Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (3. Senat) - L 3 BA 19/23 D

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 23. Juni 2023, S 4 BA 82/18, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. in dessen Tätigkeit als Film- bzw. Videoeditor bei der Klägerin.

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Die Klägerin ist eine Produktionsfirma des Nachrichtenmagazins „S.“. Sie erstellt Fernsehbeiträge (z.B. Dokumentationen, Berichte etc.) und Fernsehsendungen („T.“) sowohl für öffentlich-rechtliche als auch private Fernsehsender. Darüber hinaus betreibt sie zwei eigene Sender und ein Videoportal im Internet. Der Beigeladene zu 1. schneidet seit 5. September 2016 unterschiedliche Filme und Formate für die Klägerin, darunter u.a. Beiträge für das „K.“ und Reportagen für S1..

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Am 21. Februar 2017 stellten die Klägerin und der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 1. gab im Rahmen dessen an, seine Tätigkeit bestehe in der Gestaltung von auditiven und visuellen Medien unter Berücksichtigung ästhetischer Merkmale wie Rhythmus, Bildsprache und Dramaturgie. Die Umsetzung geschehe computergestützt. Das Ergebnis seiner Arbeit werde durch eine/n Redakteur/in beurteilt. Vorgaben bezögen sich neben qualitativen Anforderungen vor allem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. In den allermeisten Fällen würden seine Gestaltungsvorschläge angenommen, kundenseitige Änderungswünsche setze er durch Nachbesserungen um. Auftragsvergabe und Auftragsumfang seien sehr unregelmäßig. Die Disposition der Klägerin frage ihn jeweils an. Wenn er bereits anderweitig beschäftigt sei, müsse er Aufträge ablehnen. Mediengestaltende Arbeiten erledige er üblicherweise an seinem eigenen Computer in seiner eigenen Arbeitsumgebung. Die technische Struktur und Organisation des Kunden erforderten bisweilen seine Anwesenheit vor Ort. Er verbringe als Freiberufler viele Wochen im Jahr auf Reisen im In- und Ausland. Für eine feste Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines einzelnen Kunden sei er ungeeignet. Seine Gage verhandele er individuell mit jedem Kunden. Seine Tätigkeit und seinen Mehrwert für einen Kunden sehe er stark mit seiner Person verbunden. Werbung erfolge durch persönlichen Kontakt und Weiterempfehlung. Durch seine Arbeit entstünden Urheberrechte, deren Nutzung er dem Kunden übertrage. Die Übertragung der Nutzungsrechte sei Teil seiner Preisgestaltung. Das Risiko seiner freiberuflichen Tätigkeit liege zu 100% bei ihm. Ohne Aufträge habe er kein Einkommen. Sein Kapitaleinsatz liege in seiner technischen Ausstattung, deren Wert ca. 30.000 EUR betrage. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beschäftige er keine eigenen Arbeitnehmer. Er sei für weitere Auftraggeber tätig, z.B. S2., M. oder A..

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Mit Schreiben vom 28. März 2017 führte die Klägerin auf Nachfragen der Beklagten aus, der Beigeladene zu 1. werde von ihrer Disposition im Einzelfall für Aufträge angefragt, in der Regel telefonisch. Er schneide unterschiedliche Filme und Formate für die S. Gruppe. Den Großteil mache das „K.“ aus, das Teil einer Sendereihe sei. Der Beigeladene zu 1. bearbeite das Bild- und Tonmaterial für diese Sendung. Neben der Sichtung des Rohmaterials, Auswahl und Bestimmung der Länge und Reihenfolge der Filmsequenzen seien die optische und akustische Bearbeitung des Gesamtprojekts Haupttätigkeit. Der Beigeladene zu 1. sei überwiegend programmgestaltend und eigenschöpferisch tätig, da er bei den Projekten den Inhalt des Films mit entsprechenden Looks, Ton, Atmosphären, Bildsprache, aber auch Effekten in Einklang bringen und diese eigenständig und ohne Vorgaben entwickeln müsse. Der weitere programmgestaltende Anteil des Auftrags liege in der inhaltlichen, künstlerischen und konzeptionellen Beratung. Der organisatorische Anteil liege u.a. in der normgerechten Umsetzung des Projekts nach Vorgaben der auftraggebenden Sender. Der Beigeladene zu 1. sei in der Künstlersozialkasse und gehöre zu den Miturhebern des Werkes. Die Arbeitszeit werde nicht festgelegt, vor allem durch Sendetermine und Abgabefristen nach Vorgaben der auftraggebenden Sender definiert, und eine regelmäßige Arbeitsbereitschaft werde nicht erwartet. Aufgrund der Zusammenarbeit verschiedener Gewerke seien terminliche Absprachen notwendig. Für das Tageshonorar sei ein Zeitraum von neun Stunden vereinbart, wobei angebrochene Tage, etwa aufgrund vorzeitiger Fertigstellung, voll honoriert würden. Die Tätigkeit erfolge aus systemtechnischen Gründen in den Schnitträumen der Klägerin. Der Beigeladene zu 1. habe dort keinen festen Arbeitsplatz. Er habe eigene technische Ressourcen in eigenen Räumen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. Musikauswahl oder Entwicklungen, könnten mit eigenem Material in eigenen Räumen erfolgen. Ein Nachweis über den Arbeitseinsatz des Beigeladenen zu 1. erfolge nur durch Erscheinen und durch Abnahme der Projekte seitens des auftraggebenden Senders. Es bestehe keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen. Aufträge könnten ohne Restriktionen abgelehnt werden. Der Beigeladene zu 1. sei auch für Wettbewerbsunternehmen tätig. Er arbeite mit unterschiedlichen Gewerken zusammen, darunter Redaktion, technische Mitarbeiter der Abteilungen Bild, Ton und Grafik sowie der Disposition, dem Ingest und Schaltraum. Er sei verantwortlich für die inhaltliche und technische Zusammenführung aller beteiligten Gewerke. Dabei werde die Erstellung eines Beitrags auf den Beigeladenen zu 1. allein übertragen. Geregelte Besprechungen gebe es nicht. Diese erfolgten situations- und produktionsbedingt intern und extern in enger Abstimmung mit allen Beteiligten. Der Beigeladene zu 1. benötige für die Ausführung seiner Tätigkeit einen Schnittplatz (NLE-System). Er verfüge über ein eigenes System, benutze für die beauftragten Projekte aber Systeme im Haus der Klägerin. Bei Verwendung der S.-Systeme erhalte er Zugriff auf ein Media Storage. Auf andere S.-Server habe er keinen Zugriff. Seine eigenen technischen Ressourcen seien nicht an das Media Storage oder Server der Klägerin angebunden. Das Bild- und Tonmaterial erhalte er auf unterschiedliche Art und Weise – entweder durch Zugriff auf das Media Storage oder durch externe Festplatten. Die Klägerin beschäftige auch festangestellte Cutter. Nicht für jedes inhaltliche Thema und jede Produktion könne die Klägerin festangestellte Cutter beschäftigen, da die inhaltlichen und künstlerischen Anforderungen der einzelnen Produktionen sehr unterschiedlich seien. Der Beigeladene zu 1. könne seine Tätigkeit nicht auf Dritte übertragen. Bei Verhinderung oder Absage werde entweder ein anderer Cutter gebucht oder bei ausreichender Frist der Schnitttag verschoben. Fahrtkosten seien mit dem Tageshonorar abgegolten. Die finale Abnahme erfolge durch den auftraggebenden Sender.

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Der Beigeladene zu 1. führte aus, sein beruflicher Schwerpunkt sei die Musik, daher sei er über die Künstlersozialkasse versichert. Als freier Musiker, Komponist und Musikproduzent lebe er zum allergrößten Teil von Gagen für Live-Auftritte, Herstellung und Komposition von Musiken und den daraus resultierenden Einnahmen durch die GEMA. Er toure mit verschiedenen Bands national und international und schreibe u.a. Musiken für Werbung, Kinderhörspiele und TV-Produktionen. Aus rein praktischen Gründen habe er sich parallel dazu das Arbeiten mit Videoschnittprogrammen angeeignet. Daraus resultierten bisweilen Aufträge, die eine reine Bildgestaltung zum Inhalt hätten. Er schätze diese Aufträge sehr, da sie ihm nicht zuletzt Gelegenheit böten, seine Musiken anzubieten und sich bei Redakteuren und Produzenten als Musiker bekannt zu machen. Schriftliche Verträge gebe es nicht. Die Auftragsbestätigung erfolge telefonisch. Seine Tätigkeit beginne typischerweise mit der Sichtung des gedrehten Materials am Schnittplatz. Nach Absprache mit einer Redakteurin/einem Redakteur ordne er das Material zu einem virtuellen Fluss, einem sog. Rohschnitt. Im Feinschnitt unterschneide er die Bilder z.B. mit einer Sprecherstimme, ggf. Soundeffekten und Musiken sowie grafischen Elementen, die er entweder selber gestalte oder von dritter Seite zur Verfügung gestellt bekomme. Hinter den offensichtlichen Bildinhalten versuche er, dem Gezeigten eine dramaturgische Kontur zu geben. Organisatorisch habe er nahezu keinen Anteil an dem Produkt. Der technische Anteil beschränke sich häufig auf das Kopieren von Dateien und Bedienen des Schnittrechners. Zeitlich sei dieser Anteil ähnlich wie bei der Musikproduktion bei ca. 10 % einzuordnen. Seine Einflussmöglichkeiten beschreibe er so, dass zwei unterschiedliche Editoren bei gleichem Rohmaterial niemals zwei gleiche Filme herstellen würden. Er arbeite am liebsten in seinem eigenen Studio. Aufgrund der technischen Infrastruktur der Klägerin finde der Schnitt jedoch dort vor Ort statt. Die Klägerin verfüge über Erfahrungs- und Vergleichswerte, sodass der zu erwartende Aufwand für einen Auftrag eingeschätzt werden könne. Danach richte sich der Umfang des Auftrags an ihn. Sein Tagessatz beziehe sich üblicherweise auf acht Stunden Arbeit. Wenn er mit einem Redakteur zusammenarbeite, sei Arbeitsbeginn regelmäßig um 10 Uhr. Abweichungen seien nach gegenseitiger Absprache möglich. Er protokolliere seine Tätigkeiten als Arbeitsnachweis grundsätzlich für jeden Auftrag. Eine Kopie gehe an den Kunden. In den meisten Fällen sei dies vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht. Bisher habe er mit der Redakteurin/dem Redakteur eines Projekts zusammengearbeitet. Nach seiner Kenntnis seien für die Umsetzung von Film- und Fernsehproduktionen eine Vielzahl verschiedener Gewerke und Teams notwendig. Über deren Organisation könne er keine Aussage treffen, da dies nicht Teil des kreativen Prozesses sei. Seine Ansprechpartner seien nur Redakteure/Redakteurinnen gewesen. Darüber hinaus sei er an keinen Besprechungen oder organisatorischen Dingen beteiligt. Seine Tätigkeit benötige einen Schnittplatz. Dieser sei ihm bisher von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Die Vergabe der Schnittplätze sei dynamisch – vor Ort habe er also keinen festen Arbeitsplatz. Er habe Zugriff auf den Server der Klägerin. Die Sicherheitsstrukturen der örtlichen IT würden es nicht zulassen, dass er mit eigenen Arbeitsmitteln Zugriff auf lokale Projekt- oder Videodaten erhalte. Seinen Tagessatz teil er in einem Vorgespräch vorab mit. Die Anfahrtkosten nach Hamburg seien Teil seiner Preiskalkulation. Der verantwortliche Redakteur nehme das fertige Projekt ab.

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Mit gleichlautenden Schreiben vom 24. Mai 2017 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. zu ihrer Absicht an, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen seien als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen:

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- Der Beigeladene zu 1. sei für unterschiedliche Reportagen und Dokumentationen der Klägerin tätig.

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- Das zu bearbeitende Material erhalte der Beigeladene zu 1. von der Klägerin und müsse dieses dann nach den Vorgaben der Klägerin bzw. des Produzenten bearbeiten und zu einem fertigen Werk zusammenführen.

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- Der Beigeladene zu 1. arbeite mit verschiedenen Gewerken zusammen – Redaktion, technische Mitarbeiter der Abteilungen Bild, Ton und Grafik, Disposition, Ingest und Schaltraum – und müsse diese inhaltlich und technisch bei dem jeweiligen zu bearbeitenden Werk zusammenführen.

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- Die Vorgaben des Produzenten bzw. Senders seien vom Beigeladenen zu 1. zu beachten

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- Die Vergütung erfolge in Form eines Tageshonorars, für welches ein Neun-Stunden-Tag zugrunde gelegt werde.

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- Für evtl. entstehende Reise- und Hotelkosten erfolge eine Erstattung.

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- Es bestehe eine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung.

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- Der Beigeladene zu 1. nutze einen NLE-Schnittplatz vor Ort beim Auftraggeber und habe Zugriff auf das Media-Storage und weitere Systeme der Klägerin.

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- Die Klägerin beschäftige auch festangestellte Cutter.

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Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit sei, dass der Beigeladene zu 1. zu den Miturhebern des jeweiliges Werkes gehöre und jährlich Ansprüche bei der Verwertungsgesellschaft VG Bild geltend mache. Nach Gesamtwürdigung aller Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sei ausgeschlossen, weil der Beigeladene zu 1. seinen Angaben gemäß hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei.

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Der Steuerberater des Beigeladenen zu 1. nahm unter dem 12. Juli 2017 dahingehend Stellung, dass auf der Grundlage des „Abgrenzungskatalogs für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und der einschlägigen Rechtsprechung für Schnittmeister/Editoren eine abhängige Beschäftigung nicht ausgeübt werde. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sei nicht durch ihren technischen Teil geprägt. Organisatorisch sei er nicht in die Produktionen involviert, sodass die Tätigkeit auch nicht durch den vorbereitenden Teil der Tätigkeit geprägt sei. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sei es denknotwendige Voraussetzung, dass er das gedrehte Filmmaterial von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekomme. Seine Aufgabe sei es ja gerade, gedrehtes Material zu bearbeiten. Die Tätigkeit habe sich nicht im Schneiden des Bildmaterials erschöpft. Im Rahmen des Feinschnitts habe er das Bildmaterial mit Soundeffekten und Musiken unterlegt. Die Musik habe er selbst ausgewählt. Das Musikarchiv der Klägerin habe er nicht zwingend nutzen müssen. Für die vom Beigeladenen zu 1. bearbeiteten TV-Formate habe es keine dramaturgischen Vorlagen gegeben. Es sei gerade seine Aufgabe gewesen, die Dramaturgie und den Rhythmus des Filmmaterials durch die Anordnung von Schnittfolgen, Umstellungen und Auslassungen sowie der Unterlegung mit Soundeffekten, Musik und grafischen Elementen zu gestalten. Vorgegeben sei nur, welche Aussage mit der Dokumentation transportiert werden solle. Dies sei aber notwendig, da der Inhalt des Bildmaterials den jeweiligen Bildredakteuren vorgegeben gewesen sei und es in deren Aufgabengebiet falle, was dokumentiert werden solle. Der Beigeladene zu 1. müsse diese Aussagen im Vorhinein kennen, damit er die potentielle Wirkung der einzelnen Szenen in ihrer Anordnung beurteilen und dann entsprechend nach seinem eigenen Verständnis gestalten könne. Der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führe nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten seien nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben würden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen blieben. Insgesamt habe es eine gestalterische Freiheit für die Kerntätigkeit gegeben. Die Klägerin habe nicht innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1. verfügen können. Es sei vielmehr ein bestimmter Zeitrahmen vereinbart worden. Mehrstunden seien abgerechnet worden. Der Beigeladene zu 1. sei nach Stunden bezahlt worden. Die Übernahme von Reise- oder Hotelkosten sei in § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen. Gegen die Annahme einer Selbstständigkeit spreche nach dem Abgrenzungskatalog, Punkt 3.2., bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht, dass eine Abhängigkeit vom technischen Apparat und eine Einbindung in das Produktionsteam bestehe. Die Nutzung des NLE-Schnittplatzes und der Zugriff auf das Media Storage seien erforderlich gewesen, weil die Nutzung eigener Arbeitsmittel aufgrund der sicherheitstechnischen Strukturen der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen verfüge der Beigeladene zu 1. über ein eigenes Studio. Dass er zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen sei, spreche nicht gegen, sondern für die künstlerische Leistung.

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Mit an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. gerichteten, gleichlautenden Bescheiden vom 31. August 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit als Cutter seit dem 5. September 2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und ab diesem Datum Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Sie wiederholte die Merkmale aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, freie Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion, die aufgrund von Honorarverträgen tätig würden und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet würden, seien dessen ungeachtet grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Dies gelte insbesondere, wenn sie – wie der Beigeladene zu 1. – nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehörten. Eine überwiegend journalistische und eigenschöpferische Tätigkeit werde nicht ausgeübt. Die Weisungsgebundenheit äußere sich insbesondere in der Zuweisung des Tätigkeitsortes und der Festlegung der Arbeitszeit. Die Tätigkeit sei in den Räumlichkeiten der Klägerin an dem dort zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz auszuführen. Es seien die technischen Richtlinien und gestalterischen Vorgaben des Senders maßgeblich. Nach Annahme des Auftrages sei der Beigeladene zu 1. in die betrieblichen Abläufe/Produktionsabläufe bei der Klägerin eingegliedert. Die Gestaltung der Arbeitszeit sei faktisch durch den Produktionsablauf begrenzt. Der Beigeladene zu 1. unterliege damit bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungsrecht und Direktionsrecht des Auftraggebers. Er fertige aus dem zur Verfügung gestellten Material nach Vorgabe des Auftraggebers Reportagen und Dokumentationen an. Es bestehe die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Die eigenständige Ausübung der Tätigkeit mit kreativen Elementen begründe keine selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1. unterliege dem Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers, da dieser das Endprodukt abnehme. Die verantwortliche Leitung und Überwachung des Schnitts obliege dem Redakteur. Ferner habe der Redakteur bei der Nachbearbeitung des Films mitzuwirken. Aus der Überwachung des Schnitts resultiere gegenüber dem Beigeladenen zu 1. eine Weisungsmöglichkeit. Inhalt und Fertigstellungstermine würden vorgegeben, es bestehe eine Eingliederung in die Betriebsabläufe bei der Klägerin und eine enge Zusammenarbeit mit weiteren Gewerken. Es gebe keine erkennbaren Unterschiede zu festangestellten Cuttern bei der Klägerin. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar, da der Beigeladene zu 1. eigenes Kapital in wesentlichem Umfang nicht einsetze. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beginne mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 5. September 2016, da die Voraussetzungen für einen späteren Beginn gemäß § 7a Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht erfüllt seien.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 25. September 2017 Widerspruch. Unter teilweiser Wiederholung ihren bisherigen Vorbringens trug sie vor, der Beigeladene zu 1. sei ganz überwiegend für Dokumentationen mit Längen über 30 Minuten als Filmeditor/Cutter beauftragt worden. Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Tätigkeit habe es nach Vertragsschluss nicht mehr gegeben. Wenn eine diesbezügliche Einigung bereits bei Vertragsschluss erfolge, sei es schon denklogisch ausgeschlossen, dass sie später Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Weisung des Auftraggebers würden. Auch inhaltliche Weisungen habe es nicht gegeben, der Beigeladene zu 1. sei programmgestaltend tätig gewesen. Filmeditoren/Cutter gehörten – neben dem ebenfalls selbstständigen Autor und neben dem zum Teil angestellten Redakteur einer Dokumentation – zu denjenigen, die den Inhalt einer Reportage oder Dokumentation am meisten bestimmten. Bei einer Produktion wähle ein Filmeditor/Cutter aus mindestens dem vierfachen an Filmmaterial aus. Allein diese Auswahlentscheidung biete für das Endergebnis entscheidende journalistisch-künstlerische Gestaltungsspielräume. Die Tatsache, dass ein Film-Editor bei seiner Arbeit auch Vorstellungen eines Redakteurs seines Auftraggebers zu berücksichtigen habe, ändere nichts daran, dass er selbstständig tätig sei. Dass Anregungen und Wünsche von weiteren, an der finalen Bearbeitung von Filmmaterial beteiligten Personen Berücksichtigung fänden, sei im Bereich der Filmproduktion nicht ungewöhnlich (Bezugnahme auf LSG Brandenburg, Urt. v. 4.4.2014 – L 1 KR 57/13). Für diese kreative Freiheit spreche schließlich, dass Filmeditoren Mitglieder der Beigeladenen zu 2. sein könnten, die bekanntlich technischen Berufen nicht offenstehe, und der Umstand, dass die Arbeit der Filmeditoren urheberrechtlichen Werkschutz genieße, wenn es sich nicht um sogenannte Laufbilder handele, wie z.B. bei der Live-Sportberichterstattung. Im Bescheid werde der kreative Einsatz des Beigeladenen zu 1. jedoch nur als „technischer Teil der Ausführung“ angesehen. Es gebe weder eine Leitung noch eine Überwachung des Schnitts. Stattdessen erarbeite der Beigeladene zu 1. selbstständig eine erste Schnittfassung, die er im Rahmen einer Zwischenabnahme dem Auftraggeber vorstelle. Dazu gebe es Anmerkungen, wie bei Werkaufträgen üblich, die er dann in die Endfassung einarbeite. Lediglich Kurzformate würden bei der Klägerin von fest angestellten Cuttern und nur selten vom Beigeladenen zu 1. betreut. Die Tatsache, dass der Schnitt an einem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Schnittplatz durchgeführt werde, gliedere den Beigeladenen zu 1. noch nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin ein. Eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation setze voraus, dass die Tätigkeit weitgehend vom betrieblichen Organisationsablauf geprägt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Es gebe zwar Schnittstellen zu anderen Gewerken, aber nicht in dem Sinne, dass er mit diesen einen gemeinsamen Organisationsablauf habe teilen und mit ihnen zusammenarbeiten müssen. Der Beigeladene zu 1. habe Zugang zum Media Storage System, um darauf abgelegtes Archivmaterial verwenden zu können. Dies heiße aber nur, dass er auf das Material habe zugreifen können. Er habe dazu nicht mit angestellten Mitarbeiter/innen der Klägerin zusammenarbeiten müssen. Das gleiche gelte für den Daten-Ingest: das ihm zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial sei durch den Ingest in das System gegeben worden, auf das er über den Media-Storage Zugang gehabt habe. Mit der Disposition habe er das ob, wann, wo festgelegt, ebenso wie ein freier Handwerker mit dem jeweiligen Auftraggeber Termine festlege. Die einzige Zusammenarbeit im Sinne eines gemeinsamen Ablaufs habe darin bestanden, dass die Redaktion am Ende seine Leistung habe abnehmen müssen. In der Regel habe die Redaktion nach Durchsicht der ersten Fassung noch Änderungswünsche. Nach dieser Nachbesserung erfolge die Endabnahme. Dies sei kein Indiz für eine Eingliederung. Es habe ferner ein wirtschaftliches Risiko gegeben. Dies beziehe sich zum einen auf die Verwertbarkeit der eigenen Arbeitskraft. Der Beigeladene zu 1. könne eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringe, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zustehe, wenn er sich arbeitsbereit halte. Zum anderen bestehe das Risiko darin, dass eine pauschale Vergütung vereinbart worden sei. Wenn die Arbeit länger dauere als geplant, trage der Beigeladene zu 1. das Risiko. Gleichzeitig werde er insoweit für eine Auftragserledigung, die kürzer dauere als geplant, belohnt, indem er dennoch den vollen Tagessatz für den nur angefangenen Tag erhalte. Ein Arbeitnehmer bekomme sicherlich nicht frei, wenn er seine Arbeit schneller erledige. Ebenso wenig sei gewürdigt worden, dass der Beigeladene zu 1. über ein eigenes Equipment verfüge und für andere Auftraggeber auf diesem Schnittsystem Filmproduktionen editiere. Er nutze den Schnittplatz bei der Klägerin nur deshalb, weil damit der Zugriff auf das enorme Bildarchiv der Klägerin möglich sei und weil das Ingest-System der Klägerin Bildformate akzeptiere, die nur besonders anspruchsvolle Systeme einlesen und verarbeiten könnten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Beigeladene zu 1. sei seit dem 5. September 2016 als Cutter für diverse T.- Produktionen tätig. Er habe dabei die technischen Richtlinien sowie die gestalterischen Vorgaben des Sendeformats und des Redakteurs zu erfüllen und Änderungswünsche des auftraggebenden Senders zu berücksichtigen. In der Film- und Fernsehbranche würden Cutter dem technischen Personal zugeordnet. Sie würden daher von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im sogenannten „Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 5.7.2005“ grundsätzlich als nicht programmgestaltenden Mitarbeiter und insoweit abhängig Beschäftigte angesehen. Dass die vom Editor erbrachte Arbeitsleistung wesentlicher Faktor für das Gelingen und den Erfolg einer Sendung sei, werde nicht bestritten, dennoch erfolge keine programmgestaltende Mitwirkung an der Verwirklichung des Programms, weil der Beigeladene zu 1. sich weder das inhaltliche Grundkonzept der Sendung noch die speziellen Inhalte der einzelnen Folgen ausgedacht habe. Dafür zeichne die Produktionsfirma verantwortlich. Nicht-programmgestaltende Mitarbeiter seien nach Ziffer 3.1 des Abgrenzungskatalogs grundsätzlich abhängig beschäftigt. Nur in Ausnahmefällen könnten Editoren als nicht-programmgestaltende Mitarbeiter nach Ziffer 3.3 dennoch selbstständig tätig sein, nämlich dann, wenn sie für Produktionen einzelvertraglich verpflichtet worden und überwiegend eigenschöpferisch tätig seien. Das Sortieren und Verwalten von Videomaterial am Rechner, Bearbeiten mit Effekten, gegebenenfalls Erstellung von Grafikanimationen und die Tonbearbeitung sei Handwerk eines jeden Editors. Es könne nicht erkannt werden, dass der kreative Spielraum und insofern der eigene schöpferische Anteil beim Schnitt für den Beigeladenen zu 1. dergestalt gewesen sei, dass Beiträge durch eine vom Beigeladenen zu 1. entwickelte, innovative Formensprache geprägt worden seien. Dies sei weder vorgetragen noch nachgewiesen. Der Beigeladene zu 1. habe auch nicht über einen Letztentscheidungsrecht verfügt, sodass er Änderungswünsche zu berücksichtigen gehabt habe. Es sei vorliegend genau festgelegt, welche Leistungen in welchem Umfang und in welchem Zeitrahmen zu erbringen seien. Innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens könne der Beigeladene zu 1. seine Arbeitszeit flexibel gestalten, dies sei aber – etwa im Rahmen von Gleitarbeitszeit – auch bei abhängiger Beschäftigung üblich. Gleichwohl habe er sich immer noch absprechen müssen, weil ein Schnittplatz für ihn frei habe frei sein müssen. Zwar habe der Beigeladene zu 1. über einen eigenen Computer, Schnittsoftware und Effekte verfügt. Allerdings kämen diese Arbeitsmittel bei der Klägerin nicht zum Einsatz. Der Beigeladene zu 1. werde am Betriebssitz der Klägerin tätig. Dort stünden ihm ein Arbeitsplatz und notwendige Arbeitsmittel kostenfrei zur Verfügung. Es habe daher für die Arbeit bei der Klägerin keine Investitionen gegeben. Die Höhe der Vergütung sei dem Beigeladenen zu 1. von vornherein bekannt, sodass die Höhe des zu erzielenden Einkommens festgestanden habe. Insgesamt trage der Beigeladene zu 1. kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Das Risiko der fehlenden Beauftragung bzw. Nichtweiterbeschäftigung stelle kein unternehmerisches Risiko im engeren Sinne dar. Das Risiko der Nichtbeschäftigung würden auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer tragen, gerade wenn diese nur kurzfristig und für verschiedene Arbeitgeber tätig würden. Das Vorenthalten der sozialen Leistungen, wie Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder im Krankheitsfall, stehe einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken mache einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbstständigen. Dass der Beigeladene zu 1. Rechnungen gestellt habe, mache ihn noch nicht zum Selbstständigen. Dies sei lediglich eine Folge der rechtsfehlerhaften Einstufung als selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1. werde neben angestellten Cuttern tätig und verstärke stundenweise Mitarbeiter des Stammpersonals mit seiner Arbeitskraft.

