Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 U 237/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. August 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen