gegen den Nachlass der Bezugsberechtigten bestehe. Die Überschuldung des Nachlasses werde ebenso bestritten wie die Vorrangigkeit anderer Forderungen gegen den Nachlass.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I. Hauptentscheidung
11 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
12 
Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Auch ein Anspruch aus § 687 BGB kommt nicht in Betracht.
13 
Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger durch die Information des Streitverkündeten und die Auszahlung an diesen nicht verletzt. Grundsätzlich sind das Valutaverhältnis und das Deckungsverhältnis abstrakt voneinander zu betrachten. Die Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses wirkt sich daher nicht auf die Beklagte aus (BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, juris-Rn. 21 = NJW 2008, 2702 m.w.N.). Eine Pflichtverletzung kann daher von vornherein nicht allein darin bestehen, dass die Beklagte den ihr vom Erblasser erteilten Auftrag zur Auszahlung an die Bezugsberechtigte erfüllt.
1.
14 
Ob im Ausnahmefall bei für die Beklagte offenkundigen Mängeln des Valutaverhältnisses eine Auszahlung an den Bezugsberechtigten eine Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kläger darstellen kann, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014 – 20 W 14/14 = VersR 2015, 1236; OLG München, Urteil vom 08.05.2009 – 25 U 4318/08, juris-Rn. 21 f.).
15 
Dies bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher offenkundiger Mangel des Valutaverhältnisses aus Sicht der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht vorlag. Es war der Beklagten nicht möglich, die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses zu prüfen, da sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse weder hatte noch sich diese verschaffen konnte. Eine solche Nachforschung wäre im Übrigen auch nicht Gegenstand ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger und ihr auch nicht zumutbar. Denn sie sieht sich zunächst mit der Erfüllungspflicht gegenüber dem Bezugsberechtigten konfrontiert. Es wäre der Beklagten nicht zumutbar, in diesem Spannungsverhältnis selbst Nachforschungen anzustellen, um prüfen zu können, an wen sie leisten muss.
2.
16 
Nur wenn der Kläger der Beklagten in für diese zweifelsfrei überprüfbarer Weise Kenntnis von der eindeutigen Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses verschafft hätte, käme eine Pflichtverletzung also überhaupt in Betracht.
a.
17 
Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Allein den inhaltlich nicht belegten Angaben des Klägers in den vor der Auszahlung übersandten Schreiben an die Beklagte lässt sich kein offensichtlicher Mangel des Valutaverhältnisses entnehmen. Vielmehr ließen seine Angaben aus Sicht der Beklagten nur den Schluss zu, dass er selbst keine hinreichenden Kenntnisse über das Valutaverhältnis hatte. Der Kläger legte nämlich gegenüber der Beklagten nicht nachvollziehbar dar, woraus er Kenntnisse zu dem Valutaverhältnis ableite. Aus seiner Angabe, er kenne die Bezugsberechtigte nicht, musste die Beklagte vielmehr ableiten, dass er auch keine Kenntnis über den Rechtsgrund der Einsetzung als Bezugsberechtigte hatte. Dass sich hierzu keine Unterlagen im Nachlass fanden, besagte aus Sicht der Beklagten nichts.
b.
18 
Sofern der Bezugsberechtigung im Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und der Bezugsberechtigten eine Schenkung zugrunde liegen sollte, ist zwar richtig, dass diese möglicherweise zunächst wegen § 518 Abs. 1 BGB formunwirksam gewesen sein könnte, wenn keine notarielle Beurkundung erfolgte. Auch richtig ist, dass sich in diesem Fall aus der Einräumung eines Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer im Deckungsverhältnis zugleich ein konkludenter Auftrag an den Versicherer ergäbe, nach Eintritt des Versicherungsfalles als Bote das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zu überbringen, welches der Begünstigte konkludent durch Entgegennahme der Versicherungsleistung annehmen und so das Valutaverhältnis wirksam zur Entstehung gelangen lassen könnte. Durch Widerruf dieses Botenauftrags würde das Valutaverhältnis nicht zur Wirksamkeit gelangen, denn ein Angebot könnte dann nicht unterbreitet werden.
