Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 W 86/12

Tenor

Die am 25. Oktober 2011 bei dem Landgericht Hannover eingegangene als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten vom 24. Oktober 2011 gegen den am 18. Oktober 2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 298,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der als Erinnerung bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten richtet sich durch die teilweise Zurückweisung seines Kostenausgleichungsantrages in Bezug auf die angemeldeten Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 447,76 €, die nach der Kostenregelung in dem am 5. September 2011 protokollierten gerichtlichen Vergleich der Parteien zu 2/3 von den Klägern und zu 1/3 von dem Beklagten zu tragen sind. Da die Beschwer des Beklagten 200 € übersteigt, hat das Landgericht die Erinnerung zutreffend als sofortige Beschwerde behandelt.

II.

2

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Mit Recht hat die Rechtspflegerin den Kostenausgleichungsantrag des Beklagten in Bezug auf die angemeldeten Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 447,76 € abgelehnt, weil für die Kostenfestsetzung das Prozessgericht insoweit nicht zuständig ist, sondern das Vollstreckungsgericht. Vollstreckungsgericht ist jedoch nur in den Fällen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 887 ZPO bis 890 ZPO das Prozessgericht, ansonsten das Amtsgericht, § 764 Abs. 1 ZPO.

4

Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 788 Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungsgericht die nach § 802 ZPO ausschließliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nicht ausnahmslos übertragen ist. Vielmehr besteht diese Zuständigkeit nur für die Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder die Zwangsvollstreckung beendet ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 1440; BGH NJW-RR 2008, 515). Im vorliegenden Fall ist die Zwangsvollstreckung aus der streitbefangenen notariellen Urkunde indes bereits vor Erhebung der Zwangsvollstreckungsgegenklage betrieben worden. Allein der Umstand, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sein wird, dass die Parteien sich im vorliegenden Verfahren dahin verglichen haben, dass die Kläger in Abweichung von § 788 Abs. 1 ZPO nicht die vollen, sondern nur 2/3 der Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen haben, rechtfertigt keine Abweichung von der zwingenden Zuständigkeitsregelung des §§ 788 Abs. 2 , 802 ZPO. Der Gesetzgeber hat nämlich dem Vollstreckungsgericht wegen der größeren Sachnähe die Zuständigkeit für die Festsetzung der Kosten der von ihm zu überwachenden Zwangsvollstreckung übertragen (vgl. BGH a. a. O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/341, S. 20) übertragen. Dieser Gesichtspunkt kommt aber auch bei einer vergleichsweisen Regelung der Parteien über die Verteilung der Kosten der Zwangsvollstreckung zum Tragen, weil das Vollstreckungsgericht auch hier zu prüfen hat, ob die Entstehung, die Höhe und die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungskosten glaubhaft gemacht worden sind.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

6

Der Beschwerdewert entspricht 2/3 der angemeldeten Kosten.

 


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