Urteil vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 U 92/00
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 15. März 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt 30.000,- DM.
Tatbestand
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<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat auch in der Sache Erfolg.
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1. Da die Verfügungskläger unstreitig die in dem angefochtenen Urteil erlassene einstweilige Verfügung dem Verfügungsbeklagten nicht innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO seit Zustellung des Urteils an den Verfügungskläger am 29. März 2000 im Parteibetrieb zugestellt haben, führt bereits die unterbliebene Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäß § 927 ZPO zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur kostenpflichtigen Ablehnung des Verfügungsantrags im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGHZ 120, 79, 87). Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verfügungsbeklagten am 17. März 2000 genügt für eine Vollziehung nicht. Die von Amts wegen vorgenommene Zustellung einer einstweiligen Verfügung kann nämlich auch nicht ausnahmsweise als Vollziehung gewertet werden, weil bei der vom Gericht veranlassten Amtszustellung das spezifisch vollstreckungsrechtliche Element fehlt, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (vgl. BGHZ 120, 73, 78, 79). Zwar ist die wirksame Vollziehung einer durch Urteil ergangenen und somit von Amts wegen zugestellten Unterlassungsverfügung auch anders als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar (vgl. BGH NJW 1990, 122). Allerdings kann die Parteizustellung nicht durch jede Willensäußerung des Antragstellers ersetzt werden, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen will (vgl. BGHZ 120, 73, 86). Demgemäß hat der BGH selbst bei einer Unterlassungsverfügung erst den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes und zugleich die standeswidrige Weigerung des Zustellungsempfängers, die Urteilsausfertigung zwecks Zustellung im Parteibetrieb entgegenzunehmen, als ausreichend für den Beginn der Vollziehung angesehen (vgl. BGH a.A. O. 86 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Urteilsverfügung des Landgerichts indessen trotz der Ordnungsmittelandrohung, für die eine Rechtsgrundlage fehlt, nicht um eine Unterlassungsverfügung. Dem Verfügungsbeklagten ist nämlich gerade keine Handlung verboten worden. Vielmehr ist er zu einem positiven Tun verurteilt worden, nämlich der weiteren Mieterin L. den Verkauf bestimmter Bastelbedarfsartikel zu untersagen, also aufgrund seiner Vermieterstellung dafür zu sorgen, dass ein anderer Mieter dem Verfügungskläger keine Konkurrenz macht. Dabei handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, sodass eine Vollstreckung allein nach § 888 ZPO in Betracht kommt (vgl. BGH NJW-RR 1996, 460). Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift hat der Verfügungskläger ohnehin nicht behauptet. Danach ist auch für den vorliegenden Fall maßgeblich, dass trotz der Amtszustellung gemäß §§ 317, 270 ZPO auch die Urteilsverfügung durch Parteizustellung zu vollziehen ist. Die vorgetragene schriftliche Aufforderung vom 3.04.2000 an die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten, die Umsetzung des Urteils nachzuweisen, genügt nicht, weil sie den vorherigen Beginn der Vollziehung voraussetzt und weil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung nicht der bloßen Befolgung eines ordnungsmittelbewehrten Verbotes oder der Duldung einer Handlung im Sinne von § 890 ZPO gleichzusetzen ist, sodass auch eine analoge Anwendung der für Unterlassungsverfügungen geltenden Grundsätze zur Vollziehung nicht in Betracht kommt. Auch die unzutreffende Ordnungsmittelandrohung in dem angefochtenen Urteil macht nicht ausnahmsweise die Zustellung im Parteibetrieb als Voraussetzung der Vollziehung der einstweiligen Verfügung entbehrlich. Im Übrigen wären für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf andere Weise immer ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen erforderlich (vgl. BGHZ 120, 73, 87). Der Vortrag der Verfügungskläger genügt zur Darlegung und Glaubhaftmachung derartiger Maßnahmen nicht.
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2. Den Verfügungsklägern steht der von dem Landgericht zuerkannte Verfügungsanspruch nicht zu.
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Dabei kann dahinstehen, ob in dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren die von den Verfügungsklägern behauptete Übermittlung einer Urteilskopie durch den Verfügungsbeklagten an die Mieterin des Bastelgeschäftes mit Schreiben vom 24.03.2000 bereits als Erfüllung der streitbefangenen Verpflichtung im Sinne von § 362 BGB anzusehen ist.
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Der Verfügungsbeklagte war und ist nämlich im Rahmen seiner mietvertraglichen Kardinalpflicht zur Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand gemäß § 536 BGB i.V.m. der vereinbarten Konkurrenzschutzabrede in § 12 Ziff. 3 des Mietvertrages der Parteien vom 5. November 1993 nicht verpflichtet, auf Frau L. als weitere Mieter des Verfügungsbeklagten in dem gleichen Gebäude dahin einzuwirken, dass diese den Verkauf der im Urteilstenor aufgeführten Bastelbedarfsartikel unterlässt. Zwar hat der Verfügungsbeklagte das ursprünglich an R. H. zum Betrieb einer Boutique vermietete Ladengeschäft durch eine undatierte Mieteintrittsvereinbarung ab dem 1. Februar 2000 an ... L. zum Betrieb eines Bastelladens mit Buchbinderei vermietet. Mit dieser Vermietung hat der Verfügungsbeklagte jedoch nicht gegen seine in § 12 Nr. 3 des Mietvertrages der Parteien übernommene Konkurrenzschutzverpflichtung gegenüber den Verfügungsklägern verstoßen. Zwar war der Verfügungsbeklagte aufgrund der vorbezeichneten formularvertraglichen Regelung verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses mit den Verfügungsklägern, das fest auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden ist, keine anderen Räume oder Flächen des Mietgrundstücks an Konkurrenzunternehmen des Mieters zu vermieten. Indessen macht der Verfügungsbeklagte mit Recht geltend, dass für die Frage des Konkurrenzschutzes nach der vorbezeichneten Vorschrift auf den von den Parteien vereinbarten Mietzweck abzustellen ist, wonach die Vermietung der streitbefangenen Räume zum Betrieb eines "Fachgeschäfts für Büro-Communication Reparatur und Verkauf von Büromaschinen, Bürobedarf, Papier- + Schreibwaren" erfolgt ist. Auf der Grundlage des vereinbarten Mietzinses berührt der Verkauf von Bastelbedarfsartikeln in einem anderen Laden des gleichen Gebäudes nicht die vereinbarte Konkurrenzschutzregelung. Vielmehr knüpft die Beschreibung des Mietzwecks in § 2 Ziff. 1 Mietvertrag und die daran anschließende gleich lautende Vereinbarung des Sortiments für das Verkaufsgeschäft in § 2 Nr. 2 Mietvertrag an den Verkauf von Waren, die für die Erledigung von Bürotätigkeiten Verwendung finden. Dagegen wird das vornehmlich für den Freizeitbedarf bestimmte Sortiment eines Bastelladens von den Regelungen über den Mietzweck in § 2 Mietvertrag der Parteien nicht erfasst. Die Auffassung des Landgerichts, Bastelbedarfsartikel gehörten zum Bürobedarf sowie zu Papier- und Schreibwaren, ist schon nicht näher begründet worden. Zwar mögen einzelne Gegenstände aus dem Angebot der beiden Ladengeschäfte sowohl für die Abwicklung von Bürotätigkeiten als auch für eine Basteltätigkeit geeignet sein (z.B. Scheren und Reißnägel). Für den Großteil der in dem Urteilstenor aufgeführten Bastelbedarfsartikel gilt dies indes ohnehin nicht. Vor allem aber unterscheidet sich die Ausrichtung eines Bürofachgeschäfts von derjenigen eines Ladens für Bastelbedarf nach Sortiment und Kundennachfrage so erheblich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um Konkurrenzunternehmen im Sinne von § 12 Nr. 3 Mietvertrag handelt. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass anhand der Verkehrsauffassung bei potenziellen Kunden der Eindruck eines gleichartigen Warenangebots in beiden Geschäften entsteht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Auslegung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Mietverträgen der besonderen Bedeutung des Wettbewerbs für die Privatrechtsordnung dahin Rechnung zu tragen ist, dass eine Ausdehnung des Konkurrenzschutzes auf bloßen Nebenartikel einer eindeutigen Vereinbarung bedarf (vgl. BGH NJW 1982, 376). In § 12 Nr. 3 Mietvertrag ist mit dem Verbot der Verpachtung anderer Räume an Konkurrenzunternehmen des Mieters eine derartige eindeutige, den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz erweiternde Regelung nicht getroffen worden.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Verfügungskläger selbst in seinem Ladengeschäft in erheblichem Umfang Bastelbedarfsartikel vertreibt. Zwar hat der Verfügungsbeklagte in dem von ihm erstellten Formularmietvertrag den Mietern in § 12 Nr. 2 die Verpflichtung auferlegt, keine Waren zu führen, die bereits in einem anderen Geschäftslokal des Hauses geführt werden. Eine eigene Verpflichtung des Vermieters, gegenüber den einzelnen Mietern dafür einzustehen, dass andere Mieter keine Waren führen, die bereits in dem Geschäftslokal des jeweiligen Mieters geführt werden, ist jedoch den Vereinbarungen in § 12 gerade nicht zu entnehmen. Eine erweiternde Auslegung der Konkurrenzschutzregelung in § 12 Nr. 3 Mietvertrag in diesem Sinne zulasten des Vermieters liegt schon deshalb fern, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Vermieter mit den von ihm gestellten Bedingungen eine derart weit gehende Verpflichtung übernehmen wollte, die ihn bei einer Neuvermietung veranlassen würde, im Einzelnen die Sortimente der vorhandenen Mieter zu ermitteln und dem neuen Mieter den Vertrieb jeder dieser Waren zu untersagen. Dagegen ist die weite Fassung der Regelung in § 12 Nr. 2 Mietvertrag schon deshalb sinnvoll, weil es dem Vermieter ein Einschreiten gegen einzelne Mieter ermöglicht, ohne im Einzelfall den Nachweis erbringen zu müssen, dass es sich bei den betreffenden Waren um Hauptartikel handelt.
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Zur Recht hat der Verfügungsbeklagte im Übrigen geltend gemacht, dass der überwiegende Teil der im Urteilstenor aufgeführten Gegenstände (122 von 230 Positionen) nicht dem Verkauf von Büromaschinen und Bürobedarf sowie Papier und Schreibwaren zugeordnet werden könne. Hinsichtlich der verbleibenden Gegenstände fehlt es aber bereits an einer Darlegung und Glaubhaftmachung, dass es sich insoweit um Hauptartikel des Geschäfts der Verfügungskläger handelt.
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Schließlich ist auch ein Verfügungsgrund nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, wenn berücksichtigt wird, dass unbeschadet der weiteren durchgreifenden Bedenken allenfalls ein Verfügungsanspruch hinsichtlich des kleineren Teils der im angefochtenen Urteil im Einzelnen aufgeführten Gegenstände in Betracht käme. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass mit einer derart gravierenden Gefährdung des bisherigen Umsatzes der Verfügungskläger zu rechnen ist, dass eine Entscheidung im Eilverfahren geboten wäre.
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Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass das Landgericht im vorliegenden Eilverfahren dem Verfügungsbeklagten nicht hätte aufgeben dürfen, der Mieterin L. ohne zeitliche Einschränkung den Verkauf von Bastelbedarfsartikeln zu versagen. Vielmehr war auch unter Berücksichtigung des Rechtsstandpunktes des Landgerichts eine auf die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens begrenzte Unterbindung des Wettbewerbs durch die weitere Mieterin des Verfügungsbeklagten ausreichend. Die Verfügungskläger haben nicht einmal dargelegt, dass sie zwischenzeitlich das Hauptsacheverfahren eingeleitet haben.
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4. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 20 I 3 GKG. Wird nämlich berücksichtigt, dass ausweislich des Vorbringens der Antragsschrift (Bl. 4 d.A.) der Umsatz des bastelfähigen Materials, auf das sich der Konkurrenzschutzantrag bezieht, 30.000 DM jährlich betragen soll, erscheint für das Verfahren der einstweiligen Verfügung ein Gegenstandswert von 30.000 DM ausreichend. Der Wert des Hauptsacheverfahrens würde sich nämlich voraussichtlich wegen der restlichen Mietzeit von 3 Jahren auf den dreifachen Jahresbetrag belaufen.
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Referenzen
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- ZPO § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist 1x
- ZPO § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände 1x
- BGHZ 120, 79, 87 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 120, 73, 78 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1990, 122 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 120, 73, 86 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 1x
- NJW-RR 1996, 460 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung 1x
- ZPO § 270 Zustellung; formlose Mitteilung 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- BGHZ 120, 73, 87 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln 1x
- NJW 1982, 376 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 20 I 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)