19 
Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Erblasser die Bezugsberechtigte (1) schenkungsweise bedenken wollte und (2) ihr hierzu entweder kein Angebot unterbreitet oder jene das Angebot nicht angenommen hätte. Nur dann käme es auf einen postmortalen Schenkungsvertrag und die Botenstellung der Beklagten bzw. den Widerruf an. Darüber hinaus könnte all das nur streitentscheidend sein, wenn der Kläger dies gegenüber der Beklagten vor Auszahlung an den Streitverkündeten hinreichend deutlich und für die Beklagte überprüfbar belegt hätte. Das ist nicht der Fall (3).
(1)
20 
Zunächst hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht hinreichend belegt, dass überhaupt eine Schenkung und nicht etwa ein anderer synallagmatischer Rechtsgrund das Valutaverhältnis bildete, d.h. dass die Einsetzung als Bezugsberechtigte eine Gegenleistung für eine Leistung der Bezugsberechtigten war. Das war aus Sicht der Beklagten nicht fernliegend.
21 
Anders als der Kläger meint, können diesbezüglich auch nicht die prozessualen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze aus dem Bereicherungsrecht herangezogen werden, die gelten, wenn sich ein Anspruchsteller eines Anspruches berühmt und der Anspruchsgegner den Rechtsgrund bestreitet. Es geht vorliegend gerade nicht um prozessuale Fragen, sondern allein um die Frage, ob die Beklagte mit der Auszahlung gegen eine Vertragspflicht verstoßen hat. Das kann aber, wie dargelegt, nur der Fall sein, wenn für sie derart offenkundig war, dass das Valutaverhältnis unwirksam ist, dass die Beklagte durch Leistung an den Streitverkündeten sehenden Auges auf ein unwirksames Valutaverhältnis leisten und hierdurch in die Werthaltigkeit eines Anspruches des Klägers eingreifen würde. Dabei könnte, wenn überhaupt, nur maßgeblich sein, ob der Kläger gegenüber der Beklagten zumindest mit einem derart hohen Wahrscheinlichkeitsgrad belegt hat, dass das Valutaverhältnis unwirksam ist, dass die Beklagte ernsthafte Zweifel haben musste.
22 
Davon kann jedoch ersichtlich nicht die Rede sein. Der Kläger hat bereits vorgerichtlich eingeräumt, die Bezugsberechtigte nicht zu kennen. Damit kann er denknotwendig auch keine Kenntnis davon haben, ob der Einsetzung als Bezugsberechtigte eine Schenkung oder ein anderes Vertragsverhältnis zugrunde lag. Solange aus Sicht der Beklagten jedoch nicht belegt war, dass es sich überhaupt um eine Schenkung handelte, musste sie auch nicht von einer offenkundigen Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses ausgehen.
(2)
23 
Selbst wenn der Kläger gegenüber der Beklagten eine Schenkung als Valutaverhältnis hinreichend prüfbar belegt hätte, würde dies nicht genügen, um von einer offenkundigen Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Auszahlung auszugehen.
24 
Denn hätte der Erblasser der Bezugsberechtigten bereits zu Lebzeiten ein Schenkungsangebot unterbreitet und jene dieses angenommen, so hätte die Bezugsberechtigte bereits mit Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts noch zu Lebzeiten des Erblassers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung erlangt, welches nicht durch den nachträglichen Zugang einer Änderungsverfügung beim Versicherer entfallen kann, §§ 331 Abs. 1 BGB, 159 Abs. 2 VVG (BGH, Urteil vom 14.07.1993 – IV ZR 242/92, juris-Rn. 17 = NJW 1993, 3133). Da das Bezugsrecht in diesem Falle unwiderruflich gewesen wäre, wäre ein evtl. Formmangel sofort geheilt worden, denn die Schenkung wäre damit vollzogen worden, § 518 Abs. 2 BGB (Schneider in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 159 Rn. 28; Winkens, VersR. 2018, 133).
