Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 11/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weiter-gehenden Rechtsmittels das am 17. Dezember 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € sowie weitere 15,25 € je-weils nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2002 zu zahlen.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger von den Beklagten Ersatz seines Erwerbsschadens in Höhe von 9.708,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2002 verlangt.

Im Umfang des Grundurteils wird die Sache an die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches und über die Kosten des Rechtsstreites ins-gesamt zurückverwiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen