| Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da sich die im Schiedsspruch festgesetzte Vergütung auf 20.396,25 EUR beläuft, so dass der Beschwerdewert von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist. |
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| Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die auf den Hilfsantrag der Klägerin erfolgte Feststellung, dass der Schiedsspruch der Schiedsperson Z gem. § 132a SGB V vom 05.04.2016 Az. 5/15 unwirksam ist. Soweit das SG die Klage hinsichtlich des Hauptantrags der Klägerin, den Schiedsspruch der Schiedsperson aufzuheben und die Bestimmung des Schiedsspruchs durch Urteil nach billigem Ermessen zu ersetzen, abgewiesen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig, nachdem die Klägerin keine Berufung eingelegt hat. |
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| Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die hilfsweise erhobene Feststellungsklage der Klägerin zulässig ist (dazu a). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs, die Feststellungsklage ist nicht subsidiär und die Klage ist auch nicht verfristet. Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil der Schiedsspruch unwirksam ist (dazu b). Es handelt sich insoweit lediglich um einen Leistungsausspruch in einem Einzelfall und nicht um einen Vertrag oder die Ergänzung eines Vertrags. |
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| aa) Die Klägerin verfolgte die hilfsweise geltend gemachte Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs mit einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei einem Schiedsspruch handelt es sich um ein Rechtsverhältnis. Nach der Gesamtkonzeption des § 132a Abs. 2 SGB V (hier in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung ; seither in § 132a Abs. 4 SGB V geregelt) sollen Verträge als Rechtsgrundlage die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern im Bereich der häuslichen Krankenpflege regeln (Schneider, in: jurisPK-SGB V, Stand Juni 2020, § 132a Rn 10). Ein Schiedsverfahren nach § 132a Abs. 2 SGB V a.F. ist ein vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren (BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R -, in juris Rn. 26). Abschlussberechtigt sind die Krankenkassen auf der einen und die Leistungserbringer auf der anderen Seite. Der Schiedsspruch einer Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 SGB V a.F. stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch eine sachnahe, von den Vertragsparteien unabhängige Person dar (BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R -, a.a.O. Rn. 37). Soweit ein Schiedsspruch trotz seiner Unbilligkeit nicht durch das Gericht ersetzt werden kann, besteht auch ein berechtigtes Interesse, subsidiär die Unbilligkeit alsbald gerichtlich feststellen zu lassen (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R -, in juris Rn. 26 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Schiedsspruch kann hier durch das Gericht nicht ersetzt werden. Dies steht, nachdem die Klägerin das Urteil des SG insoweit nicht angefochten hat, rechtskräftig fest. |
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| bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klägerin für die erhobene Feststellungsklage nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis und die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär. Die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs ist nicht innerhalb des Leistungsklageverfahrens, das mittlerweile beim BSG (B 3 KR 18/20 R) anhängig ist und mit dessen Hilfe die hiesige Beklagte die Vergütungsforderung für die im Zeitraum vom 25.08.2011 bis 09.05.2012 durchgeführte Dauerbeatmung der Versicherten i.H.v. 20.396,25 EUR geltend macht, zu überprüfen. Wie das LSG in seinem Urteil vom 16.10.2020 (L 4 KR 438/20) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.07.2013 - II ZR 52/12 -, in juris Rn. 28) zu Recht ausgeführt hat, kann, solange das Schiedsgutachten noch nicht fertiggestellt ist oder während eines sich daran anschließenden gerichtlichen (Ersetzungs- bzw. Feststellungs-)Verfahrens eine betroffene Forderung weder außergerichtlich noch gerichtlich geltend gemacht werden. Es wird in diesem Verfahren der zu Grunde liegende Schiedsspruch inhaltlich nicht geprüft. Geprüft wird nur, ob das Schiedsverfahren abgeschlossen ist oder nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man sich der Auffassung von Knispel in NZS 2021, 152 anschließen würde, wonach die zivilprozessualen Grundsätze im sozialgerichtlichen Verfahren hier nicht entsprechend anzuwenden sind und bei allen Entscheidungen von Schiedspersonen von der sofortigen Anwendung des durch den Schiedsspruch festgesetzten Vertragsinhalts auszugehen wäre und der Schiedsspruch sofort umgesetzt werden könnte. Denn auch in diesem Fall würde im Rahmen der Leistungsklage der zu Grunde liegende Schiedsspruch nicht geprüft. Der Schiedsspruch selbst wird im Ersetzungs- bzw. Feststellungsverfahren überprüft. |
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| cc) Die Feststellungsklage ist auch nicht verfristet. Die Feststellungsklage ist nicht an Fristen gebunden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Aufl. 2020 § 55 Rn. 3b; vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R -, in juris in dem auf keine Frist abgestellt wird). Aus § 318 Abs. 2 S. 2 BGB (hier: analog) ergibt sich nichts anderes. Nach § 318 Abs. 2 BGB muss die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Norm trifft damit nach dem eindeutigen Wortlaut nur für den Fall der Anfechtung des Schiedsspruches eine Regelung. Die Klägerin begehrt aber eine Billigkeitskontrolle analog § 319 BGB, für welche keine unverzügliche Geltendmachung gefordert wird. Auch eine etwaige Verwirkung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der Rechtsausübung aber voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände“ liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinem Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl. BSG, Urteil vom 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R -, in juris Rn. 15 m.w.N; BSG, Urteil vom 16.07.2019 - B 12 KR 5/18 R -, in juris). Diese Voraussetzungen der Verwirkung sind hier mangels eines besonderen, Vertrauensschutz der Beklagten begründenden Verhaltens der Klägerin bei einer Bekanntgabe des Schiedsspruchs an die Klägerin am 22.04.2016 und Klageerhebung am 10.08.2016 nicht erfüllt. |
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| Die somit zulässige Feststellungsklage der Klägerin ist auch begründet, weil der Schiedsspruch unwirksam ist. |
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| aa) Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 18.09.2015 bei der Schiedsperson (Z) im Rahmen eines Schiedsverfahrens gem. § 132a SGB V – wegen der Versorgung der Versicherten der Beklagten – gegenüber der Beklagten, eine zusätzliche Pflegevergütung i.H.v. 21.238,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 10.05.2012 festzusetzen. Mit Schiedsspruch vom 05.04.2016 wurde die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte für die im Zeitraum vom 20.08.2011 bis 09.05.2012 durchgeführte Dauerbeatmung der Versicherten der Beklagten eine Vergütung von 20.396,25 EUR zu zahlen. Darüber hinaus wurde bestimmt, dass der Betrag mit Zugang des Schiedsspruchs an die Klägerin fällig werde. Dies entnimmt der Senat dem Tenor des Schiedsspruchs vom 05.04.2016. Dieser Schiedsspruch schafft keinen (rückwirkenden) Versorgungsvertrag i.S.d. § 132a Abs. 2 S. 1 SGB V a.F. zwischen den Beteiligten oder die Ergänzung eines Versorgungsvertrags. Es handelt sich bei dem Schiedsspruch nicht um einen Vertrag, der die Einzelheiten der Versorgung regelt, sondern um einen Leistungstenor, der nicht im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach § 132a Abs. 2 S. 1 SGB V a.F. auszuwerfen, sondern richtigerweise mit der Leistungsklage zu verfolgen wäre. Die Schiedsperson hat mit der Festsetzung des Schiedsspruchs vom 05.04.2016 den ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten. Dies führt zur Unwirksamkeit des Schiedsspruchs. |
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| bb) Nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V), über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt (§ 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F.). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525, S. 123) heißt es: „Die Änderungen in Doppelbuchstabe cc verpflichten die Parteien zur Durchführung einer Konfliktlösung, wenn sich die Parteien über den konkreten Inhalt der Verträge, insbesondere über die Höhe der Vergütung, nicht einigen können. Dieses Verfahren entspricht einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung, wonach sich die Vertragsparteien auf die Leistungsbestimmung durch einen Dritten einigen (§ 317 BGB).“ Der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. stellt rechtstechnisch ein „Schiedsgutachten im weiteren Sinne“ dar, weil der Schiedsperson die Befugnis eingeräumt wird, die Leistung (z.B. Vergütung) oder eine Leistungsmodalität (z.B. Beginn, Dauer, Höhe) zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris Rn. 20). Die im Bereich der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege von den Vertragspartnern im Fall der Nichteinigung über den Vertragsinhalt zu bestimmende unabhängige Schiedsperson (§ 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F.) wird bei der Durchführung des Schiedsverfahrens und bei Erlass des Schiedsspruchs als öffentlich-rechtlicher Schlichter und Vertragshelfer (§ 69 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB V i.V.m. § 317 BGB) und nicht als Behörde tätig. Der Schiedsspruch der Schiedsperson ist kein Verwaltungsakt i.S. von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und kann deshalb nicht durch Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Neubescheidungsklage (§§ 54 Abs. 1, 131 Abs. 2 und 3 SGG) gerichtlich überprüft werden (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R -, in juris Rn. 17). Materiell- rechtliche Wirkung erzeugt aber nur ein wirksames Schiedsgutachten. Nur in diesem Fall kann die Festsetzung des Leistungsinhalts nach dem Parteiwillen von einem staatlichen Gericht geprüft werden (BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris Rn. 21). Die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs im Rahmen des § 319 BGB kann dabei nur wegen Unbilligkeit erfolgen. Der Vorschrift des § 319 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass einzelne Elemente eines Schiedsspruchs auf der Basis einer geklärten Tatsachengrundlage durch das Gericht ersetzt werden. Das ist insbesondere bei einer Vereinbarung über Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege der Fall, soweit um isolierte Einzelfragen gestritten wird, die vom Gericht in Abweichung von der Entscheidung der Schiedsperson so oder so beurteilt werden können, ohne dass damit das Vertragswerk insgesamt in Frage gestellt wäre. Wird jedoch wegen Unbilligkeit der Festlegungen der Schiedsperson die Neufestsetzung eines vollständigen Vergütungsvertrages oder einer sonstigen wesentlichen Vertragsregelung erforderlich, kann dies jedenfalls dann nicht durch das Gericht erfolgen, wenn es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage als Basis zur Bestimmung der streitigen Vergütungshöhe fehlt und den oder einem Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen ist, die fehlenden Informationen und Belege noch in das Verfahren einzubringen. Denn solange die Schiedsperson noch keinen Schiedsspruch erlassen hat, der auf einer von den Beteiligten nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens beizubringenden, ausreichenden Tatsachengrundlage basiert, kommt eine gerichtliche Ersetzung nicht in Betracht. Dies wäre mit dem in § 132a Abs. 2 SGB V a.F. vorgesehenen Konfliktlösungsmechanismus nicht vereinbar. Dieser Vorschrift liegt die Konzeption zugrunde, dass die Beteiligten zunächst selbst eine interessen- und sachgerechte Lösung zur Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen finden und im Konfliktfall eine Schiedsperson den Konsens herstellt. Die Konfliktlösung soll danach in erster Linie über eine Schiedsperson erfolgen, deren Festsetzung nur auf Unbilligkeit überprüft werden soll. Das hat zur Folge, dass immer dann, wenn der Schiedsspruch zwar unbillig, die Ersetzung durch das Gericht aber nicht möglich ist, die Vertragspartner unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts zur Unbilligkeit neu nach einem Konsens suchen müssen. Hat diese Suche keinen Erfolg, muss erneut eine Schiedsperson tätig werden (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R -, in juris Rn. 21). Das Klageziel kann nur durch eine Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V und §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB oder – wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann – durch eine Feststellungklage erreicht werden (BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R -, in juris, Rn. 30, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R -, in juris Rn. 17; Urteil vom 29.06.2017 – B 3 KR 31/15 R – in juris Rn. 25 m.w.N.). Eine Aufhebung des Schiedsspruchs erfolgt dabei nicht erst bei „offenbarer“ Unbilligkeit (§ 319 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern bereits bei schlichter Unbilligkeit des Schiedsspruchs. Die Unbilligkeit des