25 
Und selbst wenn – wie vorliegend nicht – ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden wäre, wäre dies mangels Widerrufs zu Lebzeiten mit dem Todesfall des Erblassers unwiderruflich geworden und hierdurch eine Heilung des Formmangels gem. § 518 Abs. 2 BGB erfolgt (BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 243/12, juris-Rn. 21 = NJW 2013, 3448 m.w.N.).
26 
Über diese Umstände konnte der Kläger jedoch gegenüber der beklagten keine verlässliche oder nachprüfbare Aussage treffen, denn er kannte die Bezugsberechtigte nicht. Es ist auch keineswegs abwegig, dass der Erblasser der Bezugsberechtigten bereits zu Lebzeiten mitteilte, dass er sie mit der Versicherungsleistung bedacht hat, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus naheliegend. Dass keine notariellen Urkunden im Nachlass vorhanden sein sollen, die das belegen, steht dem gerade nicht entgegen. Wie dargelegt, bedarf es gerade keiner notariellen Beurkundung zum (schwebend formunwirksamen) Abschluss eines Schenkungsvertrags. Durch die unwiderrufliche Einsetzung der Bezugsberechtigten wäre dieser Mangel vorliegend bereits zu Lebzeiten geheilt worden.
(3)
27 
Aus diesen Gründen war aus Sicht der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Information des Streitverkündeten und Auszahlung der Versicherungsleistung an diesen nicht offenkundig, dass das Valutaverhältnis unwirksam war. Die Auszahlung kann daher selbst dann nicht als Pflichtverletzung betrachtet werden, wenn man davon ausgehen wollte, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in Betracht käme.
28 
Dem steht auch die Entscheidung des Saarländischen OLG nicht entgegen. Zum einen wurde dort lediglich thematisiert, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer ausnahmsweise dem Bezugsberechtigten aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses entgegenhalten kann (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 5 U 35/16, juris-Rn. 48 = NJW-RR 2018, 35). Zum anderen sind diese Voraussetzungen vorliegend, wie dargelegt, nicht gegeben.
II. Nebenentscheidungen
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
30 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
I. Hauptentscheidung
11 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
12 
Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Auch ein Anspruch aus § 687 BGB kommt nicht in Betracht.
13 
Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger durch die Information des Streitverkündeten und die Auszahlung an diesen nicht verletzt. Grundsätzlich sind das Valutaverhältnis und das Deckungsverhältnis abstrakt voneinander zu betrachten. Die Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses wirkt sich daher nicht auf die Beklagte aus (BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, juris-Rn. 21 = NJW 2008, 2702 m.w.N.). Eine Pflichtverletzung kann daher von vornherein nicht allein darin bestehen, dass die Beklagte den ihr vom Erblasser erteilten Auftrag zur Auszahlung an die Bezugsberechtigte erfüllt.
1.
14 
Ob im Ausnahmefall bei für die Beklagte offenkundigen Mängeln des Valutaverhältnisses eine Auszahlung an den Bezugsberechtigten eine Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kläger darstellen kann, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014 – 20 W 14/14 = VersR 2015, 1236; OLG München, Urteil vom 08.05.2009 – 25 U 4318/08, juris-Rn. 21 f.).
15 
Dies bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher offenkundiger Mangel des Valutaverhältnisses aus Sicht der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht vorlag. Es war der Beklagten nicht möglich, die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses zu prüfen, da sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse weder hatte noch sich diese verschaffen konnte. Eine solche Nachforschung wäre im Übrigen auch nicht Gegenstand ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger und ihr auch nicht zumutbar. Denn sie sieht sich zunächst mit der Erfüllungspflicht gegenüber dem Bezugsberechtigten konfrontiert. Es wäre der Beklagten nicht zumutbar, in diesem Spannungsverhältnis selbst Nachforschungen anzustellen, um prüfen zu können, an wen sie leisten muss.
2.
16 
Nur wenn der Kläger der Beklagten in für diese zweifelsfrei überprüfbarer Weise Kenntnis von der eindeutigen Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses verschafft hätte, käme eine Pflichtverletzung also überhaupt in Betracht.
a.