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Am 2. Juli 2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Unter teilweiser Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens hat sie vorgetragen, der Beigeladene zu 1. habe von ihr einzelne Werkaufträge erhalten, die nicht sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Er sei als Filmeditor nicht dem technischen Personal zuzuordnen. Es gebe unzählige Möglichkeiten eine Szene zu montieren und damit unterschiedliche Emotionen und Wirkungen beim Betrachter hervorzurufen. Ein Drehbuch gebe es bei Reportagen nicht. Es gebe keine Einstellungs- und Schnittvorgaben. Der Beigeladene zu 1. habe ohne Vorgaben über Aufbau und Erzählstil entschieden. Die gesamte Dramaturgie sei durch seine eigenschöpferischen Entscheidungen und seinen Stil geprägt gewesen. Der Beigeladene zu 1. trete am Markt als selbstständiger Filmeditor und Cutter auf. Er trage das volle Auftragsrisiko und das unternehmerische Risiko. Es liege in seiner Verantwortung, durch verschiedene Marketingmaßnahmen eine konstante Auftragslage zu erhalten. Er sei daher auf branchenüblichen Plattformen vertreten. Da er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld habe, trage er das finanzielle Ausfallrisiko. Des Weiteren habe er der Klägerin stets Rechnungen gestellt, die darüber hinaus die Umsatzsteuer auswiesen. Die Aufträge bei der Klägerin machten nur einen geringen Teil seines Gesamtumsatzes aus. Dass er die Räumlichkeiten bei der Klägerin habe nutzen können, spreche nicht für eine Eingliederung, sondern entspreche vielmehr den üblichen Gepflogenheiten in der Filmbranche. Zudem habe er so Zugang zum Media Storage System und zum Daten-Ingest gehabt, wo das Ausgangsmaterial und das Archivmaterial abgelegt seien. Es werde auf §§ 644 und 645 BGB Bezug genommen, wonach der Besteller das gesamte Material für die Werkherstellung liefern könne und gleichwohl zweifelsohne ein Werkvertrag vorliege. Die Abnahmetermine seien vereinbart und nicht vorgegeben worden. Abnahme-/Abgabe- und Ablieferungstermine seien Wesensmerkmale eines jeden Werkvertrags. Schließlich erhalte der Beigeladene zu 1. als Miturheber der einzelnen Filmwerke jährliche Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Bild, was ebenfalls ein gewichtiges Indiz für eine programmgestaltende Tätigkeit sei. Zudem sei der Beigeladene zu 1. über die Beigeladene zu 2. abgesichert. Es stelle sich die Frage, ob und inwieweit überhaupt der Schutzbereich des § 7 SGB VI eröffnet sei.

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Die Beklagte hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

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Die Beigeladene zu 2. hat sich den Ausführungen der Beklagten vollumfänglich angeschlossen. Sie hat darauf hingewiesen, dass für den Beigeladenen zu 1. allein im Jahr 2018 insgesamt 30 Unterbrechungsmeldungen wegen abhängiger Beschäftigung eingegangen seien.

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Die Klägerin hat darauf erwidert, die 30 Unterbrechungsmeldungen seien kein Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Vielmehr sei die tageweise Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin das Ergebnis des streitgegenständlichen Verfahrens.

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht den Beigeladenen zu 1. zum Sachverhalt informatorisch befragt. Er hat dort ausgeführt, eine Zusammenarbeit mit anderen Gewerken habe es allenfalls dann gegeben, wenn etwas schief gelaufen sei, z.B. eine Tonspur defekt gewesen sei. Regelmäßig habe er seine Arbeit am Schnitt am Abend beendet und den Film beim Redakteur abgegeben. Dieser habe den Film in die Schlussredaktion genommen. Gelegentlich habe es Änderungsbedarf gegeben. Damit habe er meist nichts zu tun gehabt. Schlussänderungen hätten andere Mitarbeiter/innen („Leute aus dem Haus“) vorgenommen, denn dies seien die erfahrensten Mitarbeiter/innen. Grafiken hätten Mitarbeiter/innen aus der Grafik-Abteilung eingefügt, z.T. aber auch er selbst. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung im Übrigen wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte).

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Mit Urteil vom 23. Juni 2023 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin seit dem 5. September 2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Das Tätigwerden des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin sei als selbständige Tätigkeit anzusehen. Ein schriftliches Vertragswerk existiere nicht. Die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. geschlossenen Verträge seien als Werkverträge einzustufen. Der Beigeladene zu 1. habe keinen Weisungen unterlegen. Besprechungen mit dem Redakteur bzw. der Redakteurin seien nicht als Weisungen anzusehen. Der Beigeladene zu 1. habe einen weiten Spielraum, wie er das filmische Produkt erstelle, einschließlich des Rhythmus, des Flusses, der Spannung und die Auswahl der gezeigten Bilder. Die Vorgaben des Senders seien rein technischer Natur, insbesondere die zur exakten Sendungsdauer. Die Vereinbarung von Fertigstellungsterminen sei in Werkvertragsverhältnisses üblich. Weisungen zur Arbeitszeit seien damit nicht verbunden. Weisungen zum Arbeitsort seien nicht ersichtlich. Eine Pflicht, den Schnittplatz bei der Klägerin zu nutzen, liege zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Der Beigeladene zu 1. sei nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin eingliedert. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1. Schnitträume der Klägerin genutzt habe, führe nicht zur Eingliederung und Fremdbestimmtheit der Tätigkeit. Vielmehr sei die Zurverfügungstellung von Schnittplätzen angesichts der zu verarbeitenden Datenmenge und der technischen Anforderungen an das bearbeitete Sendungsmaterial Voraussetzung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1. nur Teile einer Sendung geschnitten habe, trete in der Abwägung zurück. Es handele sich nach Auffassung der Kammer um in sich geschlossene Aufgaben bzw. Themen, die der Beigeladene zu 1. bearbeitet habe. Für eine selbständige Beschäftigung spreche ferner, dass der Beigeladene zu 1. mit der Klägerin seinen Tagessatz verhandelt habe und dieser Tagessatz zwischen den beiden auch immer wieder neu in die mündlich abgeschlossenen Verträge aufgenommen worden sei. Dass es bei der Klägerin auch festangestellte Cutter gebe, streite nicht für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Klägerin habe überzeugend vorgetragen, dass diese einen viel geringeren künstlerischen Spielraum hätten. Sie hätten sich zeitlich verfügbar zu halten und würden nicht, wie der Beigeladene zu 1., vorher angefragt. Es könne dahinstehen, ob der Beigeladene zu 1. ein Unternehmerrisiko trage. Bei einer durch die Erbringung persönlicher Dienstleistungen geprägten Tätigkeit komme es für die Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung nicht entscheidend auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos an. Denn in diesem Bereich trete die Bedeutung des Einsatzes eigener sächlicher Mittel zurück und sei eine Honorierung nach Zeitaufwand auch für selbständige Dienstleister nicht unüblich. Jedenfalls aber sei der Beigeladene zu 1. das Risiko eingegangen, den Umfang der Arbeit unterschätzt zu haben und damit nicht mehr kostendeckend arbeiten zu können. Zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1. einen eigenen, voll eingerichteten Schnittplatz habe und an diesem auch bereits Leistungen für die Klägerin erbracht habe. Insofern habe er, obgleich er aus praktischen und technischen Gründen in den allermeisten Fällen den Schnittplatz bei der Klägerin genutzt habe, doch in nicht unerheblichem Umfang in Sachmittel investiert. Es könne dahinstehen, ob es sich um eine programmgestaltende Tätigkeit handele, da in der Gesamtschau vom Vorliegen einer selbständigen Beschäftigung auszugehen sei.

27

Gegen das ihr am 21. August 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. September 2023 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, der Beigeladene zu 1. sei während der vereinbarten Zeiträume in den Räumlichkeiten der Klägerin tätig gewesen und habe dort die ihm kostenfrei zur Verfügung gestellten Betriebsmittel genutzt. Der Beigeladene schulde nicht die Erstellung eines Werks, sondern lediglich das Tätigwerden als Filmeditor, also die weisungsgemäße Verwendung seiner Arbeitskraft im Rahmen des Produktionsprozesses. Damit sei der Beigeladene zu 1. inhaltlich, zeitlich und örtlich in den Produktionsprozess der Klägerin eingegliedert. Der Beigeladene zu 1. erhalte eine erfolgsunabhängige Stundenvergütung. Für im Bereich Film und Fernsehen tätige Personen gälten dieselben Abgrenzungskriterien hinsichtlich ihres sozialversicherungsrechtlichen Status wie für alle anderen Personen. Es komme daher nicht darauf an, ob der Beigeladene zu 1. eine programmgestaltende Tätigkeit ausübe oder nicht. Eigenarten einer bestimmten Tätigkeit hätten keine Relevanz für die Statusbeurteilung (Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07).

28

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

29

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

30

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie trägt vor, das Urteil erster Instanz sei nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sei projektbezogen und nicht auf Dauer angelegt. Der Beigeladene zu 1. versuche stets, an seinem eigenen Schnittplatz zu arbeiten. Dies sei jedoch aufgrund fehlender Möglichkeiten zur „remote-Arbeit“ nicht immer möglich. Auch seien die Serverkapazitäten angesichts des umfangreichen Rohmaterials begrenzt. Das Archiv der Klägerin sei zugangsbeschränkt. Durch die Nutzung des Schnittplatzes in den Räumlichkeiten der Klägerin sei der Grad an Selbstorganisation nicht in erheblichem Umfang eingeschränkt. Die mehrstündige Befragung des Beigeladenen zu 1. durch das Sozialgericht habe ergeben, dass er keinem Weisungsrecht unterliege. Dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. das Filmmaterial zur Verfügung stelle, liege in der Natur der Sache. Ein Letztentscheidungsrecht habe jeder Werkbesteller.

