Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 20 U 11/25
Tenor:
- 1.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 60.000,00 EUR festzusetzen.
- 2.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 26. August 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
- 3.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatungsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger betreibt einen Gastronomiebetrieb in S. Die Beklagte ist Steuerberaterin. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über Steuerberatungsleistungen, in dessen Rahmen die Beklagte die Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie die Jahresabschlüsse für den Kläger erstellte. Außerdem beauftragte der Kläger die Beklagte - insoweit unstreitig - mit der Beantragung der Corona-Soforthilfe, der Corona-Hilfe November 2020 und der Corona-Hilfe Dezember 2020. Insoweit erhielt der Kläger Beträge in Höhe von 17.744,71 EUR (Novemberhilfe) und 21.881,81 EUR (Dezemberhilfe).
Weitere konkrete Aufträge betreffend Corona-Hilfen gab es nicht. In Telefonaten am 18. Februar 2021 und am 1. Juni 2021 - deren konkreter Inhalt zwischen den Parteien im Streit steht - ging es um die Überbrückungshilfe II und III. Ein Gespräch betreffend die Überbrückungshilfe IV ist zwischen den Parteien strittig; zur NRW Überbrückungshilfe Plus fand kein Gespräch statt. Es wurden zudem unstrittig - über die vorerwähnten Anträge hinaus - keine Anträge auf Gewährung von Corona-Hilfen gestellt.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung entgangener Corona-Hilfen auf.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagte sämtliche anfallenden Beratungsleistungen und damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten erbracht habe. Sie habe es versäumt, für ihn die vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Hilfsprogramme in Form von Corona-Überbrückungshilfen zu beantragen. Die Beklagte habe - trotz entsprechender Pflicht als Steuerberaterin - weder die entsprechenden Anträge gestellt noch den Kläger auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen, obwohl er im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen II, III und IV für die Monate September 2020 bis Mai 2021 sowie Januar 2022 und der NRW Überbrückungshilfe Plus für den Zeitraum der Corona-Überbrückungshilfe II antragsberechtigt gewesen sei. Einen - von der Beklagten behaupteten - Verzicht habe es nicht gegeben und ungeachtet dessen hätte sie ihn über die Folgen und darüber aufklären müssen, dass ihm trotz Versteuerung ein Betrag verbleibe. Persönlich angehört hat der Kläger geschildert, dass er die Beklagte auf die Überbrückungshilfen angesprochen habe, sie aber gesagt habe, dass das viel Aufwand mache, nur mit wenig Geld zu rechnen und dieses auch noch zu versteuern sei (Bl. 147 d. eA. LG).
Ihm hätten Fördermittel in Höhe von insgesamt 59.419,45 EUR zugestanden, und zwar wie folgt:
| Corona-Überbrückungshilfe II | 16.097,09 EUR |
|---|---|
| Corona-Überbrückungshilfe III | 37.834,68 EUR |
| Corona-Überbrückungshilfe IV | 1.487,90 EUR |
| NRW Überbrückungshilfe Plus | 4.000,00 EUR |
Sowohl die Corona-Hilfen als auch eine Schadensersatzleistung würden eine Betriebseinnahme darstellen und wären deshalb zu versteuern, so dass kein Abzug vorzunehmen sei.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass kein ausdrücklicher Auftrag zur Beratung über staatliche Fördermöglichkeiten erteilt worden sei und sie deshalb auch nicht von sich aus verpflichtet gewesen sei, derartige Beratungstätigkeiten zu entfalten. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Steuerberater seinen Mandanten auf Subventionen, Fördermaßnahmen etc. hinzuweisen hätte. Hierbei handele es sich um eine betriebswirtschaftliche Beratung.
Den Antrag auf die Corona-Überbrückungshilfe II habe sie vorbereitet, aber einerseits sei der Kläger im förderfähigen Zeitraum von September bis Dezember 2020 im Urlaub gewesen und andererseits habe er in einem Telefonat am 18. Februar 2021 zugestimmt, diesen Antrag nicht zu stellen. Für die Corona-Überbrückungshilfe III habe sie einen Antrag in ihrem System angelegt und dem Kläger am 1. Juni 2021 mitgeteilt, dass ihm diese Überbrückungshilfe zustehe, aber der Kläger habe darauf wegen der anfallenden Steuer und weil er wegen des niedrigeren Gewinns weniger Steuern zahle verzichten wollen.
Schließlich lasse die Schadensberechnung des Klägers außer Betracht, dass er die Überbrückungshilfe auch hätte versteuern müssen.
Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim hat die Klage - nach informatorischer Anhörung der Parteien - durch Urteil vom 26. August 2025 (Bl. 164 ff. d. eA. LG), auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird (§ 540 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schaden im Hinblick auf die Überbrückungshilfe III für November und Dezember 2020 nicht schlüssig dargelegt sei, weil der Kläger die November- und Dezemberhilfe geltend gemacht habe.
Auf den fehlenden Hinweis der Beklagten könne der Kläger keinen Schadensersatzanspruch stützen. Der Kläger sei bereits von einem anderen Gastronomen auf die Überbrückungshilfen II, III und IV hingewiesen worden. Außerdem sei das Unterlassen eines Hinweises der Beklagten nicht bewiesen. Die Beklagte habe insoweit - unter Vorlage von Telefonvermerken - Telefonate am 18. Februar 2021 zur Überbrückungshilfe II und am 1. Juni 2021 zur Überbrückungshilfe III geschildert. Der Kläger habe dort jeweils nach Hinweis auf die Steuerpflicht auf eine Antragstellung verzichtet. Dies habe der Kläger nicht widerlegt. Im Hinblick auf die Überbrückungshilfe IV und die NRW Überbrückungshilfe Plus sei jedenfalls nicht zu widerlegen, dass der Kläger auf die Beantragung der Überbrückungshilfen II und III verzichtet habe, so dass auch keine Veranlassung bestanden habe, auf die weiteren Corona-Hilfen hinzuweisen. Soweit der Kläger in seiner persönlichen Anhörung geschildert habe, dass die Beklagte von der Beantragung den Überbrückungshilfen II, III und IV abgeraten habe, sei das nicht in Einklang damit zu bringen, dass die Beklagte die Anträge auf die NRW-Soforthilfe sowie die November- und Dezemberhilfe bereits vorbereitet hatte. Angesichts der bereits zugeflossenen November- und Dezemberhilfe habe es sich auch aufgedrängt, dass eine - angeblich von der Beklagten behauptete - Größenordnung von 3.000,00 - 4.000,00 EUR nicht plausibel gewesen sei. Gleichwohl habe der Kläger nicht noch einmal das Gespräch mit der Beklagten gesucht.
Auch auf ein Unterlassen der Beklagten, den Kläger zu einem Antrag zu drängen, könne er keinen Schadensersatzanspruch stützen. Es sei zwar nicht nachvollziehbar, warum der Kläger trotz der Versteuerung auf die Corona-Hilfen verzichtet haben soll, weil ihm auch in diesem Fall noch ein erheblicher Teilbetrag zugeflossen wäre. Das könne dem Kläger auch nicht verborgen geblieben sein. Letztlich müsse es ein Steuerberater hinnehmen, wenn sein Mandant eine wirtschaftlich wenig sinnvolle Entscheidung treffe.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 27. August 2025 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 23. September 2025 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. September 2025 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am 14. Oktober 2025, begründet hat. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch nur noch in Höhe von 50.385,15 EUR weiter. Er trägt vor, dass der Beklagten eine ungefragte Hinweis- und Aufklärungspflicht auf die Möglichkeit zur Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen oblegen habe. Die Erfüllung dieser Pflicht habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Telefonnotizen vom 18. Februar und vom 1. Juni 2021 seien dafür nicht ausreichend, weil es sich um einseitig gefertigte, interne Aufzeichnungen handele und vieles dafür spreche, dass die Notizen erst mit Blick auf das vorliegende Verfahren erstellt worden seien. Außerdem würden die Gesprächsnotizen nur rudimentäre Aufzeichnungen enthalten, denen weder der Gesprächsablauf im Einzelnen noch die Aufklärung über das System der Corona-Überbrückungshilfen zu entnehmen sei.
Darüber hinaus sei die Beklagte den an sie gestellten Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Beratungspflichten nicht nachgekommen. Sie habe den Kläger in die Lage versetzen müssen, eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können. Der Kläger sei aber nicht gehalten und auch nicht in der Lage gewesen, die Unrichtigkeit der von der Beklagten mitgeteilten Förderhöhe (4.000,00 EUR) zu erkennen, sondern habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und Förderbedingungen zutreffend ermittele und anwende. Für den Kläger sei die Plausibilität des mitgeteilten Förderbetrages nicht überprüfbar gewesen und ihm habe - auch mit Blick auf die Höhe der bereits erhaltenen Corona-Hilfen - keine Plausibilitätskontrolle oder Vergleichsbetrachtung oblegen. Es hätten unstreitig weitere Corona-Hilfen in Höhe von 50.385,15 EUR beantragt werden können, worüber der Kläger nicht vollständig informiert worden sei. Mit den von der Beklagten mitgeteilten Informationen habe er sich kein objektives Bild machen können.
Schließlich verkenne das Landgericht, dass ein Steuerberater es nicht ohne Weiteres hinnehmen müsse, wenn ein Mandant eine wirtschaftlich nicht sinnvolle Entscheidung treffe. Das sei nur dann der Fall, wenn der Mandant über nachteilige Folgen belehrt werde und dennoch die zu seinen Lasten gehende Weisung aufrechterhalte. Hier habe die Belehrung der Beklagten über die Versteuerung der Corona-Hilfen den Kläger in die Irre geführt, weil selbst bei einem Steuersatz von 42 % noch mehr als die Hälfte der Förderbeträge verblieben wäre. Eine Beratung, Fördermittel nicht zu beantragen, weil diese versteuert werden müssten, sei grob fahrlässig und begründe eine Pflichtverletzung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27.08.2025, Az.: 3 O 433/24, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.385,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat bisher noch nicht zu der Berufungsbegründung des Klägers Stellung genommen. Das steht dem Hinweisbeschluss des Senats gem. § 522 Abs. 2 ZPO jedoch nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Zudem hat die Berufung nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht hat die Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewiesen.
Im Einzelnen:
Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 675 BGB i.V.m. dem Steuerberatungsvertrag hat. Die Beklagte hat keine ihr nach dem konkreten Steuerberatungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt (s. dazu unter Ziff. 3. und 4.) und ein Schaden ist - jedenfalls teilweise - nicht schlüssig dargelegt (s. dazu unter Ziff. 5.).
1. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht mehr in voller Höhe (59.419,45 EUR) weiter, sondern nur noch in Höhe von 50.385,15 EUR.
Wenn die in erster Instanz voll unterlegene klagende Partei in ihrer Berufung den Gesamtumfang der Klageforderung reduziert, ohne anzugeben, wie sich der reduzierte Gesamtbetrag auf ihre mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge oder auf einen aus mehreren Einzelpositionen bestehenden Gesamtbetrag verteilt, so steht dies zwar nicht der Zulässigkeit der Berufung, jedoch der Zulässigkeit der Klage entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Aufl., § 520 Rn. 24; jew. m.w.N.).
Im Streitfall hat der Kläger weder in der Berufungsschrift noch in der Berufungsbegründung konkret dargelegt, wie sich die - gegenüber der ersten Instanz reduzierte - Klageforderung auf die einzelnen Schadenspositionen in Gestalt der Überbrückungshilfen II, III und IV sowie der NRW Überbrückungshilfe Plus verteilt. Der Senat vermag nur zu spekulieren, dass es sich möglicherweise um den auf den Zeitraum November und Dezember 2020 entfallenden Teil der Überbrückungshilfe II handelt. In Ermangelung konkreten Vorbringens bestehen derzeit jedoch nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.
2. Zwischen den Parteien bestand ein Steuerberatungsvertrag i.S.v. § 675 BGB, der die Beklagte - insoweit unstreitig - zur Erstellung der Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie der Jahresabschlüsse des Klägers verpflichtete.
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, dass die Beklagte "sämtliche anfallende Beratungsleistungen und damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten" erbracht habe (Klagschrift, S. 2 = Bl. 2 d. eA. LG), ist sie für diese - von der Beklagten bestrittene (Schriftsatz vom 13. Mai 2025, S. 2 = Bl. 88 d. eA. LG) - Behauptung beweisfällig geblieben. Weder hat der Kläger ein solches umfassendes Mandat schlüssig dargelegt noch bestehen dafür konkrete Anhaltspunkte.
3. Ohne Erfolg wendet der Kläger zunächst ein, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, die entsprechenden Anträge für die Corona-Überbrückungshilfen II, III und IV und die NRW Überbrückungshilfe Plus zu stellen bzw. ihn - den Kläger - auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
Der Kläger verkennt insoweit Inhalt und Umfang des konkreten Mandats der Beklagten. Es bestanden weder einzelne, anlassbezogene Aufträge zwischen den Parteien noch ein Dauerschuldverhältnis im Sinne eines Dauermandates, die eine wirtschaftsberatende Tätigkeit der Beklagten zum Gegenstand hatten und aufgrund derer sie im Zusammenhang mit etwaigen Corona-Hilfen verpflichtet war, auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen oder entsprechende Anträge zu stellen. Das gehörte - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zur "generellen Berufspflicht" der Beklagten nach § 57 StBerG.
a) Nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG ist zwar eine wirtschaftsberatende Tätigkeit mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten grundsätzlich vereinbar. Sie kann deshalb zu den Aufgaben des steuerberatenden Berufs gehören, insbesondere die Beratung der Mandanten in betriebswirtschaftlichen Fragen. Dies kann auch Beratungen in Fragen der Subventions- und Fördermittelberatung umfassen (vgl. Koslowski, StBerG, 8. Aufl., § 57 Rn. 106; Gräfe/Wollweber/Schmeer/Gräfe, Steuerberaterhaftung, 8. Aufl., Erster Teil Rn. 350).
Allerdings ist die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit möglich ist, zu trennen von der Frage, ob sie auch von dem im Einzelfall erteilten Mandat umfasst ist und daher geschuldet wird. Eben dies kann im Streitfall betreffend Unterstützungsmittel und deren Beantragung nicht ohne Weiteres angenommen werden. Denn grundsätzlich beschränken sich die Pflichten des Steuerberaters auf die steuerrechtliche Beratung (§§ 1 - 3, 33 StBerG, vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, juris Rn. 15), zu der auch der Senat die Beantragung von Überbrückungshilfen nicht zählt. Die Verpflichtung, wirtschaftlich zu beraten, trifft den Steuerberater nur, wenn er einen weitergehenden, dies einschließenden Auftrag erhalten hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 176/16, NJW-RR 2019, 373 Rn. 17, und vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, NJW-RR 1991, 1125; KG, BeckRS 2024, 49898 Rn. 34; BeckOK BGB/D. Fischer, BGB § 675 Rn. 46 [Stand: 1. Februar 2025]; Erman/Berger, BGB, 17. Aufl., § 675 Rn. 86; MüKoBGB/Heermann, 9. Aufl., § 675 Rn. 47; PWW/Fehrenbacher, BGB, 19. Aufl., § 675 Rn. 20; jew. m.w.N.).
b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, war die Beklagte im Streitfall grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kläger wirtschaftlich zu beraten und Anträge auf Corona-Hilfen zu stellen bzw. auf für den Kläger in Betracht kommende Corona-Hilfen hinzuweisen.
Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, eine wirtschaftsberatende Tätigkeit mit der Beklagten konkret vereinbart zu haben. Erst dann darf der Mandant darauf vertrauen, der Steuerberater werde auch die für ihn wesentlichen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigen und einen auf seine aktuelle - etwa durch die CoronaPandemie beeinflusste - finanzielle Situation zugeschnittenen Rat erteilen. Nach dem klägerischen Vorbringen war die Beklagte mit der Erstellung der Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie der Jahresabschlüsse und damit dem Kernbereich der steuerberatenden Tätigkeit beauftragt. Dazu gehörte aber nicht die Beantragung von Fördermitteln oder die Subventionsberatung mit Bezug auf die gegenständlichen Corona-Hilfen. Insoweit hätte es der speziellen Vereinbarung einer wirtschaftsberatenden Tätigkeit durch die Beklagte bedurft, die aber weder schlüssig dargelegt noch bewiesen ist und für die auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen.
Allein der Umstand, dass der Antrag durch einen prüfenden Dritten (vgl. § 3 StBerG), zu denen unter anderem Steuerberaterinnen und Steuerberater gehörten, im Namen des Antragsstellers einzureichen war, hat nicht zur Folge, dass die Beklagte ohne gesonderten - über das konkrete steuerberatende Mandat hinausgehenden - Auftrag verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Anträge zu stellen. Die Befugnis zur Einreichung eines Antrages hat nicht unmittelbar eine dahingehende Verpflichtung zur Folge.
4. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht eine ihr obliegende Pflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen verletzt. Das Landgericht ist in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Annahme gelangt, dass eine Verletzung dieser Pflicht nicht festzustellen ist.
a) Das erstinstanzliche Vorbringen erweist sich an dieser Stelle bereits als widersprüchlich. Einerseits hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte weder die Anträge auf Corona-Hilfen gestellt noch ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen habe (vgl. die Klageschrift). In der mündlichen Verhandlung wiederum hat der Kläger persönlich angehört geschildert, dass er die Beklagte auf die Überbrückungshilfen II, III und IV angesprochen habe, sie aber davon abgeraten habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025, S. 4 = Bl. 147 d. eA. LG). Beides schließt einander denklogisch aus.
b) Es kann ferner dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint (LGU 3 f.-) - eine Belehrungspflicht wegen der Sachkunde des Klägers generell nicht bestand.
aa) Eine Belehrungspflicht besteht, soweit der Auftraggeber zur eigenen Beurteilung nicht in der Lage ist. Da der umfassend vorinformierte und deshalb nicht beratungsbedürftige Mandant in der Rechtswirklichkeit die Ausnahme bildet, hat der Rechtsanwalt grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit auszugehen. Dies gilt selbst gegenüber rechtlich vorgebildeten und wirtschaftlich erfahrenen Mandanten. Die Beratungsbedürftigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil der Mandant von sich aus in der Lage wäre, die notwendigen Schlüsse zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2023 - IX ZR 209/21, juris Rn. 16 m.w.N.). Dasselbe gilt für den Steuerberater (vgl. Gräfe/Wollweber/Schmeer/Gräfe, aaO Erster Teil Rn. 729 m.w.N.).
bb) Insoweit könnte die Annahme des Landgerichts, es habe eines Hinweises auf die Möglichkeit von Corona-Hilfen nicht bedurft, weil der Kläger von einem anderen Gastronomen auf die Überbrückungshilfen hingewiesen und sodann die Beklagte darauf angesprochen habe, Bedenken begegnen. Es dürfte zweifelhaft sein, ob daraus die Schlussfolgerung einer entsprechenden Sachkunde des Klägers gezogen werden kann. Letztlich kann das aber offenbleiben.
c) Der Kläger ist für die von ihm behauptete Pflichtverletzung des Beklagten beweisfällig geblieben. Das Landgericht konnte sich insoweit nicht die nach § 286 ZPO notwendige Überzeugung mit dem erforderlichen Grad von Gewissheit verschaffen. Das ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Im Grundsatz muss die Auskunft eines Steuerberaters - ungeachtet eines bestehenden Mandats zur Steuerberatung - richtig sein, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, juris Rn. 10 m.w.N.).
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Mandant die Pflichtverletzung als Voraussetzung seines Regressanspruchs beweisen. Das gilt unabhängig davon, welche Vorwürfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler ebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung. Da die Pflichtverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität gehört, ist nach § 286 ZPO zu beurteilen, ob der Beweis geführt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 177/06, BeckRS 2008, 23053 Rn. 3, und vom 10. Mai 2012 - IX ZR 167/11, BeckRS 2012, 12405 Rn. 2; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2024 - 20 U 8/24, juris Rn. 44; MüKoBGB/Heermann, 9. Auf., § 675 Rn. 48; jew. m.w.N.). Dies gilt auch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung. Insoweit wird dem Mandanten allerdings der Beweis einer negativen Tatsache auferlegt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten sind zwar nicht geeignet, eine Änderung der üblichen Beweislastverteilung zu begründen. Dem jeweiligen Beweisgegner wird aber eine gesteigerte Substantiierungspflicht auferlegt (sog. sekundäre Behauptungslast). Der Steuerberater darf sich gegenüber der Behauptung des Mandanten, ein bestimmter Hinweis oder eine gebotene Belehrung sei unterblieben, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen oder allgemein behaupten, er habe den Mandanten ausreichend oder umfassend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet bzw. ihn pflichtgemäß befragt. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern und insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat. Dabei wird nicht verlangt, dass der Steuerberater das Beratungsgespräch nach Ort und Zeit genau einordnet, sondern nur die Erläuterung, dass, unter welchen Umständen und sinngemäß wie er den Mandanten unterrichtet hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485 Rn. 12; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, 569, und vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2024 - 20 U 8/24, juris Rn. 44; BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1171; MüKoBGB/Heermann, aaO § 675 Rn. 48).
bb) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, sind die landgerichtlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.
(1) Die Ausführungen des Klägers zu den Telefon- bzw. Gesprächsnotizen vom 18. Februar und 1. Juni 2021 überzeugen den Senat nicht.
In die Handakte aufgenommene Telefon- bzw. Gesprächsnotizen können das Vorbringen des Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts zu Inhalt, Ort und Zeitpunkt einer behaupteten Beratung untermauern (vgl. BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1251; Adam, MDR 2020, 458 Rn. 11 ff.). Im Einzelfall sind sie sogar geeignet, einen Anscheinsbeweis (etwa die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens) zu erschüttern (vgl. BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1327 m.w.N.).
Soweit der Kläger geltend macht, es spreche alles dafür, dass die Notizen erst mit Blick auf das vorliegende Verfahren erstellt worden seien (BB S. 3 = Bl. 39 d. eA. OLG), ist er für diese - von ihm zu beweisende - Behauptung beweisfällig geblieben. Allein der Zeitpunkt der Einreichung der Notizen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025 erlaubt keinen Rückschluss auf eine Fälschung.
Der Kläger überspannt zudem die Darlegungsanforderungen an den Inhalt der Telefonbzw. Gesprächsnotizen und das Vorbringen der Beklagten. Den Notizen sind der Gang der Besprechungen im Einzelnen und die Angaben, welche Belehrungen und Ratschläge die Beklagte erteilt und wie der Kläger darauf reagiert haben soll, zu entnehmen. Sie sind nicht nur - wie vom Kläger behauptet - rudimentäre Aufzeichnungen.
In der Gesprächsnotiz vom 18. Februar 2021 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025 = Bl. 151 d. eA. LG) wird ausdrücklich auf die Überbrückungshilfe II ("Ü-Hilfe 2") Bezug genommen. Insoweit soll die Beklagte den Kläger unter anderem auf den Steuersatz und die Betriebsschließung im September 2020 sowie eine ungefähre Überbrückungshilfe von "ca. 8.000,-" hingewiesen haben. Darauf habe der Kläger mitgeteilt, dass der Antrag nicht gestellt werden solle, weil die Personalkosten von der Agentur für Arbeit bezahlt würden und mit den Einnahmen die laufenden Kosten bezahlt werden könnten. Die Gesprächsnotiz vom 1. Juni 2021 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025 = Bl. 152 d. eA. LG) wiederum nimmt ausdrücklich darauf Bezug, dass ein Antrag für die Überbrückungshilfe III angelegt und der Kläger angerufen worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Zahlung als Betriebseinnahme mit einem Steuersatz von 42 % zu versteuern sei. Daraufhin habe der Kläger erklärt, dass der Antrag nicht gestellt werden solle. Aufgrund eines niedrigen Gewinns seien weniger Steuern zu zahlen. Es bestünden keine finanziellen Sorgen und wichtig sei, dass er und seine Familie gesund seien.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich den Gesprächsnotizen damit sehr wohl eine Aufklärung über die Antragsberechtigung entnehmen, weil sonst die darin geschilderten Vorgänge keinen Sinn ergeben. Eine Aufklärung "über das System der Corona-Überbrückungshilfen" war nicht erforderlich.
(2) Überbrückungshilfe II
(a) Die Beklagte hat - persönlich angehört (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025, S. 2 f. = Bl. 145 f. d. eA. LG) - geschildert, mit dem Kläger am 18. Februar 2021 telefoniert zu haben. In dem Telefonat sei es unter anderem auch um die Überbrückungshilfe II gegangen, und sie habe dem Kläger gesagt, dass eine Förderung als Einnahme zu erfassen und zu versteuern sei. Daraufhin habe der Kläger auf eine Antragstellung verzichtet, um weniger Steuern zahlen zu müssen. Ergänzend hat die Beklagte einen entsprechenden Telefonvermerk vorgelegt, der ihre Angaben bestätigt (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025 = Bl. 151 d. eA. LG), und bereits zuvor schriftsätzlich ausgeführt, dass ein entsprechender Antrag vorbereitet gewesen sei.
Insoweit ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Behauptungslast nachgekommen. Sie hat die Behauptung des Klägers nicht nur bestritten, sondern im Einzelnen geschildert, wann und in welchem Zusammenhang sie den Kläger über die Möglichkeit der Beantragung von Überbrückungshilfe II belehrt haben will.
Das hat der Kläger jedenfalls dahingehend bestätigt, dass er von der Beklagten auf die Versteuerung etwaiger Förderungen hingewiesen worden sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025, S. 4 = Bl. 147 d. eA. LG).
(b) Soweit der Kläger geschildert hat, die Beklagte habe gesagt, dass der Antrag viel Aufwand mache und nur mit wenig Geld - maximal 3.000 - 4.000 EUR - zu rechnen sei, ist er für diese Behauptung - unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen - beweisfällig geblieben. Der Kläger hat mit Blick auf das erhebliche Beklagtenvorbringen (unter anderem zu einem Förderbetrag i.H.v. ca. 8.000,00 EUR) nicht bewiesen, dass die Beklagte ihm einen unrichtigen Betrag von (nur) 4.000,00 EUR mitgeteilt hat.
