Urteil vom Landgericht Stuttgart - 22 O 134/19

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 794,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.04.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 9.559,20 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klagepartei macht mit der Klage bereicherungsrechtliche Ansprüche infolge Widerspruchs gem. § 5a VVG a.F. (in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, im Folgenden „a.F.“) einer im sog. Policenmodell abgeschlossenen Kapital-Rentenversicherung unter der Versicherungs-Nummer 5/… geltend.
Die Klagepartei beantragte mit Antrag vom 24.11.2004 den Abschluss einer kapitalgebundenen Rentenversicherung bei der Beklagten. Die Beklagte nahm den Antrag durch Übersendung des Versicherungsscheins am 06.12.2004 an (Anlage K 1). Die Versicherung sah anfangs einen jährlichen Beitrag i.H.v. 1.200,00 EUR vor und die Beitragszahlung sollte im Erlebensfall längstens 33 Jahre bis zum 01.12.2037 erfolgen.
Die Beklagte belehrte die Klagepartei in besagtem Versicherungsschein auf Seite 8 wie folgt über ihr Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG:
Diese Belehrung war als einziger Absatz in dem Versicherungsschein kursiv gedruckt. Der Versicherungsschein enthielt jedoch an anderen Stellen andere drucktechnische Hervorhebungen wie Fettdruck und Linieneinrahmungen.
Die Klagepartei zahlte in der Folge zunächst jahrelang Beiträge i.H.v. insgesamt 22.800,00 EUR ein. Mit Schreiben vom 09.11.2016, der Beklagten zugegangen am 11.11.2016, widersprach die Klagepartei dem Versicherungsvertrag und berief sich dabei auf ein ihr vermeintlich zustehendes Widerrufsrecht aus § 5a VVG a.F. Mit Schreiben vom 24.11.2016 wies die Beklagte dies zurück. Mit Schreiben vom 02.01.2017 kündigte die Klagepartei den Versicherungsvertrag und verlangte die Auszahlung des Rückkaufwertes zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Rückkaufwert i.H.v. 24.148,19 EUR an die Klagepartei aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages aufgrund des erklärten Widerrufs auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2018 ab.
Die Klagepartei trägt vor,
sie habe einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge sowie von der Beklagten gezogene Nutzungen, da die Beitragszahlungen aufgrund ihres wirksamen Widerspruchs ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Die Klagepartei sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht gem. § 5a VVG a.F. belehrt und ihr seien nicht die erforderlichen Verbraucherinformationen mitgeteilt worden. Insbesondere habe die Beklagte der Klagepartei nicht die erforderlichen Informationen über den Umfang der garantierten Rückkaufswerte überlassen. Die Beklagte habe mit den gezahlten Beiträgen Nutzungen gezogen. Die Klagepartei verlangt mit der Klage die eingezahlten Beiträge zuzüglich der gezogenen Nutzungen heraus.
Die Klagepartei beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 9.559,20 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2016 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 807,36 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
die Widerspruchsbelehrung im Anschreiben der Beklagten genüge den Anforderungen des § 5a VVG a.F. sowohl inhaltlich als auch formell und sämtliche nach Anlage D zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen seien mitgeteilt worden. Damit sei das Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits lange erloschen gewesen. Die Klagepartei habe ein ihr evtl. noch zustehendes Widerspruchsrecht aber jedenfalls durch die jahrelange Fortführung des Vertrags und Beantragung der Kapitalauszahlung verwirkt. Jedenfalls habe die Beklagte – selbst wenn der Klagepartei ein Kondiktionsanspruch zustehen sollte – nicht Nutzungen in der klägerseitig behaupteten Höhe gezogen.
10 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Dr. R. und S.. Ergänzend wird umfassend auf den Akteninhalt, insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I. Hauptentscheidung
11 
Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.
12 
Die Klagepartei hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge und Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB, da ihr zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung ein Widerspruchsrecht zustand. Der im Jahr 2016 erklärte Widerspruch erfolgte nicht verfristet. Für das Behaltendürfen der Beiträge und evtl. gezogener Nutzungen der Beklagten besteht damit kein Rechtsgrund.
a.
13 
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung mit einem Verbraucher nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris-Rn. 16, 18, 21, 27 = BGHZ 201, 101).
b.
14 
Lediglich, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und ihm die erforderlichen Verbraucherinformationen mitgeteilt wurden, hat er sein Widerspruchsrecht verwirkt. Denn dem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung und Abwicklung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass der Versicherungsnehmer nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 161/15, juris-Rn. 4; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, juris-Rn. 16 = RuS 2016, 230; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016 – 12 U 141/15; insg. auch bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 – 2 BvR 2437/14).
15 
Der vorliegende Fall kann jedoch nicht hierunter gefasst werden, da die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein formell nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügte. § 5a VVG a.F. verlangt, dass die Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt.
16 
Damit werden die Möglichkeiten eines Verbrauchers, das Widerspruchsrecht und seine Voraussetzungen zu entdecken, noch weiter eingeschränkt, wenn er die ihm zugesandten Papiere nicht im Einzelnen liest und zu verstehen versucht. Das wird der Bedeutung des Widerspruchsrechts nicht gerecht, mit dem der Verbraucher den Vertrag insgesamt und ungeachtet seiner zahlreichen Einzelheiten ablehnen kann.
17 
Denn hiernach muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dies ist zwar grundsätzlich gewährleistet, wenn sich die in einem gesonderten Absatz enthaltene Widerspruchsbelehrung vom übrigen Text des Begleitschreibens abhebt (BGH, Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 388/13, juris-Rn. 11). Die Widerspruchsbelehrung ist vorliegend auch als einzige Absatz im Versicherungsschein kursiv gedruckt. Allerdings findet sie sich erst auf Seite 8 des Versicherungsscheins. Sie wird dem Verbraucher weder gesondert präsentiert noch drucktechnisch so stark hervorgehoben, dass sie ihm beim Durchblättern der elf Seiten, aus denen allein der Versicherungsschein und seine Anlage bestehen, nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, juris-Rn. 18). Dies wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die Widerspruchsbelehrung als einziger Textteil kursiv gedruckt ist. Denn der Versicherungsschein weist an zahlreichen Stellen andere, deutlich markantere drucktechnische Hervorhebungen auf (Fettdruck und Einrahmung). Die Belehrung geht damit vorliegend im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu unter.
18 
Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist mithin nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Danach kommt es auf die weiteren, von der Klagepartei ins Feld geführten Bedenken hinsichtlich der Widerspruchsbelehrung und der Verbraucherinformationen nicht an.
2.
19 
Die Geltendmachung der Rückabwicklungsansprüche ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Grundsätzlich kann ein Bereicherungsanspruch zwar mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein. Ein solcher Fall widersprüchlichen Verhaltens, der zum Anspruchsausschluss führt, kann gegeben sein, ohne dass die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes, insbesondere das Umstandsmoment, erfüllt sein müssen (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2017 – 20 U 159/16, juris-Rn. 19 = VersR 2017, 806). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben setzt in diesen Fällen voraus, dass im konkreten Einzelfall für den Versicherungsnehmer erkennbar gravierende Umstände festgestellt werden können, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, juris-Rn. 16 = RuS 2016, 230).
20 
Dies kommt – nicht ordnungsgemäße Belehrung unterstellt – beispielsweise in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, juris-Rn. 16 = RuS 2016, 230; OLG München, Urteil vom 21.04.2015 – 25 U 3877/11, juris-Rn. 34, 40 = VersR 2015, 1237). Dasselbe ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer durch eine beanstandungslose Durchführung des Vertrags bis zum Ablauf dessen und den Antrag auf Auszahlung der Versicherungssumme sowie die Akzeptanz dieser Auszahlung deutlich macht, er wolle am Vertrag festhalten und dem Vertrag dann erst geraume Zeit nach der Auszahlung widerspricht (OLG München, Urteil vom 21.04.2015 – 25 U 3877/11, juris-Rn. 37 ff., 40 = VersR 2015, 1237; OLG München, Verfügung vom 30.01.2017 – 25 U 3905/11; LG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2019 – 22 O 42/19; LG Köln, Urteil vom 26.02.2018 – 26 O 238/17; LG Deggendorf, Urteil vom 08.02.2018 – 33 O 259/17; LG Hamburg, Urteil vom 20.01.2017 – 332 O 80/16; LG Landau, Urteil vom 15.02.2019 – 4 O 72/).
21 
Allein die Durchführung eines Versicherungsvertrages und die Zahlung der Beiträge genügen allerdings nicht für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit. Die Klagepartei konnte mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung nicht damit rechnen, dass sie sich durch Widerspruch von dem Vertrag lösen können würde. In einer solchen Konstellation kann ohne Hinzutreten weiterer Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers, aus denen sich sein unbedingter Wille auf ein Festhalten am Vertrag ergibt, seitens der Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Vertrages bestehen, das den späteren Widerspruch rechtsmissbräuchlich machen würde.