33

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

34

Auf Frage des Gerichts äußerte sich der Beigeladene zu 1. unter Wiederholung seines Vortrags in erster Instanz dahingehend, der Tagessatz gehe von einem achtstündigen Tag aus. Abhängig vom tatsächlichen Arbeitsumfang könne der zeitliche Einsatz geringer ausfallen. Für diesen Fall stelle er der Klägerin geringeren Aufwand in Rechnung. Mehraufwand werde aber ebenso in Rechnung gestellt.

35

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

37

Das Sozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2023 den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2018 zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. seit dem 5. September 2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Es ist zu Recht vom Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen.

38

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung der Norm. Die zum 1. April 2022 in Kraft getretene Neufassung des § 7a SGB IV findet nach den Grundsätzen intertemporalen Rechts (vgl. zum Geltungszeitraumprinzip BSG, Urt. v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R, juris) auf das vorliegende Verfahren, in dem die angefochtenen Bescheide vor dem 1. April 2022 erlassen wurden, noch keine Anwendung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.5.2022 – L 4 BA 3707/20, juris). Soweit nach der seit dem 1. April 2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV eine Entscheidung nicht mehr zur Versicherungspflicht, sondern zum Erwerbsstatus, d.h. zur Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, beantragt werden kann, entfaltet dies keine prozessuale Wirkung auf Vorgänge, die wie hier verwaltungsrechtlich noch nach § 7a SGB IV a.F. abgeschlossen worden sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.11.2023 – L 8 BA 222/18, juris; s. ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19, juris m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschl. v. 15.6.2023 – B 12 BA 6/23 B, juris). Die ab dem 1. April 2022 vom Gesetz vorgegebene Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer selbstständigen Tätigkeit dürfte zudem in der Entscheidung der Beklagten über das Bestehen von Versicherungspflicht enthalten sein, da dies eine inzident vorzunehmende Prüfung ist. Die Rechtsänderung diente vor allem der Verfahrensvereinfachung, da ein vorrangiges Interesse der Beteiligten an der Feststellung des Erwerbsstatus besteht (vgl. Diepenbrock/Plambeck, NZS 2021, 865, 866). Dies ist auch hier zu beachten.

39

Gemäß der anwendbaren Fassung des § 7a SGB IV konnten die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten mit Datum vom 21. Februar 2017 gestellt.

40

Die Entscheidung der Künstlersozialkasse, den Beigeladenen zu 1. in den Kreis der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Versicherten einzubeziehen, ist nicht vorgreiflich, so dass das Verfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen war (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 1/18 R, BSGE 127, 123).

41

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Statusfeststellungsbescheides mit Schreiben vom 24. Mai 2017 gemäß § 7 Abs. 4 SGB IV angehört. Eine ordnungsgemäße Begründung des Bescheids ist gegeben worden (vgl. § 35 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).

42

Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts vom 23. Juni 2023.

43

Ergänzend ist auszuführen, dass ein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. allenfalls in Ansätzen erkennbar ist. Ein Weisungsverhältnis ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Ort, die Zeit, die Art oder den Umfang seiner Arbeitsleistung vorgibt oder vorgeben kann (vgl. BSG, Urt. v. 27.4.2021 – B 12 KR 27/19 R, juris). Bei Diensten höherer Art kann die Bedeutung des Weisungsrechts indes völlig zurücktreten, sodass es nicht darauf ankommt, ob es eine vertragliche Grundlage hat oder nicht. Gleichwohl bleibt eine Tätigkeit fremdbestimmt und somit als funktionsgerecht dienende Teilhabe Gegenstand einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wenn sie ihr Gepräge von der fremden Ordnung des Betriebs erhält, in dessen Dienst die Arbeit verrichtet wird (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191). Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191). Wird hingegen eine Tätigkeit in ihrem Kernbereich selbstbestimmt ausgeübt, ohne Vorgaben des Auftraggebers und mit dem Auftragnehmer überlassenen inhaltlichen Freiheiten, die letzterer in eigener Verantwortung auszufüllen hat, so führt auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, nicht zur Annahme einer Abhängigkeit. Die Vorgabe gewisser Eckpunkte des Auftrags wie Beginn und Ende und grober Inhalt der Tätigkeit können weder die Annahme von Weisungsunterworfenheit, noch die Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung im Sinn "funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess" begründen, vor allem, wenn noch Handlungsspielräume verbleiben, die arbeitnehmeruntypisch sind. Tätigkeiten bleiben dann frei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Auftragnehmer überlassen bleibt (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2004 – B 12 KR 26/02 R, juris). Entsprechend diesen Grundsätzen liegt bei einer als künstlerisch einzustufenden Tätigkeit – ohne dass aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abweichende Maßstäbe für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit entnommen werden könnten (vgl. BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 65) – dann eine selbständige Tätigkeit vor, wenn dem Auftragnehmer ein erheblicher künstlerischer Gestaltungsspielraum zugebilligt wurde, sodass er maßgeblichen Einfluss auf die künstlerische Gestaltung des Ergebnisses hatte, mögen Beginn und Ende des Auftrags sowie der Ort der Produktion ebenso wie die weiteren Mitwirkenden auch durch den Auftraggeber festgelegt werden. Die Tätigkeit bleibt auch dann frei, wenn der Akteur bei seiner Tätigkeit Anregungen und Wünsche von einer Redaktion oder der Produktionsleitung berücksichtigen muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.2.2020 – L 1 KR 311/16, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 4.4.2014 – L 1 KR 57/13, juris).

44

Ausgehend hiervon lässt sich eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. nicht feststellen. So besteht in zeitlicher Hinsicht kein Weisungsrecht. Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liegt nur vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliegt und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann (LSG Hessen, Urt. v. 26.8.2021 – L 8 BA 46/20, juris). Im hier zu beurteilenden Fall liegt es jedoch so, dass der Beigeladene zu 1. die möglichen Einsatzzeiten vorab mit der Disposition der Klägerin bespricht und Vereinbarungen getroffen werden. Dabei wird er von der Disposition jeweils angefragt und er kann – anders als die festangestellten Cutter – den Auftrag annehmen oder ablehnen. Eine Verpflichtung, den Auftrag an bestimmten Einsatztagen zu erfüllen, besteht nicht. Die Arbeitszeit kann der Beigeladene zu 1. selbst und nach eigenem Ermessen bestimmen. Vorgaben diesbezüglich sind nicht erkennbar. Zudem ist der Beigeladene zu 1. weder der Klägerin noch einer anderen Person Rechenschaft schuldig, wie viele Stunden er am Tag tatsächlich an einem bestimmten Projekt arbeitet. Er unterliegt dabei keinerlei Verpflichtung, einen Nachweis für seinen Arbeitseinsatz zu führen, wenngleich er solche Nachweise für sich selbst erstellt und sie auch dem Endkunden zur Verfügung gestellt hat. Entscheidend ist die Einhaltung des Abgabedatums. Eine Vereinbarung über eine Erstrangigkeit haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1. nicht geschlossen. Eine Integration des Beigeladenen zu 1. in Dienstpläne der Klägerin existiert nicht. Die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung hat jedoch kein großes Gewicht für die Statusbeurteilung, denn sie ist mit der als fachlicher Natur einzustufenden Freiheit zur Organisation des eigenen Tätigkeitsbereichs eng verbunden (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257). Dabei ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit zu einer freien Zeiteinteilung lediglich ein bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Indiz und nicht etwa ein Mindestkriterium darstellt. Zudem finden auch in Beschäftigtenverhältnissen häufig bereits Modelle freier Zeiteinteilung Anwendung.

45

Auch bezüglich des Arbeitsortes bestand kein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. Mangels einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung stand dem Beigeladenen zu 1. prinzipiell frei, an welchem Ort er seine Arbeit durchführte. Er verfügt auch über einen Schnittplatz in seinen eigenen Räumlichkeiten, an dem er gelegentlich Arbeiten für die Klägerin ausgeführt hat. Dass er die Arbeiten wohl überwiegend in den Räumlichkeiten der Klägerin erbracht hat, beruhte vor allem auf Sicherheitsgründen (Virenschutz) und dem Umstand, dass die zum Teil sehr großen Datenmengen nicht hätten übertragen werden können.

46

Bezüglich der Art und des Umfangs der Arbeit gab es Vorgaben nur in geringem Umfang. Dem Beigeladenen zu 1. war und ist vielmehr ein erheblicher inhaltlich-künstlerischer Freiraum bei der Ausführung seiner Tätigkeit zugebilligt worden, sodass er maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Ergebnisses – der Dokumentationsfilme – hatte, ohne dass er konkreten Weisungen der Produktionsleitung oder des Redakteurs/der Redakteurin unterlag. Die Art und Weise der Umsetzung der Bildgestaltung und Bildmischung nach Geschwindigkeit und Bildausschnitt war dem Beigeladenen zu 1. fast vollständig überlassen worden. Es gab zwar regelmäßig vor Beginn der Schnitttätigkeit einen Austausch zwischen dem Redakteur und dem Beigeladenen zu 1., in dessen Rahmen ihm vorgegeben wurde, welchen Inhalt die Sendung transportieren sollte und welche O-Töne gegebenenfalls im finalen Produkt enthalten sein sollten sowie teilweise auch zur Dramaturgie. Vorgegeben war zudem die Länge des Dokumentationsfilms. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um konkrete inhaltliche Weisungen, sondern um werkbezogene Vorgaben, wie sie auch bei selbstständigen Tätigkeiten üblich sind. Soweit einzelne Änderungswünsche von Kunden vorgetragen und umgesetzt worden sind, spricht dies ebenfalls nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit, denn solche Vorgänge sind auch in anderen Bereichen selbstständiger Tätigkeit nicht unüblich. Im Übrigen würden künstlerisch-fachliche Weisungen einer redaktionsverantwortlichen Person einer selbständigen Tätigkeit auch nicht per se entgegenstehen, da diese bei Werken, die von einer Vielzahl von Beteiligten erstellt werden, üblich und notwendig sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.1.1999 – B 3 KR 2/98 R, BSGE 83, 246). Dies gilt umso mehr, wenn ein Redakteur bzw. eine Redakteurin nicht der Sphäre der Klägerin zuzuordnen ist, weil er bzw. sie dort nicht abhängig beschäftigt ist, wie dies hinsichtlich einzelner Redakteurinnen/Redakteure mitunter der Fall ist.

47

Lediglich am Ende des Projektes erfolgte eine Abnahme durch die Klägerin und final durch den Endkunden. Weder dies noch die Festlegung entsprechender Termine sprechen angesichts der für den Beigeladenen zu 1. bestehenden Handlungs- und Gestaltungsspielräume gegen eine selbstständige Tätigkeit.

48

Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht allerdings, dass der Beigeladene zu 1. die von ihm zu erbringende Leistung nach dem Vertragsinhalt selbst, d.h. persönlich erbringen musste, denn dies ist als typisch für Arbeitnehmer/innen anzusehen (vgl. § 613 BGB; s. etwa BSG, Urt. v. 8.12.2001 – B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, SGB IV, § 7 Rn. 23; Zipperer in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 7 Rn. 11; Zieglmeier in: BeckOGK-SGB (Kasseler), SGB IV, § 7 Rn. 86 [2025]). Die Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung wurde sowohl von der Klägerin als auch vom Beigeladenen zu 1. im Rahmen des gesamten Verfahrens bestätigt und betont. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings auch, dass die Auswahl des Beigeladenen zu 1. als Cutter/Editor gerade aus künstlerischen Gesichtspunkten heraus erfolgte und nicht etwa jede beliebige Person den Auftrag erfüllen konnte. Dem Aspekt der Höchstpersönlichkeit kommt daher bei der Gewichtung der einzelnen Merkmale im konkreten Fall kein besonders hohes Gewicht zu.

49

Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin liegt im Ergebnis nicht vor. Nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kann sich die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit auch ohne typische Weisungsabhängigkeit allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Anhaltspunkte für eine persönliche Abhängigkeit und keine abschließenden Bewertungskriterien. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die – wie hier – mit besonderer Eigenverantwortung und fachlicher Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung verbunden sind (BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 75; vgl. zur Abgrenzung zu § 611a BGB BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191).

50

Eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in die Betriebsorganisation der Klägerin ist insbesondere nicht dadurch erfolgt, dass er die Aufträge zu einem großen Anteil in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt und dabei einen – wenn auch begrenzten – Zugriff auf deren digitale Infrastruktur gehabt hat. Grund hierfür waren vor allem technische Gründe, nicht aber eine Einbindung des Beigeladenen zu 1. in die Betriebsstruktur der Klägerin. Der Beigeladene zu 1. war weder Teil eines Teams noch hat er arbeitsteilig mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Es gab zwar grundsätzliche Rahmenvorgaben durch den verantwortlichen Redakteur, in der Folge führte der Beigeladene zu 1. seinen Auftrag jedoch eigenverantwortlich aus und war hierbei weder auf eine Zuarbeit von Mitarbeitern der Klägerin noch auf einen laufenden Informationsaustausch mit diesen angewiesen. Der ihm zeitweise zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz (Schnittplatz) in den Räumlichkeiten der Klägerin ist auch nicht ihm allein vorbehalten, sondern die Vergabe der bei der Klägerin vorhandenen Schnittplätze erfolgte dynamisch. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 1. Schnittarbeiten verschiedentlich auch vom heimischen Arbeitsplatz aus vorgenommen hat.

51

Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte eine Vergütung auf Rechnungstellung, was der äußeren Form nach für selbstständige Erwerbstätigkeiten als typisch anzusehen ist (vgl. Rittweger in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK-Sozialrecht, SGB IV, § 7 Rn. 12 [2025]). Ein hohes Gewicht ist der Einhaltung dieser äußeren Form im Rahmen der Gesamtbewertung indes nicht zuzumessen.

52

Das vereinbarte Vergütungsmodell spricht weder für noch gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die Absprache unter den Vertragsparteien sieht eine Abrechnung auf der Grundlage eines festen Tageshonorars in Höhe von 280,00 EUR vor, wobei ein Tag mit neun – nicht, wie der Beigeladene zu 1. meint, mit acht – Arbeitsstunden zugrunde gelegt wird, wie sich aus den Rechnungen des Beigeladenen zu 1. selbst an die Klägerin ergibt. Dabei ist zunächst zwar festzuhalten, dass ein im Vorhinein fest vereinbarter Tagessatz nicht per se mit einem Festgehalt abhängig Beschäftigter gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich bei dem vereinbarten Tagessatz lediglich um eine an üblichen Marktpreisen orientierte Kalkulationsgrundlage, aus der sich der endgültige Rechnungsbetrag ergibt, welchen der Beigeladene zu 1. der Klägerin in Rechnung gestellt hat. Dabei hat auch die Übertragung von Nutzungsrechten bzgl. entstandener Urheberrechte eine Rolle gespielt, wie der Beigeladene zu 1. im Rahmen der Antragstellung angegeben hat. In der Vertragspraxis zeigt sich indes, dass eine pauschale Vergütung pro Tag nicht Vertragsrealität war und ist. Vielmehr ist der Beigeladene zu 1. offenbar berechtigt, zeitlichen „Mehraufwand“ gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Durchsicht der Rechnungen des Beigeladenen zu 1. zeigt sich, dass er die über neun Stunden am Tag hinausgehende Arbeitszeit an einem Schnittwerk gesondert und nach geleisteten Stunden abgerechnet hat. Das ist jedoch auch bei selbstständigen Tätigkeiten nicht unüblich.

