Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-5 U 100/02

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 07.05.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt sei gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 477.306,93 € (= 933.531,23 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, höchstens 7,26 % seit dem 30.06.2000 aus 383.468,91 € (= 750.000,-- DM) sowie in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 93.838,03 € (= 183.531,23 DM) seit dem 30.06.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25% und die Beklagte zu 75 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 9 % und der Beklagten zu 91% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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