Hat der Kläger aber seine Behauptung einer unrichtig mitgeteilten Förderhöhe nicht bewiesen, kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich auf die weitere Schlussfolgerung des Klägers an, dass er nicht gehalten und auch nicht in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit der von der Beklagten mitgeteilten Förderhöhe von 4.000,00 EUR zu erkennen, weil er die Auskünfte der Beklagten nicht habe in Frage stellen oder erneut nachfragen müssen (BB S. 4 = Bl. 40 d. eA. OLG). Das würde eine unrichtige Auskunft voraussetzen, für die der Kläger aber gerade beweisfällig geblieben ist.
(3) Überbrückungshilfe III
Dasselbe gilt hinsichtlich der Förderung aus der Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von Januar bis Mai 2021.
(a) Die Beklagte hat den in ihrem Programm angelegten Antrag vorgelegt (Anlage B2 = Bl. 93 ff. d. eA. LG), der das Datum vom 1. Juni 2021 und eine Antragsnummer / Case-ID trägt. Das wurde von dem Kläger nicht bestritten. Informatorisch angehört hat die Beklagte auch insoweit bekundet, mit dem Kläger noch am Tag der Anlegung des Antrages telefoniert und ihn auf die Versteuerung hingewiesen zu haben, woraufhin er gesagt habe, dass der Antrag nicht gestellt werden solle (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025, S. 3 = Bl. 146 d. eA. LG). Ergänzt hat sie dies durch die Vorlage eines entsprechenden, den Inhalt des Gesprächs bestätigenden, Telefonvermerks, der ausdrücklich auch auf den bereits angelegten Antrag Bezug nimmt (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025 = Bl. 152 d. eA. LG). Im Übrigen wäre es auch nicht nachvollziehbar oder lebensnah, dass die Beklagte zwar den Antrag anlegt und sich die Mühe der Eintragungen zu den Fördermonaten macht, dann aber nicht mit dem Kläger über diesen gesprochen haben soll.
Entsprechend hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt, und der Kläger ist für seine Behauptung einer Pflichtverletzung wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Fördermöglichkeit aus der Überbrückungshilfe III beweisfällig geblieben.
(b) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass der von der Beklagten in ihrer Anhörung genannte Betrag von etwa 23.000,00 EUR nicht durch die Telefonnotiz vom 1. Juni 2021 gestützt werde.
Es ist zwar zutreffend, dass in der Telefonnotiz kein konkreter Förderbetrag genannt wird. Der Kläger setzt sich aber - erstinstanzlich und im Berufungsverfahren - nicht mit dem von der Beklagten vorgelegten Antrag auf die Überbrückungshilfe III auseinander, den sie - nach ihrem Vortrag und der Telefonnotiz - im Zusammenhang mit dem Gespräch am 1. Juni 2021 angelegt haben will (Anlage B2 = Bl. 93 ff. d. eA. LG). Als "Gesamtbetrag Überbrückungshilfe Phase 3 (EUR)" wird dort auf Seite 8 ein Betrag in Höhe von 22.951,44 EUR errechnet. Leicht aufgerundet würde dies dem von der Beklagten gegenüber dem Kläger angeblich genannten Betrag von "überschlägig 23.000,00 €" entsprechen.
Ungeachtet dessen wäre der Einwand des Klägers, es handele sich lediglich um "unbewiesenen Parteivortrag", schon deshalb unzutreffend, weil die Beweislast für die Pflichtverletzung bei dem Kläger liegt und die Beklagte lediglich eine sekundäre Behauptungslast bzw. gesteigerte Substantiierungspflicht hat, der sie mit ihrem Vortrag, der Telefonnotiz vom 1. Juni 2021 und der Vorlage des angelegten Antrages genügt hat.
Auch hier bedurfte es keiner weitergehenden Beratung oder Aufklärung über die Folgen des Verzichts auf die Antragstellung. Es wird auf die vorangehenden Ausführungen zur Überbrückungshilfe II Bezug genommen.
(4) Überbrückungshilfe IV / NRW Überbrückungshilfe Plus
(a) Die Beklagte war nach den vorangehenden Ausführungen ohne einen auf die wirtschaftsberatende Tätigkeit gerichteten (gesonderten) Auftrag auch nicht verpflichtet, den Kläger im Hinblick auf die Überbrückungshilfe IV und die NRW Überbrückungshilfe Plus zu beraten oder auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
Selbst wenn die Beklagte bereits anderweitig Corona-Hilfen für den Kläger beantragt hatte (z.B. November- und Dezemberhilfe 2020) oder Auskünfte erteilt haben sollte (z.B. Überbrückungshilfe II und III), folgt daraus keine allgemeine Verpflichtung, den Kläger auch im Zusammenhang mit anderen Corona-Hilfen (z.B. Überbrückungshilfe IV; NRW Überbrückungshilfe Plus) zu beraten. Ein Wille der Parteien, wonach die Beklagte im Rahmen eines fortdauernden Mandatsverhältnisses in jedem Fall den Kläger auf ihm zustehende Beihilfen und Fördermittel hinzuweisen oder diese sogar selbständig zu beantragen gehabt hätte, lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Auch gesonderte Aufträge zur Beratung oder Beantragung der Überbrückungshilfe IV und/oder NRW Überbrückungshilfe Plus liegen nicht vor.
(b) Darüber hinaus lassen sich auch keine unzutreffenden Auskünfte hinsichtlich der Überbrückungshilfe IV oder NRW Überbrückungshilfe Plus feststellen.
Dass er die Beklagte auf die NRW Überbrückungshilfe Plus angesprochen haben will, behauptet der Kläger schon nicht. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025 hat der Kläger (im Widerspruch zu dem vorangegangenen Vortrag, dass die Beklagte weder die Anträge auf Corona-Hilfen gestellt noch ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen habe) geschildert, dass er die Beklagte auf die Überbrückungshilfen II, III und IV angesprochen haben will, diese aber wegen des Aufwandes und des zu erwartenden niedrigen und zu versteuernden Betrages von einer Beantragung abgeraten habe. Die NRW Überbrückungshilfe Plus hat der Kläger insoweit nicht erwähnt.
Im Hinblick auf die Überbrückungshilfe IV hat die Beklagte - anders als bei der Überbrückungshilfe II und III - ein Gespräch oder eine Auskunft nicht bestätigt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025, S. 4 = Bl. 147 d. eA. LG). Bleibt aber neben dem Auftrag zu einer wirtschaftsberatenden Tätigkeit bereits das Gespräch bzw. die Auskunft - und nicht nur der Inhalt - zwischen den Parteien streitig, besteht keine gesteigerte Substantiierungspflicht bzw. sekundäre Behauptungslast der Beklagten, sondern vielmehr obliegt dem Kläger der Beweis für das Zustandekommen eines Auftrages bzw. die Erteilung einer Auskunft. Im konkreten Fall ist der Kläger beweisfällig geblieben.
d) Soweit der Kläger - persönlich angehört - geschildert hat, dass die Beklagte in den Gesprächen über die Überbrückungshilfen davon abgeraten habe, diese Anträge zu stellen, weil sie viel Aufwand machten, aber nur mit wenig Geld zu rechnen und das auch noch zu versteuern sei, liegt auch darin keine Pflichtverletzung der Beklagten.
Für eine dahingehende Pflichtverletzung ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger beweisfällig geblieben, nachdem die Beklagte angegeben hat, dass der Kläger unter anderem nach dem Hinweis auf die Versteuerung der Überbrückungshilfe auf eine Antragstellung verzichtet habe. Zu Recht weist das Landgericht insoweit auch darauf hin, dass diese Schilderung des Klägers weder mit den von der Beklagten bereits vorbereiteten Anträgen für die Überbrückungshilfe II und III noch mit dem Inhalt der Telefonvermerke in Einklang zu bringen ist (LGU S. 4 f.).
e) Schließlich gab es nach den - von dem Kläger nicht widerlegten - Schilderungen der Beklagten eine entsprechende Belehrung des Klägers über die Möglichkeit der Antragstellung. Hierauf hat der Kläger eigenverantwortlich verzichtet, so dass es nicht die Aufgabe der Beklagten war, über etwaige weitere Folgen des Verzichts aufzuklären oder die Beratung zu wiederholen.
aa) Entgegen seiner Ansicht war die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger über die Folgen des Verzichts auf die Antragstellung aufzuklären. Die pflichtgemäße Beratung soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren. Wenn sich der Mandant nach eingehender Belehrung gegen die Empfehlung des Beraters entscheidet, so ist es grundsätzlich nicht dessen Aufgabe, die Eindringlichkeit der Belehrung zu steigern, indem er beispielsweise nach einiger Zeit die erfolglose Beratung wiederholt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571, 2572; BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1362).
bb) Darüber hinaus gilt gem. §§ 675, 665 BGB, dass der Steuerberater die Weisungen seines Mandanten befolgen muss, selbst wenn sich hieraus wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile für den Mandanten ergeben. Der Auftraggeber trägt das Misserfolgs- und Kostenrisiko des Auftrags; deswegen hat er und nicht der Berater die grundlegenden Entscheidungen darüber zu treffen, in welcher Weise seine Interessen wahrgenommen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13, NJW 2015, 770 Rn. 19).
Das setzt zwar voraus, dass der Mandant über die nachteiligen Folgen seines Wunsches belehrt wurde und die Weisung dennoch aufrechterhält (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2024 - 20 U 8/24, juris Rn. 43 m.w.N.). Allerdings ist das im Streitfall geschehen. Demgegenüber musste der Kläger nicht darüber aufgeklärt werden, dass ihm nach dem Abzug von Steuern noch eine Summe in Höhe von ca. 60 % der Fördersumme verblieben wäre. Die Beklagte hat - nach den vorangehenden Ausführungen - mit dem Kläger über den anfallenden Steuersatz von 42 % gesprochen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025, S. 3 f. = Bl. 146 f. d. eA. LG; Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung = Bl. 151 f. d. eA. LG). Die weitere Schlussfolgerung über den danach verbleibenden Restbetrag der Überbrückungshilfe und die Entscheidung, ob sich die Beantragung finanziell oder aus anderen Gründen (nicht) lohnt, konnte der Kläger allein treffen. Insoweit bedurfte es erkennbar keiner weitergehenden Aufklärung oder Beratung durch die Beklagte.
cc) Der Einwand schließlich, eine Beratung dahingehend zu erteilen, Fördermittel nicht zu beantragen, weil diese versteuert werden müssten, sei nicht nur leichtfertig, sondern grob fahrlässig und begründe schon für sich genommen eine Pflichtverletzung, verkennt, dass der Kläger hier gerade nicht bewiesen hat, ihm sei wegen der Versteuerung von einer Antragstellung abgeraten worden. Allenfalls steht nach dem streitigen Vorbringen fest, dass die Beklagte auf die Versteuerung hingewiesen hat. Das aber begründet nach den vorangehenden Ausführungen keine Pflichtverletzung.
5. Schließlich hat der Kläger den von ihm behaupteten Anspruch auf Schadensersatz zur Höhe nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargelegt.
a) Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13, NJW 2014, 1373 [BVerfG 17.12.2013 - 1 BvL 6/10] Rn. 7, vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345 Rn. 20 und vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, NZG 2016, 238 Rn. 12; Gräfe/Wollweber/Schmeer/Gräfe, aaO Erster Teil Rn. 1729; BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 1334 ff.; jew. m.w.N.). Ziel des Schadensausgleichs ist es, den Mandanten so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041 Rn. 24, und vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, NJW-RR 2006, 923 Rn. 33; BeckOGK BGB/Teichmann, aaO § 675 Rn. 124; jew. m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen hat der Vortrag des Klägers zu dem ihm im Hinblick auf die Überbrückungshilfe II entstandenen Schaden im Verfahren erster Instanz nicht genügt.
aa) Der Kläger macht wegen der unterbliebenen Beantragung der Überbrückungshilfe II einen Schaden in Höhe von 16.097,09 EUR für die Monate September bis Dezember 2020 geltend. Zu Recht ist das Landgericht insoweit für die Monate November und Dezember 2020 von dem Nichtvorliegen eines Schadens ausgegangen.
bb) Soweit das Landgericht hier auf die "Überbrückungshilfe III" abstellt (LGU S. 3), handelt es sich mit Blick auf den Zeitraum ("November und Dezember 2020") um ein offensichtliches Schreibversehen, weil erkennbar die Überbrückungshilfe II gemeint war und der Betrag von 9.034,30 EUR sich aus der Addition der vom Kläger zugrunde gelegten Förderbeträge von 4.731,48 EUR für November 2020 und 4.302,82 EUR für Dezember 2020 ergibt.
cc) Die Feststellungen des Landgerichts zu dem Nichtvorliegen eines Schadens in den Monaten November und Dezember 2020 werden von dem Kläger mit der Berufung nicht konkret angegriffen (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO), so dass die Frage einer Pflichtverletzung der Beklagten in Ermangelung eines Schadens sogar dahinstehen kann.
dd) In den "Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II" heißt es unter Ziffer 4.6:
"Der Leistungszeitraum der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) überschneidet sich mit der Novemberhilfe für die Zeit des Lockdowns im November 2020. Leistungen aus der Novemberhilfe werden daher auf die Überbrückungshilfe für den Monat November angerechnet. (...)
Es gilt in allen Fällen der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. Kosten, die zum Beispiel bereits im Rahmen der Soforthilfe oder der 1. Phase der Überbrückungshilfe geltend gemacht wurden, können im Rahmen der 2. Phase der Überbrückungshilfe nicht gefördert werden (zum Beispiel im Falle einer gestundeten Mietzahlung, die eigentlich im August fällig gewesen wäre und nun erst im November gezahlt wird)."
Außerdem heißt es in dem "Auszug aus Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen" unter Ziffer 8.:
"(1) Die zweite Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) schließt zeitlich an die erste Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Förderzeitraum Juni bis August 2020) sowie das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis August 2020), werden nicht ausgeglichen. Unternehmen, die eine Förderung durch die erste Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der ersten Phase des Überbrückungshilfeprogramms und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms nicht aus. Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können. Leistungen aus der Novemberhilfe werden angerechnet. Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für Novemberhilfe entsprechend anzugeben. Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.
(2) Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe.
Da der Kläger vorliegend - unstreitig - Fördermittel aus der Novemberhilfe in Höhe von 17.744,71 EUR und aus der Dezemberhilfe in Höhe von 21.881,81 EUR erhalten hat, ist ein Schaden hinsichtlich der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 nicht schlüssig dargelegt.
ee) Überdies umfasst die Überbrückungshilfe II zwar auch die Monate September und Oktober 2020. Hier hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt, ob und in welcher Höhe er neben der November- und Dezemberhilfe auch für September und Oktober einen Anspruch gehabt hätte. Nicht zuletzt hat die Beklagte in ihrer informatorischen Anhörung geschildert, dass ihr Kasseneinnahmen bis zum 07. September und dann wieder ab 16. Oktober mitgeteilt worden seien (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025, S. 4 = Bl. 147 d. eA. LG). Hier hat der Kläger - mit Blick auf den Einwand der Beklagten, dass er während dieses Zeitraums im Urlaub gewesen sei - nicht schlüssig dargelegt, dass es sich um einen corona-bedingten Umsatzeinbruch handelte, der Kläger also insoweit von der Corona-Krise betroffen war. Allein das Bestreiten der urlaubsbedingten Schließung (Bl. 138 d. eA. LG) war mit Blick auf die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für den konkreten (coronabedingten) Schaden nicht ausreichend.
III.
Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, kommt die Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betracht, soweit der Kläger nicht aus Gründen der Kostenersparnis seine Berufung zurücknimmt.
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Referenzen
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- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
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- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 2x
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- StBerG § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 2x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 4x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
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