Schiedsspruchs nach § 132a Abs. 2 SGB V kann auf schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Mängeln des Schiedsspruchs beruhen (z.B. Begründungsmängel, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) wie auch materiell unrichtig sein oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Die Schiedsperson muss den Verhandlungsrahmen einhalten, sie muss unstreitige Positionen als vorbestimmten Vertragsinhalt beachten, ist an die Anträge der Vertragspartner gebunden und darf daher weder die Forderung der Leistungserbringer überschreiten noch das Angebot der Krankenkassen bzw. ihrer Verbände unterschreiten (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R -, in juris Rn. 37; BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R -, in juris Rn. 31). Die Prüfung der Frage der Billigkeit oder Unbilligkeit eines Schiedsspruchs gliedert sich also in eine Rechtskontrolle und eine Inhaltskontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R -, in juris Rn. 36). Die Rechts- und Inhaltskontrolle werden ausschließlich darauf bezogen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist. Dies setzt voraus, dass der Beurteilungsmaßstab und die gefundene Abwägung durch die Schiedsperson Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben. Die Anforderungen hieran dürfen im Hinblick auf die Stellung und Funktion der Schiedsperson nicht überspannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 110 R -, in juris Rn. 38; zum gerichtlichen Überprüfmaßstab von Schiedssprüchen durch Schiedsämter, Schiedsstellen und Schiedspersonen vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R -, in juris, Rn. 32 m.w.N.). Bei der Kontrolle ist zu beachten, dass der Schiedsspruch der Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 SGB V a.F. einen Interessenausgleich durch eine unabhängige Person im Sinne einer schlichtenden Tätigkeit darstellt. Daher weist sie häufig Kompromisscharakter auf und stellt nicht immer die einzig vertretbare Lösung dar. Deshalb kommt es bei der Inhaltskontrolle nur darauf an, ob ein vertretbarer, nachvollziehbarer Beurteilungsmaßstab angewandt worden ist, und das Ergebnis „billigem Ermessen“ entspricht, also mit den gesetzlichen Vorgaben und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar ist. Auf Zweckmäßigkeitserwägungen kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 25.11.2010 - 3 KR 1/10 R -, in juris; BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R -, Rn. 31 in juris m.w.N.). |
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| Verträge nach § 132a Abs. 2 a.F. sind die eigentliche Rechtsgrundlage für die einzelnen Leistungserbringer (Schneider, in: jurisPK-SGB V Stand Juni 2020, § 132a Rn. 33). Einer gesonderten Zulassung der Anbieter bedarf es nicht. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525, S. 123) leisten die Sätze 1 und 2 des § 132a Abs. 2 SGB V a.F. einen Beitrag zu einer qualitätsgesicherten Leistungserbringung in der häuslichen Krankenpflege. Eine qualitätsgesicherte Leistungserbringung kann aber nur dann garantiert werden, wenn die Versorgungsverträge detailliert die Vertragsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer regeln, insbesondere die Art und Weise der Leistungserbringung, die Qualifikation des Pflegepersonals etc. Die Verträge schaffen die Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers. |
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| Zu den Inhalten der Verträge nach Abs. 2 a.F. gehören insbesondere aussagekräftige Regelungen über die zu erbringenden Leistungen, die dafür zu zahlenden Preise und deren Abrechnung sowie die Fortbildungspflicht der Leistungserbringer (Rixen in: Becker/Kingreen, 6. Aufl. 2018, SGB V § 132a Rn. 6). Der in § 132a Abs. 2 a.F. gewählte Begriff „Einzelheiten der Versorgung“ ist weit auszulegen (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 08/19, § 132a SGB V, Rn. 31). Die Vertragsbeziehungen können sich auch auf einen Einzelfall beziehen. Auch in einem solchen, auf den Einzelfall bezogenen Versorgungsvertrag sind aber alle erforderlichen Regelungen, insbesondere die Hauptleistungspflichten, festzulegen. Zweifellos können auch einzelne Bestimmungen wie etwa eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden (zu einer möglichen Ersetzung bzw. Ergänzung vgl. etwa BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R -, in juris; BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris Rn. 20 f.). Dies gilt aber nur für den Fall, dass grundsätzliche Fragen bereits Gegenstand eines Vertrages sind. Die Feststellung einer Zahlungspflicht ohne zugrundeliegenden Vertrag oder Ergänzung eines Vertrags ist kein zulässiger Regelungsinhalt eines Schiedsspruchs nach § 132a Abs. 2 SGB V a.F. (BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 3 KR 18/15 R -, in juris Rn. 24). Fehlt die Regelung grundsätzlicher Fragen - ist also nicht nur eine Vertragsergänzung erforderlich - muss Gegenstand der Verträge nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. notwendigerweise mehr als nur die Festlegung von Einzelheiten sein. Gegen den rückwirkenden Abschluss eines Versorgungsvertrags bestehen keine Bedenken. Im Bereich der häuslichen Krankenpflege ist es grundsätzlich auch möglich, Versorgungsverträge mit den Krankenkassen rückwirkend abzuschließen, weil derartige Verträge nicht statusbegründend sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R -, in juris Rn. 30; BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R -, in juris Rn. 54). |
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| cc) Einen Vertrag, der grundsätzliche Fragen zum Gegenstand hat, stellt der hier streitige Schiedsspruch vom 05.04.2016 nicht dar. Der Schiedsspruch setzt nur die Zahlungspflicht fest. Dies würde allenfalls dann genügen, wenn bereits eine vertragliche Beziehung zwischen den Beteiligten bestünde und mit der Vergütungsvereinbarung eine Einzelheit der Versorgung geregelt würde. Dies ist nicht der Fall. Der Schiedsspruch ist deshalb unwirksam. |
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| aaa) Der Schiedsspruch vom 05.04.2016 trifft eine „vertragliche Festlegung“ allein über die Zahlungspflicht der Klägerin, nämlich die Zahlung von 20.396,25 EUR für die Beatmung der Versicherten der Beklagten in der Zeit vom 25.08.2011 bis 09.05.2012. Eine allgemeine Regelung zwischen den Parteien über die Leistungen und die Vergütung der häuslichen Krankenpflege beatmungspflichtiger Patienten oder der Versicherten der Beklagten beinhaltet der Schiedsspruch nicht. Der für seine Auslegung maßgebliche Tenor regelt nur eine Zahlungspflicht für die im Einzelfall durchgeführte Beatmung der Versicherten. Eine vertragliche Einigung über die Erbringung der Leistungen und die Maßstäbe für deren Vergütung legt er nicht fest. Letztere ergeben sich nur mittelbar aus den Gründen des Schiedsspruchs, wonach pro Stunde 26,25 EUR der Berechnung zugrunde gelegt wurden. Inhalt des Schiedsspruchs ist aber sowohl nach dem Tenor und auch nach den Gründen allein die Zahlungspflicht der Klägerin in genannter Höhe. Wesentliche Elemente eines Versorgungsvertrages i.S.d. § 132a Abs. 2 S. 1 SGB V a.F. werden nicht festgesetzt. Die Schiedsperson legt aber keine einseitige Leistungs- oder Zahlungspflichten fest, sondern den Inhalt eines Vertrages. Dies ist nicht erfolgt. Offensichtlich ging die Schiedsperson fehlerhaft davon aus, dass sie nicht berechtigt ist, rückwirkend einen Versorgungsvertrag festzulegen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.02.2016; Punkt 15 des Schiedsspruchs) und dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach bereits aufgrund des Sachleistungsanspruchs der Versicherten bestand (Punkt 11 des Schiedsspruchs). Es ist nicht Aufgabe der Schiedsperson, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung im Einzelfall festzustellen. Hierzu sind im Streitfall die Sozialgerichte berufen. Aufgabe der Schiedsperson ist es allein, die abstrakten vertraglichen Grundlagen (Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen, Vergütungssätze, Zahlungsfristen, Qualitätsanforderungen, Dokumentationspflichten etc.) festzulegen. |
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| bbb) Der Schiedsspruch ergänzt auch nicht einen Versorgungsvertrag hinsichtlich der Vergütung bzw. der Vergütungshöhe. Ein zu ergänzender (Rahmen-)Vertrag zwischen den Beteiligten über die Erbringung häuslicher Krankenpflege, § 37 SGB V, existiert nicht (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2018). |
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| Die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs ist in diesem Fall durch das Gericht festzustellen. Dies ist durch das SG auf den Hilfsantrag der Klägerin hin erfolgt. |
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| Die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz endgültig auf 20.396,25 EUR festgesetzt. |
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