Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 163/10

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger zu 2) und 7) wird das am 17. August 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf soweit es die Kläger zu 2) und 7) betrifft teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 15.000,-- € nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 26.06.2006 bis zum 6.03.2010 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.03.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers zu 2) im Insolvenzverfahren der D…B…. Aktiengesellschaft betreffend die Inhaberteilschuldverschreibungen der D…. B….. Aktiengesellschaft, verzinslich mit 5,5 %, ISIN DE 000A0EY8 R8, 2 Stück zum Nennbetrag von jeweils 5.000,-- €, Coupon-Nr. 06043 und 05448, 1 Stück zum Nennbetrag von 2.500 €, Coupon-Nr.: 04255 und 5 Stück zum Nennbetrag von jeweils 500,-- €, Coupon-Nr.: 00763, 02105 – 02108 und

an den Kläger zu 7) 3.500 € nebst 4% Zinsen für die Zeit vom 26.06.2006 bis 6.03.2010 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem je-weiligen Basiszinssatz seit dem 7.03.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers zu 7) im Insolvenzverfahren der D...B... Aktiengesellschaft betreffend die Inhaberteilschuldver-schreibungen der D...B... Aktiengesellschaft, verzinslich mit 6,85 %, ISIN DE 00 0A0C4X B4, 1 Stück zum Nennbetrag von 2.500,-- €, Coupon-Nr.: 04419, und die Inhaberteilschuldverschreibungen der D...B... Aktiengesellschaft, verzinslich mit 6,75%, ISIN DE 00 0A 0J CR W3, 1 Stück zum Nennbetrag von 1.000 €, Coupon-Nr. 00047.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der jewei-ligen Gegenleistung gem. Ziffer 1a) in Annahmeverzug befindet.

2.

Die dem Kläger zu 2) auferlegten Kosten der ersten Instanz in Höhe von 10% und dem Kläger zu 7) auferlegten Kosten der ersten Instanz in Höhe von 2% trägt die Beklagte ebenso wie die Kosten der Berufung mit Aus-nahme der dem Streithelfer entstandenen Kosten, die dieser selber trägt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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