17 
Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Allein den inhaltlich nicht belegten Angaben des Klägers in den vor der Auszahlung übersandten Schreiben an die Beklagte lässt sich kein offensichtlicher Mangel des Valutaverhältnisses entnehmen. Vielmehr ließen seine Angaben aus Sicht der Beklagten nur den Schluss zu, dass er selbst keine hinreichenden Kenntnisse über das Valutaverhältnis hatte. Der Kläger legte nämlich gegenüber der Beklagten nicht nachvollziehbar dar, woraus er Kenntnisse zu dem Valutaverhältnis ableite. Aus seiner Angabe, er kenne die Bezugsberechtigte nicht, musste die Beklagte vielmehr ableiten, dass er auch keine Kenntnis über den Rechtsgrund der Einsetzung als Bezugsberechtigte hatte. Dass sich hierzu keine Unterlagen im Nachlass fanden, besagte aus Sicht der Beklagten nichts.
b.
18 
Sofern der Bezugsberechtigung im Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und der Bezugsberechtigten eine Schenkung zugrunde liegen sollte, ist zwar richtig, dass diese möglicherweise zunächst wegen § 518 Abs. 1 BGB formunwirksam gewesen sein könnte, wenn keine notarielle Beurkundung erfolgte. Auch richtig ist, dass sich in diesem Fall aus der Einräumung eines Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer im Deckungsverhältnis zugleich ein konkludenter Auftrag an den Versicherer ergäbe, nach Eintritt des Versicherungsfalles als Bote das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zu überbringen, welches der Begünstigte konkludent durch Entgegennahme der Versicherungsleistung annehmen und so das Valutaverhältnis wirksam zur Entstehung gelangen lassen könnte. Durch Widerruf dieses Botenauftrags würde das Valutaverhältnis nicht zur Wirksamkeit gelangen, denn ein Angebot könnte dann nicht unterbreitet werden.
19 
Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Erblasser die Bezugsberechtigte (1) schenkungsweise bedenken wollte und (2) ihr hierzu entweder kein Angebot unterbreitet oder jene das Angebot nicht angenommen hätte. Nur dann käme es auf einen postmortalen Schenkungsvertrag und die Botenstellung der Beklagten bzw. den Widerruf an. Darüber hinaus könnte all das nur streitentscheidend sein, wenn der Kläger dies gegenüber der Beklagten vor Auszahlung an den Streitverkündeten hinreichend deutlich und für die Beklagte überprüfbar belegt hätte. Das ist nicht der Fall (3).
(1)
20 
Zunächst hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht hinreichend belegt, dass überhaupt eine Schenkung und nicht etwa ein anderer synallagmatischer Rechtsgrund das Valutaverhältnis bildete, d.h. dass die Einsetzung als Bezugsberechtigte eine Gegenleistung für eine Leistung der Bezugsberechtigten war. Das war aus Sicht der Beklagten nicht fernliegend.
21 
Anders als der Kläger meint, können diesbezüglich auch nicht die prozessualen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze aus dem Bereicherungsrecht herangezogen werden, die gelten, wenn sich ein Anspruchsteller eines Anspruches berühmt und der Anspruchsgegner den Rechtsgrund bestreitet. Es geht vorliegend gerade nicht um prozessuale Fragen, sondern allein um die Frage, ob die Beklagte mit der Auszahlung gegen eine Vertragspflicht verstoßen hat. Das kann aber, wie dargelegt, nur der Fall sein, wenn für sie derart offenkundig war, dass das Valutaverhältnis unwirksam ist, dass die Beklagte durch Leistung an den Streitverkündeten sehenden Auges auf ein unwirksames Valutaverhältnis leisten und hierdurch in die Werthaltigkeit eines Anspruches des Klägers eingreifen würde. Dabei könnte, wenn überhaupt, nur maßgeblich sein, ob der Kläger gegenüber der Beklagten zumindest mit einem derart hohen Wahrscheinlichkeitsgrad belegt hat, dass das Valutaverhältnis unwirksam ist, dass die Beklagte ernsthafte Zweifel haben musste.