53

Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht zudem, dass ein gewisses Unternehmerrisiko besteht. Das unternehmerische Risiko ist dadurch gekennzeichnet, dass Kapital und Arbeitskraft eingesetzt werden, einerseits um größere Verdienstchancen zu haben, andererseits jedoch mit dem Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals oder ohne Vergütung aufgewandter Mittel. Dem Risiko müssen dabei auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1). Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt noch kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). Dazu ist zwar festzuhalten, dass bei überwiegend von Dienstleistungen geprägten Tätigkeiten, die im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, ein unternehmerisches Tätigwerden vielfach nicht mit größeren Investitionen in Arbeits- und Betriebsmittel verbunden ist. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen ein kaum ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50). Im hier zu beurteilenden Fall ist indes zum einen nicht von einer reinen Dienstleistung auszugehen. Vielmehr erstellt der Beigeladene zu 1. im Rahmen der ihm erteilten Aufträge ein Werk bzw. abgrenzbare Teile eines solchen. Zum anderen bedarf es für die Werkerstellung sächlicher Mittel. Die vom Kläger im heimischen Bereich für eine Arbeitsstätte bzw. einen dort eingerichteten Schnittplatz getätigten Investitionen sind hier zwar nicht in jedem Fall zum Einsatz gekommen, aber doch zu einem nicht ganz unerheblichen Teil.

54

Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit ist zudem, dass die betreffende Person selbst werbend am Markt auftritt. Wer selbst stets von Neuem dafür sorgen muss, dass er Aufträge erhält und dazu außerhalb einer bestehenden Rechtsbeziehung Dritte oder die Öffentlichkeit anspricht bzw. seine Arbeitsleistung anbietet, wird seinem äußeren Erscheinungsbild nach wie ein Unternehmer tätig (Zieglmeier in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 137 [2025]). Dies trifft auf den Beigeladenen zu 1. zu. Er ist auf Internetportalen (u.a. Imdb) als Cutter gelistet, im Übrigen für seine Tätigkeit als Musiker und Produzent.

55

Der Beigeladene zu 1. ist nach eigenen Angaben für diverse andere Auftraggeber für einzelne Projekte tätig, vorwiegend im Bereich der Musik. Mangels vertraglicher Abreden über Arbeitszeit oder -ort und einer fehlenden Nachweispflicht über aufgewendete Arbeitsstunden hatte der Beigeladene zu 1. die grundsätzliche Möglichkeit, neben den einzelnen Projekten für die Klägerin an weiteren Projekten zu arbeiten und so seine Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Auch dies spricht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Maßgeblich sind zwar in erster Linie die vertraglichen Verhältnisse, wie sie sich im streitgegenständlichen Auftragsverhältnis zeigen. Dabei kann aber nicht vollständig das Umfeld ausgeblendet werden, in welchem sich die Beteiligten (rechts-)geschäftlich bewegen. Hierzu gehört auch das Faktum, dass ein Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig ist, wenngleich diesem Umstand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; vgl. Zieglmeier in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 138 [2023]) erst im Zusammenspiel mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht beizumessen ist, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt. Diese Merkmale prägen – wie bereits ausgeführt – aber auch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin.

56

Das Fehlen von Abreden über Urlaubs- oder Fortzahlungsansprüche bzw. deren expliziter Ausschluss sind für sich betrachtet nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Aus derartigen Vereinbarungen ist allenfalls ein Rückschluss auf den Willen der Vertragsparteien möglich, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen (vgl. § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Im Übrigen haben solche Abreden keine eigenständige Bedeutung (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; vgl. auch BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4.2400 § 7 Nr. 65). Auch insoweit bleibt maßgeblich, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen ergibt (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, SGB IV, § 7 Rn. 23). Diese sprechen – wie bereits ausgeführt – eher gegen als für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

57

Vergleichbares gilt hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung über die Versteuerung des Einkommens und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. zu entsprechenden Klauseln z.B. BSG, Urt. v. 25.1.2001 – B 12 KR 17/00 R, juris; BSG, Urt. v. 14.5.1981 – 12 RK 11/80, BB 1981, 1581). Auch diese bringen lediglich den Willen der Beteiligten zum Ausdruck, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen. Allein auf den Willen der Beteiligten kommt es nicht maßgeblich an. Er darf allenfalls herangezogen werden, wenn nicht mehr für als gegen eine abhängige Beschäftigung spricht. So liegt es auch hier.

58

Weder für noch gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bzw. einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV spricht, dass der Beigeladene zu 1. künstlersozialversichert ist, denn bei der für die Entscheidung von Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zuständigen Künstlersozialkasse handelt es sich nicht um einen Versicherungsträger im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, dessen Beurteilung eine Sperrwirkung gegenüber der Entscheidung der Einzugsstelle oder dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entfaltet oder hierauf Einfluss haben könnte (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 1/18 R, BSGE 127, 123). Dies ist auch hier zu beachten.

59

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen des gegenüber der Klägerin zu erfüllenden Auftrags als selbstständig Tätiger anzusehen ist. Es überwiegen im vorliegenden Fall die Merkmale, die auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten. Der Beigeladene zu 1. unterliegt keinem umfassenden Weisungsregime der Klägerin. Kein hohes Gewicht ist im hier zu beurteilenden Fall dem Umstand beizumessen, dass der Beigeladene zu 1. zu einer persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist und Dritte nicht hätte einschalten dürfen, weil es der Klägerin gerade auf die konkreten Fähigkeiten des Beigeladenen zu 1. und seiner „Bildsprache“ ankam. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin erfolgte nicht. Eine Zusammenarbeit mit festangestellten Mitarbeiter/innen der Klägerin fand allenfalls in „Notfällen“ statt, gibt der Tätigkeit indes nicht das Gepräge. Dass der Beigeladene zu 1. überwiegend einen Arbeitsplatz bei der Klägerin nutzte, war vor allem den technischen Gegebenheiten geschuldet und führte nicht zu einer Eingliederung in die Betriebsorganisation, da er weder arbeitsteilig mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet noch auf die Zuarbeit oder die Arbeitsergebnisse dieser Mitarbeiter angewiesen war. Es gab zwar grundsätzliche Rahmenvorgaben durch den verantwortlichen Redakteur, in der Folge führte der Beigeladene zu 1. seinen Auftrag jedoch eigenverantwortlich aus. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 1. einen nicht unerheblichen Anteil der Tätigkeit an seinem heimischen Arbeitsplatz mit selbst beschafftem Equipment erledigt hat, wenn ihm dies möglich war. Dabei hat er den Einsatz des heimischen Equipments auch zum Teil seiner eigenen Preiskalkulation gemacht, indem er dieses an die Klägerin „vermietet“, d.h. hierfür einen höheren Tagessatz in Rechnung gestellt hat. Ihm standen aufgrund der Vergütungsstruktur zudem grundsätzlich Chancen zu, seine Arbeitskraft gewinnbringend anderweitig einsetzen zu können. Dies kommt auch in den Modalitäten der vereinbarten Vergütung bei gleichzeitig fehlender Arbeitszeiterfassung bzw. Notwendigkeit eines Stundennachweises zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund kommt dem Willen der Vertragsparteien, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, ein gewisses Gewicht zu.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen beruht die Kostenentscheidung auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, weil es der Billigkeit entspricht, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie sich nicht durch eine eigene Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben.

61

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG).


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