Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 14 W 19/25
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung des Urteils der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Juli 2025 (2 O 130/24) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.069,65 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger machte zunächst mit seiner den Beklagten am 31.12.2024 und 02.01.2025 zugestellten Klage in der Hauptsache Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.06.2024 gegen 16:20 Uhr in L. auf dem Parkplatz der Shell-Tankstelle R. Hausnr. ... ereignet hat, und verlangte Zahlung an sich selbst. Vorprozessual hatte der Kläger die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 27.08.2024 (Anlage K 4, Bl. 26 f. eLG) zur Zahlung (wiederum an sich selbst) aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 (Bl. 48 eLG) zeigten die Beklagten durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Verteidigungsbereitschaft an und wendeten mit Schriftsatz vom 18.02.2025 (Bl. 62 eLG) fehlende Aktivlegitimation des Klägers zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung ein.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2025 stellte der Kläger seine Klageforderung um und verlangte nunmehr Zahlung an die A. Bank, ... (Bl. 74 eLG). Diese Klageänderung wurde den Beklagten am 06.03.2025 zugestellt (Bl. 84 eLG).
Die Beklagten haben mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2025 (Bl. 87 ff. eLG) zur Akte mitgeteilt, dass diese außergerichtlich per 14.03.2025 10.700,03 € an den Prozessbevollmächtigten des Klägers - einschließlich Zinsen bis 17.03.2025 - überwiesen hätten. Darüber hinaus enthält dieser Schriftsatz die folgende Formulierung:
"Somit ist der Rechtsstreit durch den Kläger in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder die Klage zurückzunehmen. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass Erledigung im Rechtssinne nicht eingetreten ist, da die Klage erst durch den neuen Antrag vom 03.03.2025 zulässig und begründet war, allerdings bei Klageeinreichung unbegründet, da der Kläger nicht aktivlegitimiert war."
Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 (Bl. 97 eLG) hat der Kläger die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Mit Schriftsatz vom 05.05.2025 (Bl. 116 eLG) haben die Beklagten folgende Erklärung zu dieser Prozesserklärung des Klägers abgegeben:
"Erledigung im Rechtssinne ist nicht eingetreten, so dass ich der Erledigung widerspreche. Wie mit Schriftsatz vom 19.03.2025 mitgeteilt, war die Klage zum Zeitpunkt der Klageeinreichung wegen der fehlenden Aktivlegitimation zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Erst durch den Schriftsatz vom 03.03.2023 wurde sie zulässig und begründet, weshalb dann die Beklagte zu 2. an den Kläger zahlte.
Der Kläger hätte natürlich wissen können, dass er nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, sondern die A.-Bank, weshalb er auch wegen des Schreibens der A.-Bank vom 04.12.2024 wissen musste, dass der Schadensersatzbetrag nur an die Reparaturfirma ausgezahlt werden kann, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäß meines Schriftsatzes vom 18.02.2025 vorliegen, so dass er zum Zeitpunkt der Klageeinreichung keinesfalls aktivlegitimiert war.
Die Beklagten konnten auch kein sofortiges Anerkenntnis abgeben, da zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 08.01.2025 aber auch 03.02.2025 und 18.02.2025 die Klage aus den dortigen Gründen - noch - unbegründet war.
In dieser Konstellation ist also für eine Erledigung im Rechtssinne kein Raum und der damit einhergehende Feststellungsantrag, dass die Klage zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis - Zahlung der Beklagten - unbegründet wurde, abzuweisen."
Mit dem Einverständnis der Parteien hat das Landgericht sodann gemäß § 128 II ZPO im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 15.07.2025 (Bl. 170 ff. eLG) entschieden und festgestellt, dass die Hauptsache erledigt sei und der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Das Urteil ist den Parteien am 16.07.2025 zugestellt worden (Bl. 182, 185 eLG).
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 28.07.2025 (Bl. 193 ff. eLG) mit dem Ziel, eine Änderung der Kostenlast mit dem Argument zu erreichen, dass die Beklagten ein sofortiges Anerkenntnis nicht abgegeben und die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht vorgelegen hätten. Wegen der fehlenden Erledigungserklärung der Beklagten komme auch eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht in Betracht.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss vom 19.08.2025 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 ZPO statthaft; die geltend gemachte Beschwer erreicht auch den Mindestwert aus § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde wurde ferner innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt und genügt auch den Formvorgaben des § 569 Abs. 2, 3 ZPO.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft. Unbeschadet des Umstands, dass das Landgericht sein Urteil als "Urteil" und nicht als "Anerkenntnisurteil" bezeichnet hat, handelt es sich der Begründung nach um ein Anerkenntnisurteil iSd § 307 S. 1 ZPO, dessen Kostenentscheidung isoliert angefochten werden kann (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2017 - 4 W 928/17, NJW-RR 2018, 509 Rn. 2, beck-online. Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Urteils über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und Anerkenntniserklärung und analoger Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO: OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. 1. 1999 - 1 W 42/98, NJW-RR 2000, 1668).
Dem Landgericht ist bei der Fassung des Urteils ein zweifacher Fehler unterlaufen: Zum einen hat es die Prozesserklärung der Beklagten unzutreffenderweise als Anerkenntnis ausgelegt (vgl. LGU S. 5/6, Bl. 174/175 eLG), zum anderen dann aber durch Feststellungsurteil die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Das Landgericht hätte jedoch entweder durch Feststellungsurteil entscheiden müssen, mit der zwingenden Kostenfolge aus § 91 ZPO oder durch Anerkenntnisurteil. Eine Anwendung der Kostenfolge des § 93 ZPO im Rahmen eines Urteils auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits ist hingegen nicht möglich (siehe dazu ausführlich nachfolgend unter 2.).
Dem Kläger ist nach dem Prinzip der Meistbegünstigung (BGH, Beschluss vom 03.11.1998, VI ZB 29/98, NJW-RR 1999, 583 (584) [OLG Hamm 04.09.1998 - 15 W 295/98]; BeckOGK/Tigges, 1.1.2026, ZPO § 511 Rn. 46, beck-online) die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Feststellungsurteils eröffnet. Danach können Entscheidungen, die in einer falschen Form erlassen worden sind, grundsätzlich sowohl mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch mit demjenigen, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2022, IX ZB 59/20, BeckRS 2022, 5057 Rn. 13; Beschluss vom 06.04.2011, XII ZB 553/10, NJW-RR 2011, 939 Rn. 12; Versäumnisurteil vom 19.07.2007, I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 Rn. 12; Beschluss vom 16.10.2003, IX ZB 35/03, BeckRS 2003, 10166; Beschluss vom 03.11.1998, VI ZB 29/98, NJW 1999, 583 (584)). Denn die Parteien dürfen dadurch, dass dem Gericht bei der Verlautbarung seiner Entscheidung und/oder der Bestimmung der maßgeblichen Verfahrensordnung ein Fehler unterlaufen ist, keinen Rechtsnachteil bei der Einlegung des Rechtsmittels erleiden.
Vorliegend hat das Landgericht die Prozesserklärung als Anerkenntnis ausgelegt und hätte daher durch Anerkenntnisurteil entscheiden müssen. Dass es (nach seiner eigenen Lösung rechtsfehlerhaft) durch Feststellungsurteil entschieden hat, kann nicht dazu führen, dass dem Kläger jedes Rechtsmittel gegen die (fehlerhafte) Kostenentscheidung abgeschnitten ist. Denn dem Kläger wäre wegen fehlender Beschwer auch alternativ nicht die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils durch Berufung möglich gewesen. Die Zulässigkeit der Berufung setzt eine Beschwer des Berufungsklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht (Zöller/Heßler, 36. Auflage 2025, ZPO, vor § 511 Rn. 10; Zöller/Herget, 36. Auflage 2025, § 99 Rn. 4). Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, sind Prozesskosten bei der Bestimmung der Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2011, V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7.; BeckOK ZPO/Wulf, § 511 Rn. 18, 15). Zudem wäre ein mit der Berufung gestellter Sachantrag, der erklärtermaßen dem alleinigen Zweck dient, eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung herbeizuführen, wegen Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen aus § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.1990 - 10 U 14/90, NJW-RR 1991, 447; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Auflage 2025, ZPO § 99 Rn. 5). Darüber hinaus ist anerkannt, dass § 99 Abs. 1 ZPO einer isolierten Kostenbeschwerde nicht entgegensteht, wenn die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO gestützt wurde, obwohl (wie hier) ein Anerkenntnis nicht vorlag. Wird der Kläger so behandelt, als ob anerkannt wurde, muss ihm auch das nach § 99 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel zugebilligt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.03.1991 - 16 WF 225/90, FamRZ 1991, 1456 f.; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 99 Rn. 16).
2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits ausnahmsweise dem Kläger aufzuerlegen sind, liegen nicht vor.
Nach § 93 ZPO können die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden, wenn die Klageforderung sofort anerkannt wird und die Beklagten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, ein sofortiges Anerkenntnis mit der privilegierten Kostenfolge aus § 93 ZPO auch noch im Verlauf des Prozesses abzugeben, wenn zunächst eine unschlüssige Klage erhoben worden ist und der Kläger diesen Mangel später behebt (BGH, Beschluss vom 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999). Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt ein Anerkenntnis erklärt wird. Daran jedoch fehlt es hier.
Zwar sind die Beklagten vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden (Bl. 26 eLG), dies jedoch nicht durch die Anspruchsinhaberin, namentlich die A. Bank als Eigentümerin des verunfallten Fahrzeugs oder mit dem Ziel einer Zahlung an diese, sondern durch den Kläger und mit dem Ziel einer Zahlung an ihn selbst. Daher befanden sich die Beklagten bei Klageerhebung nicht in Verzug. Die von dem Kläger mit einem auf Zahlung an sich selbst gerichteten Klageantrag erhobene Klage war daher bis zur Umstellung der Klage auf Zahlung an die Fahrzeugeigentümerin mit Schriftsatz vom 03.03.2025 (Bl. 74 eLG) zunächst unschlüssig erhoben worden. Die Beklagten hätte daher nach Zustellung dieses Schriftsatzes noch mit der privilegierten Kostenfolge aus § 93 ZPO die Forderung anerkennen können. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Zwar ist dem Landgericht dahingehend zuzustimmen, dass ein Anerkenntnis nicht zwingend ausdrücklich als ein solches bezeichnet werden muss, solange aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Partei diese Prozesserklärung tatsächlich abgeben wollte. Die Auslegung kann jedoch nicht soweit gehen, die Erklärungen einer Partei auf das prozessual günstigste Ergebnis hin auszulegen oder gar gegen den erklärten Wortlaut zu entscheiden. In dem Schriftsatz vom 10.03.2025 (Bl. 87 eLG) haben die Beklagten dem Gericht mitgeteilt, dass die Klageforderung ausgeglichen sei und nunmehr eine Klagerücknahme oder eine Erledigung in Betracht käme. In dieser Erklärung ein Anerkenntnis zu sehen, liefe dem erklärten Inhalt und dem Interesse der Partei jedoch zuwider, denn ein Anerkenntnis würde das Gericht zum Erlass eines Anerkenntnisurteils zwingen. Hierin läge ein Vollstreckungstitel (§ 704 ZPO), aus dem der Kläger hätte vorgehen können und gegen den die Beklagten den Einwand der Erfüllung nicht erfolgreich hätten führen können, da nach § 767 ZPO nur Zahlungen zu berücksichtigen sind, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung geleistet worden sind. Da die Zahlung des Beklagten an die Fahrzeuginhaberin jedoch bereits am 14.03.2025 und damit vor der im Rahmen des § 128 Abs. 2 ZPO gesetzten Schriftsatzfrist geleistet worden ist, würde ein Anerkenntnisurteil die Beklagten in die Gefahr bringen, doppelt leisten zu müssen. Zwar hätten die Beklagten unmittelbar nach Umstellung der Klage ein Anerkenntnis mit der privilegierten Kostenfolge aus § 93 ZPO abgeben und sodann nach Erlass des Anerkenntnisurteils Zahlung an die Anspruchsinhaberin leisten können. Dies ist aber erkennbar und unstreitig nicht geschehen. Eine Auslegung der Prozesserklärung der Beklagten in den Schriftsätzen vom 19.03.2025 und 05.05.2025 entspricht daher nicht dem Interesse der Beklagten und lässt sich diesen Schriftsätzen auch nach dem Sinn der Erklärung nicht entnehmen. Im Gegenteil formulieren die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 05.05.2025 (Bl. 116 ff. eLG) ausdrücklich, dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht habe abgegeben werden können. Auch daraus wird deutlich, dass eine Anerkenntniserklärung der Beklagten in keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.
Nachdem der Kläger in seinem Schriftsatz vom 01.04.2025 (Bl. 97 eLG) die Erledigung des Rechtsstreits erklärt hat, hätten die Beklagten sich dieser Erledigungserklärung - etwa unter Protest gegen die Kostenlast - anschließen können. Im Rahmen einer dann veranlassten Entscheidung nach § 91 a ZPO hätte das Landgericht sodann im Rahmen der dadurch eröffneten Ermessensentscheidung berücksichtigen können, dass der Kläger zunächst eine unschlüssige Klage erhoben hat und die Beklagten vorgerichtlich nicht in Verzug geraten sind. Auch im Zuge der Entscheidung nach § 91 a ZPO sind die Wertungen des § 93 ZPO zu berücksichtigen. Zwar gibt im Allgemeinen der ohne das erledigende Ereignis zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag (vgl. Zöller/Althammer, ZPO 36. Aufl. 2025, § 91a Rn. 24). Ausreichend und genügend ist dabei eine summarische Prüfung des bisherigen und zukünftigen Prozessverlaufs einschließlich der aufgeworfenen Rechtsfragen (Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO 52. Ed. 2024, § 91a Rn. 30). Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist jedoch ebenfalls anwendbar (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO 22. Auflage 2025, § 91a Rn. 23). Eine Erledigungserklärung haben die Beklagten indes nicht abgegeben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus ihrem Schriftsatz vom 05.05.2025 (Bl. 116 ff. eLG).
Zutreffend hat das Landgericht daher durch Feststellungsurteil auf die Erledigung des Rechtsstreits erkannt. Denn die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers ist als (erneute) Umstellung der Klage hin auf einen entsprechenden Feststellungsantrag auszulegen (MüKoZPO/Schulz, 7. Auflage 2025, ZPO § 91a Rn. 80 mit zahlreichen weitergehenden Nachweisen).
Voraussetzung der Feststellung der Erledigung ist, dass die Sache im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und sich die Sache nunmehr erledigt hat. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Landgerichts am 15.07.2025 entgegen der Annahme des Beklagten gegeben. Denn die Umstellung des Klageantrags auf Zahlung nunmehr an den tatsächlichen Forderungsinhaber war prozessual zulässig. Bei der Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an einen Dritten handelt es sich um eine Modifizierung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO, welche grundsätzlich jederzeit zulässig ist, nicht um eine Klageänderung iSd. § 263 ZPO (Musielak/Voit/Foerste, 22. Auflage 2025, ZPO § 265 Rn. 10). Nach der zulässigen Umstellung des Klageantrags war die Klage zulässig und begründet, sodass auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung die Erledigung des Rechtsstreits durch Urteil festzustellen war. Für die Kostenentscheidung dieses Urteils war nach § 91 ZPO allein auf die Frage abzustellen, ob die Klage im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet und die auf Feststellung gerichtete Klage mithin erfolgreich war. Da dies der Fall war (wie vorstehend ausgeführt), waren die Kosten entsprechend der Regelung des § 91 ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Im Rahmen dieser Kostenentscheidung war kein Raum für eine Ermessensentscheidung des Gerichts oder einer Entscheidung nach § 93 ZPO.
Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts vom 15.07.2025 war die Kostenentscheidung daher abzuändern und die Kosten insgesamt den Beklagten aufzuerlegen.
3. Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Weder hat die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO)
5. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Kosteninteresse. Ausweislich des Kostenfestsetzungsantrages des Beklagten vom 24.07.2025 (Bl. 188 eLG) hat dieser Kosten in Höhe von 2.069,65 € beantragt.
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