22 
Davon kann jedoch ersichtlich nicht die Rede sein. Der Kläger hat bereits vorgerichtlich eingeräumt, die Bezugsberechtigte nicht zu kennen. Damit kann er denknotwendig auch keine Kenntnis davon haben, ob der Einsetzung als Bezugsberechtigte eine Schenkung oder ein anderes Vertragsverhältnis zugrunde lag. Solange aus Sicht der Beklagten jedoch nicht belegt war, dass es sich überhaupt um eine Schenkung handelte, musste sie auch nicht von einer offenkundigen Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses ausgehen.
(2)
23 
Selbst wenn der Kläger gegenüber der Beklagten eine Schenkung als Valutaverhältnis hinreichend prüfbar belegt hätte, würde dies nicht genügen, um von einer offenkundigen Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Auszahlung auszugehen.
24 
Denn hätte der Erblasser der Bezugsberechtigten bereits zu Lebzeiten ein Schenkungsangebot unterbreitet und jene dieses angenommen, so hätte die Bezugsberechtigte bereits mit Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts noch zu Lebzeiten des Erblassers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung erlangt, welches nicht durch den nachträglichen Zugang einer Änderungsverfügung beim Versicherer entfallen kann, §§ 331 Abs. 1 BGB, 159 Abs. 2 VVG (BGH, Urteil vom 14.07.1993 – IV ZR 242/92, juris-Rn. 17 = NJW 1993, 3133). Da das Bezugsrecht in diesem Falle unwiderruflich gewesen wäre, wäre ein evtl. Formmangel sofort geheilt worden, denn die Schenkung wäre damit vollzogen worden, § 518 Abs. 2 BGB (Schneider in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 159 Rn. 28; Winkens, VersR. 2018, 133).
25 
Und selbst wenn – wie vorliegend nicht – ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden wäre, wäre dies mangels Widerrufs zu Lebzeiten mit dem Todesfall des Erblassers unwiderruflich geworden und hierdurch eine Heilung des Formmangels gem. § 518 Abs. 2 BGB erfolgt (BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 243/12, juris-Rn. 21 = NJW 2013, 3448 m.w.N.).
26 
Über diese Umstände konnte der Kläger jedoch gegenüber der beklagten keine verlässliche oder nachprüfbare Aussage treffen, denn er kannte die Bezugsberechtigte nicht. Es ist auch keineswegs abwegig, dass der Erblasser der Bezugsberechtigten bereits zu Lebzeiten mitteilte, dass er sie mit der Versicherungsleistung bedacht hat, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus naheliegend. Dass keine notariellen Urkunden im Nachlass vorhanden sein sollen, die das belegen, steht dem gerade nicht entgegen. Wie dargelegt, bedarf es gerade keiner notariellen Beurkundung zum (schwebend formunwirksamen) Abschluss eines Schenkungsvertrags. Durch die unwiderrufliche Einsetzung der Bezugsberechtigten wäre dieser Mangel vorliegend bereits zu Lebzeiten geheilt worden.
(3)
27 
Aus diesen Gründen war aus Sicht der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Information des Streitverkündeten und Auszahlung der Versicherungsleistung an diesen nicht offenkundig, dass das Valutaverhältnis unwirksam war. Die Auszahlung kann daher selbst dann nicht als Pflichtverletzung betrachtet werden, wenn man davon ausgehen wollte, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in Betracht käme.
28 
Dem steht auch die Entscheidung des Saarländischen OLG nicht entgegen. Zum einen wurde dort lediglich thematisiert, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer ausnahmsweise dem Bezugsberechtigten aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses entgegenhalten kann (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 5 U 35/16, juris-Rn. 48 = NJW-RR 2018, 35). Zum anderen sind diese Voraussetzungen vorliegend, wie dargelegt, nicht gegeben.
II. Nebenentscheidungen
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
30 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 1 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen