Urteil vom Landgericht Trier (3. Große Strafkammer) - 8143 Js 14785/22.5 KLs

Tenor

Der Angeklagte K... ist schuldig des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in neun tateinheitlichen Fällen.

Im Übrigen wird der Angeklagte K... freigesprochen.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte M... wird freigesprochen.

Die Einziehung des Handys Apple IPhone (Asservat Nr. PK 18) des Angeklagten K... wird angeordnet.

In Höhe von 536.245,11 Euro wird die Einziehung des Wertes der Taterträge in das Vermögen des Angeklagten K... angeordnet.

Der Angeklagte M... ist für die in der Zeit vom 13.04.2023 bis 15.01.2024 gegen ihn vollstreckte Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.

Der Angeklagte K... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2, Abs. 3, 303 Abs. 1, 303c, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 73, 73c, 74 StGB.

Gründe

I.

1.

1

P... A... K... wurde am 17.10.1992 in ... in den Niederlanden geboren. Er ist niederländischer Staatsangehöriger und ledig. Kinder hat der Angeklagte nicht. Gemeinsam mit zwei älteren Schwestern wuchs K... im Elternhaus in ... auf. Der inzwischen berentete Vater betrieb eine Firma für Getränke-Pfand-Maschinen. Die Mutter des Angeklagten K..., die inzwischen ebenfalls in Rente ist, war bei einer Versicherung tätig. Als der Angeklagte 11 Jahre alt war, trennten sich die Eltern und der Angeklagte blieb gemeinsam mit einer seiner Schwestern im Haushalt der Mutter, während die ältere Schwester bereits ausgezogen war und in ... studierte. K... besuchte in ... zwölf Jahre lang die Basis- und die Realschule. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Automechaniker, die er im Alter von 18 Jahren erfolgreich abschloss. Sechs Monate lang arbeitete er als angestellter Automechaniker, bis er sich selbständig machte und eine eigene Firma gründete, die den An- und Verkauf von Gebrauchtwagen sowie die Foliierung von Fahrzeugen zum Gegenstand hatte. Diese Firma betrieb der Angeklagte K... bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren und erzielte monatlich Gewinne in Höhe von ca. 5.000 Euro. Bereits im Jahr 2016 hatte K... sich ein eigenes Apartment gekauft, in welchem er vier Jahre lang mit seiner damaligen Freundin zusammenlebte. Nach dem Ende der Beziehung veräußerte er die Wohnung und zog zurück zu seiner Mutter, wo er wiederum im November 2022 auszog. Seit inzwischen vier Jahren hat er eine feste Partnerin, mit der er jedoch nicht in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt. Diese hat einen 16 Jahre alten Sohn, zu dem der Angeklagte K... einen guten Kontakt pflegt. Alkohol und Drogen konsumiert er nicht. Schulden hat er ebenfalls keine. Strafrechtlich ist K... in der Vergangenheit noch nicht in Erscheinung getreten.

2

In seiner Freizeit interessiert er sich für Autos, Sport und Fitness.

3

Im vorliegenden Verfahren befindet sich K... in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom 18.10.2022 (35a Gs 3720/22). Vom 23.06.2023 bis zum 16.08.2023 war er in der JVA ... und seit dem 17.08.2023 ist er in der Justizvollzugsanstalt ....

2.

4

W... P... M... M... wurde am 11.08.1966 in ... in den Niederlanden geboren. Er ist niederländischer Staatsangehöriger und ledig. Gemeinsam mit einem Zwillingsbruder und einer jüngeren Schwester wuchs der Angeklagte M... in einem kleinen Dorf in den Niederlanden im Elternhaus auf. Der vor acht Jahren verstorbene Vater war als Lkw-Fahrer berufstätig und betrieb zudem gemeinsam mit der Mutter eine Firma, die die Reparatur von Backöfen in Bäckereien und Lebensmittelbetrieben zum Gegenstand hatte. Auch die Mutter des Angeklagten ist bereits vor fünf Jahren verstorben. M... besuchte in den Niederlanden die Grundschule und ging anschließend auf eine Realschule, auf der er eine Klasse wiederholen musste. Dennoch erlangte er den Realschulabschluss im Alter von 18 Jahren. Zur gleichen Zeit trennten sich die Eltern und M... zog in eine eigene Wohnung in ... in den Niederlanden. Nach der Schule absolvierte er zwei Jahre lang seinen Wehrdienst und arbeitete anschließend als stellvertretender Betriebsleiter in einem Supermarkt. Nach etwa acht Jahren gab er diese Arbeitsstelle auf und übernahm 1996 die auf den Namen der Mutter laufende Firma, die er zunächst bis 2004 betrieb. Anschließend war er etwa zwei Jahre lang im Lohndienst für verschiedene Bäckereien und Lebensmittelbetriebe tätig und reparierte deren Maschinen. Von 1997 bis 2006 führte er eine Beziehung zu einer polnischen Staatsangehörigen, mit der er gemeinsam in einer Wohnung zusammenlebte. Das Paar hat eine gemeinsame Tochter, die inzwischen 21 Jahre alt ist und an der Universität in ... Rechtswissenschaften studiert. Zu ihr hat der Angeklagte gegenwärtig keinen Kontakt. Aus der Trennung von seiner Lebensgefährtin resultieren Unterhaltsschulden in Höhe von ca. 24.000 Euro. Darüber hinaus hat M... Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von etwa 23.000 Euro zu zahlen. Die eidesstattliche Versicherung hat er jedoch noch nicht abgegeben. Von 2007 bis 2013 betrieb er seine zweite eigene Firma, die wiederum die Reparatur von Backöfen und Schneidemaschinen zum Gegenstand hatte. Da er eine Beziehung zu einer deutschen Frau aufgenommen hatte, kam er ihretwegen im Jahr 2013 in die Nähe von ..., wo er sechs Monate lang lebte, ohne einer Arbeitstätigkeit nachzukommen. Nach einem halben Jahr kehrte er zurück in die Niederlande und war dort vorübergehend über eine Leiharbeitsfirma beschäftigt. 2015 kehrte er nach Deutschland zurück, wo er in der Nähe von ... in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitete. Im Jahr 2018 begann der Angeklagte M... als Produktionsarbeiter bei der Firma ... in .... Nach etwa einem Jahr übernahm er Kurier- und Auslieferungsfahrten für die Firma. Bis zu seiner Verhaftung erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.750 Euro. In den letzten zwei Jahren arbeitete er auf dem Hofgut ... im Pferdestall, einem Hofgut, das der Chef der Firma ... betreibt. Gleichzeitig bewohnte M... ein Zimmer auf dem Hofgut, für das er keine Miete zahlen musste. Vielmehr sollten Unterkunft und Verpflegung mit den von M... abgeleisteten Überstunden verrechnet werden. Eine abschließende Vereinbarung ist jedoch nie zustande gekommen.

5

Alkohol und Drogen konsumiert der Angeklagte M... nicht.

6

Strafrechtlich ist M... in der Vergangenheit bereits in Erscheinung getreten.

7

So erkannte das Amtsgericht ... im Verfahren 1021 Js 8212/15.Cs durch Strafbefehl vom 26.10.2015, rechtskräftig seit dem 12.11.2015, wegen Beihilfe zum Computerbetrug auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro. In diesem Strafbefehl heißt es wie folgt:

8

„Unbekannte Täter haben mittels einer deliktisch erlangten elektronischen Transaktionsnummer unbefugt am 16.03.2015 über das Internet einen Betrag in Höhe von € 4200,84 € von dem bei der Raiffeisenbank ... geführten Konto 1005689119 der Zeugen S... und H... auf Ihr bei der Postbank geführtes Konto mit der Nummer 401502116 überwiesen, um sich zu Unrecht an der Gutschrift zu bereichern. Sie unterstützten die Täter, indem Sie Ihnen zur Tatausführung das genannte Konto zur Verfügung stellten.“

9

Durch Strafbefehl vom 05.04.2017, rechtskräftig seit dem 06.11.2017, erkannte das Amtsgericht ... im Verfahren Ds 1022 Js 17979/15 wegen Untreue in sechs Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Feststellungen dieses Strafbefehls lauten wie folgt:

10

„Sie waren Kontoverfügungsbefugter des Kontos Ihrer Lebensgefährtin L... A... O... für das Konto ... bei der Ing Bank in ..... Nach Beendigung der Beziehung beschlossen Sie, Sie verblieben weiter in Deutschland, spätestens im Februar 2015 Überweisungen auf Ihr Privatkonto für eigene Zwecke ohne jegliche Berechtigung gegenüber der Kontoinhaberin zu tätigen. Sie wollten sich hierdurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen.

11

Im Einzelnen kam es im Wege des Online-Bankings zu folgenden Überweisungen:

12

Am 23.02.2015 überwiesen Sie 250 € auf Ihr Konto ... bei der Postbank in Deutschland. Am 27.02.2015 überwiesen Sie 300 € auf ihr o.g. Konto.

13

Weitere Überweisungen tätigten Sie auf Ihr Konto bei der Ing Bank in den Niederlanden mit der .....

14

Hierbei überwiesen Sie am 31.03.2015 40,- €, am 01.04.2015 290,- €, am 23.04.2015 575,- € und am 22.05.2015 985,- €.

15

Am 26.05.2015 begab sich die Geschädigte zur Bank und sperrte die Zugangsmöglichkeit von Ihnen auf ihr Konto, nachdem sie von den Überweisungen Kenntnis erlangt hatte.“

16

Am 07.12.2021 verurteilte das Amtsgericht ... den Angeklagten M... im Verfahren 704 Ds 554 Js 215/20 wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Urteil ist seit dem 31.03.2022 rechtskräftig. Folgende Feststellungen liegen diesem Urteil zugrunde:

17

„Dem Angeklagten gelang es vor dem 11.12.2019, Daten der Mitarbeiter J... P..., V... V... und A... B... der Firma ... GmbH in Bonn zu erlangen. Der Angeklagte hatte in Erfahrung gebracht, dass die Zeuginnen V... und B... für die Lohnbuchhaltung zuständig waren und der Mitarbeiter J... P... ein leitender Angestellter der Firma mit einem hohen monatlichen Nettogehalt war. Am 11. Dezember 2019 generierte der Angeklagte zunächst um 07:40 Uhr eine E-Mail an die Zeugin V... unter der falschen Absenderangabe „J... P...“, die folgenden Inhalt hatte:

18

„Hallo V...,

19

ich habe meine Bank gewechselt und möchte meine Gehaltsangaben ändern. Kann die Änderung vor dem aktuellen Zahlungstermin wirksam werden?

20

Wenn ja, an welchem Tag im Dezember wird mein Gehalt auf mein neues Konto überwiesen?

21

Vielen Dank,

22

J... P...“

23

Am gleichen Tag um 10:43 Uhr generierte der Angeklagte eine E-Mail an die Zeugin A... B..., ebenfalls unter der falschen Absenderangabe „J... P...“. Hinter dieser Mail stand die Mail-Adresse ....

24

Die E-Mail hatte folgenden Inhalt:

25

„Hallo A...,

26

hier sind meine neuen Kontoinformationen.

27

Bankname: ING-DiBA

...

...

28

Lassen sie mich wissen, wann die Änderung vorgenommen wurde.

29

Vielen Dank,

30

J... P...“"..

31

Bei dieser Kontoverbindung handelte es sich um diejenige des Angeklagten und nicht um diejenige des J... P....

32

Diese E-Mail des Angeklagten beantwortete die Zeugin A... B... mit Mail vom gleichen Tage um 16:36 Uhr wie folgt:

33

„Hallo J...,

34

bitte ändere deine Kontodaten in ....

35

Es wäre klasse, wenn du mir noch deine neuen Kontodaten auch zusenden könntest. Denn ich habe unsere ...-Datei bereits erstellt.

36

Im Dezember haben wir den 23. als Überweisungsdatum festgesetzt.

37

Viele Grüße,

38

A...“.

39

Bei „...“ handelte es sich um ein Personaltool, in welches sich die Mitarbeiter der Firma mit eigenen Zugangsdaten einloggen konnte. Über diese Zugangsdaten verfügte der Angeklagte jedoch nicht. Hätte die Zeugin B... es dabei belassen, wären die Kontodaten des Mitarbeiters P... nicht geändert worden. Stattdessen wich sie von den betriebsinternen Vorgaben jedoch ab und änderte die Kontodaten des Mitarbeiters P... manuell selbst. Infolgedessen wurden für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 die monatlichen Gehaltszahlungen des Mitarbeiters P... in Höhe von 7.672,56 Euro und 9.257,50 Euro auf das Konto des Angeklagten überwiesen. Ferner wurden Reisekosten des Mitarbeiters P... in Höhe von 121,35 Euro, 47,50 Euro und 932,10 Euro ebenfalls auf das Konto des Angeklagten überwiesen, bis Ende Januar 2020 der Fehler auf Kontoreklamation des Mitarbeiters P... auf ausbleibende Gehaltszahlungen auffiel und die Praxis gestoppt wurde. Der Gesamtschaden für die Firma ... GmbH beläuft sich auf 18.031,01 Euro.

40

Der Angeklagte verbrauchte das gesamte auf seinem Konto eingegangene Geld für sich.

2.

41

Im Vorfeld des 11.12.2019 erfuhr der Angeklagte auf unbekanntem Wege die Daten der Mitarbeiter S... S..., B... A... und F... H... der Firma ... in .... Im Detail hatte er erfahren, dass die Zeuginnen A... und H... (jetzt ebenfalls A...) in der Buchhaltung dieser Firma arbeiteten und der Zeuge S... S... ein leitender Angestellter mit einem hohen monatlichen Nettoeinkommen war. Am 11. Dezember 2019 generierte der Angeklagte um 06:41 Uhr eine E-Mail mit der falschen Absenderangabe S... S... an die Zeugin B... A... mit folgendem Inhalt:

42

„Hallo B...,

43

ich habe meine Bank gewechselt und möchte meine Gehaltsangaben ändern. Kann die Änderung vor dem aktuellen Zahlungstermin wirksam werden?

44

Wenn ja, an welchem Tag im Dezember wird mein Geld auf mein neues Konto überwiesen?

45

Vielen Dank,

46

S... S...“.

47

Hinter der falschen Absenderangabe in der E-Mail stand die E-Mail-Adresse .... Am Folgetag übersandte die Zeugin F... A... (ehemals H...) folgende Antwort per E-Mail:

48

„Hallo S...,

49

bitte schicke mir deine neue Bankverbindung schnellstens zu, da wir nächste Woche den Lohn vorbereiten und ich diese dann noch rechtzeitig an das Lohnbüro weitergeben kann. Ich kläre gerade die Bankarbeitstermine ab .... Je nachdem wie die Bank über Weihnachten und Neujahr bucht, geht der Zahllauf am 24.12. oder 27.12.2019 raus, so dass die Gelder spätestens am 31.12. auf den Konten der Mitarbeiter sind“.

50

Hierauf antwortete der Angeklagte wiederum unter falscher Absenderangabe am 12. Dezember per E-Mail wie folgt:

51

„Hallo F...,

52

hier sind meine neuen Kontoinformationen.

53

Bankname: ING-DiBA

54

IBAN: ...

55

BIC:...

56

Lassen sie mich wissen, wann die Änderung vorgenommen wurde.

57

Vielen Dank,

58

S... S...“.

59

Diese Daten sandte die Zeugin A... (ehemals H...) an das Lohnbüro der Firma ... weiter, welches veranlasste, dass ein Gehaltsbetrag von 8.689,50 Euro des Mitarbeiters S... S... auf das nunmehr angegebene Konto überwiesen wurde. Am 18.12.2019 informierte die Zeugin A... (ehemals H...) den tatsächlichen Mitarbeiter S... S..., dass man die Änderungen der Kontodaten für seinen Gehaltslauf berücksichtigt habe, so dass das Gehalt nun auf das neue Konto überwiesen werde. Hierauf reagiert der Mitarbeiter S... S..., indem er mitteilte, dass er seine Kontoverbindungen nicht gewechselt habe. Nach Aufklärung dieses Missverständnisses gelang es der Firma ... bei der Bank noch, die Überweisung des Betrages von 8.689,50 Euro auf das Konto des Angeklagten zu stoppen, so dass hier im Ergebnis kein Schaden entstand. Es waren jedoch alle Veranlassungen getroffen worden, dass das Geld auf das vom Angeklagten angegebene Konto hätte überwiesen werden sollen.

60

Der Angeklagte beging beide Taten, um sich hierdurch eine nicht unerhebliche und dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen“.

61

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht ... wurde der Angeklagte M... sodann am 31.03.2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 30.03.2025.

62

Auch in den Niederlanden ist der Angeklagte M... ausweislich der Auskunft aus dem ausländischen Zentralregister vom 14.04.2023 bereits in Erscheinung getreten. Hierbei u.a. wegen Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, Einbruchsdiebstahl sowie Fahren unter dem Einfluss von Alkohol, wegen Betrugsdelikten sowie des Gebrauchs gefälschter amtlicher Dokumente.

63

Im vorliegenden Verfahren befand sich M... in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in ... vom 13.04.2023 bis zum 15.01.2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 18.10.2022 (35a Gs 3718/22).

II.

1.

64

Der Angeklagte K... und der gesondert Verfolgte M... S... kennen sich seit Jugendtagen, mit dem im Herbst 2023 verstorbenen J... K... war K... seit ungefähr sechs Jahren eng befreundet. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07.05.2022 beschloss K... zur Aufbesserung seiner finanziellen Verhältnisse und zumindest ergänzenden Finanzierung seines Lebensunterhalts gemeinsam mit S..., K... und einem unbekannten weiteren Mittäter einen Einbruch in die Firma ... in der ...-Straße .. in ... zu begehen. In Ausführung dieses Tatentschlusses begaben sie sich sodann am 07.05.2022 mit zwei weißen Lkws sowie einem schwarzen Minivan, dessen Marke nicht festgestellt werden konnte, zum Tatort. Gegen 22:55 Uhr kamen sie an der ARAL-Tankstelle in der ... in ... vorbei. Bereits um 22:00 Uhr und 30 Sekunden wurde K... in einem der weißen Lkws auf der A1 ... wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Radargerät erfasst. K..., der den zweiten weißen Lkw fuhr, wurde zwei Sekunden später an der selben Stelle ebenfalls erfasst. Am Tatort angekommen, begaben sich K... und seine Mittäter zunächst auf das Flachdach des Firmengebäudes, auf welchem sich zwei Oberlichter befanden. Um in das Innere der Halle zu gelangen, zerstörten sie bei den Lichthauben das obere Element und lösten anschließend die darunter befindlichen Verschraubungen. Obwohl sie die auf dem Dach befindlichen Oberlichter auf die beschriebene Art und Weise geöffnet hatten, entschieden sie sich letztlich gegen ein Eindringen auf diesem Weg. Sodann begaben sie sich zu einem rückseitig gelegenen Fenster der Lagerhalle, traten hierbei das davor befindliche Gras nieder und versuchten zunächst, dieses Fenster durch Aufhebeln des Rahmens zu öffnen. Jedoch nahmen sie auch hiervon Abstand und schlugen vielmehr die Scheibe des doppelverglasten Fensters ein, wodurch eine etwa 10 cm große Öffnung entstand. Da sich auf der Innenseite des Fensters ein dünnes Stahlseil befand, mit welchem das Fenster durch Ziehen geöffnet werden kann, gelang es K... und seinen Mittätern durch Hineingreifen und Ziehen am Seil schließlich, das Fenster soweit zu öffnen, dass sie auf diese Art und Weise in das Innere der Lagerhalle gelangen konnten. Im Inneren der Halle hinterließen K... und zwei seiner Mittäter Schuhabdruckspuren auf einem Palettenwagen, der unmittelbar unter dem geöffneten Seitenfenster stand, einem Bürostuhl sowie einer Folienwickelmaschine. Auf den Bürostuhl kletterte einer von ihnen, um die dort befindliche Kamera abzumontieren. Außerdem rissen sie die Kabel eines Bewegungsmelders ab, um nicht entdeckt zu werden.

65

Nachdem K... und seine Mittäter eine Palette zur Seite geschoben und mehrere Kartons aufgerissen hatten, verluden sie insgesamt 1.675 Artikel im Gesamtwert von 536.245,11 Euro in die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge. Die entwendeten Geräte wurden anschließend veräußert und gelangten teilweise nach Marokko und in die Niederlande. Welchen Gewinn die Täter erzielten und in welcher Weise sie ihn untereinander aufteilten, konnte nicht festgestellt werden. Im Einzelnen wurden folgende Laptops, Minitower und Mainboards entwendet:

66

49 Lenovosyncpad E15 Generation 2 I3-1115G zum Stückpreis von 310, 79 Euro,

67

15 HP-Probook 455 G8 Ryzen3 5400U zum Stückpreis von 394,56 Euro,

68

83 Dynabook Setlight Pro C40-H-101, I5-1035G1 zum Stückpreis von 389,68 Euro,

69

5 Lenovosyncpad E15 Generation 2 I5-10210U zum Stückpreis von 498,39 Euro,

70

64 HP-Probook X360 435G8BTO Ryzen5-5600U zum Stückpreis von 746,12 Euro,

71

200 Dell Latityte 3520I3-11115G4 zum Stückpreis von 437,90 Euro,

72

7 Dell Latityte 5320I5-1135G7 zum Stückpreis von 696,19 Euro,

73

100 HP Probook 450G8 I7 zum Stückpreis von 970,75 Euro,

74

15 HP455G8 Ryzen 55600U zum Stückpreis von 354,70 Euro,

75

497 Asus Expertbook P1P1511CEA-BQ750RA zum Stückpreis von 619,82 Euro,

76

1 Lenovosyncpad E15 Generation 2 zum Stückpreis von 379,90 Euro,

77

189 ECS Liva One Minitower Barebone zum Stückpreis von 132 Euro sowie

78

450 Asus H610T Mainboard zum Stückpreis von 71,27 Euro.

79

Um auch im Büro der Lagerhalle nach stehlenswertem Gut zu suchen, schlugen K... und seine Mittäter zudem ein Loch in die dort befindliche Rigipswand. Insgesamt entstand an den Oberlichtern, dem seitlichen Fenster sowie dieser Wand und durch die abgerissenen Kabel des Bewegungsmelders ein Gesamtsachschaden in Höhe von 5.000 Euro.

2.

80

Spätestens in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2022 beschlossen der Angeklagte K... und der gesondert Verfolgte S... wiederum zur Schaffung einer zusätzlichen Einnahmequelle und jedenfalls ergänzenden Finanzierung ihres Lebensunterhalts mehrere auf dem Rastplatz ... an der Bundesautobahn 3 in der Gemarkung ... abgestellte Lastkraftwagen dergestalt anzugehen, dass sie die Planen sichelförmig aufschlitzten, um zunächst durch die derart entstandene Öffnung nach stehlenswertem Gut im Inneren der Lkw zu suchen. Zu diesem Zweck hatten sich K... und S... mit den auf K... zugelassenen Fahrzeugen Mercedes GLE 350D 4matic mit dem amtlichen Kennzeichen ... und Mercedes GLE Vito schwarz mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Rastplatz begeben. Auf dem Weg zum Tatort begingen beide Fahrzeuge um 0:26 Uhr und 13 Sekunden (Mercedes Benz Vito) und um 0:26 Uhr und 14 Sekunden (Mercedes Benz GLE) einen Geschwindigkeitsverstoß in der Gemarkung ... auf der Bundesautobahn 3 auf Höhe des Kilometers .... Zum Aufschlitzen der Planen der Lkws verwendeten K... und der gesondert Verfolgte S... entsprechend ihres zuvor gefassten Tatentschlusses Cuttermesser, die sie in den von ihnen geführten Fahrzeugen neben weiteren Werkzeugen mitgeführt hatten. Insgesamt schlitzten sie auf diese Art und Weise an neun verschiedenen Lkw-Sattelaufliegern die Planen auf, ohne jedoch etwas zu entwenden. Gegen 1:04 Uhr wurden sie von Beamten der Polizei ... auf dem Rastplatz festgestellt, die Fahrzeuge durchsucht und die von K... und S... mitgeführten Mobiltelefone sichergestellt.

III.

81

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung. Zur Sache hat sich der Angeklagte K... bestreitend eingelassen. So gab er an, mit S... und K... befreundet gewesen zu sein. Den gesondert verfolgten S..., der jedoch noch nie mit der Polizei in Berührung gekommen sei, kenne er bereits, seit er 16 Jahre alt sei, den inzwischen verstorbenen K... seit ungefähr sechs Jahren. Auch dieser habe nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt. Jedoch hätten beide am Anfang des Jahres 2022 keine gültigen Führerscheine mehr gehabt. S... habe ihn deshalb irgendwann vor dem Tag des Einbruchsdiebstahls am 7. Mai 2022 gefragt, ob er ihm fürs Wochenende zwei Transporter besorgen könnte. Da er, K..., aufgrund seiner Selbständigkeit ohnehin mit Fahrzeugen zu tun habe und sowieso des Öfteren Fahrzeuge für Kunden anmiete, habe er auch für S... und K... zwei weiße Transporter für das von ihnen angefragte Wochenende besorgt. Hierzu sei er auch mit dem Mietpreis und der Kaution in Höhe von 1.197,40 Euro sowie 1.500 Euro in Vorlage getreten und habe dieses Geld von S... und K... zurückerhalten sollen. Er selbst habe für dieses Wochenende geplant, mit mehreren Personen in die Schweiz zu fahren, um dort zwei Fahrzeuge für Kunden entgegen zu nehmen und nach Deutschland zu bringen. Die Namen der Geschäftspartner, mit denen er in die Schweiz gefahren sei, könne er jedoch nicht benennen. Für seine Fahrt in die Schweiz habe er bereits am 1. Mai 500 Euro in bar abgehoben. Er selbst sei dann mit den anderen, ihm namentlich nicht bekannten, Personen mitgefahren, die vor Ort in der Schweiz alles bezahlt hätten, weshalb auf seinen Kontoauszügen keine Transaktionen aus der Schweiz zu sehen seien. Da S... ein paar Joints geraucht habe, habe er ihn, K..., am Samstag gebeten, einen der weißen Transporter bis zur ARAL-Tankstelle nach ...zu bringen. Dort habe man sich treffen und die Lkws übergeben wollen. Den anderen Transporter habe K... gefahren. Auf diesem Weg zur Tankstelle sei er, K..., dann geblitzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Transporter noch leer gewesen und es sei damit auch noch kein Einbruchsdiebstahl begangen worden. An der Tankstelle angekommen habe er selbst beide Fahrzeuge betankt zum Preis von 318 Euro. Außerdem habe er noch Essen eingekauft. Dies sei, so habe er anhand seiner Kontoauszüge nachvollziehen können, um 22:46 Uhr gewesen. Da es zu dieser Zeit noch Pflicht gewesen sei, an einer Tankstelle eine Corona-Schutzmaske zu tragen, habe er dies getan und seine Maske anschließend in einem der Transporter liegen gelassen. Die Fahrzeuge habe er sodann S... übergeben und er selbst sei in ein Fahrzeug, welches bereits mit drei anderen Personen besetzt gewesen sei, eingestiegen und mit ihnen gemeinsam in die Schweiz gefahren. Erst später, als er aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls Kenntnis vom Einbruch am 07.05.2022 in die Firma ... erhalten habe, habe er S... hiernach gefragt und dieser habe ihm erzählt, dass er gemeinsam mit K... über ein Fenster an der Rückseite in die Halle eingedrungen sei und im Inneren eine Kamera entfernt habe. Anschließend hätten sie die Transporter beladen und seien weggefahren. S... habe ihm jedoch gesagt, dass keinesfalls 1675 Laptops entwendet worden seien, sondern allenfalls höchstens 600 Stück. Er selbst habe mit dem Einbruchsdiebstahl nichts zu tun und sei auch noch nie am Tatort gewesen.

82

Zu den aufgeschlitzten Planen an den Lkw-Sattelaufliegern auf dem Rastplatz ... gab der Angeklagte K... zu, vor Ort gewesen zu sein, hat sich jedoch weiter dahingehend eingelassen, mit dem „Planenschlitzen“ nichts zu tun zu haben. Richtig sei, dass beide Fahrzeuge Mercedes Vito und Mercedes GLE auf ihn zugelassen seien und auch der S... dabei gewesen sei. Dies liege jedoch daran, dass sie beide von einer Geburtstagsfeier in ...bei einem M..., dessen Nachname er nicht wisse, gekommen seien und dort eine Rast eingelegt hätten. Auch die Adresse der Geburtstagsfeier vermochte K... nicht anzugeben. Als Grund dafür, warum sich in beiden Fahrzeugen Werkzeuge und Gegenstände wie Brecheisen, Cuttermesser, Ersatzklingen, Zangen, Schraubendreher, Schließzylinder, Handschuhe u.s.w. befunden hätten, gab K... in seiner Einlassung weiter an, er sei als Selbständiger häufig bei Kunden vor Ort, und bringe dort Folien an, deshalb benötige er die Werkzeuge in seinen Fahrzeugen. Mit den aufgeschlitzten Planen der Lkws habe dies nichts zu tun und er habe keine strafbare Handlung begangen.

1.

83

Entgegen dieser Einlassung des Angeklagten K... ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der vollen Überzeugung davon gelangt, dass K... am Einbruchsdiebstahl in die Fa. ... am 07.05.2022 beteiligt gewesen ist. So wurde ausweislich der Bekundungen von KHK M... S... auf dem Boden eines ebenerdigen Balkons der Lagerhalle ein Mundschutz aufgefunden und sichergestellt, außerdem befanden sich an einem aufgerissenen Karton Blutanhaftungen. Die DNA-Untersuchung erbrachte ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 30.11.2022, dass es sich bei der DNA-Spur, welche am Mundschutz gesichert werden konnte, um eine Mischspur handelt, deren Hauptspurenverursacher der Angeklagte K... ist. Demgegenüber ist die am Karton gesicherte Blutspur ausweislich dieses Gutachtens dem gesondert verfolgten S... zuzuordnen. Die Kammer hat zum besseren Verständnis dieses DNA-Gutachtens die Sachverständige Dr. S... B... vom Landeskriminalamt in Mainz, Fachbereich DNA-Analysen, in der Hauptverhandlung angehört. Diese hat dargelegt, dass es sich bei der DNA-Spur am Mundschutz, welcher am Tatort sichergestellt werden konnte, um eine verwertbare Mischspur mit einem abgrenzbaren Hauptspurenanteil handelt. Dieser Hautspurenanteil stimme mit dem Angeklagten K... überein. Auch wenn der Treffer aufgrund eines Abgleichs der in der niederländischen DNA-Analysedatei gespeicherten Person des Angeklagten K... erfolgte, kann die Kammer einen sogenannten Zufallstreffer ausschließen. Die Kammer verkennt hierbei nicht die mit einem Datenbanktreffer grundsätzlich einhergehende erhöhte Gefahr eines Zufallstreffers, da insbesondre bei Datensätzen aus der Anfangszeit der DNA-Analysedatei häufig nur wenige sogenannte Markersysteme untersucht wurden. Demgegenüber hat indes die Sachverständige Dr. B... ausgeführt, dass vorliegend – wie es auch in dem schriftlichen DNA-Gutachten ausgeführt wird – insgesamt sechzehn und damit ausreichend viele Markersysteme untersucht worden sind. Hierbei sei herausgekommen, so die Sachverständige nachvollziehbar weiter, dass in allen diesen sechszehn Markersystemen in jeweils beiden Allelen eine Übereinstimmung mit dem Angeklagten K... festgestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass – wie die Sachverständige der Kammer plausibel vermittelt hat – zudem in insgesamt zwölf von sechszehn Markersystemen die vom Angeklagten K... verursachte Hauptspur jeweils viermal so stark ausgeprägt gewesen ist wie die Mischspurenanteile. Weiter hat die Sachverständige der Kammer dargelegt, dass die Hypothese H1, wonach P... K... als Hauptspurenverursacher der an dem Mundschutz gesicherten Mischspur in Betracht kommt, im Verhältnis zu Hypothese H2, wonach der Hauptspurenanteil von einer unbekannten mit K... nicht verwandten Person, deren Vergleichsprofil bislang nicht in der Datenbank gespeichert ist, stammt, unter Berücksichtigung der zwölf Markersysteme, in denen die Merkmale des Angeklagten viermal so stark ausgeprägt gewesen sind wie die übrigen Mischspuren, dreißig Milliarden Mal wahrscheinlicher ist. Ergänzend hat die Sachverständige ausgeführt, dass es sich auch hinsichtlich der Menge des beim Abrieb gesicherten DNA-Materials um eine gute Spur gehandelt hat, die für DNA abgleichende Analysen gut geeignet gewesen ist.

84

Für die Kammer steht damit zweifelsfrei fest, dass die am Tatort aufgefundene Schutzmaske die DNA des Angeklagten K... aufweist. Für die Kammer steht damit zugleich, jedenfalls in der Gesamtschau mit den weiteren Beweisanzeichen, auch fest, dass der Angeklagte K... sich am Tatort befunden hat. Demgegenüber schenkt die Kammer der Einlassung, wonach K... einen ihm gehörenden Mundschutz, den er anlässlich seines Besuchs auf einer Tankstelle getragen habe, anschließend in einem der beiden weißen Lkws, die er angeblich für S... und K... angemietet haben will, vergessen habe, keinen Glauben. So wirkt diese Einlassung des Angeklagten K... bereits konstruiert und allein von dem Willen getragen, das Vorhandensein des Mundschutzes mit seiner DNA am Tatort zu erklären. Für die Kammer stellt dies eine reine Schutzbehauptung dar, mit der der Angeklagte K... die Kammer glauben lassen möchte, S... oder K... hätten anschließend die von ihm im Fahrzeug vergessene Maske mit zum Tatort genommen und sie dort verloren. Gegenüber dieser Einlassung des Angeklagten ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass K... selbst am Tatort gewesen ist und seine eigene Maske dort versehentlich verloren hat.

85

Hierfür spricht zur vollen Überzeugung der Kammer auch der Umstand, dass zum Tatzeitpunkt in der Tatortfunkzelle in ... insgesamt drei niederländische Rufnummer eingeloggt waren, von denen ausweislich der glaubhaften Bekundungen von KHK S... zwei Nummern dem Angeklagten K... zuordnet werden konnten. Hierzu hat KHK S... weiter ausgeführt, dass anlässlich der Kontrolle von K... und S... durch die PASt ...auf dem Autobahnparkplatz ... zwei Mobiltelefone und mehrere Telefonkarten aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Hierbei konnte die niederländische Rufnummer +..., was vom Angeklagten auch nicht bestritten wird, diesem zugeordnet werden. Demgegenüber benutzte S... die Nummer +.... Beide Nummern waren am 14.04.2022 während des Aufenthalts von S... und K... auf dem Rastplatz in der dortigen Tatortfunkzelle eingeloggt. Eine dritte Rufnummer, die auch Datenverbindungen in beiden Tatortfunkzellen generiert hat, mithin in ... und auf dem Rastplatz ..., ist ebenfalls dem Angeklagten K... zuzuordnen. Ausweislich der hierzu dargestellten Ermittlungsergebnisse durch KHK S... konnte diese Nummer am 21.08.2022 in Nordrhein-Westfalen unweit der niederländischen Grenze festgestellt werden. Gleichzeitig hatte sich das Fahrzeug Mercedes GLE des Angeklagten K... an diesem Tag in derselben Funkzelle eingeloggt. Eine anschließende Auswertung von Videoaufzeichnungen einer Raststätte in ... ergab, dass der Mercedes GLE am 21.08.2022 von K... geführt wurde. Damit steht zunächst fest, dass zwei Rufnummern des Angeklagten K... sowohl zur Tatzeit in ... als auch zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Rastplatz ... in der jeweiligen Tatortfunkzelle eingeloggt waren. Dies hat sich die Kammer in der Hauptverhandlung zudem durch den sachverständigen Zeugen T... K... vom Landeskriminalamt in Mainz erläutern lassen. Dieser hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass es sich für die dem Angeklagten K... zuzuordnenden Nummern festgestellten Tatortfunkzellentreffern lediglich um sogenannte Datenverbindungen gehandelt hat. Das bedeutet, dass der Sachverständige nicht feststellen konnte, dass K... mit seiner Nummer ein Telefonat in der Tatortfunkzelle geführt hat. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass derartige Datenverbindungen beispielsweise beim Erhalt einer SMS durch den Provider oder WhatsApp-Telefonaten oder Nachrichten entstehen. Weiter hat K... ausgeführt, dass aus reinen Datenverbindungen, die eine Rufnummer in einer Funkzelle generiert hat, nicht zuverlässig darauf geschlossen werden kann, dass sich die Rufnummer zu einem bestimmten Zeitpunkt am Tatort aufgehalten hat. Jedoch kann zumindest festgestellt werden, dass sich die Rufnummer zu irgendeinem Zeitpunkt bis zum Ende der Datenverbindung in der Funkzelle aufgehalten hat. Unter Berücksichtigung dieser eingeschränkten Beweiskraft einer Datenverbindung kann die Kammer gemeinsam mit dem Sachverständigen damit jedoch jedenfalls davon ausgehen, dass die dem Angeklagten K... zuzuordnenden Rufnummern sich jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt am Tatort in ... eingeloggt hat. Damit ist zur vollen Überzeugung der Kammer die Einlassung des Angeklagten K..., wonach dieser noch nie am Tatort in ... gewesen sein will, widerlegt. Die Kammer hat hierbei auch nicht verkannt, dass Funkzellen nach den weiteren plausiblen Ausführungen des Sachverständigen einen Umkreis von 30 km abdecken können und der Angeklagte in seiner Einlassung angegeben hat, vor der Übergabe der weißen Lkws an S... diese an der Tankstelle in ... betankt zu haben. Da der Angeklagte K... wie ausgeführt jedoch außerdem seine DNA am Tatort hinterlassen hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Mobilfunknummer des K... deshalb Datenverbindungen in der Tatortfunkzelle in ... hinterließ, weil K... tatsächlich in der Lagerhalle war.

86

Zu dieser Überzeugung führt die Kammer zudem auch das Ergebnis der Handyauswertung des S..., deren Ergebnisse KHK S... in der Hauptverhandlung nachvollziehbar dargestellt hat. Abgesehen davon, dass auch die Mobilfunknummer des S... Datenverbindungen in der Tatortfunkzelle in ... generierte, hat die Handyauswertung S... zur vollen Überzeugung der Kammer erbracht, dass dieser am 07.05.2022 drei WhatsApp-Telefonate mit der dem Angeklagten K... zuzuordnenden Rufnummer +..., die von S... unter ... abgespeichert wurde, geführt hat. Auch wenn, wie der Sachverständige K... der Kammer plausibel dargelegt hat, bei diesen WhatsApp -Telefonaten zwischen S... und K... nicht festgestellt werden kann, ob sie in der Funkzelle erfolgten, da WhatsApp-Telefonate wiederum lediglich Datenverbindungen generieren, stellt es für die Kammer dennoch ein gewichtiges Indiz dar, dass S... und K..., die einerseits beide ihre DNA am Tatort hinterließen und andererseits mit ihren Rufnummern Datenverbindungen in der Funkzelle generierten, auch tatsächlich am Abend der Tat miteinander in Kontakt standen, da WhatsApp-Telefonate zwischen ihren Mobilfunknummern stattfanden. So erhielt der gesondert Verfolgte S... um 17:12 Uhr und 8 Sekunden einen Anrufversuch von der Rufnummer +... des K.... Im Weiteren führte S... mit derselben Rufnummer um 20:10 Uhr und 32 Sekunden ein ausgehendes Telefonat mit der Dauer von einer Minute und 14 Sekunden und um 22:02 Uhr und 15 Sekunden, mithin wenige Minuten bevor die Tatfahrzeuge von der Videokamera der ARAL-Tankstelle in ... erfasst wurden, ein eingehendes Telefonat mit der Gesprächsdauer 1 Minute 40 Sekunden. Dass K... sein Mobiltelefon nicht selbst genutzt hat, wurde von ihm demgegenüber zu keinem Zeitpunkt behauptet, vielmehr belegt die am 14.05.2022 erfolgte Durchsuchung der Fahrzeuge auf dem Rastplatz ..., dass er die relevante Rufnummer selbst genutzt hat.

87

Dass zudem die DNA-Spur am Karton, der in der Lagerhalle sichergestellt werden konnte, dem Angeklagten S... zugeordnet werden kann, folgt für die Kammer zweifelsfrei ebenfalls aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes Mainz vom 30. November 2022. Auch insoweit wurden insgesamt sechzehn Merkmalssysteme untersucht und das Gutachten gelangte unter Berücksichtigung von fünfzehn Merkmalssystem zu einem Likelihood-Quotienten von mehr als dreißig Milliarden. Mithin ist es dreißig Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die Blutspur am Pappkarton von dem gesondert verfolgten S... stammt als das der Treffer aus einer zufälligen Übereinstimmung resultiert und die Blutspur von einer unbekannten, mit S... nicht verwandten Person stammt.

88

Außer den festgestellten DNA-Treffern, den Datenverbindungen der Rufnummern in der Tatortfunkzelle und den WhatsApp-Telefonaten zwischen S... und K... folgt zur vollen Überzeugung der Kammer die Täterschaft des K... auch aus drei Telefongesprächen, die K... und S... ausweislich der durch KHK S... dargestellten Handyauswertung des S... in der Tatnacht zu den Uhrzeiten 03:56 Uhr, 03:57 Uhr und 04:08 Uhr miteinander geführt haben. Insoweit hat die Kammer auch durch weitere Befragung des Sachverständigen K... den zunächst vermeintlichen Widerspruch aufgeklärt, wonach der Sachverständige erst keine Telefonverbindung des Angeklagten K... in der Funkzelle feststellen konnte, obwohl die Auswertung des Handy S... ergab, dass dieser zu den vorbezeichneten Uhrzeiten Telefonate (in Abgrenzung zu WhatsApp-Telefonaten) mit dem Angeklagten K... geführt hat. So hat die weitere Beweisaufnahme hierzu erbracht, dass es sich bei den in den Verkehrsdaten ausgeleiteten B-Teilnehmern, die von dem Sachverständigen K... zu den vorbezeichneten Uhrzeiten der Telefonieverbindungen der Rufnummer des S... festgestellt werden konnten, um sogenannte MSRN (Mobile Station Roaming Number) handelt. Hierbei ist eine MSRN eine temporäre Nummer eines ausländischen Mobilfunkteilnehmers im deutschen Mobilfunknetz. Diese wird benötigt, um ausländische Teilnehmer im deutschen Mobilfunknetz zu vermitteln. Nach den Darlegungen des Sachverständigen und den Ausführungen von KHK S... kommt es in den nicht-standardisierten Abrechnungssystemen der Netzbetreiber vor, dass diese MSRN anstelle der eigentlichen Rufnummer des Telefonpartners in den Verbindungsdaten gespeichert wird, ohne als solche kenntlich gemacht zu werden. Der eigentliche B-Teilnehmer des Telefongespräches ist den Verkehrsdaten in einem solchen Fall daher nicht zu entnehmen. Im Ergebnis stellt es daher keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige bei der Auswertung der Verkehrsdaten in den Tatortfunkzellen kein Telefongespräch des Angeklagten K... feststellen konnte, obwohl die Auswertung des Mobiltelefons S... ergab, dass dieser um 03:56:02 Uhr, um 03:57:19 Uhr und um 04:08:11 Uhr mit der Nummer +... des Angeklagten K... telefoniert hat. Mit dieser Erkenntnis geht zur vollen Überzeugung der Kammer nicht nur einher, dass K... und S..., die beide DNA-Spuren am Tatort hinterließen, in der Tatnacht drei Telefonate miteinander geführt haben, was für die Täterschaft des Angeklagten K... spricht, sondern auch, dass die Einlassung des Angeklagten, wonach er nach der Übergabe der weißen Lkws an S... gegen 22:00 Uhr am Abend auf der Tankstelle keinen Kontakt mehr mit S... gehabt haben will, widerlegt ist. Der Angeklagte K... hat damit in seiner Einlassung nachweislich nicht die Wahrheit gesagt, als er angab, erst am Folgetag gegen Mittag wieder Kontakt zu S... gehabt zu haben.

89

In Gegenüberstellung zu den dargelegten Indizien, der DNA-Spur, der Datenverbindung in der Tatortfunkzelle, den WhatsApp-Telefonaten und den Telefonverbindungen zwischen K... und S..., die für die Kammer eindeutig eine Täterschaft des K... belegen, ist der Einlassung des K... insgesamt kein Glauben zu schenken. Neben dem Umstand, dass diese Einlassung in Teilen nachweislich widerlegt ist, wirkt sie bereits dadurch konstruiert, dass K... nicht in der Lage war, die Personen, mit denen er vermeintlich in die Schweiz gefahren sein will, namentlich zu benennen. Auch ist es bereits wenig nachvollziehbar, dass K... die Anmietung der Lkws und die Betankung derselben zunächst vollständig auf eigene Kosten durchgeführt haben will und es eine spätere Rückzahlung geben sollte. Warum K... die Betankung der Fahrzeuge zum Betrag von über 300,- € selbst bezahlte, obwohl S... an der Tankstelle ebenfalls vor Ort gewesen sein soll, um die Fahrzeuge entgegen zu nehmen, erschließt sich der Kammer nicht. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einlassung des Angeklagten insgesamt lediglich als Schutzbehauptung mit dem Ziel, seine DNA-Spur am Tatort, das Führen des weißen Lkws durch ihn und die Bezahlung der Tankvorgänge zu erläutern, zu sehen. Im Gegensatz hierzu folgt indes die weitere Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des K... auch aus den Beobachtungen der Zeugin I... C... und den Radarfotos, die am 07.05.2022 gegen 22:00 Uhr auf der A1 Autobahn ... angefertigt wurden. So hat die Zeugin I... C... in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgeführt, am 07.05.2022 kurz vor 23:00 Uhr in der ... Straße in ... zwei weiße Lkws und ein schwarzes Fahrzeug Typ Minivan gesehen zu haben, die in Richtung ... gefahren seien und zunächst an der Lagerhalle vorbeigefahren wären. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin C... waren an allen drei Fahrzeugen niederländische Kennzeichen angebracht. Diese Beobachtung der Zeugin C... steht in Einklang mit den Kameraaufzeichnungen der ARAL-Tankstelle in der ... in ... und den Aufzeichnungen der freien Tankstelle in .... Die Kammer hat die Lichtbilder dieser Aufzeichnungen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und erkennt -wie von der Zeugin geschildert-, einen schwarzen Kleintransporter mit gelben Kennzeichen und silbernen Felgen, sowie zwei weiße Lkws mit Laderampe hinten und jeweils einer Tür auf der rechten Seite. Auch diese weißen Lkws haben gelbe Kennzeichen. Für die Kammer steht insoweit fest, dass es sich hierbei um die Tatfahrzeuge auf dem Hinweg zum Tatort um 22:55 Uhr handelt. Dass der Angeklagte K... jedenfalls auf der A1 am ... einen dieser weißen Lkws gesteuert hat, ergibt sich zudem zur vollen Überzeugung der Kammer aus dem Blitzerfoto vom 07.05.2022 um 22:00:30 Uhr, das eindeutig den Angeklagten K... in dem weißen Lkw mit der auffälligen Tür an der Seite zeigt. Im Abstand von zwei Sekunden wurde außerdem der andere weiße Lkw mit der auffälligen Tür an der Seite vom Radargerät erfasst, das entsprechende Lichtbild zeigt ausweislich der hierzu erfolgten Ermittlungen durch KHK S..., mit sehr hoher Wahrscheinlich den inzwischen verstorbenen K..., sowie einen unbekannten Beifahrer auf dem Beifahrersitz.

90

Im Ergebnis lassen daher die festgestellten Indizien und die durch diese widerlegte Einlassung des Angeklagten K... für die Kammer allein den Schluss zu, dass K... Mittäter des Einbruchsdiebstahls am 07.05.2022 in die Lagerhalle in ... gewesen ist. Die Feststellungen zu dem Einbruchsdiebstahl als solchem folgen zudem aus den Bekundungen der weiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. So hat der Zeuge H... S..., der als Fahrer bei der Fa. ... beschäftigt ist, angegeben, nach dem Betreten der Halle am Morgen zwar die Unordnung im Eingangsbereich festgestellt zu haben, ansonsten aber lediglich den Schlüssel im Dunkeln geholt und den Einbruch noch nicht wahrgenommen zu haben. Das Loch in der Rigipswand zum abgetrennten Büroteil der Halle habe er erst später gesehen. Die leeren Paletten und die zurückgelassenen Verpackungen wurden sodann vom Zeugen W...E..., der ebenfalls als Auslieferungsfahrer bei der ... beschäftigt ist, entdeckt. Auch er stellte das Loch in der Rigipswand und Schuhabdrücke auf einer Palette fest. Insbesondere der Zeuge E... gab an, es habe sich ihm nicht erschlossen, warum die Täter ein Loch in die Rigipswand gebrochen hätten, obwohl der Schlüssel in der Tür zum Büro gesteckt habe. In der Firma sei dies gängige Praxis gewesen, da das Schloss defekt gewesen sei. Zu den entwendeten Elektronikartikeln hat der als Prokurist bei der ... tätige Zeuge C... F... in der Hauptverhandlung nachvollziehbar bekundet. So gab er an, am Tag nach dem Einbruch habe man eine Inventur durchgeführt und den Wert der Beute anhand der Anzahl der entwendeten Artikel und der Stückpreise ermittelt. Weiter gab der Zeuge F... glaubhaft an, zum Zeitpunkt des ersten Einbruchs am 07.05.2022 seien die gelagerten Waren nicht versichert gewesen. Es habe daher keine Versicherung gegeben, die für den Schaden in Höhe von über 500.000,- € eingetreten sei. Insgesamt belaufe sich der Gesamtschaden auf 536.245,11 €. Er selbst habe den Schaden ermittelt. Zudem belaufe sich der Sachschaden an den Dachluken, dem Seitenfenster und der Bürowand auf geschätzte 5.000,- €.

2.

91

Auch für die versuchten Einbruchsdiebstähle durch das sogenannte „Planenschlitzen“ auf dem Rastplatz ... an der Bundesautobahn 3 in der Gemarkung ... steht die Täterschaft des Angeklagten K... zur vollen Überzeugung der Kammer fest. Dies folgt zunächst daraus, dass K... und S... in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2022, mithin zur Tatzeit, von Beamten der PASt ... auf dem Rastplatz ... festgestellt werden konnten. So hat POK S... R... von der PASt ... in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, während des Nachtdienstes um 01:04 Uhr die Fahrzeuge Mercedes Vito mit der niederländischen Zulassung 8-VJV-17 und den Mercedes GLW 350d mit dem Kennzeichen ... auf dem Rastplatz festgestellt zu haben. Während der gesondert verfolgte S... im Pkw Vito am Schlafen gewesen sei, sei der Angeklagte K... kurze Zeit darauf zu Fuß aus Richtung der weiteren Lkw-Parkplätze gekommen. Die Pkws Vito und GLE seien relativ am Ende des Rastplatzes abgestellt gewesen. Nach den weiteren glaubhaften Bekundungen von POK R... verhielten sich S... und K... zunächst widersprüchlich. Während S... angab, den Fahrer des neben ihm abgestellten GLE nicht zu kennen und behauptete, das Fahrzeug wäre schon vor ihm da gewesen und eine männliche Person sei ausgestiegen, erklärte der zu Fuß aus Richtung der Lkw-Parkplätze kommende K... den Beamten, der Fahrer des Vito wäre ein guter Freund von ihm. Der Einlassung des Angeklagten K..., er und S... seien auf einer Geburtstagsfeier eines Freundes im Limburg gewesen und hätten auf dem Rastplatz lediglich Halt gemacht, um eine Pause einzulegen, vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. So vermochte K... auf Nachfrage der Kammer weder den vollständigen Namen des Gastgebers der Geburtstagsfeier noch seine Adresse anzugeben. Abgesehen davon, dass diese Einlassung des K... erstmals in der Hauptverhandlung erfolgte, wirkt auch sie konstruiert, um den Aufenthalt von S... und K... auf dem Rastplatz zu erklären. Auch wenn K... und S... ausweislich der Bekundungen der Beamten der PASt ... damit ohnehin am Tatort festgestellt werden konnten, belegen auch die von KOK S... dargelegten Funkzellenabfragen, dass die K... und S... zuzuordnenden Rufnummern ausweislich des erfolgten Abgleichs zu einem Kreuztreffer dergestalt führten, dass die Mobilfunknummern zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sowohl am Rastplatz ... als auch am Tatort ... eingeloggt waren. Hinzu kommt, dass K... und S... zur Tatzeit intensiven WhatsApp-Telefonkontakt pflegten, sodass es ausweislich der dargestellten Ermittlungsergebnisse durch KHK S... am 13.05.2022 zwischen 13:56 Uhr und 23:49 Uhr zu insgesamt sieben Telefonaten zwischen S... und K... kam und am 14.05.2022 zu fünf Gesprächen zwischen beiden. Dies folgt ausweislich der Darlegungen von KHK S... aus der Handyauswertung des S.... Dass K... und S... in dieser Nacht zusammen unterwegs waren, folgt darüber hinaus auch aus Lichtbildern, die anlässlich erneuter Radarkontrollen am 14.05.2022 um 00:26 Uhr gefertigt wurden. So ist auf dem Blitzerfoto, welches die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, vom 14.05.2022 um 00:26:14 Uhr als Fahrer des Mercedes GLE mit den Kennzeichen ... der Angeklagte K... zu erkennen. Auf dem Foto, das eine Minute zuvor von dem Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen ... angefertigt wurde, ist nach den glaubhaften Bekundungen von KHK S... der gesondert verfolgte S... zu sehen.

92

Dass sich K... und S... nicht lediglich zur Erholung auf dem Rastplatz ... aufhielten, sondern konkret an stehlenswertem Gut aus Lastkraftwagen interessiert waren, folgt zur vollen Überzeugung der Kammer auch aus einer weiteren Beobachtung, die der Zeuge M... V... getätigt hat. Der Zeuge M... V... ist Speditionskaufmann und Inhaber der Fa. Spedition S... GmbH & Co. KG aus .... Laut den Angaben seines polnischen Fahrers S...F... habe sich dieser mit seiner Sattelzugmaschine am Freitag, den 13.05.2022, auf der Route Venlo-Limburg befunden. Während der Fahrt sei dem Lkw-Fahrer ein schwarzer Mercedes Kombi mit dem niederländischen Kennzeichen ... vom Typ GLE 350d 4matic aufgefallen. Dieser nachweislich auf den Angeklagten K... zugelassene Wagen, mit welchem er zudem auf dem Rastplatz ... festgestellt werden konnte, sei, so der Zeuge V... glaubhaft weiter, dem Lkw auf sämtliche Parkplätze, auf denen der Fahrer eine Pause eingelegt habe, gefolgt und habe den Lkw schließlich bis zum Firmengelände der Spedition S... begleitet. Der Zeuge V... gab weiter an, den Mercedes mit der benannten niederländischen Zulassung sodann vor der Einfahrt des Firmengeländes selbst gesehen zu haben. Er habe sodann noch versucht, ein Lichtbild von dem Mercedes anzufertigen. Dies habe der Fahrer bemerkt, sei ausgestiegen und habe ihn, den Zeugen V... befragt, warum er ein Foto machen würde. Der Zeuge V... habe sich daraufhin eine Ausrede einfallen lassen und habe aber deshalb kein Bild anfertigen können. Auch wenn der Zeuge V... den Angeklagten K... in der Hauptverhandlung nicht eindeutig als Fahrer erkannt hat, hat die Kammer keinen Zweifel an dessen Fahrereigenschaft. So beschrieb der Zeuge V... den Fahrer zum einen als männliche Person, Mitte 30, mit kurz geschorenen Haaren und von sportlicher Statur, was bereits auf den Angeklagten K... zutrifft. Darüber hinaus wurde K... – wie ausgeführt – von der PASt ... mit seinem Pkw GLE mit dem vom Lkw-Fahrer notierten Kennzeichen auf dem Rastplatz ... festgestellt. Für die Kammer lassen diese vom Zeugen V... geschilderten Beobachtungen allein den Schluss zu, dass K... bereits diesen Lkw verfolgte, um sodann an dessen Abstellort nach stehlenswertem Gut zu suchen. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte K... gemeinschaftlich handelnd mit S... die Planen an den insgesamt neun Lkws auf dem Rastplatz ... aufgeschlitzt hat. Dass letztlich nichts entwendet wurde, ist hierbei dem Umstand geschuldet, dass sich in den Lkws keine für K... und S... stehlenswert erscheinende Beute befand. So enthielt ein Lkw beispielsweise leere Parfumflakons, von denen zwar einer ausweislich der Bekundungen von PK R... fehlte, jedoch nicht aufgefunden werden konnte.

93

Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des K... in diesem Fall folgen zudem auch aus den weiteren Feststellungen, die die Beamten der PASt ... vor Ort getätigt haben. So hat PK R... berichtet, dass sich im Innenraum des Vito ein Vorschlaghammer griffbereit vor dem Fahrersitz und hinter dem Fahrersitz ein Brecheisen befand. Im Kofferraum des von K... geführten GLE waren zudem eine braune Papiertüte mit einem Cuttermesser und Ersatzklingen, zwei Zangen, eine Taschenlampe, drei SIM-Kartenhüllen, ein Walkie-Talkie, ein Schraubendreher, ein Schließzylinder mit Schlüssel, eine Mütze, ein Paar Handschuhe, ein Teleskopschlagstock und ein Kaufbeleg über vier GPS-Tracker. Auf der Rücksitzbank befand sich eine blaue Plastiktüte mit einem Paar Handschuhe, einer grauen Wollmütze, zwei Zangen, einem Multitool, zwei Schraubendrehern und in der Mittekonsole waren fünf SIM-Kartenhüllen, zwei Prepaidhandys und ein weiteres Cuttermesser. Der Einlassung des Angeklagten K... hierzu, er benötigte die Werkzeuge, um Folienarbeiten an Pkws vor Ort bei Kunden durchzuführen, schenkt die Kammer erneut keinen Glauben. Vielmehr handelt es sich zur vollen Überzeugung der Kammer bei diesen Werkzeugen und Gegenständen um typische Einbruchswerkzeuge und insbesondere bei den Cuttermessern um die Tatwerkzeuge, mit denen die Planen aufgeschlitzt wurden. Auffällig sind hierbei zudem auch die aufgefundenen GPS-Tracker, mit denen die Verfolgung von Lkws, wie es der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer mit dem Lkw der Spedition S... getan hat, deutlich erleichtert wird. Die Kammer hat hierzu auch ein Lichtbild von einer der aufgeschnittenen Lkw-Planen in Augenschein genommen und hierbei festgestellt, dass die entstandene Öffnung gerade groß genug ist, um mit einer Taschenlampe in das Innere des Lkw zu leuchten und den Inhalt zu begutachten.

94

Die Kammer schätzt den Gesamtschaden durch die beschädigten Planen zu Gunsten des Angeklagten K... auf 500,- €.

3.

95

In der Anklageschrift vom 08.08.2023 legt die Staatsanwaltschaft ... dem Angeklagten K... darüber hinaus die Beteiligung an einem zweiten Einbruchsdiebstahl am 20.12.2022 in die Lagerhalle der Fa. ... in ... zur Last. Im Einzelnen heißt es im konkreten Anklagesatz hierzu wie folgt:

96

„Am 20.12.2022 begaben sich der Angeschuldigte K...; die gesondert verfolgten S... und C...und mindestens ein weiterer, bereits an der ersten Tat beteiligter, noch unbekannter Täter, ebenfalls in Umsetzung der Abrede und entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans erneut mit dem Fahrzeug Mercedes Benz Vito, amtliche niederländische Kennzeichen ..., sowie einem roten Transporter der Marke Iveco mit den amtlichen niederländischen Kennzeichen ... und einem gelben Lkw der Marke Mercedes Benz Atego 816 mit den niederländischen Kennzeichen ... von der BAB 3 kommend über die Stadtmitte ... zur Rückseite der abgelegenen Lagerstätte der Firma .... Mittels Aufhebelns einer Nebeneingangstür gelangten sie in die umgebaute Lagerhalle. Dort entwendeten sie im Zeitraum zwischen 21:29 Uhr und 23:39 Uhr unter Umgehung der neu getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und in arbeitsteiliger Weise 903 Laptops der Marke Acer im Gesamtwert von 275.000,- €, verluden sie in die Fahrzeuge und transportierten diese ab. An der Halle entstand dadurch ein Sachschaden, welcher der Angeschuldigte und die gesondert Verfolgten ebenfalls zumindest billigend in Kauf nahmen.“

97

Demgegenüber hat die durchgeführte Beweisaufnahme keine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung der Kammer von einer Beteiligung des Angeklagten K... an diesem zweiten Einbruchsdiebstahl in die Fa. ... am 20.12.2022 erbracht. K... ist deshalb aus tatsächlichen Gründen von diesem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf freizusprechen.

98

So ist zwar festzustellen, dass es am Abend des 20.12.2022 bzw. in der Nacht auf den 21.12.2022 zu einem erneuten Einbruch in die Lagerhalle der Fa. ... in der ... in ... gekommen ist. Nach den hierzu erfolgten Bekundungen durch KHK S... wurden hierbei 903 Laptops Acer im Gesamtwert von ca. 323.000,- € entwendet. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um denselben Tatort wie bei der Tat vom 07.05.2022 gehandelt hat, ist indes den weiteren Ausführungen von KHK S... zu entnehmen, dass der eigentliche Modus Operandi vollkommen anders gewesen ist. Denn beim Einbruch vom 20.12.2022 drangen die Täter nicht über das rückwärtig gelegene Fenster, sondern durch eine im hinteren Bereich gelegene Außentür in die Lagerhalle ein. Diese Seitentür öffneten die Täter durch Aufhebeln und verblieben anschließend ausschließlich in einem neu errichteten, abgetrennten Teil der Lagerhalle und entwendeten aus diesem die vorbezeichnete Ware.

99

Festzustellen ist zudem zwar auch, dass auf den Videoaufzeichnungen der freien Tankstelle in ... sowie der gegenüber der Fa. ... befindlichen Fa. ... Fahrzeuge zu erkennen sind, bei welchen es sich um einen schwarzen Minivan und einen roten Transporter handeln kann. Auch über diese Erkenntnisse hat KHK S... in der Hauptverhandlung berichtet und die Kammer hat zudem die Lichtbilder der beiden Videoaufzeichnungen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Festzustellen ist darüber hinaus zudem zwar auch, dass ein von KHK S... erstellter Bildvergleich zwischen dem schwarzen Minivan, der am 07.05. an den Tankstellen in ... vorbeifuhr und demjenigen, der am 20.12. die freie Tankstelle passierte, ergibt, dass zu beiden Tatzeiten möglicherweise dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug gleichen Typs die Tankstellen passierte. Dennoch vermag sich die Kammer weder aufgrund des Umstandes, dass es sich um denselben Tatort handelt, noch im Hinblick darauf, dass möglicherweise dasselbe Fahrzeug bzw. derselbe Fahrzeugtyp an beiden Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen ist, die für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte K... auch bei der Tat am 20.12.2022 beteiligt gewesen ist.

100

So steht, auch nach den weiteren Bekundungen von KHK S..., insbesondere nicht fest, dass es sich bei dem schwarzen Minivan, der unmittelbar vor dem zweiten Einbruchsdiebstahl gegen 20:39 Uhr auf Höhe der freien Tankstelle in ... festgestellt werden konnte, um den Mercedes Vito des Angeklagten K... mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen ... handelt. Selbst wenn es sich bei dem am 20.12.2022 aufgezeichneten Fahrzeug um einen schwarzen Mercedes Benz Vito handeln würde und dieses Fahrzeug in unmittelbarem Zusammenhang zum erfolgten Einbruch stehen würde, kann sich die Kammer keine Überzeugung davon verschaffen, dass es sich um das Fahrzeug des Angeklagten K... gehandelt hat. Hinzu kommt, was einer Verurteilung des Angeklagten K... für diese Tat entgegensteht, dass selbst wenn, was wie ausführt nicht festgestellt werden kann, tatsächlich der Pkw Vito des K... in Tatortnähe gesichtet worden wäre, keinerlei konkrete Feststellungen dazu getroffen werden können, welche Tätigkeiten K... im Hinblick auf den zweiten Einbruchsdiebstahl im Einzelnen ausgeübt und in welcher Weise er beteiligt gewesen sein soll. So ist es in diesem Fall im Hinblick darauf, dass weder DNA noch Dakty-Spuren am Tatort gefunden werden konnten, und mithin ein Nachweis seiner Anwesenheit am Tatort nicht möglich ist, genauso gut denkbar, dass K... in seinem Bekanntenkreis lediglich den Tipp für ein gutes Einbruchsobjekt geteilt oder aber schlichtweg sein Fahrzeug für den Tattag zur Verfügung gestellt hat. Dass insoweit nicht ausschließlich der Angeklagte den Mercedes Vito fährt, folgt bereits aus den auf dem Rastplatz ... getroffenen Feststellungen, wonach der gesonderte verfolgte S... mit dem Fahrzeug Mercedes Vito des Angeklagten unterwegs gewesen ist. Ebenso kommt vorliegend genauso gut in Betracht, dass der gesondert verfolgte S... die zweite Tat mit einem anderen Mittäter begangen hat. Feststellungen dazu, ob der Angeklagte K... bei dieser Tat lediglich straflose oder strafbare Vorbereitungshandlungen getätigt hat, Hilfe geleistet oder als Täter beteiligt gewesen ist, vermochte die Kammer somit nicht zu treffen. Weiterhin kann nach den Ausführungen von KHK S... auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem roten Transporter, der von der Videokamera der Tankstelle aufgezeichnet werden konnte, um den roten Iveco handelt, der auf den Angeklagten K... zugelassen ist und anlässlich der später bei ihm durchgeführten Durchsuchung aufgefunden und sichergestellt werden konnte. Denn der konkrete Fahrzeugtyp lässt sich der Videoaufzeichnung nicht entnehmen.

101

Auch die weiteren von KHK S... dargelegten Ermittlungsergebnisse vermochten insoweit keine Indizien für eine Täterschaft des Angeklagten K... zu erbringen. So konnten zwar anlässlich der Tatortaufnahme Schuhabdruckspuren gesichert werden, die, so KHK S... in der Hauptverhandlung weiter, denen von der ersten Tat ähneln und zum anderen möglicherweise von einem Schuh der Marke Sketchers stammen. Ein Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten K... ergibt sich insoweit jedoch nicht. So waren die anlässlich beider Einbruchsdiebstähle gesicherten Schuhabdruckspuren nach den weiteren Ausführungen von KHK S... für eine umfassende kriminaltechnische Untersuchung nicht geeignet und ein Schuh der Marke Sketchers konnte anlässlich der bei dem Angeklagten erfolgten Durchsuchung jedenfalls nicht aufgefunden werden. Selbst wenn man annehmen wollte, angesichts einer ähnlich erscheinenden Schuhabdruckspur bei beiden Einbrüchen sei wenigstens ein gleicher Täter beteiligt gewesen, so kommen aus dem Umkreis des Angeklagten außer ihm noch der gesonderte verfolgte S..., der inzwischen verstorbenen K... sowie der unbekannt gebliebene Beifahrer des K... von der ersten Tat in Betracht. Hinzu kommt, dass Beamte der PP ... am 21.12.2022, mithin am Tag nach dem Einbruchsdiebstahl, den auf K... zugelassenen roten Iveco zwar kontrollieren wollten, wobei sich das Fahrzeug dieser Kontrolle jedoch entziehen konnte. Insoweit vermochten die Beamten des PP ... jedoch die Person des Fahrers zu beschreiben, die aber im Hinblick auf ihr südländisches Aussehen in keinem Fall mit dem Angeklagten K... übereinstimmt. Vielmehr ergaben die hierzu getätigten Ermittlungen, über die ebenfalls KHK S... berichtet hat, dass der Fahrer des roten Iveco am 21.12.2022 höchstwahrscheinlich der gesondert verfolgt C... gewesen ist, der als weitere Person aus dem Umfeld des Angeklagten K... ebenfalls als Täter des zweiten Einbruchsdiebstahls in Betracht kommt. Hierzu passen auch weitere Erkenntnisse aus einem Kreuztreffer, den ein Funkzellenabgleich zwischen der Bundesautobahn ... (versuchte Kontrolle Iveco) und der Tatortfunkzelle in ... erbracht hat. Dieser Kreuztreffer führte nämlich ausweislich der Darstellung von KHK S... zu einer niederländischen Rufnummer, die der H... C... und damit wiederum dem gesondert verfolgten C... zugeordnet werden konnte. Damit steht jedoch fest, dass selbst wenn der rote Transporter, der in der Nacht des zweiten Einbruchsdiebstahls in Tatortnähe gesichtet werden konnte, dem Angeklagten K... zuzuordnen wäre, es sich mithin um den auf ihn zugelassenen roten Iveco handeln würde, K... jedenfalls in dieser Nacht nicht der Fahrer dieses Wagens war.

102

Nach den weiteren Bekundungen von KHK S... führten die Ermittlungen zum zweiten Einbruchsdiebstahl in die Lagerhalle in ... außerdem zu einem Fahrzeug Atego in gelber Farbe, das am nächsten Tag in unmittelbarer Nähe zum Tatort abgestellt aufgefunden werden konnte und von den Beamten sodann sichergestellt wurde. Auch ein gelbes Fahrzeug wurde von der Videoaufzeichnung der freien Tankstelle in der Tatnacht erfasst. Eine Zuordnung dieses Wagens zum Angeklagten K... ist jedoch ebenfalls nicht möglich. So haben die weiteren Ermittlungen erbracht, dass der gelbe Atego in ... entwendet wurde und Kennzeichen trug, die auf ein gleiches Fahrzeug Atego ausgegeben waren. Zwar konnte anlässlich der anschließenden Spurensicherung an diesem Fahrzeug eine DNA-Spur festgestellt werden. Diese ist jedoch nach den weiteren Bekundungen von KHK S... gerade nicht dem Angeklagten K..., sondern einem unbekannt gebliebenen Spurenleger zuzuordnen.

103

Im Ergebnis kann sich die Kammer damit keine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten K... am zweiten Einbruchsdiebstahl vom 20.12.2022 verschaffen. Allein der Umstand, dass die Kammer von seiner Täterschaft hinsichtlich der Tat am 07.05.2022 überzeugt ist, reicht hierfür nicht.

104

Soweit die Staatsanwaltschaft Trier dem Angeklagten K... auch den Diebstahl des Fahrzeugs Atego in Fall 3 der Anklageschrift zur Last gelegt hat, hat die Kammer diese Tat auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

4.

105

Dem Angeklagten M... wirft die Staatsanwaltschaft Trier in der Anklageschrift vom 08.08.2023 eine Beteiligung an den beiden Einbruchsdiebstählen in die Fa. ... vom 07.05.2022 und 20.12.2022 vor. Im konkreten Anklagesatz heißt es hierzu wie folgt:

106

„Der Angeschuldigte M... war seit 2018 Mitarbeiter der Fa. ... und ging bis April 2023 verschiedenen Tätigkeiten, unter anderem in der Produktion, nach. Dabei hatte er stets Zutritt zu den Lagerhallen, Zugriff auf das Warenwirtschaftssystem und wusste über die Sicherheitsvorkehrungen der Firma Bescheid. Die Fa. ..., welche unter anderem Behörden mit Notebooks ausstattet, lagerte daher im Tatzeitraum hochpreisige Notebooks und weitere Elektronikgüter in der zur Firma gehörenden Lagerhalle in der ... in .... Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im Frühjahr 2022 und zu Beginn des Dezembers 2022 unterstützte der Angeschuldigte die Haupttäter dadurch, dass er zumindest den Angeschuldigten K... über die bei der Firma auf Paletten eingelagerten Notebooks informierte und ihm sein Wissen über die Örtlichkeit und die zum jeweiligen Zeitpunkt getroffenen Sicherheitsvorkehrungen mitteilte.“

107

Die Staatsanwaltschaft geht bei diesem Tatvorwurf zum Nachteil des Angeklagten M... davon aus, dass es in der Fa. ... eine Person mit Insiderwissen gab, die die beiden Einbrüche ermöglicht hat. Der Angeklagte M... hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer indes weder zu der Überzeugung gelangt, dass ein Insider an den Einbruchsdiebstählen beteiligt war, noch zu der für eine Verurteilung hinreichenden Überzeugung, dass der Angeklagte M... an den Taten beteiligt war.

108

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Lagerhalle in ... von außen unscheinbar ist und Fremde nicht auf den ersten Blick vermuten können, was darin gelagert wird. Auf der anderen Seite handelt es sich nichts desto trotz um die Lagerhalle einer IT-Firma, weshalb die Lagerung teurer Elektronikartikel andererseits auch naheliegt. Die Kammer verkennt zudem auch nicht, dass beim ersten Einbruchsdiebstahl zuerst eine Palette mit Ware weggeschoben werden musste, um an das Diebesgut zu gelangen. Insoweit hat die Vorgehensweise beim ersten Einbruch den Anschein, als ob die Täter genau gewusst hätten, welche Ware sie entwenden mussten. Diese Annahme wird jedoch zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch den Umstand, dass anlässlich der ersten Tat auch Kartons aufgerissen und leer zurückgelassen wurden und hierbei an einem der aufgerissenen Kartons die Blutspur des gesondert verfolgten S... festgestellt werden konnte. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass, wenn die Täter genau gewusst hätten, welche Palette bzw. welche Ware sie entwenden wollten, und wo diese zu finden ist, es nicht notwendig gewesen wäre, mehrere Kartons zu öffnen, um nachzusehen, was sich darin befindet. Ergänzend hierzu hat der Zeuge K... T..., Kaufmännischer Angestellter bei der ..., in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass es grundsätzlich auch nicht schwierig wäre, herauszufinden, welche Ware sich auf den jeweiligen Paletten befindet, weshalb Insiderwissen insoweit nicht nötig sei. So seien die Paletten zwar nicht beschriftet, wenn man jedoch Laptops stehlen wolle, so der Zeuge T... weiter, sehe man direkt an den Verpackungen, welche die richtigen Paletten seien. Nach den weiteren Bekundungen des K... T... vermochte die Kammer zudem gerade nicht festzustellen, dass die Täter beim ersten Einbruchsdiebstahl die teuerste in der Lagerhalle stehende Ware entwendeten. Vielmehr gab der Zeuge T... hierzu weiter an, die Täter hätten anscheinend nicht viel Ahnung gehabt, denn neben der entwendeten Palette mit den Laptops hätte deutlich wertvollere Ware gestanden. Darüber hinaus vermag die Kammer auch nicht aus dem Umstand, dass ein Fenster angegangen wurde, auf dessen Innenseite ein Seil hing, mit welchem das Fenster leicht geöffnet werden konnte, darauf zu schließen, dass den Tätern ein Insider mit diesem Wissen geholfen hat. Denn die weitere Beweisaufnahme und insbesondere die Spurensicherung am Tatort des ersten Einbruchsdiebstahls hat nach den Bekundungen von KHK S... ergeben, dass die Täter, bevor sie das Fenster mit dem Seil angingen, zunächst versuchten, einen Einstieg über das Dach der Lagerhalle zu finden. So waren beide auf dem Dach befindlichen Dachluken beschädigt und auch die Videoaufzeichnung aus dem Inneren der Lagerhalle, die zumindest so lange lief, bis die Täter die Kamera abmontierten und deren Lichtbilder die Kammer in Augenschein genommen hat, beginnt zunächst mit Lichtkegeln, die von oben in die Lagerhalle hineinleuchten. Die Kammer ist hierbei unter Heranziehung der Angaben des Zeugen K... T... davon überzeugt, dass die Täter vom Dach aus feststellen mussten, dass ein Sprung durch die geöffneten Dachfenster in die Halle zu riskant gewesen wäre. Der Zeuge T... hat hierzu ausgeführt, es habe zwar eine Palette unter dem Dachfenster gestanden, ein Sprung von oben sei jedoch definitiv zu gefährlich gewesen, es sei zu hoch und man hätte sich hierbei höchstwahrscheinlich verletzt. Insoweit geht die Kammer jedoch andererseits davon aus, dass die Täter, hätten sie aufgrund der Information durch einen Insider von dem Fenster gewusst, direkt auf diesem Weg in die Halle gelangt wären und es nicht zunächst über das Dach versucht hätten. Hinzu kommt, dass die Täter offensichtlich auch von dem Vorhandensein des Seils zunächst keine Kenntnis gehabt haben, da die Spurensicherung ausweislich der Bekundungen von KHK S... weiter erbracht hat, dass die Täter zunächst versuchten, dieses Fenster mit dem Seil durch Aufhebeln zu öffnen. Insoweit konnten entsprechende Hebelspuren festgestellt werden. Auch das die Täter zum abgetrennten Büro in der Lagerhalle hin ein Loch in die Rigipswand schlugen, obwohl die Tür zu diesem Büro stets offenstand und sogar der Schlüssel immer steckte, spricht für die Kammer gegen eine Vorabinformation durch einen Insider. Auch hierzu hat der Zeuge T... glaubhaft bekundet, die Tür habe stets offen gestanden und dies sei auch den Mitarbeitern bekannt gewesen.

109

Des Weiteren hat die Kammer auch nicht verkannt, dass bei dem zweiten Einbruch Ware entwendet wurde, die ausweislich der glaubhaften Bekundungen des C...F..., Wirtschaftsinformatiker bei der ..., erst einen Tag lang in dem Anbau gestanden habe. Hinzu kommt, wie ebenfalls die Vernehmung des C... F... und des Zeugen T... erbracht hat, dass zum Zeitpunkt des zweiten Einbruchs die hintere Tür, die von den Tätern angegangen wurde, nicht alarmgesichert war und aufgrund der Renovierungsarbeiten in der Halle die Kameras entweder abgehangen oder abgeklebt waren. Auch wenn dieser Umstand auf den ersten Blick für Insiderwissen spricht, spricht auf der anderen Seite zur Überzeugung der Kammer wiederum dagegen, dass die Täter des zweiten Einbruchs offensichtlich nicht genau über fehlende Alarmvorrichtungen informiert gewesen sind, da es ihnen ausweislich der weiteren Ermittlungen durch KHK S... passierte, dass sie versehentlich den Alarm im Übergangsbereich des abgetrennten Anbaus und der Haupthalle ausgelöst haben, den die Sicherheitsfirma schließlich jedoch für einen Fehlalarm hielt. Im Ergebnis bleibt es daher zur vollen Überzeugung der Kammer offen und kann nicht festgestellt werden, ob die Einbruchsdiebstähle durch die Hinweise eines Insiders ermöglicht oder gefördert wurden.

110

Sodann reichen auch die weiteren Indizien, die die durchgeführte Hauptverhandlung erbracht hat, auch nicht aus, um mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Beteiligung des Angeklagten M... an den beiden Einbruchsdiebstählen in die Fa. ... auszugehen.

111

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es sich bei dem Angeklagten M... um den einzigen niederländischen Staatsangehörigen in der Fa. ... gehandelt hat und er damit die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Angeklagte K... besitzt. Dennoch hat die durchgeführte Beweisaufnahme keinen Nachweis einer direkten Verbindung zwischen M... und K... bzw. dafür, dass beide sich überhaupt kennen, erbracht. Hierbei hat die Kammer auch versucht, im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme eine mögliche Verbindung beider Angeklagter über eine Person namens E... A... aufzuklären. Festzustellen ist insoweit, dass sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten M... ergibt, dass er finanzielle Schwierigkeiten und insbesondere Schulden gegenüber einer Gruppierung, möglicherweise aus dem Rockermilieu, hat. Hierzu hat KHK S... dargelegt, dass insbesondere seit dem 21.12.2020 insgesamt 63 Telefonate des M... mit E... A... protokolliert werden konnten. Außerdem sei es auch seit dem 28.02.2022, mithin wenige Wochen vor dem ersten Einbruch im Mai 2022, vermehrt zu Telefonaten zwischen M... und A... gekommen. Zum Inhalt der Kommunikation zwischen M... und A... hat KHK S... weiter berichtet, dass aus den Gesprächen der Eindruck entstehe, dass M... die Person des E... A... bereits seit mehreren Jahren persönlich kennt. Über den gesamten Zeitraum der dargestellten Kommunikation habe A... immer wieder, insbesondere gegen Ende des Monats, Geldzahlungen von M... eingefordert, die bei Verzögerungen vehement verlangt worden seien. Bei Ausbleiben der Zahlungen habe A... damit gedroht, die Information über das Ausbleiben der Zahlung an andere Personen weiterzuleiten oder der Schwester und Tochter von M... etwas anzutun. Bemerkenswert sei hierbei, so S... weiter, dass A... den Vornamen der Schwester von M... kenne und sie auch in seinen Drohungen erwähne. Es habe bei den Gesprächen stets den Anschein, als ob A... als Mittelsmann fungiere zwischen M... und den eigentlichen Gläubigern. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass A... häufiger einen Präsidenten erwähne, mit dem er gesprochen oder den er angerufen habe. Die Kammer hat insoweit in ihrer Beweiswürdigung die Überlegung mit einbezogen, dass hier möglicherweise ein Motorradclub mit einem Präsidenten an der Spitze, im Hintergrund steht und über A... Schulden bei M... eintreiben lässt. So schreibt A... in einer Chatnachricht vom 01.08.2022, dass M... es selbst erklären könne und er bereits 3.000 Bußgeld habe. Auch dies erweckt den Anschein, als ob es sich um eine Strafzahlung aufgrund von versäumten Zahlungen handeln könnte. KHK S... hat zudem weiter dargelegt, dass in einer Nachricht vom 30.09.2022 A... weiter Druck auf M... aufgebaut habe, in dem er geschrieben habe, er sei bereits gestern mit deutschen Männern unterwegs gewesen und „Wenn ich Du wäre, würde ich dringend an ... schicken“ sowie „Ansonsten sieht es wirklich schlecht aus.“ Nachdem A... zunächst weiter geschrieben habe „Weil sie bereits auf der Suche nach sowas sind“ soll M... geantwortet haben „Ok. Dann soll es so sein. Ich kann auch nichts.“

112

Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass M... offensichtlich Schulden und zudem Schwierigkeiten hat, diese zurückzuzahlen. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Person des A... Druck auf M... ausübt, um Zahlungen zu erzielen. Einen Beweis dafür, dass der Angeklagte K... Teil dieser im Hintergrund stehenden Gruppierung ist oder von dieser zu M... geschickt wurde, um Schulden einzutreiben, hat die durchgeführte Beweisaufnahme demgegenüber jedoch nicht erbracht. So verkennt die Kammer auch nicht, dass A... in weiteren Chatverläufen mit M... von einem P... spricht, der zu M... kommen soll und der Angeklagte K... mit Vornamen P... heißt. Auch hat die Kammer in ihre Überlegungen miteinbezogen, dass auch der gesondert verfolgte S... ausweislich seiner Mobilfunkauswertung nach den weiteren Darlegungen von KHK S... den Angeklagten K... einmal mit P... angesprochen hat. Im Hinblick auf die Häufigkeit des Vornamens P... und die in den Niederlanden ebenfalls gängige Abkürzung P... vermag die Kammer sich jedoch nicht die Überzeugung davon zu verschaffen, dass es sich bei demjenigen P..., den A... zu M... schicken will, um den Angeklagten K... handelt. Hierfür reicht auch nicht die Schilderung der Zeugin V...S..., die ausweislich ihrer Bekundung in der Hauptverhandlung in der Nacht vom 11. auf den 12.07. einen schwarzen Vito mit niederländischen Kennzeichen auf ihrem Hof gesehen haben will. So ist K... zwar Halter eines schwarzen Mercedes Vito mit niederländischem Kennzeichen. Einen Beweis dafür, dass er in dieser Nacht M... aufgesucht hat oder aufsuchen wollte, gibt es jedoch nicht. Insoweit ist die Kammer nämlich davon überzeugt, dass, selbst wenn K... eine Verbindung zu A... und M... hätte, es eine Vielzahl weiterer naheliegender Erklärungsmöglichkeiten gibt, ohne dass ein relevantes strafbares Verhalten des Angeklagten M... in Betracht kommt. So ist möglich, dass K... tatsächlich als P... von A... zu M... geschickt wurde, ein Treffen zwischen M... und K... jedoch letztlich nie stattgefunden hat. Denkbar ist außerdem, dass K... lediglich mit seinem Vito über den Hof fahren sollte, um M... zu verängstigen. Denkbar ist in diesem Zusammenhang weiter, dass K... beim versuchten oder tatsächlichen Aufsuchen des Angeklagten M... die Tatörtlichkeit als solche entdeckte, vorausgesetzt er war bereits vor Mai 2022 dort, und für gut befunden hat, ohne hierzu irgendwelche Hinweise durch M... erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass es sich bei dem schwarzen Vito nicht um das einzige Fahrzeug handelt, das die Zeugin S... auf dem Hofgut wahrgenommen hat. So fiel ihr beispielsweise in einer anderen Nacht im Juli ein grauer Pkw mit Trierer Zulassung auf, der ebenfalls über den Hof fuhr.

113

Gegen eine Täterschaft des Angeklagten M... spricht zudem auch, dass er ausweislich der Aussagen der Mitarbeiter der ... seit etwa zwei Jahren überwiegend für Stallarbeiten auf dem Hofgut eingesetzt wurde und nur noch ganz selten als Fahrer für die IT Firma eingesprungen ist. Außerdem steht fest, dass er nicht über Kenntnisse zur Bedienung des Warenwirtschaftssystems verfügte und ohnehin kein System existierte, das konkret auflistete, welche Ware an welchem Standort in der Halle zu finden ist. So hat der Zeuge H... S..., der als Fahrer bei der Fa. ... arbeitet, glaubhaft ausgesagt, M... habe sich meistens im Stall aufgehalten. Selbst wenn er zwischendurch nochmals als Fahrer eingesetzt worden wäre, sei der Ablauf zudem außerdem so, dass man mit dem Fahrzeug selbst einen Tag vorher zur Halle komme und einem der Lagerleiter sage, wo die zu ladende Ware stehe. Dies könne man nicht selbst herausfinden. So hätten die Fahrer keinen Zugriff auf das Warenwirtschaftssystem gehabt. Diese Angaben bestätigte auch der Fahrer W... E... und bekundete glaubhaft, keiner der Fahrer habe Zugriff auf ein Warenwirtschaftssystem gehabt. Dass M... in den letzten zwei Jahren ausschließlich im Stall und nur selten als Fahrer gearbeitet hat, bestätigte sodann auch der kaufmännische Angestellte K... T... in seiner Vernehmung. Er gab außerdem an, dass diejenige Ware, die anlässlich des ersten Einbruchsdiebstahls entwendet wurde, unter keinen Umständen von dem Angeklagten M... ausgeliefert worden wäre, da hierzu angesichts des Umfangs der Lieferung für einen Kunden eine Verladung auf einen Lkw erfolgt wäre und der Angeklagte M... nicht über einen Lkw-Führerschein verfüge. M... habe eher kleinere Touren mit einem Sprinter gemacht. Zum Warenwirtschaftssystem ergänzte der Zeuge T... außerdem glaubhaft, dass es einer umfassenden Einarbeitung bedurft hätte, um dieses System zu bedienen. So sei hierfür eine mehrmonatige Einarbeitungszeit erforderlich und er gehe nicht davon aus, dass der Angeklagte M... das System bedienen konnte. Für die Kammer liegen daher auch unter Berücksichtigung dieser Zeugenaussagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass M... zum Zeitpunkt der erfolgten Einbruchsdiebstähle gewusst haben könnte, welche Ware konkret gelagert wird und besonders stehlenswert ist bzw. an welchem Standort in der Lagerhalle sie sich jeweils befunden hat.

114

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vernehmung des weiteren Arbeitskollegen, des Zeugen R... B... ergab, dass der Angeklagte M... am Morgen des ersten Einbruchsdiebstahls noch mit diesem Zeugen in der Lagerhalle gewesen ist. Denn feststeht insoweit und wurde durch die Zeugen B... und V...S... glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte M... berechtigterweise einige Möbel in einer Ecke der Lagerhalle abgestellt hatte und dort lagerte. Dennoch schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte M... an diesem Morgen in die Lagerhalle ging, um den Bestand auszukundschaften. Denn der Zeuge B... hat insoweit glaubhaft bekundet, der Angeklagte M... habe ihn schon seit langer Zeit darauf angesprochen, ihm dabei zu helfen, die in der Halle gelagerten Möbel in seine Wohnung zu verbringen, da er sich hieraus eine Küchenzeile bauen wollte. Weiter gab der Zeuge B... hierzu glaubhaft an, man habe sich an diesem Morgen zudem lediglich kurz in der Halle aufgehalten und M... habe sich hierbei auch nicht in besonderer Art und Weise umgeschaut. Vielmehr sei man geradewegs in Richtung der Möbel gegangen und habe festgestellt, dass diese durch eine Vielzahl von Paletten zugestellt gewesen seien. Daraufhin habe er, der Zeuge B..., keine Lust mehr gehabt, die Möbel aus der Halle zu räumen und habe dies M... gesagt. Beide hätten daraufhin die Halle wieder verlassen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch in ihre Überlegungen miteinbezogen, dass der Angeklagte M... im Vorfeld des ersten Einbruchsdiebstahls Urlaub hatte und sich dennoch bereits am Samstag wieder in ... aufhielt. Dennoch stellt auch dies kein Indiz für seine Täterschaft dar. Vielmehr folgt aus der von KHK S... dargestellten Handyauswertung des M..., dass er unmittelbar vor dem ersten Einbruch seine Tochter in den Niederlanden besuchte und hierfür ein bestimmter Zeitraum vorgesehen war.

115

Schließlich hat die Kammer auch weitere Äußerungen des Angeklagten M... im Verlauf des Ermittlungsverfahrens in ihre Beweiswürdigung mit einbezogen. So soll M... nach den Angaben von KHK S... anlässlich seiner Festnahme gesagt haben, es sei ja klar, dass sein Handy während des ersten Einbruchsdiebstahls in der Funkzelle gewesen sei, denn er wohne ja auf dem Hof. Die Kammer kann sich jedoch keine Überzeugung davon verschaffen, dass es sich hierbei um besonderes Täterwissen handelt. Denn aus dem Haftbefehl, den der Angeklagte M... ausweislich der Bekundungen von KHK S... anlässlich seiner Festnahme zum Lesen erhielt, ergibt sich, dass der dringende Tatverdacht aus Funkzellenauswertungen folgt. Gemeint waren hiermit jedoch die Telefonnummern des Angeklagten K... und des gesondert verfolgten S... in der Tatortfunkzelle. Das damit überhaupt ein Tatverdacht auf Funkzellen gestützt wird, konnte der Angeklagte M... ohne weiteres dem Haftbefehl entnehmen. Seine Rufnummer konnte jedenfalls nicht in der Tatortfunkzelle festgestellt werden.

116

Auch wenn sich aus der Vernehmung des inzwischen verstorbenen Zeugen H... S... ergibt, dass der Angeklagte M..., nachdem der erste Einbruchsdiebstahl zum Firmengespräch geworden war, den Verdacht auf einen weiteren Mitarbeiter der Firma gelenkt haben soll, der häufig nach Holland fahre, folgt für die Kammer hieraus kein Hinweis auf seine Täterschaft. Denn insoweit ist ohne Weiteres denkbar, dass M... gemerkt hat, dass er wegen seiner niederländischen Staatsangehörigkeit verdächtigt wurde und dass er deshalb einen anderen Mitarbeiter mit Bezügen in die Niederlande benennen wollte, um den Tatverdacht von sich selbst als Unschuldigem wegzulenken. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Angeklagte M... nach Anhören der Videoaufzeichnung vom ersten Einbruchsdiebstahl ausweislich der Bekundungen des als Fachinformatikers in der Firma beschäftigten Zeugen P... M... gesagt haben soll, er habe polnische Worte auf der Aufzeichnung verstanden. Auch hieraus ergibt sich kein Hinweis auf eine mögliche Täterschaft des M.... Dieses von der Kammer in der Hauptverhandlung ebenfalls angehörte Tonband der Videoaufzeichnung hat die Kammer zu dem Ergebnis geführt, dass hierauf nicht viel Verständliches zu hören ist. Entsprechend haben die ermittelnden Beamten K... und S... vermerkt, nicht zu wissen, um welche Sprache es sich handelt bzw. soll K... auch englische Worte verstanden haben. Auch wenn die Dolmetscherin sowie die Verteidigerin des Angeklagten, deren Muttersprache ebenfalls niederländisch ist, das niederländische Wort „Dak“ (Dach) verstanden haben wollen, führt dies die Kammer zu dem naheliegenden Schluss, dass das Wort „Dak“ dem polnischen Wort „Tak“ (Ja) sehr ähnlich klingt und sich M... damit im Ergebnis nicht deshalb einer Tatbeteiligung verdächtig gemacht hat, indem er polnische Worte verstanden haben will. Eine weitere Erklärung hierfür kann zudem in dem Umstand begründet liegen, dass M... lange Zeit mit einer polnischen Frau zusammengelebt hat.

117

Des Weiteren hat die Kammer nicht verkannt, dass M... in einem weiteren Chat mit seiner Tochter davon sprach, dass die in der Firma entwendeten Laptops über Rotterdam nach Marokko gegangen seien und er gespannt sei, wie das ende. Konkret erwähnte M... gegenüber seiner Tochter, die gestohlenen Computer seien verfolgt worden und sie stünden in Marokko, über den Hafen von Rotterdam. Weiter sagte er: „Sie haben hier ein Programm installiert, über Microsoft werden automatisch Bilder gemacht sowie der Ort weitergegeben.“ Dennoch vermag die Kammer auch aus diesem Chatverlauf nicht darauf zu schließen, dass M... hier Täterwissen preisgibt, das er nicht auch anderweitig erlangt haben kann. So hat hierzu insbesondere der Zeuge P... M..., Fachinformatiker bei der Firma ..., glaubhaft bekundet, er habe zur Nachverfolgung der Geräte einen mobile device manager installiert und es hätten sich Laptops vom ersten Einbruch aus Marokko gemeldet. Außerdem müssten sie wohl über den Seeweg dorthin gelangt sein, da sich auch aus einer Lagerhalle mal ein Gerät aktiviert habe. Auch der Zeuge D... K..., IT Systemkaufmann bei der ..., hat glaubhaft ausgesagt, diese Informationen vom Kollegen M... erhalten zu haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass M... die von ihm mit seiner Tochter geteilten Information daher ohne Weiteres aus der Firma gehabt haben kann, ungeachtet dessen, dass er von der Geschäftsleitung aus internen Angelegenheiten nach dem ersten Einbruch herausgehalten wurde. Denn nach den vorbezeichneten Zeugenaussagen ist der Absatzweg der entwendeten Laptops jedenfalls Gesprächsthema in der Firma gewesen.

118

Dass der Angeklagte M... finanzielle Probleme hatte und hinsichtlich der Rückzahlung von Schulden unter Druck gesetzt wurde, hat die Kammer ebenso in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen wie den Umstand, dass M... ausweislich der von KHK S... dargestellten Handyauswertung gegenüber seiner Tochter schrieb, er hoffe, keine Dummheit zu machen. Denn insoweit spricht gegen die Annahme, der Angeklagte M... habe durch den Hinweis auf das Einbruchsobjekt und darin befindliches stehlenswertes Gut seine Schulden beglichen, dass die Drohungen durch die Person des A... zum Nachteil des Angeklagten M... auch nach dem zweiten Einbruchsdiebstahl weitergegangen sind. Auch dies folgt aus der Handyauswertung. Denn so schrieb A... noch am 19.02.2023 an M...: „W..., sie wollen Dir 6.000,- € Bußgeld geben Dienstag nach C..., weil sie dich nicht finden können.“ Außerdem ergibt sich aus dem weiteren Chatverkehr, dass A... offensichtlich nicht bekannt ist, wo sich der Angeklagte M... tatsächlich aufhält. Denn er schreibt ihm am 31.12.2022: „Schade, wenn sie Dich nicht finden, müssen andere dran glauben.“ Hinzu kommt, dass er M... nach vollständiger Schuldentilgung Arbeit angeboten hat, was nahelegt, dass eine Zusammenarbeit bislang noch nicht stattgefunden hat. Dieser Chatverkehr spricht zur Überzeugung der Kammer gegen die von der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten M... unterstellte Verbindung zwischen ihm und K... und der Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen. Hinzu kommt schließlich, dass kein Beweis dafür gegeben ist, dass der Angeklagte M... auch beim zweiten Einbruch gewusst haben soll, dass die Ware erst einen Tag dort abgestellt war. Denn insoweit hat auch die Zeugin V... S... glaubhaft bekundet, dass M... nach dem ersten Einbruchsdiebstahl von der Geschäftsleitung bewusst aus allem herausgehalten wurde und an keinerlei Informationen herankam. Schließlich soll es vor dem zweiten Einbruchsdiebstahl nach der Aussage des H... S... ein Gespräch mit einer Sicherheitsfirma gegeben haben, in welchem beispielsweise thematisiert wurde, dass die hintere Tür, durch welche der zweite Einbruch erfolgte, nicht alarmgesichert sei. Anhaltspunkte dafür, dass M... von diesem Gespräch Kenntnis gehabt hat, liegen indes nicht vor. Nach alledem hat die durchgeführte Beweisaufnahme im Ergebnis allenfalls Anhaltspunkte dafür erbracht, dass sich M... durch seine niederländische Staatsangehörigkeit, seine finanziellen Schwierigkeiten und die Chatverläufe mit A... einer Beteiligung ansatzweise verdächtigt gemacht haben könnte, Beweise bzw. eine derartige Anzahl an Indizien, die ihn einer konkreten Tatbeteiligung zu überführen vermochten, liegen indes nicht vor.

IV.

119

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte K... in Fall 1 den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls im besonders schweren Fall gem. § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. § 303 StGB verwirklicht. So ist er, mittäterschaftlich handelnd, zur Ausführung der Tat in die Lagerhalle eingebrochen. Außerdem handelte der Angeklagte K... gewerbsmäßig, da jedenfalls die wiederholte Begehung von Diebstahlstaten, des Einbruchsdiebstahls einerseits sowie die versuchten Aufbrüche der Lastkraftwagen andererseits, belegen, dass der Angeklagte handelte, um durch die Taten zumindest auch seinen Lebensunterhalt ergänzend zu finanzieren. Demgegenüber kann die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds gehandelt hat. Anhaltspunkte für eine Übereinkunft des Angeklagten K... mit den Mittätern der von ihm begangenen Taten, künftig eine Vielzahl von im einzelnen noch unbestimmten Taten zu begehen, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht, zumal dem Angeklagten K... die Beteiligung am zweiten Einbruchsdiebstahl nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist.

120

In Fall 2 erfüllt das Handeln des Angeklagten K... den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls mit Waffen gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. § 303 StGB in neun tateinheitlichen Fällen. Bei den tateinheitlich in neun Fällen verbundenen versuchten Diebstählen mit Waffen, führte der Angeklagte K... jedenfalls ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, mithin ein solches Cuttermesser, wie es auch im Mercedes GLE festgestellt werden konnte. Im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen und damit dem Täter bei Begehung des Diebstahls die jederzeitige Möglichkeit bietet, es etwa in einer bedrängten Situation als Gewalt- oder Drohungsmittel einzusetzen (OLG Schleswig NstZ 2004, 212 f.). Der Angeklagte K... hat ein Cuttermesser auch i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB bei sich geführt. Hierbei stellt die Kammer einerseits fest, dass das Aufschlitzen der Lkw-Planen mit einem solchen Cuttermesser erfolgt ist. Andererseits genügt für das Beisichführen auch die Lagerung des Cuttermessers im Fahrzeug des Angeklagten. Denn auch hierdurch hat K... das Cuttermesser als gefährliches Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich gehabt. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die Vorstellung des Täters sich von vorneherein auf den Einsatz als Nötigungsmittel bezieht. Es ist ausreichend, dass das gefährliche Werkzeug als Mittel zur Wegnahme bzw. des Einbrechens geeignet ist. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall.

121

Von den versuchten Einbruchsdiebstählen in die Lastkraftwagen ist der Angeklagte K... auch nicht gem. § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Vielmehr liegt insoweit in allen Fällen ein fehlgeschlagener Versuch vor, da die Lkw-Planen bereits aufgeschlitzt worden sind. Soweit der Angeklagte K... im Anschluss nichts entwendete, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, da sich offensichtlich kein stehlenswertes Gut in den Lastkraftwagen befand. Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet daher aus.

122

In beiden Fällen handelte der Angeklagte K... jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hat die durchgeführte Beweisaufnahme demgegenüber nicht erbracht.

V.

123

In Fall 1 folgte der anzuwendende Strafrahmen zunächst aus § 243 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. In Fall 2 ist zunächst der Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB heranzuziehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat in Fall 1 indes zunächst geprüft, ob trotz des Vorhandenseins der Regelbeispiele ein besonders schwerer Fall ausnahmsweise entfällt und ob in Fall 2 ein minder schwerer Fall gem. § 244 Abs. 3 StGB anzunehmen ist.

124

Hierzu hat die Kammer geprüft, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Dabei hat die Kammer eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen ent- und belastenden Umstände vorgenommen, die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

125

Zu Gunsten des Angeklagten K... sprechen hierbei folgende Umstände:

126

Strafmildernd wirkt sich aus, dass K... strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Gunsten ist deshalb auch anzuführen, dass er als Erstverbüßer und als der deutschen Sprache nicht mächtiger niederländischer Staatsangehöriger besonders haftempfindlich ist.

127

Ebenso ist strafmildernd die Dauer der von ihm bislang verbüßten Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite hat die Kammer jeweils strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte bei beiden Taten jeweils zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Gegen ihn spricht in Fall 1 außerdem auch der große Beutewert. In Fall 2 wirkt strafschärfend, dass eine relativ große Anzahl von LKWs angegangen wurde, mildernd der Umstand, dass sich der Sachschaden mit 500 Euro in Grenzen hielt. Die Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte führen zunächst in keinem Fall zu einem deutlichen Überwiegen der mildernden Umstände, weshalb es zunächst jeweils beim Regelstrafrahmen verbleibt. Lediglich in Fall 2 führt die Hinzunahme des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs zur Annahme eines minder schweren Falls, der in § 244 Abs. 3 StGB einen Strafrahmen vorsieht, der von drei Monaten bis zu fünf Jahren reicht.

128

Zur Bestimmung der jeweils tat- und schuldangemessenen Einzelstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen K... sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und gelangt zu folgenden Einzelstrafen, die tat- und schuldangemessen sind:

129

In Fall 1 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die zugleich die Einsatzstrafe darstellt und

130

in Fall 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.

131

Aus diesen beiden Einzelstrafen hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und hierzu nochmals alle Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Hier wirkt mildernd, dass es sich lediglich um zwei Taten handelt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zudem ergänzend der enge zeitliche und persönliche Zusammenhang zwischen beiden Taten strafmildernd zu würdigen.

132

Die Kammer gelangt im Ergebnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

133

fünf Jahren,

134

die tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten K... das Unrecht der von ihm begangenen Taten angemessen vor Augen zu führen.

VI.

135

Der Angeklagte K... und seine Mittäter haben durch die von ihnen begangene Tat in Fall 1 einen Gesamtbetrag in Höhe von 536.245,11 € erlangt. In Höhe dieses Betrages ist gem. den §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB die Einziehung des Wertes des Tatertrages anzuordnen. Darüber hinaus hat die Kammer gem. § 74 Abs. 1 StGB die Einziehung des Mobiltelefons Apple IPhone Asservat Nr. PKI8 des Angeklagten K... angeordnet. Das Mobiltelefon mit der Nr. +... führte der Angeklagte sowohl in Fall 2 auf dem Rastplatz ... mit sich als auch während des Einbruchsdiebstahls in die Lagerhalle in .... Nachweislich führte er, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, von dieser Nummer Telefongespräche mit dem gesondert verfolgten S... während der Tat.

VII.

136

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aus den §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs.3 StrEG.


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