Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 W 19/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter- vom 20. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Hauptsache an das Landgericht zurück-verwiesen:

Zur Entscheidung über die Klage vom 06. Dezember 2007 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.

Mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden, werden die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt.

Beschwerdewert: bis 5.000 EUR


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