22 
Dasselbe gilt für den Einwand der Verwirkung, denn es fehlt insoweit an einem hinreichend deutlichen Umstandsmoment. Allein der Zeitablauf genügt hierfür – auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 124 Abs. 3 BGB – nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 – 7 U 80/17, juris-Rn. 60). Auch wenn mit zunehmendem Zeitablauf die Anforderungen an das Umstandsmoment sinken, kann dies nicht dazu führen, dass vollständig darauf verzichtet wird. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Verwirkung selbst bei einer Vertragsdurchführung von deutlich mehr als zehn Jahren nicht in Betracht gezogen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14).
3.
23 
Der Widerspruch ist damit wirksam und der Versicherungsvertrag ist trotz der von der Klagepartei bereits gezahlten Prämien nicht zustande gekommen. Für die geleisteten Beitragszahlungen fehlt mithin ein Rechtsgrund. Die Klagepartei kann sie nach § 812 Abs. 1 BGB herausverlangen. Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19; BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris-Rn. 41 ff. = VersR 2014, 817).
a.
24 
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 20.03.2001 – XI ZR 213/00, juris-Rn. 15 = NJW 2001, 1863).
b.
25 
Der Klagepartei steht danach gegen die Beklagte einen Anspruch i.H.v. 794,31 EUR zu.
(1)
26 
Die Klagepartei kann zunächst nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm insgesamt geleisteten Prämien in Höhe von unstreitig 22.800,00 EUR verlangen.
27 
Dabei ist allerdings der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen, der bei der Klagepartei verbleibt, da sie diesen endgültig in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris-Rn. 45 = BGHZ 201, 101). Hierfür können die gezahlten Beitragsanteile angesetzt werden, die auf die BUZ-Versicherung entfielen (BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, juris-Rn. 37 = MDR 2015, 1069). Dies sind vorliegend unstreitig 3.020,87 EUR. Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung ebenso wenig nicht in Abzug zu bringen wie bei der Beklagten entstandene Verwaltungskosten (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14, juris-Rn. 34 = VersR 2016, 33). Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19). Hiernach verbleibt ein gem. § 818 Abs. 2 BGB herauszugebender Betrag i.H.v. 19.779,13 EUR.
(2)
28 
Daneben steht der Klagepartei gem. § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der mit den eingezahlten Beiträgen gezogenen Nutzungen zu. Erfasst werden davon diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen wurden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19 m.w.N.).
29 
Dabei sind für den zur Nutzungsziehung zur Verfügung stehenden Beträgen allerdings zusätzlich zu der Risikoleistung auch die von der Beklagten aufgebrachten Verwaltungs- und Abschluss-/Vermittlungskosten abzuziehen. Denn diese standen der Beklagten zur Nutzungsziehung gerade nicht zur Verfügung, wie die Zeugen S. und Dr. R. glaubhaft geschildert haben, weshalb sie in Abzug zu bringen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.06.2017 – IV ZR 176/15, juris-Rn. 24; BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14, juris-Rn. 43 ff. = VersR 2016, 33).
30 
Der Zeuge S. hat in seiner Vernehmung glaubhaft dargelegt und plausibel geschildert, dass die Beklagte bei dem streitgegenständlichen Vertrag mit Abschluss-/Vermittlungskosten i.H.v. 1.469,40 EUR und mit Verwaltungskosten i.H.v. 945,16 EUR kalkuliert habe. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bestehen keine Zweifel. Es besteht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von dem Zeugen gewonnen hat, kein Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit. Der Zeuge hat – obwohl bei der Beklagten beschäftigt – insbesondere keine Aussagetendenz zu deren Gunsten erkennen lassen, sondern die maßgeblichen Umstände sachlich, ruhig und seinem Kenntnisstand entsprechend geschildert. Dasselbe gilt für den Zeugen Dr. R.. Der Zeuge S. hat die in seiner Abteilung erstellten Berechnungen für den streitgegenständlichen Vertrag (Anlagen B5, B6) selbst überprüft und auch der Zeuge Dr. R. hat dies nachvollzogen. Auszugehen ist daher von einem zur Nutzungsziehung zur Verfügung stehenden Sparanteil i.H.v. 17.364,57 EUR.
31 
Für die Nutzungsziehung maßgeblich ist dabei nicht die Eigenkapitalrendite der Beklagten oder eine Erhöhung wegen Kapital- oder Bewertungsreserven im Beitragszeitraum, die nur Buchwerte darstellen, zu deren Auflösung die Beklagte nicht verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, juris-Rn. 46 = VersR 2015, 1101). Vor diesem Hintergrund sind vorliegend diejenigen Nettozinsen maßgeblich, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19).
32 
Dementsprechend hat die Beklagte aufgrund der unstreitigen Nettozinsraten, die in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2004 bis zum 02.01.2017 erzielt wurden, mit dem Sparanteil Nutzungen i.H.v. 5.159,82 EUR gezogen.
(3)
33 
Schließlich hat die Beklagte auch diejenigen Nutzungen herauszugeben, die sie mit Kostenüberschüssen erzielt hat, d.h. mit Überschüssen, die aus dem Delta zwischen den kalkulierten und den tatsächlich angefallenen Abschluss-/Vermittlungs- und Verwaltungskosten gezogen wurden.
34 
Die Klagepartei hat hierzu zwar nichts Tragfähiges vorgetragen; allein die diesbezügliche Behauptung und das Anführen eines diesbezüglichen Zahlenwerkes ist dafür nicht ausreichend. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch nach eigenem Vortrag und den Ausführungen der Zeugen Dr. R. und S. die von ihr kalkulierten Kosten nicht in voller Höhe tatsächlich verbraucht, sondern Kostenüberschüsse erzielt. Diese haben sie in nicht zu beanstandender Weise dadurch ermittelt, dass sie das Gesamtkostenergebnis aller Verträge aus dem jeweiligen Versicherungsjahr in das Verhältnis zu den Beitragszahlungen des streitgegenständlichen Vertrages gesetzt haben. Hierdurch errechnet sich ein geringer jährlicher Kostenüberschuss für den streitgegenständlichen Vertrag.
35 
Dabei standen diese Überschüsse der Beklagten allerdings nicht vollständig zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Ein Anteil von mindestens 50 % wurde von ihr gemäß den Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung („angemessen“) als Überschuss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Vom verbleibenden Anteil der Kostenüberschüsse sind die im jeweiligen Jahr an die Aktionäre der Beklagten ausgeschütteten Dividenden abzuziehen. Die Zeugen S. und Dr. R. haben plausibel erläutert, dass die damit verbleibenden Überschüsse als „andere Gewinnrücklage“ verbucht wurde. Diese wurde jedoch nach den glaubhaften Angaben der beiden Zeugen nicht anders angelegt als alle anderen Kapitalanlagen der Beklagten. Deshalb sind diese Kostenüberschüsse ebenfalls mit der Nettoverzinsung zu verzinsen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auf die konkrete Verwendung des betreffenden Prämienanteils durch die Beklagte abzustellen (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 512/14, juris-Rn. 26 f.). Die Eigenkapitalrendite der Beklagten als bloße bilanzrechtliche Rechnungsgröße kann hierfür nicht herangezogen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19; OLG Köln, Urteil vom 22.02.2019 – 20 U 104/18; OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2019 – 10 U 1133/18).
36 
Soweit die Klagepartei geltend macht, die Beklagte habe darüber hinaus Risikokostenüberschüsse erzielt, ist dies nicht schlüssig. „Unverbrauchte“ Risikokosten kann es nicht geben, da es sich bei den Risikokosten stets um eine kalkulatorische Berechnungsgröße handelt, die fortlaufend angepasst und versicherungsaufsichtsrechtlich überwacht wird. Ungeachtet dessen wären solche aber jedenfalls im Gesamtkostenergebnis enthalten, das die Beklagte vorgetragen hat und das die Zeugen glaubhaft bestätigt haben. Denn dieses Kostenergebnis berücksichtigt sämtliche Kostenüberschüsse der Beklagten unabhängig ihres Ursprungs.
37 
Ausgehend hiervon greift das Gericht auf die nachvollziehbare und plausible Berechnung der Beklagten für die Kostenüberschüsse nach der Nettoverzinsung zurück (Anlage B 6). Darin sind die Kostengewinne von der Beklagten für jedes Jahr der Vertragslaufzeit ermittelt und ins Verhältnis zur Gesamtprämiensumme des entsprechenden Jahres gesetzt worden. Den so ermittelten Prozentsatz hat sie auf den Vertrag angewandt. Die Beklagte hat den Anteil Jahr für Jahr ermittelt, auf den Vertrag des Klägers angewandt und auf diese Weise den auf den Vertrag entfallenden Kostenanteil mit 3,55 EUR errechnet, der zugunsten der Klagepartei in Ansatz zu bringen ist (§ 287 Abs. 2 ZPO),
(4)
38 
Insgesamt stand der Klagepartei damit ursprünglich ein Anspruch i.H.v. 24.942,50 EUR (19.779,13 EUR + 5.159,82 EUR + 3,55 EUR) zu. Dieser wurde durch Zahlung des Rückkaufwertes durch die Beklagte bereits i.H.v. 24.148,19 EUR erfüllt., sodass ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klagepartei i.H.v. 794,31 EUR verbleibt.
4.
39 
Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten scheidet indes aus, da die Klagepartei die Beklagte bei Erklärung des Widerspruchs gerade nicht zur Rückabwicklung aufgefordert hatte. Die Beklagte befand sich daher zum Zeitpunkt, als die Klagepartei ihre Prozessbevollmächtigten beauftragte, nicht in Verzug. Damit kann die Klagepartei auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Zinsen stehen der Klagepartei ebenfalls erst ab dem 10.04.2018 zu, da sich die Beklagte erst ab diesem Datum in Verzug befand.
II. Nebenentscheidungen
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
41 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO. Die Klagepartei begehrt mit Klageantrag Ziffer 1 neben den gezahlten Versicherungsbeiträgen gem. § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe der Nutzungen, die die beklagte Partei mit den Versicherungsbeiträgen der Klagepartei ihrer Auffassung nach gezogen haben soll. Wird im Falle einer auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gestützten Klage, mit der bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verlangt, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – IV ZB 10/18, juris-Rn. 8 = VersR 2019, 251; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019 – 12 W 1/19, juris-Rn. 10-13).

Gründe

 
I. Hauptentscheidung
11 
Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.
12 
Die Klagepartei hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge und Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB, da ihr zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung ein Widerspruchsrecht zustand. Der im Jahr 2016 erklärte Widerspruch erfolgte nicht verfristet. Für das Behaltendürfen der Beiträge und evtl. gezogener Nutzungen der Beklagten besteht damit kein Rechtsgrund.
a.
13 
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung mit einem Verbraucher nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris-Rn. 16, 18, 21, 27 = BGHZ 201, 101).
b.
14 
Lediglich, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und ihm die erforderlichen Verbraucherinformationen mitgeteilt wurden, hat er sein Widerspruchsrecht verwirkt. Denn dem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung und Abwicklung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass der Versicherungsnehmer nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 161/15, juris-Rn. 4; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, juris-Rn. 16 = RuS 2016, 230; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016 – 12 U 141/15; insg. auch bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 – 2 BvR 2437/14).
15 
Der vorliegende Fall kann jedoch nicht hierunter gefasst werden, da die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein formell nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügte. § 5a VVG a.F. verlangt, dass die Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt.
16 
Damit werden die Möglichkeiten eines Verbrauchers, das Widerspruchsrecht und seine Voraussetzungen zu entdecken, noch weiter eingeschränkt, wenn er die ihm zugesandten Papiere nicht im Einzelnen liest und zu verstehen versucht. Das wird der Bedeutung des Widerspruchsrechts nicht gerecht, mit dem der Verbraucher den Vertrag insgesamt und ungeachtet seiner zahlreichen Einzelheiten ablehnen kann.
17 
Denn hiernach muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dies ist zwar grundsätzlich gewährleistet, wenn sich die in einem gesonderten Absatz enthaltene Widerspruchsbelehrung vom übrigen Text des Begleitschreibens abhebt (BGH, Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 388/13, juris-Rn. 11). Die Widerspruchsbelehrung ist vorliegend auch als einzige Absatz im Versicherungsschein kursiv gedruckt. Allerdings findet sie sich erst auf Seite 8 des Versicherungsscheins. Sie wird dem Verbraucher weder gesondert präsentiert noch drucktechnisch so stark hervorgehoben, dass sie ihm beim Durchblättern der elf Seiten, aus denen allein der Versicherungsschein und seine Anlage bestehen, nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, juris-Rn. 18). Dies wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die Widerspruchsbelehrung als einziger Textteil kursiv gedruckt ist. Denn der Versicherungsschein weist an zahlreichen Stellen andere, deutlich markantere drucktechnische Hervorhebungen auf (Fettdruck und Einrahmung). Die Belehrung geht damit vorliegend im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu unter.
18 
Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist mithin nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Danach kommt es auf die weiteren, von der Klagepartei ins Feld geführten Bedenken hinsichtlich der Widerspruchsbelehrung und der Verbraucherinformationen nicht an.
2.
19 
Die Geltendmachung der Rückabwicklungsansprüche ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Grundsätzlich kann ein Bereicherungsanspruch zwar mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein. Ein solcher Fall widersprüchlichen Verhaltens, der zum Anspruchsausschluss führt, kann gegeben sein, ohne dass die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes, insbesondere das Umstandsmoment, erfüllt sein müssen (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2017 – 20 U 159/16, juris-Rn. 19 = VersR 2017, 806). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben setzt in diesen Fällen voraus, dass im konkreten Einzelfall für den Versicherungsnehmer erkennbar gravierende Umstände festgestellt werden können, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, juris-Rn. 16 = RuS 2016, 230).
20 
Dies kommt – nicht ordnungsgemäße Belehrung unterstellt – beispielsweise in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, juris-Rn. 16 = RuS 2016, 230; OLG München, Urteil vom 21.04.2015 – 25 U 3877/11, juris-Rn. 34, 40 = VersR 2015, 1237). Dasselbe ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer durch eine beanstandungslose Durchführung des Vertrags bis zum Ablauf dessen und den Antrag auf Auszahlung der Versicherungssumme sowie die Akzeptanz dieser Auszahlung deutlich macht, er wolle am Vertrag festhalten und dem Vertrag dann erst geraume Zeit nach der Auszahlung widerspricht (OLG München, Urteil vom 21.04.2015 – 25 U 3877/11, juris-Rn. 37 ff., 40 = VersR 2015, 1237; OLG München, Verfügung vom 30.01.2017 – 25 U 3905/11; LG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2019 – 22 O 42/19; LG Köln, Urteil vom 26.02.2018 – 26 O 238/17; LG Deggendorf, Urteil vom 08.02.2018 – 33 O 259/17; LG Hamburg, Urteil vom 20.01.2017 – 332 O 80/16; LG Landau, Urteil vom 15.02.2019 – 4 O 72/).
21 
Allein die Durchführung eines Versicherungsvertrages und die Zahlung der Beiträge genügen allerdings nicht für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit. Die Klagepartei konnte mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung nicht damit rechnen, dass sie sich durch Widerspruch von dem Vertrag lösen können würde. In einer solchen Konstellation kann ohne Hinzutreten weiterer Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers, aus denen sich sein unbedingter Wille auf ein Festhalten am Vertrag ergibt, seitens der Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Vertrages bestehen, das den späteren Widerspruch rechtsmissbräuchlich machen würde.
22 
Dasselbe gilt für den Einwand der Verwirkung, denn es fehlt insoweit an einem hinreichend deutlichen Umstandsmoment. Allein der Zeitablauf genügt hierfür – auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 124 Abs. 3 BGB – nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 – 7 U 80/17, juris-Rn. 60). Auch wenn mit zunehmendem Zeitablauf die Anforderungen an das Umstandsmoment sinken, kann dies nicht dazu führen, dass vollständig darauf verzichtet wird. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Verwirkung selbst bei einer Vertragsdurchführung von deutlich mehr als zehn Jahren nicht in Betracht gezogen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14).
3.
23 
Der Widerspruch ist damit wirksam und der Versicherungsvertrag ist trotz der von der Klagepartei bereits gezahlten Prämien nicht zustande gekommen. Für die geleisteten Beitragszahlungen fehlt mithin ein Rechtsgrund. Die Klagepartei kann sie nach § 812 Abs. 1 BGB herausverlangen. Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19; BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris-Rn. 41 ff. = VersR 2014, 817).
a.
24 
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 20.03.2001 – XI ZR 213/00, juris-Rn. 15 = NJW 2001, 1863).
b.
25 
Der Klagepartei steht danach gegen die Beklagte einen Anspruch i.H.v. 794,31 EUR zu.
(1)
26 
Die Klagepartei kann zunächst nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm insgesamt geleisteten Prämien in Höhe von unstreitig 22.800,00 EUR verlangen.
27 
Dabei ist allerdings der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen, der bei der Klagepartei verbleibt, da sie diesen endgültig in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris-Rn. 45 = BGHZ 201, 101). Hierfür können die gezahlten Beitragsanteile angesetzt werden, die auf die BUZ-Versicherung entfielen (BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, juris-Rn. 37 = MDR 2015, 1069). Dies sind vorliegend unstreitig 3.020,87 EUR. Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung ebenso wenig nicht in Abzug zu bringen wie bei der Beklagten entstandene Verwaltungskosten (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14, juris-Rn. 34 = VersR 2016, 33). Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19). Hiernach verbleibt ein gem. § 818 Abs. 2 BGB herauszugebender Betrag i.H.v. 19.779,13 EUR.
(2)
28 
Daneben steht der Klagepartei gem. § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der mit den eingezahlten Beiträgen gezogenen Nutzungen zu. Erfasst werden davon diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen wurden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19 m.w.N.).
29 
Dabei sind für den zur Nutzungsziehung zur Verfügung stehenden Beträgen allerdings zusätzlich zu der Risikoleistung auch die von der Beklagten aufgebrachten Verwaltungs- und Abschluss-/Vermittlungskosten abzuziehen. Denn diese standen der Beklagten zur Nutzungsziehung gerade nicht zur Verfügung, wie die Zeugen S. und Dr. R. glaubhaft geschildert haben, weshalb sie in Abzug zu bringen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.06.2017 – IV ZR 176/15, juris-Rn. 24; BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14, juris-Rn. 43 ff. = VersR 2016, 33).
30 
Der Zeuge S. hat in seiner Vernehmung glaubhaft dargelegt und plausibel geschildert, dass die Beklagte bei dem streitgegenständlichen Vertrag mit Abschluss-/Vermittlungskosten i.H.v. 1.469,40 EUR und mit Verwaltungskosten i.H.v. 945,16 EUR kalkuliert habe. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bestehen keine Zweifel. Es besteht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von dem Zeugen gewonnen hat, kein Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit. Der Zeuge hat – obwohl bei der Beklagten beschäftigt – insbesondere keine Aussagetendenz zu deren Gunsten erkennen lassen, sondern die maßgeblichen Umstände sachlich, ruhig und seinem Kenntnisstand entsprechend geschildert. Dasselbe gilt für den Zeugen Dr. R.. Der Zeuge S. hat die in seiner Abteilung erstellten Berechnungen für den streitgegenständlichen Vertrag (Anlagen B5, B6) selbst überprüft und auch der Zeuge Dr. R. hat dies nachvollzogen. Auszugehen ist daher von einem zur Nutzungsziehung zur Verfügung stehenden Sparanteil i.H.v. 17.364,57 EUR.
31 
Für die Nutzungsziehung maßgeblich ist dabei nicht die Eigenkapitalrendite der Beklagten oder eine Erhöhung wegen Kapital- oder Bewertungsreserven im Beitragszeitraum, die nur Buchwerte darstellen, zu deren Auflösung die Beklagte nicht verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, juris-Rn. 46 = VersR 2015, 1101). Vor diesem Hintergrund sind vorliegend diejenigen Nettozinsen maßgeblich, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19).
32 
Dementsprechend hat die Beklagte aufgrund der unstreitigen Nettozinsraten, die in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2004 bis zum 02.01.2017 erzielt wurden, mit dem Sparanteil Nutzungen i.H.v. 5.159,82 EUR gezogen.
(3)
33 
Schließlich hat die Beklagte auch diejenigen Nutzungen herauszugeben, die sie mit Kostenüberschüssen erzielt hat, d.h. mit Überschüssen, die aus dem Delta zwischen den kalkulierten und den tatsächlich angefallenen Abschluss-/Vermittlungs- und Verwaltungskosten gezogen wurden.
34 
Die Klagepartei hat hierzu zwar nichts Tragfähiges vorgetragen; allein die diesbezügliche Behauptung und das Anführen eines diesbezüglichen Zahlenwerkes ist dafür nicht ausreichend. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch nach eigenem Vortrag und den Ausführungen der Zeugen Dr. R. und S. die von ihr kalkulierten Kosten nicht in voller Höhe tatsächlich verbraucht, sondern Kostenüberschüsse erzielt. Diese haben sie in nicht zu beanstandender Weise dadurch ermittelt, dass sie das Gesamtkostenergebnis aller Verträge aus dem jeweiligen Versicherungsjahr in das Verhältnis zu den Beitragszahlungen des streitgegenständlichen Vertrages gesetzt haben. Hierdurch errechnet sich ein geringer jährlicher Kostenüberschuss für den streitgegenständlichen Vertrag.
