Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 149/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrich-ters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2011 auf-gehoben und der Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Zivilgerichtsbar-keit für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 6.518,85 €


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