35 
Dabei standen diese Überschüsse der Beklagten allerdings nicht vollständig zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Ein Anteil von mindestens 50 % wurde von ihr gemäß den Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung („angemessen“) als Überschuss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Vom verbleibenden Anteil der Kostenüberschüsse sind die im jeweiligen Jahr an die Aktionäre der Beklagten ausgeschütteten Dividenden abzuziehen. Die Zeugen S. und Dr. R. haben plausibel erläutert, dass die damit verbleibenden Überschüsse als „andere Gewinnrücklage“ verbucht wurde. Diese wurde jedoch nach den glaubhaften Angaben der beiden Zeugen nicht anders angelegt als alle anderen Kapitalanlagen der Beklagten. Deshalb sind diese Kostenüberschüsse ebenfalls mit der Nettoverzinsung zu verzinsen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auf die konkrete Verwendung des betreffenden Prämienanteils durch die Beklagte abzustellen (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 512/14, juris-Rn. 26 f.). Die Eigenkapitalrendite der Beklagten als bloße bilanzrechtliche Rechnungsgröße kann hierfür nicht herangezogen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 – 7 U 81/19; OLG Köln, Urteil vom 22.02.2019 – 20 U 104/18; OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2019 – 10 U 1133/18).
36 
Soweit die Klagepartei geltend macht, die Beklagte habe darüber hinaus Risikokostenüberschüsse erzielt, ist dies nicht schlüssig. „Unverbrauchte“ Risikokosten kann es nicht geben, da es sich bei den Risikokosten stets um eine kalkulatorische Berechnungsgröße handelt, die fortlaufend angepasst und versicherungsaufsichtsrechtlich überwacht wird. Ungeachtet dessen wären solche aber jedenfalls im Gesamtkostenergebnis enthalten, das die Beklagte vorgetragen hat und das die Zeugen glaubhaft bestätigt haben. Denn dieses Kostenergebnis berücksichtigt sämtliche Kostenüberschüsse der Beklagten unabhängig ihres Ursprungs.
37 
Ausgehend hiervon greift das Gericht auf die nachvollziehbare und plausible Berechnung der Beklagten für die Kostenüberschüsse nach der Nettoverzinsung zurück (Anlage B 6). Darin sind die Kostengewinne von der Beklagten für jedes Jahr der Vertragslaufzeit ermittelt und ins Verhältnis zur Gesamtprämiensumme des entsprechenden Jahres gesetzt worden. Den so ermittelten Prozentsatz hat sie auf den Vertrag angewandt. Die Beklagte hat den Anteil Jahr für Jahr ermittelt, auf den Vertrag des Klägers angewandt und auf diese Weise den auf den Vertrag entfallenden Kostenanteil mit 3,55 EUR errechnet, der zugunsten der Klagepartei in Ansatz zu bringen ist (§ 287 Abs. 2 ZPO),
(4)
38 
Insgesamt stand der Klagepartei damit ursprünglich ein Anspruch i.H.v. 24.942,50 EUR (19.779,13 EUR + 5.159,82 EUR + 3,55 EUR) zu. Dieser wurde durch Zahlung des Rückkaufwertes durch die Beklagte bereits i.H.v. 24.148,19 EUR erfüllt., sodass ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klagepartei i.H.v. 794,31 EUR verbleibt.
4.
39 
Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten scheidet indes aus, da die Klagepartei die Beklagte bei Erklärung des Widerspruchs gerade nicht zur Rückabwicklung aufgefordert hatte. Die Beklagte befand sich daher zum Zeitpunkt, als die Klagepartei ihre Prozessbevollmächtigten beauftragte, nicht in Verzug. Damit kann die Klagepartei auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Zinsen stehen der Klagepartei ebenfalls erst ab dem 10.04.2018 zu, da sich die Beklagte erst ab diesem Datum in Verzug befand.
II. Nebenentscheidungen
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
41 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO. Die Klagepartei begehrt mit Klageantrag Ziffer 1 neben den gezahlten Versicherungsbeiträgen gem. § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe der Nutzungen, die die beklagte Partei mit den Versicherungsbeiträgen der Klagepartei ihrer Auffassung nach gezogen haben soll. Wird im Falle einer auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gestützten Klage, mit der bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verlangt, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – IV ZB 10/18, juris-Rn. 8 = VersR 2019, 251; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019 – 12 W 1/19, juris-Rn. 10-13).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen